Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1965, Az.: KZR 9/63
„Weinbrand“
Überprüfung einer Preisbindungsvereinbarung sowie einer Bindung der Wiederverkaufspreise nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG); Einklagbarkeit unselbstständiger Unterlassungspflichten ; Grenzen einer Preisbindungsvereinbarung; Einleitung eines Missbrauchsverfahrens bei den Kartellbehörden durch einen gebundenen Abnehmer; Mitwirkung des gebundenen Abnehmers beim Vorgehen der Kartellbehörde gegen missbräuchlich gehandhabte bestehende Preisbindungen ; Versuch einer horizontalen Knebelung ; Grundlagen für die Beurteilung eines Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs"; Grenzziehung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer bloßen Bewertung von Tatsachen; Zumutbarkeit der Versagung von Unterlassungsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1965
- Aktenzeichen
- KZR 9/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14554
- Entscheidungsname
- Weinbrand
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.04.1963
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWB
- § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB
- § 17 GWB
- § 138 BGB
- § 14 UWG
- § 286 ZPO
- § 824 BGB
- § 1004 BGB
Fundstelle
- DB 1965, 509 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. April 1963 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge zu 1 a, c, d und e richtet. Soweit in dem genannten Urteil der Hilfsantrag zu 2 a abgewiesen und über die Kosten entschieden ist, wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin hat vor einer Reihe von Jahren für ihren als Markenartikel vertriebenen Weinbrand ein Preisbindungssystem eingeführt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat sie die Preisbindung beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem eine Bestätigung der Anmeldung erhalten. Mit der Beklagten, einem Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels, steht sie seit Jahren in Geschäftsverbindung. Der Inhaber der Beklagten hat sich in einem am 21. Januar 1959 unterzeichneten Preisbindungsvertrag der Klägerin gegenüber verpflichtet, beim Weiterverkauf von preisgebundenen Erzeugnissen der Klägerin an Einzelhändler diese zur Einhaltung der Endverbraucherpreise der Klägerin zu verpflichten.
Die Klägerin hat außerdem mit einer Bindung auch der Wiederverkaufspreise des Großhandels für alle ihre Abnehmer eine einheitliche Mengenrabattstaffel eingeführt, und zwar nach den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils im Jahre 1960. Ihre Preisbindung auf der Endstufe wird z.Zt. in einen durch das Bundeskartellamt von Amts wegen eingeleiteten Verfahren überprüft.
Im Juli 1960 beantragte die Beklagte beim Bundeskartellamt gegen die Firma D., die seit dem 1. April 1960 für die von ihr erzeugten Spirituosen ebenfalls die Wiederverkaufspreise des Großhandels gebunden hatte, beim Bundeskartellamt die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, die Preisbindung dieser Firma zu Fall zu bringen. Zu dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wurde der Verband des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels beigeladen, zu dessen Vorstandsmitgliedern der Inhaber der Beklagten gehört. Im Laufe dieses Verfahrens führte der Verfahrensbevollmächtigte der Firma D., Rechtsanwalt G. aus W., schriftsätzlich aus, er mache "der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam, daß das Preisbindungssystem der Weinbrennerei A. & Co." - dies ist die Klägerin - "dem System der Antragsgegnerin" - der Firma D. - "außerordentlich ähnlich" sei. Die Beklagte ließ daraufhin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S., vortragen:
"Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Firma A. durchaus kein "langjähriger Preisbinder in der Zwischenstufe", sondern hat die neue Art der Preisbindung erst im Jahre 1958/59 eingeführt. Aber selbst eine noch frühere Einführung der Preisbindung von A. würde nichts daran ändern, daß - worauf es allein ankommt - A., R. und D., wie in dem Antragsschriftsatz festgestellt, sich gleichzeitig der gleichen neuen Preisbindungspraktiken bedienen. A. hatte nur die Rolle des "Preisführers" für die horizontale Einführung dieser neuen Art von Preisbindung übernommen."
Auf dieses Schreiben hin wandte sich Rechtsanwalt Gaedertz nunmehr als Bevollmächtigter der Klägerin in deren Auftrag mit folgendem Schreiben vom 15. Februar 1961 unmittelbar an die Beklagte:
"Sehr geehrte Herren!
Ich melde mich als Bevollmächtigter der Weinbrennerei A. & Co., R. a. Rh. Meine Mandantin hat von der Firma. D. AG., N., erfahren, daß Sie in einem kartellamtlichen Verfahren vor der 2. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts das nachfolgend Wiedergegebene haben vortragen lassen:
"Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin (Wortlaut wie oben)."
In der eben wiedergegebenen Fundstelle sind zwei tatsächliche Behauptungen enthalten, die zumindest der Richtigstellung bedürfen. Im einzelnen handelt es sich um Folgendes:
1.
Sie behaupten mein Mandantin, die Weinbrennerei A. & Co. habe"die neue Art der Preisbindung erst im Jahre 1958/59 eingeführt".
Diese Behauptung ist unrichtig. Meine Mandantin unterhält eine sogenannte durchlaufende Preisbindung bereits seit Versendung des bekannten W.-Briefes. Die Preisbindung in der Zwischenstufe (Großhandelsstufe) ist auch bereits seit damals in der Schriftform nach § 34 GWB durchgeführt worden. Alle anderen Behauptungen, die von interessierter Seite in den vergangenen zwei Jahren aufgestellt worden sind, sind absolut unrichtig.
Ich fordere Sie dementsprechend auf, mir gegenüber zu erklären, ob Sie weiterhin die Behauptung aufrechterhalten, daß meine Mandantin die Preisbindung in der Zwischenstufe "erst im Jahre 1958/59 eingeführt" habe.
2.
Sie behaupten, meine Mandantin hätte"die Rolle des "Preisführers""
übernommen. Wie Sie wissen, ist der Begriff der Preisführerschaft im US-amerikanischen Antitrust-Recht entstanden. Ich verweise insoweit auf Bartholomeyczik in Gemeinschaftskommentar, Randzahl 70 zu § 22 auf Seite 522 und auf Rasch, Wettbewerbsbeschränkungen Kartell- und Monopolrecht, Anmerkung 9 zu § 22 auf Seite 116. Der Begriff der "Preisführerschaft" birgt in sich unter Umständen die Behauptung, es lägen horizontale Abreden zwischen Unternehmen vor. Ich muß Sie daher bitten, mir gegenüber zu erläutern, wie Sie das von Ihnen verwendete Wort "Preisführer" verstanden wissen wollen.
Ihrer Rückäußerung sehe ich bis zum 3.3.1960 entgegen."
Der durch die Beklagte von diesem Schreiben verständigte Rechtsanwalt Dr. S. erwiderte darauf mit folgendem Schreiben vom 10. März 1961 an Rechtsanwalt G.:
"Sehr geehrter Herr Kollege!
In der Kartellsache K. ./. D. AG erhielt ich Ihr an meinen Mandanten mit kurzer Fristsetzung gerichtetes Schreiben vom 15.2. 1961.
Mit den darin gemachten Mitteilungen wird - wenn auch sicherlich ungewollt - der vollendete Beweis geliefert, daß das horizontale Verhalten Ihrer Mandantin D. und Ihrer Mandantin A. bei der Handhabung ihrer gleichartigen Preisbindungen über den Rahmen bloßer Gleichförmigkeit in der Art einer kartellgesetzlich neutralen "Preisführerschaft" weit hinausgeht. Aus den gemachten Erklärungen ergibt sich, daß zu dem gemeinsamen Zweck der "Rettung" und Sicherung weiterer Handhabung der als von Grund auf sittenwidrig, unlauter, diskriminatorisch, kartellgesetzwidrig und kartellgesetzlich mißbräuchlich angegriffenen Preisbindung versucht wird, meine Mandantin hinter meinem Rücken durch ultimative Aufforderung unter Druck zu setzen, daß sie
1.)
von mir schriftsätzlich im Kartellverfahren vorgetragene, von Ihrer Partei anders nicht widerlegbare tatsächliche Feststellungen über die Einführung und Handhabung der Preisbindung Ihrer Mandantin sowie2.)
von mir als ihrem Bevollmächtigten im Kartellverfahren gemachte rechtliche Ausführungen im Kartellverfahren "zumindest berichtigt".Daß der Druck einerseits ultimativ, andererseits aber versteckt, nämlich ohne ausdrückliche Angabe der Ihrerseits im Falle einer nicht "befriedigenden" Antwort gegen meine Mandantin beabsichtigten Schritte ausgeübt wird, verschlimmert - nicht nur kartellgesetzlich - die Sache noch obendrein.
Zusätzlich wird mit den jetzigen Mitteilungen letzte Gewißheit erbracht darüber, warum es ausgerechnet der D. AG vorbehalten blieb, über die enge Verbindung gerade ihres Systems der Großhandelspreisbindung mit einer horizontalen Regelung der Preisbinder Herrn F. in der FAZ vom 21.2.1961 - bis heute unwidersprochen! - erklären zu lassen:
"Andererseits haben sich zwei bekannte Markenfirmen (U. und D.) dem Kartell bisher nicht angeschlossen, weil sie in ihren Preisbindungen nicht nur den Einzelhandel, sondern auch die Spanne des Großhandels festlegen. (Grundfalsch ist allerdings die in der Erklärung enthaltene Behauptung, die D. AG habe eine Großhandelsspanne festgelegt. Es ist ja eben das gesetzwidrige Spezifikum der Großhandelspreisbindung der D. AG, der Großhandel ohne eine Spanne, nämlich durch Festsetzung der Großhandelsverkaufspreise in Höhe der festgesetzten Großhandelseinkaufspreise gebunden wird.) Insofern erscheint den Firmen die zusätzliche Bindung im Kartell unnötig".
In der Tat: "Autonome" Preisbinder der zweiten und ersten Handelsstufe, die zur gemeinsamen Absicherung und Durchsetzung einer wegen ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit angegriffenen vertikalen Preisbindung so vorgehen, wie es in Ihrem jetzigen Schreiben zum Ausdruck kommt, "benötigen" wahrhaftig kein formales Kartell gemäß § 5 GWB mehr.
Im übrigen geht freilich der durch Ihr Schreiben dokumentierte Tatbestand auch wiederum noch weit über den eines harmlosen Kartells hinaus. Wird doch die wegen ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit als vertikaler Knebelvertrag angegriffene Preisbindung noch supplementiert durch zumindest den Versuch auch einer horizontalen Knebelung (§ 138 BGB) zwecks "ungestörter" weiterer Handhabung der vertikalen Knebelungsverträge.
Durchschlag dieses Schreibens sowie Abschrift Ihres Schreibens an meine Mandantin übersende ich dem Bundeskartellamt."
Rechtsanwalt Dr. S. übersandte eine Abschrift dieses Schreibens dem Bundeskartellamt; eine weitere Abschrift ging dem in dem Verfahren gegen die Firma D. beigeladenen Verband des Nahrungsmittelgroßhandels zu.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben vom 10. März 1961 enthalte unrichtige Behauptungen. Sie, die Klägerin, habe keinen Kartellvertrag mit der Firma D. abgeschlossen und stehe mit dieser Firma auch nicht im Wettbewerb. Die Äußerungen, mit denen die Gültigkeit ihrer Preisbindungsverträge angegriffen werde, stellten eine unberechtigte und unsachliche Kritik ihrer Geschäftstätigkeit dar. Ihre Preisbindungsverträge seien rechtsgültig, wie sich auch aus mehreren gerichtlichen Urteilen ergebe. Die Beklagte sei von ihrem Verband nur vorgeschoben und kämpfe auch in dem Verfahren gegen D. gegen ihre, der Klägerin, Preisbindung an.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte bei Meidung höchstzulässiger Geldstrafen zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen,
- a)
die Klägerin handhabe zusammen mit der Firma D. AG eine gleichartige Preisbindung, die über den Rahmen bloßer Gleichförmigkeit in der Art einer kartellgesetzlich neutralen "Preisführerschaft" weit hinausgehe;
- b)
...
- c)
die Klägerin habe eine Preisbindung eingeführt, die sittenwidrig, unlauter, diskriminatorisch und kartellgesetzlich mißbräuchlich sei;
- d)
die Klägerin sei in einer Weise vorgegangen, die es erübrige, "ein formales Kartell gemäß § 5 GWB" zu gründen, und
- e)
die Klägerin habe Maßnahmen durchgeführt, die wegen ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit als vertikaler Knebelvertrag bezeichnet werden könnten, die noch Supplementiert würden durch zumindest den Versuch auch einer horizontalen Knebelung (§ 136 BGB) zwecks ungestörter weiterer Handhabung der vertikalen Knebelungsverträge;
- 2.
hilfsweise,
- a)
festzustellen, daß zwischen den Vertragsparteien ein rechtswirksamer Vertrag über die Preisbindung in der Zwischenstufe auf Grund des Vertrages vom 21. Januar 1959 bestehe,
- b)
...
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klageerhebung sei zwischen der Klägerin und der Firma D. abgestimmt worden, um mittelbar auf das Verfahren vor dem Bundeskartellamt gegen die Firma D. Einfluß zu nehmen. Den beiden Firmen liege daran, in gleichförmiger Handhabung ihrer beider in gleicher Weise abartige und aus zahlreichen Rechtsgründen gesetzwidrige vertikale Wettbewerbsbeschränkung fortzusetzen. Das Preisbindungssystem beider Firmen stimme insbesondere darin überein, daß der Großhandel für die Preis- und Vertriebsbindung keinen Gegenwert erhalte. Im übrigen betreffe das Schreiben vom 10. März 1961 nicht die Klägerin, sondern die Firma D. und deren Preisbindung. Die Gültigkeit ihres mit der Klägerin abgeschlossenen Preisbindungsvertrags habe sie, die Beklagte, nicht in Frage gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte den Hauptanträgen entsprechend verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, und zwar den Hilfsantrag wegen fehlenden Interesses an alsbaldiger Feststellung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge mit Ausnahme des Hauptantrags zu 1 b und des Hilfsantrags zu 2 b weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Das Bundeskartellamt hat sich zu den in dem Verfahren aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geäußert.
Entscheidungsgründe
A.
I.
1.
Das Berufungsgericht erwägt zunächst, ob die Beklagte aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Preisbindungsvertrag nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, alles zu unterlassen, was den Bestand und die Durchführung des Preisbindungssystems der Klägerin gefährden könnte. Insoweit könne es sich, so meint das Berufungsgericht, nur um eine Nebenpflicht ohne Eigenzweck handeln; eine solche Nebenpflicht aber sei nicht selbständig einklagbar.
2.
Die Revision tritt dieser Auffassung mit dem Hinweis entgegen, daß auch unselbständige Unterlassungspflichten jedenfalls dann eingeklagt werden könnten, wenn der Berechtigte ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung habe. Dies sei hier der Fall; die Klägerin sei zur Erhaltung der Lückenlosigkeit ihres Preisbindungssystems darauf angewiesen, daß gerade bei den Großhändlern das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Preisbindung nicht untergraben werde, wie es die Beklagte hier - noch dazu in besonders massierter Form - getan habe.
3.
Diesen Angriffen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen, da die Beklagte durch die streitigen Äußerungen ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht gegen ihr obliegende vertragliche Pflichten verstoßen hat und die Frage, ob auf die Einhaltung derartiger Pflichten geklagt werden kann, sich deshalb gar nicht stellt.
a)
Geht man davon aus, daß der durch einen Preisbindungsvertrag gebundene Abnehmer grundsätzlich nicht nur die dem Vertrag entsprechenden Verkaufspreise einzuhalten hat, sondern auch nicht auf andere Weise das Preisbindungssystem des preisbindenden Unternehmens untergraben darf, so hat eine solche aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Schutzpflicht doch ihre Grenzen. Eine etwaige Pflicht dieses Inhalts geht jedenfalls nicht so weit, daß der gebundene Abnehmer etwa wie ein Lizenznehmer, der durch eine nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWB zugelassene Verpflichtung zum Nichtangriff auf das Schutzrecht gehalten ist, auch davon absehen müßte, im Klagewege die Ungültigkeit des Preisbindungsvertrags geltend zu machen. Die Ausführung eines nichtigen Preisbindungsvertrags könnte für ihn unter Umständen sogar die Gefahr eines Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB nach sich ziehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt demgegenüber keine hinreichende Grundlage für eine dennoch bestehende vertragliche Nebenpflicht zum Nichtangriff auf den Preisbindungsvertrag.
b)
Ebensowenig wie an einer zivilprozessualen Klage wird der gebundene Abnehmer durch seine etwa aus dem Preisbindungsvertrag herzuleitenden Nebenpflichten daran gehindert, bei der Kartellbehörde die Einleitung eines Mißbrauchsverfahrens nach § 17 GWB mit dem Ziel zu beantragen, die Preisbindung durch eine entsprechende Verfügung der Kartellbehörde als mißbräuchlich zu Fall zu bringen. § 17 GWB sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Antrags des gebundenen Abnehmers vor und stattet ihn mit besonderen Wirkungen aus: Die Kartellbehörde kann zwar auch von Amts wegen eine Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn sie feststellt, daß die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder wenn die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegen. Stellt aber ein gebundener Abnehmer einen entsprechenden Antrag, so soll sie in dieser Weise vorgehen. In dem Verfahren vor der Kartellbehörde hat der Abnehmer, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hatte, die Stellung eines Beteiligten (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und genießt alle sich daraus ergebenden Rechte.
Der Mitwirkung des gebundenen Abnehmers beim Vorgehen der Kartellbehörde gegen mißbräuchlich gehandhabte oder aus anderen Gründen mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht in Einklang stehende Preisbindungen wird hiernach in diesem Gesetz eine besondere Bedeutung beigemessen. In dem Verfahren soll seine unmittelbare Kenntnis der Verhältnisse, soweit er von der Preisbindung betroffen ist, in möglichst großem Umfang zur Geltung kommen, und es soll seiner Initiative auch verfahrensrechtlich Raum gelassen werden. Er muß als Verfahrensbeteiligter ebenso auch ungehindert seine Rechtsauffassungen über die Preisbindung vortragen können, die den Gegenstand der kartellbehördlichen Überprüfung bildet, ohne daß dem vertragliche Nebenpflichten aus dem Preisbindungsvertrag entgegenstünden. Richtet sich sein Vorbringen inhaltlich zugleich gegen die Preisbindung eines Unternehmens, das an den Verfahren nicht beteiligt ist, so kann auch dieses Unter nehmen ein solches Vorbringen jedenfalls dann nicht unter Hinweis auf ihm gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflichten unterbinden, wenn jenes Vorbringen zum mindesten vom Rechtsstandpunkt des betreffenden Verfahrensbeteiligten aus zur Sache gehört.
c)
Nun hat allerdings die Beklagte die Äußerungen, die zu der vorliegenden Unterlassungsklage geführt haben, nicht in dem kartellbehördlichen Verfahren getan, in dem es um die Preisbindung der Klägerin ging, und zunächst auch nicht in dem Verfahren gegen die Firma D.. Der Bevollmächtigte der Klägerin und der Firma D. hatte in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. Februar 1961 zwar an den Sachvortrag der Beklagten in dem Verfahren gegen die Firma D. angeknüpft, sich aber nicht innerhalb dieses Verfahrens und nicht im Auftrag der Firma D., sondern im Auftrag der Klägerin an die Beklagte gewandt. Daß der Bevollmächtigte der Beklagten dann sein Schreiben vom 10. März 1961 mit dem Hinweis einleitete, er habe das Schreiben vom 15. Februar 1961 "in der Kartellsache K./D." erhalten, machte den Inhalt seines Schreibens noch nicht zum Sachvortrag in diesem Verfahren.
Es besteht jedoch zwischen dem Schreiben vom 10. März 1961 und dem Verfahren gegen die Firma D. aus folgenden Gründen ein enger sachlicher Zusammenhang: In diesem Verfahren hatte Rechtsanwalt G. als Bevollmächtigter der Firma D. ausgeführt, das Preisbindungssystem der Klägerin sei dem der Firma D. "außerordentlich ähnlich". Wenn nun die in dem Verfahren gegen die Firma D. vorgetragenen Angriffe der Beklagten gegen das Preisbindungssystem der Firma D. sich wegen "außerordentlicher Ähnlichkeit" der Preisbindungssysteme der beiden Herstellerfirmen in der Sache auch gegen das Preisbindungssystem der Klägerin richteten, so braucht die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen dieser Wirkung von den Angriffen auch gegen das Preisbindungssystem der Firma D. in dem gegen diese gerichteten kartellbehördlichen Verfahren abzusehen. Die in dem Vertrag mit der Klägerin wurzelnden Nebenpflichten der Beklagten gingen nicht so weit, daß sie deren Bewegungsfreiheit in dem Verfahren gegen die Firma D. in dieser Hinsicht hätten einengen können. Es war der Beklagten - zumal nach dem erwähnten Hinweis der Gegenseite - auch unbenommen, die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu nennen.
Glaubte die Beklagte ferner, aus einem aufeinander abgestimmten Verhalten der beiden Herstellerfirmen Rückschlüsse auf die kartellrechtliche Beurteilung der Preisbindung der Firma D. ziehen zu können, so stand es ihr auch frei, auf die für eine solche Abstimmung sprechenden Anzeichen hinzuweisen und die ihr richtig erscheinenden tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Erörterung der Frage, ob die Unwirksamkeit einer unter § 1 GWB fallenden Kartellvereinbarung sich auf die Verträge erstreckt, die eines der an dieser Absprache beteiligten Unternehmen entsprechend dieser Vereinbarung mit Dritten schließt (vgl. dazu von Brunn im Gemeinschaftskommentar 2. Aufl. Anhang nach § 2 Anm. 3 m.w.Nachw.). Denn auch wenn diese - in Rechtsprechung und Schrifttum immerhin nicht durchweg einheitlich beurteilte - Frage zu verneinen wäre, war die Beklagte durch keine ihr vertraglich obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Belangen der Klägerin daran gehindert, ihren gegenteiligen Standpunkt in dem hier in Rede stehenden Verfahren zu vertreten, auch wenn ihr Vortrag außer der Firma D. auch die Klägerin betraf. Zudem konnte die Frage, ob die Klägerin und die Firma D. ihr Verhalten hinsichtlich der Preisbindung aufeinander abgestimmt hatten - mochten dem eine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB oder ohne eine Vereinbarung von jeder der beiden Firmen angestellte marktstrategische Erwägungen zugrunde liegen -, schon im Hinblick auf die bedeutende Stellung dieser beiden Firmen auf dem Markt unter Umständen auch unabhängig von der vorstehend erörterten Frage für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 17 GWB eine Rolle spielen. Auch aus diesem Grunde standen dem in diese Richtung weisenden Sachvortrag der Beklagten keine vertraglichen Nebenpflichten gegenüber der Klägerin entgegen.
d)
Die Äußerungen der Beklagten in dem Schreiben vom 10. März 1961, um die es in diesem Rechtsstreit noch geht, gingen inhaltlich nicht über das hinaus, was in dem Verfahren gegen die Firma D. vorzutragen ihr hiernach vertraglich nicht verwehrt war. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte in seinem vorangegangenen Schreiben vom 15. Februar 1961 darauf hingewiesen, daß die Beklagte in dem Verfahren gegen die Firma D. der Klägerin die Rolle des Preisführers zugesprochen habe. Er hatte im Anschluß daran ausgeführt, daß die Behauptung der "Preisführerschaft" unter Umständen die Behauptung einer horizontalen Absprache zwischen Unternehmen enthalte, und er hatte die Beklagte weiter unter Fristsetzung um "Erläuterung" gebeten. Damit war die Beklagte zu einer Stellungnahme gedrängt, deren Verwertung durch die Gegenseite in dem Verfahren gegen die Firma D. äußerst nahelag, zumal Rechtsanwalt G. sowohl die Klägerin wie die Firma D. vertrat. Jedenfalls unter diesen Umständen war es der Beklagten unbenommen, in ihrer Antwort an die Klägerin an ihrem in dem Verfahren gegen die Firma D. eingenommenen Standpunkt auch außerhalb des Verfahrens ausdrücklich festzuhalten und das Schreiben vom 15. Februar 1961 als zusätzliches Anzeichen dafür zu werten, daß das "horizontale Verhalten" der Klägerin und der Firma D. "bei der Handhabung ihrer gleichartigen Preisbindungen über den Rahmen bloßer Gleichförmigkeit in der Art einer kartellgesetzlich neutralen Preisführerschaft weit hinausginge". Desgleichen stand es der Beklagten frei, in diesen Zusammenhang nach dem Hinweis auf die Gleichartigkeit der Preisbindungen beider Firmen "die" angegriffene Preisbindung auch als "von Grund auf sittenwidrig, unlauter, diskriminatorisch, kartellgesetzwidrig und kartellgesetzlich mißbräuchlich angegriffen" zu bezeichnen. Selbst wenn darin, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht, über den Hinweis auf die bereits vorher in dem Verfahren gegen die Firma D. vorgetragenen Angriffe hinaus deren erneute Bekräftigung auch in Richtung auf das Preisbindungssystem der Klägerin gelegen haben sollte, so verstieß die Beklagte damit doch unter den gegebenen Umständen nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin. Sie kennzeichnete auf diese Weise lediglich mit Ausdrücken der juristischen Fachsprache die rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen sie die Preisbindungssysteme beider Firmen für rechtsunwirksam oder zumindest angreifbar hielt. Das gleiche gilt für die Äußerung, die "wegen ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit als vertikaler Knebelvertrag angegriffene Preisbindung werde noch supplementiert durch zumindest den Versuch auch einer horizontalen Knebelung (§ 138 BGB) zwecks ungestörter weiterer Handhabung der vertikalen Knebelungsverträge". Erst recht war es der Beklagten unbenommen, das Vorgehen der Her stellerfirmen dahin zu werten, daß es ein "formales Kartell gemäß § 5 GWB" entbehrlich mache.
e)
Die Beklagte hat sich zwar nicht auf die Übersendung des Schreibens an die Klägerin beschränkt, sondern hat auch dem Bundeskartellamt eine Durchschrift des Schreibens zugeleitet, und auch der in dem Verfahren gegen die Firma D. beigeladene. Verband des Nahrungsmittelgroßhandels hat so Kenntnis davon erlangt. Dies kam einer Einführung des Inhalts des Schreibens in das Verfahren gegen die Firma D. gleich. Dem darin zu erblickenden Sachvortrag der Beklagten in diesem Verfahren standen aber, wie oben näher ausgeführt ist, keine vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin entgegen. Die Klägerin kann deshalb jedenfalls unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt für ihre Klageansprüche nichts daraus herleiten, daß auch das Bundeskartellamt und der Verband des Nahrungsmittelgroßhandels von dem Schreiben erfahren haben.
f)
Wie die Frage des Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte bewußt oder grob leichtfertig unrichtige Tatsachen behauptet hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da ein derartiger Fall hier nicht vorliegt.
II.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 14 UWG verneint. Ohne auf die Frage einzugehen, ob die streitigen Äußerungen der Beklagten die Behauptung von - dem Beweis zugänglichen - Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift enthalten, hat das Berufungsgericht diese Klagegrundlage schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die Beklagte nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt, sondern nur ihren Standpunkt innerhalb des Kreises der an dem Kartellverfahren Beteiligten vorgetragen habe.
2.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet, daß die Einzelhändler die Erzeugnisse der Klägerin nicht nur über den Großhandel, sondern zum Teil auch unmittelbar von der Klägerin bezogen hätten und daß insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe; die Angriffe der Beklagten gegen die Preisbindung der Klägerin und gegen ihre für alle Abnehmer einheitliche Mengenrabattstaffel dienten der Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition bei der Belieferung des Einzelhandels und damit Zwecken des Wettbewerbs.
3.
Diesen Angriffen der Revision ist der Erfolg zu versagen. Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Verhalten solchen Zwecken zu dienen in der Weise äußerlich geeignet ist, daß dadurch der Absatz einer Person zugunsten desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht zugrunde liegt; diese Absicht braucht nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden, darf aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten (BGH NJW 1964, 29 - "Blinkfüer" - und GRUR 1960, 384, 386 - "Mampe Halb und Halb" m.w.Nachw.). Ob sie vorliegt, ist eine der Nachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich entzogene Tatfrage. Zwar spricht regelmäßig eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür, daß im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende bei Äußerungen, die objektiv eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern geeignet sind, dabei in Wettbewerbsabsicht handeln. Dies schließt aber nicht aus, daß auch bei entsprechender objektiver Eignung ein anderer Beweggrund bestimmend war, hinter den etwaige den Wettbewerb betreffende Nebenerwägungen des Handelnden völlig zurücktreten (BGH NJW 1964, 29).
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht gegen den genannten Erfahrungssatz verstoßen hätte. Die Revision verkennt die Bedeutung des oben erörterten Zusammenhangs zwischen den Äußerungen der Beklagten und dem Verfahren gegen die Firma D.. Dieses auf Antrag der Beklagten eingeleitete Verfahren konnte zu einem kartellbehördlichen Eingreifen nur gegen das Preisbindungssystem der Firma D. nicht gegen das der Klägerin führen. Für seinen Ausgang konnte indessen von Bedeutung sein, was die Beklagte innerhalb des Verfahrens oder in einem den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Schreiben wie dem vom 10. März 1961 zugleich gegen das Preisbindungssystem der Klägerin vortrug. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens gegen die Firma D. trotz eines - nicht ausdrücklich erörterten - objektiv vorhandenen Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien auch hinsichtlich des Schreibens vom 10. März 1961 keine Wettbewerbs absieht der Beklagten gegenüber der Klägerin feststellen zu können glaubte, so kann daraus nicht entnommen werden, daß es den bezeichneten Erfahrungssatz verletzt oder wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen hätte.
4.
Die Revision rügt ferner die Nichtanwendung des § 1 UWG. Auch diese Rüge scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, die Beklagte habe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt.
III.
1.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß die Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht auf § 824 BGB i.V.m. § 1004 BGB gestützt werden können.
Das Berufungsgericht hat zwar, wie die Revision zutreffend rügt, verkannt, daß es für einen auf diese Vorschriften gestützten Unterlassungsanspruch anders als für einen auf § 824 gestützten Schadensersatzanspruch nicht darauf ankommt, ob der Anspruchsgegner die Unwahrheit behaupteter Tatsachen kannte oder schuldhaft nicht kannte. Die Anwendung der genannten Vorschriften scheitert aber an folgendem: § 824 setzt die Behauptung von - im Beweiswege nachprüfbaren - Tatsachen voraus und richtet sich nicht gegen die rechtliche oder sonstige Wertung von Tatsachen. Eine solche Wertung jedoch stand auch bei den streitigen Äußerungen der Beklagten im Vordergrund; denn die Kennzeichnung der angegriffenen Preisbindung als unlauter, sittenwidrig, als Knebelungsvertrag usw. wies eindeutig auf unmittelbar dem Gesetz zu entnehmende oder in der Rechtsprechung entwickelte rechtliche Gesichtspunkte hin. Dies gilt auch für die Äußerungen der Beklagten, in denen es um die Frage der Abstimmung des Verhaltens der Klägerin mit dem der Firma D. ging.
2.
Die Grenzziehung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer bloßen Bewertung von Tatsachen kann indessen Schwierigkeiten vor allem deshalb bereiten, weil auch eine Tatsachenbehauptung in die Form einer Wertung gekleidet sein kann. In der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts kann die Behauptung zum Ausdruck kommen, daß ein bestimmter Sachverhalt, der zu dieser rechtlichen Würdigung führe, tatsächlich gegeben sei.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß - so gesehen - auch in den Äußerungen der Beklagten über die rechtliche Wertung hinaus der Hinweis auf Tatsachen - etwa hinsichtlich der Abstimmung des Verhaltens der Klägerin mit dem der Firma D. - Kläge, könnte die Klägerin auf Grund der hier in Rede stehenden Vorschriften von der Beklagten nicht die Unterlassung dieser Äußerungen verlangen. Auch hier spielen der Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen die Firma D. und das schutzwürdige Interesse der Verfahrensbeteiligten am unbehinderten Sachvortrag eine ausschlaggebende Rolle:
Erblickt man in den hier erörterten Vorschriften überhaupt eine in Betracht zu ziehende Grundlage für Unterlassungsansprüche, die aus dem Sachvortrag eines an einem gesetzlich geregelten gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Beteiligten hergeleitet werden, so ist dabei doch ein anderer Maßstab anzulegen als bei Äußerungen, die außerhalb eines derartigen Verfahrens und unabhängig davon getan werden. Die dabei zu beachtenden Besonderheiten sind wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen (BGH RGRK 11. Aufl. Anm. 79 vor § 823 m.w.Nachw. sowie BGH NJW 1962, 243). Wie der Bundesgerichtshof insbesondere in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, kann der in seiner Ehre Betroffene gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, nicht Widerruf oder Unterlassung fordern. Ebensowenig hat er derartige Ansprüche gegenüber angeblich unrichtigen Strafanzeigen oder Beschwerden an eine Rechtsanwaltskammer (BGH a.a.O., vgl. auch RGZ 140, 392, 397 ff). Für Verfahren vor der Kartellbehörde kann nichts anderes gelten, auch wenn es sich um die durch § 824 BGB geschützten Rechtsgüter handelt: Auf den Ablauf eines derartigen Verfahrens kann nicht dadurch Einfluß genommen, seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, daß gegen das Vorbringen eines Beteiligten dem davon Betroffenen eine Unterlassungsklage eröffnet wird. Das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist zunächst allein Sache der Kartellbehörde, vor der das Verfahren schwebt. Den Beteiligten darf nicht durch Unterlassungsansprüche unangemessen die Freiheit zum Vortrag des nach ihrer Auffassung tatsächlich und rechtlich zur Sache Gehörenden eingeengt werden.
Die Klägerin war an dem Verfahren gegen die Firma Doornkaat formalrechtlich nicht beteiligt, das Ergebnis des Verfahrens konnte nicht unmittelbar sie treffen. Auch hatte die Beklagte die Äußerungen, gegen die die Unterlassungsansprüche der Klägerin gerichtet sind, nicht unmittelbar in diesem Verfahren getan. Das ändert aber nichts daran, daß ein Erfolg der Unterlassungsklage den Sachvortrag der Beklagten in jenem Verfahren erheblich zu beeinträchtigen geeignet sein könnte. Demgegenüber muß das Interesse der Klägerin, die Äußerungen der Beklagten unterbinden zu können, zurücktreten. Dies gilt jedenfalls gegenüber solchen künftigen Äußerungen, die die Beklagte etwa innerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens oder in einem ähnlich engen Sachzusammenhang mit einem solchen Verfahren wie hier tun könnte. Die Gefahr, daß sie sie auch ohne einen derartigen Zusammenhang tun würde, kann aus ihrem hier zu beurteilenden Verhalten nicht hergeleitet werden.
Der Klägerin ist die Versagung von Unterlassungsansprüchen umso eher zuzumuten, weil sie in ihrem Schreiben vom 15. Februar 1961 selbst an den Sachvortrag der Beklagten in den Verfahren gegen die Firma D. angeknüpft und eine Stellungnahme der Beklagten herausgefordert hatte. Den Belangen der Klägerin ist durch die noch zu erörternde Zulässigkeit ihres Feststellungsantrags hinlänglich gedient.
IV.
Aus dem gleichen Grunde entfallen auch Unterlassungsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung und des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auf die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Fragen braucht deshalb hier nicht im einzelnen eingegangen zu werden.
V.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge richtet.
B.
I.
Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags zu 2 a) erweisen sich dagegen als gerechtfertigt. Es geht bei dem Hilfsantrag anders als bei den Hauptanträgen nicht darum, ob der Beklagten bestimmte Äußerungen zu untersagen sind, die sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Mißbrauchsverfahren gegen die Firma D. getan hat. Mit dem Hilfsantrag sucht die Klägerin vielmehr Klarheit darüber zu schaffen, ob ihr mit der Beklagten abgeschlossener Einzelvertrag wirksam ist oder nicht. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung der Wirksamkeit dieses Vertrags mit der Begründung verneint, die Beklagte habe im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, sie halte den Vertrag für gültig; zudem habe die Klägerin selbst vorgetragen, daß die Beklagte den Vertrag erfülle. Denn die Beklagte hatte, wie die Revision zutreffend geltend macht, in dem Schreiben vom 10. März 1961 die Preisbindung der Klägerin insgesamt als rechtsunwirksam hingestellt, und sie ist davon auch nicht später abgerückt. Damit aber war auch die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Preisbindungsvertrags in Zweifel gezogen. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten in ihrem die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz vom 17. September 1962 nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hatte dort auf S. 5 unten vorgetragen: Da die Klägerin der Beklagten eine Gegenleistung für die Beschränkung ihrer Freiheit in der Preisgestaltung nicht gewährt habe, die Beklagte aber auf die Belieferung durch die Klägerin wirtschaftlich angewiesen sei, so sei der der Preisbindung zugrunde liegende Preisbindungsvertrag als Knebelungsvertrag nichtig und die Preisbindung der Klägerin ebenfalls nichtig und sittenwidrig. Angesichts dieses Sachvortrags der Beklagten kann das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten alsbaldigen Feststellung nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Beklagte in anderem Zusammenhang im Widerspruch dazu die Gültigkeit ihres Vertrages mit der Klägerin bejaht hat. Dies gilt umso mehr, weil angesichts des von der Beklagten nachdrücklich betonten wirtschaftlichen Zwangs zur Erfüllung des Vertrags völlig offen bleibt, ob sie sich auch im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen Lage noch an den Vertrag halten würde. Ob andere Abnehmer der Klägerin sich durch die Äußerungen der Beklagten in ihrer Vertragstreue gegenüber der Klägerin haben beeinflussen lassen, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entscheidend.
II.
Dieses Interesse der Klägerin kann auch nicht durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts als ausgeräumt angesehen werden, es könne nicht Sache des Gerichts sein, anstelle der Kartellbehörde darüber zu befinden, ob eine Preisbindung mißbräuchlich gehahdhabt werde. Das Berufungsgericht verkennt, daß es bei dem Feststellungsantrag der Klägerin anders als in einem kartellbehördlichen Mißbrauchsverfahren nach § 17 GWB nicht um die Aufhebung einer Preisbindung im ganzen und mit Wirkung für die Zukunft, sondern um die Wirksamkeit des Einzelvertrags der Parteien geht. Daß in § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB - anders als in Nummer 2 und 3 - für die Unwirksamkeitserklärung der Kartellbehörde Voraussetzungen aufgezählt sind, die auch die - von einem Eingreifen der Kartellbehörde unabhängige - Nichtigkeit des Einzelvertrages ergeben können und insofern auch für einen Feststellungsantrag der hier vorliegenden Art Bedeutung erlangen können, ändert daran nichts und räumt das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht aus. Zudem hat die Klägerin, worauf die Revision mit Recht hinweist, keinerlei Handhabe, um die Einleitung eines kartellbehördlichen Mißbrauchsverfahrens gegen ihre eigene Preisbindung zu erreichen. Sieht im übrigen die Kartellbehörde nach Durchführung des Verfahrens von einer Mißbrauchsverfügung ab, so kommt ihre Untätigkeit auch in den Wirkungen nicht der gerichtlichen Feststellung der Gültigkeit eines Preisbindungsvertrags gleich.
III.
Da der Feststellungsantrag der Klägerin noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auch die Kostenentscheidung war aufzuheben, und es war die Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen.
Löscher
Jungbluth
Hill
Offterdinger