Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1966, Az.: Ib ARZ 52/66
Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage zugleich gegen den Kläger und gegen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Parteierweiterung als Klageänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1966
- Aktenzeichen
- Ib ARZ 52/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 11498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1028 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Dr.jur. Martin S., H., O.straße ...
Prozessgegner
1) ...
2) Ministerialdirektor bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, F., Kurt S., F., F.straße ...
3) Frau Maria S., F., F.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Wird eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage zugleich gegen den Kläger und gegen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen erhoben und erachtet das Gericht die Parteierweiterung für sachdienlich (BGHZ 40, 185), dann ist das Gericht der Klage nach § 33 ZPO für alle Widerbeklagten örtlich zuständig. Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.
Der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 3 ZPO wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat im Nachverfahren des gegen ihn gerichteten Urkundenprozesses gegen die Klägerin und gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Antragsgegner Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Widerbeklagten zur Zahlung von DM 60.000,- zu verurteilen.
Auf die Rüge der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit der Widerklage nach § 33 ZPO und gegen die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg hat der Beklagte beantragt, die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO vorzulegen.
Eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage kann nicht nur gegen den Kläger, sondern zugleich auch gegen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Personen erhoben werden; in der Parteierweiterung liegt zugleich eine Klageänderung (BGHZ 40, 185). Stimmt der Gegner zu oder erachtet das Gericht die Klageänderung für sachdienlich, dann ist der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO gegeben und eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO unzulässig. Die Nichtanwendung des § 33 ZPO hinsichtlich der Begründung der örtlichen Zuständigkeit würde in einer Vielzahl von Fällen das mit der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs verfolgte Ziel, eine Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse zu vermeiden, zusammengehörende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, ernsthaft gefährden.
Der Auffassung, aus § 33 ZPO könne die Zuständigkeit des Gerichts nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur aus der Stellung des Klägers als Widerbeklagten zu rechtfertigen sei, diese Erwägungen aber bei der Einbeziehung bisher am Rechtsstreit nicht beteiligter Personen nicht Platz greifen könnten (vgl. Johannsen LM § 36 Nr. 3 ZPO Nr. 5; vgl. auch Schröder AcP 164, 517, 531), kann nicht gefolgt werden. Ob den bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Widerbeklagten zugemutet werden kann, sich gegenüber den Ansprüchen des Beklagten vor dem Gericht der Widerklage nach § 33 ZPO zu verteidigen, wird das Gericht in seine nach § 264 ZPO anzustellenden Überlegungen über die Sachdienlichkeit der Klageänderung einzubeziehen haben.
Eine Bestimmung des Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO wäre überdies eine reine Formalentscheidung, die sich darauf beschränken müßte, auf Antrag das Gericht der Klage als zuständiges Gericht der Widerklage gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen zu bestimmen, ohne daß das bestimmende Gericht eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Gerichten und eine sich auf die Zuständigkeit beziehende rechtliche Prüfung durchzuführen hätte. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für dieses Verfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 10.000,- DM festgesetzt.
Sprenkmann
Mösl
Alff
Simon