Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1983, Az.: VI ZR 94/82
„Aktionärsversammlung“
Vermögensrechtliche Natur eines Widerrufsbegehrens; Anwendung von deutschem Recht beim Vorgehen gegen eine in Liechtenstein gelegene Gesellschaft; Anspruch auf Widerruf von ehrrührigen Behauptungen; Widerruf gegenüber Personen, die selbst als Störer in Betracht kommen; Eignung des Widerrufs zur Störungsbeseitigung; Feststellung der Außenwirkung einer Äußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 94/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12538
- Entscheidungsname
- Aktionärsversammlung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 10.03.1982
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 89, 198 - 205
- AfP 1984, 33-35
- IPRspr 1983, 35
- MDR 1984, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 443-446
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Dr. Peter M., V./Liechtenstein,
2. Rechtsanwalt Dr. Herbert O., ebenda,
Prozessgegner
Apotheker Wilhelm R., D.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ehrverletzenden unwahren Behauptungen kann der Betroffene mit der Widerrufsklage grundsätzlich auch dann begegnen, wenn sie im "kleinen Kreis" aufgestellt worden sind. Dem Verlangen, die Behauptungen gegenüber den Teilnehmern des "kleinen Kreises" zu widerrufen, steht nicht schon entgegen, daß diese selbst als Störer in Betracht kommen, weil sie sich die Behauptungen des Widerrufsbeklagten zu eigen gemacht haben.
- b)
Zu den Grenzen für eine Widerrufsklage, die sich gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung richtet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1982 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Kläger erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Erstkläger, der zusammen mit dem Zweitkläger in Vaduz eine Rechtsanwaltspraxis betreibt, wurde im Herbst 1973 von Frau M. beauftragt, gegen die 1970 von K. gegründete Firma GMC M. C. L. (im folgenden: GMC), von der sie Aktien gekauft und Wandelschuldverschreibungen gezeichnet, jedoch weder Zinsen noch eine Jahresabschlußbilanz erhalten hatte, ihre Ansprüche durchzusetzen. Auf seinen Antrag entzog das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht durch Beschluß vom 2. April 1974 den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrats der GMC die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und bestellte den Erstkläger zum Beistand der GMC, nachdem er sich auf Anregung des Gerichts hierzu bereit erklärt hatte. Das vom Zweitkläger unterstützte Bemühen des Erstklägers, vorhandenes Vermögen der GMC zu realisieren, blieb im wesentlichen erfolglos. Ein Antrag der Kläger auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GMC wurde vom Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht durch Beschluß vom 12. März 1977 mangels Masse abgelehnt; zugleich ordnete das Gericht die Löschung der Firma im Öffentlichkeitsregister an. Am 12. Juli 1978 wurde die Bestellung des Erstklägers zum Beistand der GMC aufgehoben.
Am 2. September 1978 fanden sich insgesamt acht Aktionäre der GMC unter Leitung des Beklagten in Darmstadt zu einer Versammlung der "GMC-Geschädigten" (im folgenden: IGF) zusammen, auf der Vorwürfe gegen das Vorgehen der Kläger erhoben wurden. Über den Verlauf der Sitzung faßte der Beklagte ein Protokoll ab. Die Kläger fühlen sich in ihrem Ansehen durch zahlreiche in dem Protokoll aufgeführte Äußerungen verletzt.
Mit ihrer Klage haben sie deswegen den Beklagten zunächst auf Widerruf und Unterlassung sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Im Verlauf des Rechtsstreits haben sie die Unterlassungsklage zurückgenommen und, nachdem der Beklagte auf entsprechende Verurteilung des Landgerichts hin Auskunft über die Teilnehmer der Versammlung vom 2. September 1978 erteilt hatte, ihr Widerrufsbegehren darauf beschränkt, diesen Versammlungsteilnehmern gegenüber folgende Äußerungen zu widerrufen:
- I.
auf Antrag des Erstklägers:
- 1.
die IGF habe im Rechtsstreit gegen den Erstkläger vor dem Landgericht in Liechtenstein gewonnen, und der Erstkläger sei trotz verzweifelter Gegenwehr mit Beschluß vom 12.7.1978 verurteilt worden, alle Akten und Unterlagen über seine Tätigkeit als Beirat innerhalb 14 Tagen zur Einsichtnahme durch den Antragsteller zu hinterlegen;
- 2.
bei näherer Überprüfung der Unterlagen sei herausgekommen, daß manche Niederschriften so gehalten waren, daß vom Stil und vom Inhalt her an ihrer Echtheit gezweifelt werden könne und gezweifelt werden müsse und manche Unterlagen hätten ganz gefehlt;
- 3.
der Erstkläger habe sein Amt als Beirat erschlichen, auf Grund unwahrer Angaben gegenüber dem Landgericht. Er habe dem Landgericht wahrheitswidrig mitgeteilt, daß keine Bilanzen und Geschäftsberichte erstellt wurden. Weiterhin sei seine Angabe darüber gelogen gewesen, daß mit dem Geld der Aktionäre zwar ein Appartementhaus auf Teneriffa errichtet werden soll, daß dieses Appartementhaus aber nicht fertiggestellt worden sei.
- II.
auf Antrag des Zweitklägers:
- 1.
der Zweitkläger habe entweder gegenüber dem Landgericht Dinge abgerechnet, die er gar nicht vorgenommen habe, das wäre Betrug gegenüber dem Landgericht Liechtenstein, oder er habe trotz des Beschlusses des Landgerichts Liechtenstein Unterlagen möglicherweise gefälscht und ziemlich sicher entfernt;
- 2.
die Gründe für die Handlungsweise des Zweitklägers hätten vermutlich darin gelegen, daß er wisse, daß dieses Material ihn schwerstens belaste, und zwar auch in strafrechtlichem Sinne;
- 3.
obwohl davon ausgegangen werden könne, daß nach wie vor wichtige Dokumente entweder geändert oder ganz beiseite geschafft wurden, reichten die vorliegenden Unterlagen voll, um zu zeigen, welch böses Spiel der Zweitkläger mit den GMC-Geschädigten gespielt habe;
- 4.
der Zweitkläger habe sein Amt als Beirat erschlichen, auf Grund unwahrer Angaben gegenüber dem Landgericht. Er habe dem Landgericht wahrheitswidrig mitgeteilt, daß keine Bilanzen und Geschäftsberichte erstellt wurden. Weiterhin sei seine Angabe darüber gelogen gewesen, daß mit dem Geld der Aktionäre zwar ein Appartementhaus auf Teneriffa errichtet werden soll, daß dieses Appartementhaus aber nicht fertiggestellt worden sei;
- 5.
der Zweitkläger habe sich während seiner Tätigkeit als Beirat ununterbrochen und eindeutig gegen die Interessen der GMC-Geschädigten gewandt, ja er habe deren wirtschaftliches Interesse zu seinem eigenen Nutzen und dem des Herrn Dr. V. eindeutig verraten;
- 6.
die Realisierung der Anteile an der VCR in den USA sei nicht zuletzt durch das Verhalten des Zweitklägers schwierig geworden;
- 7.
der Zweitkläger habe die Übertragung der Appartements an die GMC mit allen Kräften und unter Zuhilfenahme von bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen und Unterstellungen verhindert. Damit habe er das Landgericht Liechtenstein getäuscht und die Interessen der Aktionäre und der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen verraten. Hierin sei ein eindeutig betrügerisches Verhalten des Zweitklägers durch Mißbrauch seines vom Landgericht zugewiesenen Amtes als gesetzlicher Vertreter zu sehen;
- 8.
aus den sichergestellten Unterlagen in Liechtenstein gehe hervor, daß der Zweitkläger allein die Verantwortung dafür trägt, daß dieses Vermögen nicht auf die GMC übertragen werden konnte. Weiterhin gehe aus den Unterlagen hervor, daß der Zweitkläger bei gleichzeitiger Verhinderung der Übertragung alle Anstrengungen machte, zusammen mit Herrn Dr. V. einen Prozeßfonds zusammenzubringen, um die Übertragung auf dem Klageweg entweder auf sich oder auf Herrn Dr. V. zu ermöglichen;
- 9.
diese ungeheure Verdrehung von Tatsachen gegenüber dem Gericht müßte ausreichen, um kurzerhand nachdrücklich strafrechtliche Maßnahmen gegen den Zweitkläger einzuleiten;
- 10.
der Zweitkläger habe sich eine unkorrekte und betrügerische Haltung zuschulden kommen lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten in den Punkten I. 2. und 3., II. 3. (mit Ausnahme des Halbsatzes, die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um zu zeigen, welch böses Spiel der Zweitkläger mit den GMC-Geschädigten gespielt habe), 4., 5., 7., 8., 9. und 10. zu uneingeschränktem Widerruf, in den Punkten II. 1. und 2. zu einem eingeschränkten Widerruf (dahin, er könne die Behauptungen nicht aufrechterhalten) verurteilt. Die weitergehende Widerrufsklage und die Klage auf Geldentschädigung hat es abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat mit seinem Rechtsmittel die volle Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre Entschädigungsklage weiterverfolgt, der Zweitkläger ferner seine Widerrufsklage hinsichtlich des abgewiesenen Teils zu Punkt II. 3.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger in erster Linie ihr Widerrufsbegehren weiter; hilfsweise erstreben sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung.
Entscheidungsgründe
I.
Das von der Revision in erster Linie verfolgte Widerrufsbegehren ist vermögensrechtlicher Natur. Die Revision ist daher, da der Wert der zusammenzurechnenden Beschwer der Kläger (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 = VersR 1981, 157, 158) 40.000 DM übersteigt, ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht zulässig (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Widerrufsklagen, die das durch herabwürdigende Äußerungen geminderte Ansehen des Klägers wiederherstellen oder ihn vor drohenden Beeinträchtigungen schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.). Letzteres ist aber im Streitfall zu bejahen. Im Mittelpunkt stehen Vorwürfe der Urkundenverfälschung und -vernichtung, des Verfahrensbetrugs, des Interessenverrats und des Amtsmißbrauchs in bezug auf die Tätigkeit der Kläger als Rechtsanwälte bzw. der auf diese Tätigkeit ausstrahlenden Wahrnehmung von Aufgaben eines gerichtlich bestellten Beistandes der GMC. Sie treffen die Kläger nicht nur in ihrer Ehre, sondern auch die wirtschaftliche Seite ihrer Berufsausübung. Die Kläger haben deshalb von Anfang an ihre Widerrufsklage damit begründet, sie seien - nicht zuletzt wegen allgemeiner Vorbehalte der Öffentlichkeit gegenüber in Liechtenstein ansässigen Unternehmen - im besonderen Maß darauf angewiesen, solcher Rufschädigung vorzubeugen, um das Vertrauen ihrer Mandantschaft und auswärtiger Korrespondenzanwälte nicht zu verlieren. Sie haben ihre Klage demgemäß auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Kreditgefährdung im Sinne von § 824 BGB gestützt, aus dem das Landgericht den Beklagten u.a. verurteilt hat. Damit ist ihre Widerrufsklage als in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange der Kläger dienend hinreichend qualifiziert (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = VersR 1974, 1024, 1025). Demgemäß hat auch das Berufungsgericht sie offensichtlich als vermögensrechtlich gewertet (Streitwertbeschluß vom 10. März 1982 - Bl. 646 GA II - unter Hinweis auf die Protokollerklärung der Kläger Bl. 617 GA II). Seine Auffassung, die Kläger forderten in Wirklichkeit Genugtuung oder Wiederherstellung des Rechtsgefühls, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; maßgebend ist das Klagevorbringen.
II.
1.
Materiell-rechtlich wendet das Berufungsgericht nach dem kollisionsrechtlich insoweit maßgebenden Tatortprinzip deutsches Recht an, da jedenfalls der Handlungsort im Bereich der deutschen Rechtsordnung gelegen sei und diese daher trotz des im Fürstentum Liechtenstein gelegenen Erfolgsorts entweder als für die Kläger günstiger oder als Grenze für eine Belastung des Beklagten (Art. 12 EGBGB) zugrundezulegen sei. Dem ist schon deshalb zu folgen, weil auch die Parteien von Anfang an von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind; auch die Revision greift das nicht an.
2.
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Widerrufsvoraussetzungen "an sich vorliegen". Nach seiner Auffassung steht dem Widerrufsverlangen der Kläger bereits entgegen, daß sich die übrigen Teilnehmer der Geschädigtenversammlung vom 2. September 1978, denen gegenüber der Beklagte die beanstandeten Äußerungen widerrufen soll, mit diesen identifiziert hätten und damit selbst Störer seien, soweit ehrenrührige Behauptungen infrage ständen. Das Berufungsgericht führt dazu näher aus: Ebensowenig wie der Verletzte verlanger, könne, daß der Beleidiger eine Äußerung sich selbst gegenüber widerrufe, könne er fordern, daß ein Mittäter dem anderen Mittäter gegenüber widerrufe. Solcher Widerruf ziele nicht auf Bereinigung der Außenwirkung der Beleidigung ab, sondern sei auf Genugtuung, auf Wiederherstellung des Rechtsgefühls gerichtet. Dazu sei der Widerruf nicht da.
3.
Mit dieser Begründung kann die Widerrufsklage indes nicht abgewiesen werden.
a)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Das Widerrufsbegehren der Kläger ist nicht schon mit der Feststellung begründet, daß der Beklagte in bezug auf sie Behauptungen aufgestellt hat, die, weil sie unwahr sind, ihre Ehre oder ihren geschäftlichen Ruf verletzen.
Das Begehren muß auch an den besonderen Belastungen für die Person des Beklagten gemessen werden, dem eine Erklärung abverlangt wird, mit der er sich selbst ins Unrecht setzt. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Widerruf das geeignete Mittel ist, einer noch fortbestehenden Ansehensminderung entgegenzuwirken, die der Verletzte auf Grund der ihn inkriminierenden Behauptungen gegenüber Personen ausgesetzt ist, denen die Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind oder noch gelangen können. Sind dagegen solche den Betroffenen belastenden "Außenwirkungen" der Behauptungen nicht zu befürchten, dann besteht kein Anlaß, dem Beklagten einen Widerruf abzufordern, der in diesem Fall in der Tat nur dazu dienen kann, dem Verletzten durch eine Ehrenerklärung Genugtuung zu verschaffen. Solches Verlangen zur Bereinigung seines Verhältnisses zum Verletzer würde auf eine vom Ehrenschutz nicht gebotene, unverhältnismäßige Demütigung des Beklagten hinauslaufen. Das entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen des erkennenden Senats (BGHZ 10, 104, 105 f; 31, 308, 320 f; Senatsurteile vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = LM BGB § 1004 Nr. 75 = NJW 1965, 35 und vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682, insoweit nicht in BGHZ 69, 181 abgedruckt).
b)
Indes kann im Streitfall die Eignung des Widerrufs, einem Störungszustand zu begegnen, mit dem Berufungsgericht nicht schon deswegen verneint werden, weil der Beklagte den Widerruf nur Personen gegenüber erklären soll, die selbst als Störer in Betracht kommen, weil auch sie sich nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Versammlung vom 2. September 1978 die Äußerungen zu eigen gemacht haben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts wären in Betracht zu ziehen, wenn es den Klägern nur darum ginge, allein der Zustimmung des Beklagten zu den auf der Geschädigtenversammlung gefaßten Beschlüssen den Boden zu entziehen. Sollte der Widerruf den übrigen Teilnehmern der Geschädigtenversammlung nur vor Augen führen, der Beklagte erkläre sich mit ihren Äußerungen nicht länger solidarisch, dann würde sich in der Tat fragen, ob bereits damit den ansehensmindernden Wirkungen der über die Kläger gemachten Äußerungen begegnet werden kann, oder ob nicht vielmehr die Bedeutung solchen Widerrufs sich im wesentlichen in einer Ehrenerklärung erschöpft, die die Kläger - wie gesagt - mit der Widerrufsklage nicht verlangen können.
Ein hierauf beschränktes Verständnis des Widerrufsbegehrens der Kläger ließe jedoch wesentliches Klagevorbringen unberücksichtigt; das rügt die Revision zu Recht. Die Kläger haben von Anfang an behauptet, es sei der Beklagte gewesen, der in der Versammlung als der Wortführer aufgetreten sei und die beanstandeten Äußerungen, denen sich die übrigen Teilnehmer angeschlossen hätten, in die Welt gesetzt habe. Der Beklagte ist dem nie substantiiert entgegengetreten. Auf dieser Grundlage hat ein den übrigen Teilnehmern zu erklärender Widerruf den Sinn, den anderen Teilnehmern die Informationsgrundlage zu entziehen, auf der ihre Identifikation mit den ansehensmindernden Äußerungen beruht. Dann könnte der ihnen gegenüber abzugebenden Erklärung des Beklagten die Eignung zur Störungsbeseitigung nicht schon mit der Begründung abgesprochen werden, sie lasse die Quelle der Störung unberührt. Vielmehr setzte solcher Widerruf gerade an der Störungsquelle an, wenn sich ergäbe, daß es die zu widerrufenden Informationen des Beklagten gewesen sind, die in wesentlicher Weise die Beschlüsse der Geschädigtenversammlung initiiert haben. Solcher Widerruf wäre dann durchaus geeignet, auch die in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte Kritik der Versammlungsteilnehmer über die Kläger zu berichtigen, jedenfalls sie davon abzuhalten, diese gegenüber Dritten weiterzuvertreten.
c)
Ebensowenig kann dem Widerruf die Eignung zur Störungsbeseitigung allein deshalb abgesprochen werden, weil die Äußerungen nur in einem kleinen Kreis gemacht worden sind, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang gehabt hat. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen, sich mit einer Widerrufsklage gegen unwahre Behauptungen über seine Person zu wehren, ist nicht schon von vornherein deswegen geringer, weil die Äußerungen nicht in einer breiten Öffentlichkeit, sondern im kleinen Kreis gemacht worden sind. Im Gegenteil können ihn Beschuldigungen "unter vier Augen" oder in einem kleinen Kreis sachlich Interessierter unter Umständen nachhaltiger beeinträchtigen als öffentliche Kritik, von der er schneller Kenntnis erlangen und der er deshalb eher entgegentreten kann. Ein dem Ehrenschutz entzogener Freiraum für Beschuldigungen im kleinen Kreis wird deshalb in der Rechtsprechung nur als besonderer Ausnahmetatbestand für Äußerungen im engsten Familienkreis
- vgl. BGH Urteil vom 11. März 1954 3 StR 306/53 - bei Dallinger MDR 1954, 335; BayObLG MDR 1956, 182; 1976, 1036, 1037; OLG Stuttgart NJW 1963, 119, 120 [OLG Stuttgart 02.02.1962 - 1 Ss 893/61]; OLG Schleswig SchlHA 1976, 468; OLG Oldenburg GA 1954, 284; OLG Celle NdsRpfl. 1964, 174; OLG Hamm NJW 1971, 1852, 1854 -,
im Schrifttum darüber hinaus für den engsten Freundeskreis sowie für Verhältnisse diskutiert, die - wie bei den Beziehungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt oder zwischen Patient und Arzt - durch vom Gesetzgeber besonders abgesicherte Vertraulichkeit herausgehoben sind
- vgl. Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs, 2. Aufl., 31; derselbe NJW 1961, 1896, 1899 f; Hellmer GA 1963, 129, 139; Herdegen LK StGB 9. Aufl. § 185 Rdnr. 7; Lackner StGB 15. Aufl. § 185 Anm. 3 b; Otto in Festschrift für Erich Schwinge 1973, 71, 87; Praml NJW 1976, 1967, 1968; Rudolphi SK Rdnr. 19 vor § 185; Rutkowsky NJW 1961, 1544; Schultz MDR 1963, 278, 280 -.
Auch in solchen Fällen geht es nicht darum, den Schutz des Betroffenen gegen Ehrverletzungen geringer einzuschätzen, weil die Angriffe gegen ihn auf einen kleinen Kreis begrenzt geblieben sind. Vielmehr geht es um die Schutzwürdigkeit von damit konkurrierenden Interessen an dem Freiraum, in dem man sich aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein: Die Teilnehmer der Geschädigtenversammlung waren nur durch ihr gemeinsames wirtschaftliches Interesse als Aktionäre der GMC verbunden. Besondere gesetzliche Garantien dafür, daß die Äußerungen des Beklagten von den übrigen Teilnehmern vertraulich behandelt wurden, bestanden nicht. Die IGF unterschied sich insoweit nicht von irgendeiner anderen beliebigen Interessentengruppe. Daß die Gruppe nur so klein war, war nicht einmal von der Sache her notwendig, sondern eher zufällig. Zwar ist auch für solche Gruppierung durchaus ein schutzwürdiges Interesse an freier, harter Aussprache insbesondere über Angelegenheiten anzuerkennen, die - wie hier - die wirtschaftlichen Interessen der Aktionäre betrafen. Dieses Interesse ist aber bei der anzustellenden Güterabwägung nach näherer Maßgabe von § 193 StGB, § 824 Abs. 2 BGB hinreichend geschützt.
d)
Sollte das Berufungsgericht den Äußerungen deshalb Außenwirkungen absprechen wollen, weil es entscheidendes Gewicht auf die Beschlußfassung der Versammlung legt und insoweit die übrigen Teilnehmer der Versammlung als "Mitstörer" auf die Seite des Beklagten zieht, so ist auch dieser Sicht entgegenzuhalten: Nach dem Klagevorbringen zielt der Widerruf auf die Äußerungen, die der Beklagte in der Versammlung gemacht und hierdurch die Beschlüsse initiiert haben soll. Für das Widerrufsbegehren sind die Außenwirkungen der Behauptungen nicht erst an den Folgen der Beschlüsse, sondern bereits an der Einwirkung des Beklagten auf die übrigen Versammlungsteilnehmer zu messen. Ob durch die behaupteten Äußerungen des Beklagten ein Störungszustand für das Ansehen der Kläger geschaffen worden ist und ob dieser heute noch fortwirkt, ist auch an der Person der übrigen Teilnehmer der Versammlung, u.a. auch an ihrer Stellung als Teilgruppe innerhalb der offenbar erheblich größeren Zahl der Aktionäre der GMC und an den möglichen Auswirkungen ihrer Einstellung gegenüber den Klägern auf die Auseinandersetzung mit den anderen Aktionären bzw. Interessentengruppen innerhalb der GMC zu messen. Als fortbestehender Störungszustand kann für eine Widerrufsklage auch die konkrete Gefahr zukünftiger Beeinträchtigungen der Kläger aus einer etwaigen falschen Information der übrigen Versammlungsteilnehmer durch den Beklagten genügen, wenn dieser Gefahr durch den verlangten Widerruf begegnet werden kann. Nicht notwendig ist ein derartiger Störungszustand schon mit der Feststellung verneint, daß die Beschlüsse bisher nicht zu Weiterungen geführt haben.
4.
Daraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Voraussetzungen für eine Widerrufsklage im übrigen ausdrücklich ungeprüft gelassen hat, reichen nicht aus, um das Berufungsurteil mit anderer Begründung zu halten.
Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um die Widerrufsklage an den Grundsätzen scheitern zu lassen, nach denen sie gegenüber Behauptungen, die während einer schwebenden gerichtlichen Auseinandersetzung oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie im Vorfeld solcher Verfahren gemacht worden sind, nicht eingesetzt werden darf, um die Stellung bei der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu verbessern (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58; vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = LM BGB § 1004 Nr. 83 = NJW 1965, 1803 [BGH 13.07.1965 - VI ZR 70/64]; vom 14. Juni 1977 = a.a.O., vgl. ferner Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 60 = NJW 1978, 751 [BGH 18.10.1977 - VI ZR 171/76] und vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 74). Zu einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigtengruppe und den Klägern, zu denen die Beschlüsse den Beklagten offenbar bevollmächtigen sollten, ist es nicht gekommen. Dafür, daß die Widerrufsklage in das damals schwebende, bereits am 19. Februar 1979 eingestellte Strafverfahren eingreifen sollte, fehlen Anhaltspunkte.
Ebensowenig ist dem Revisionsgericht eine Verurteilung des Beklagten möglich, da dazu tatrichterliche Feststellungen insbesondere zum Tatsachengehalt der Behauptungen und ihrem Wahrheitsgehalt erforderlich sind.
Die Sache muß deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten ist. Da offenbleibt, ob der Widerrufsklage stattzugeben ist, war über den nur für den Fall der (rechtskräftigen) Klageabweisung hilfsweise gestellten Revisionsantrag bezüglich der Entschädigung derzeit nicht sachlich zu entscheiden.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Bischoff