Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1981, Az.: VI ZR 184/79
„Abgeordnetenprivileg“
Unterlassung von Äußerungen; Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen oder Zeugen ; Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des zivilrechtlichen Ehrenschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 184/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12041
- Entscheidungsname
- Abgeordnetenprivileg
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.06.1979
- LG Düsseldorf - 11.07.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 596 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 926 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2117-2120 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Diplom-Volkswirt Dr. Rolf Michael K., Kö.,
Prozessgegner
1. Kommanditgesellschaft in Firma Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft
E. B. und J. F.,
diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer;
2. Kommanditgesellschaft in Firma Zeitungsverlag W. GmbH & Co. KG,
diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Zeitungsverlag W. GmbH;
3. Kommanditgesellschaft in Firma Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co., E., Kommanditgesellschaft,
diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Zeitungsverlag N. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer;
sämtlich in E.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der als Sachverständiger in einem Hearing des Bundestags oder Landtags Angehörte hat kein der Abgeordnetenindemnität entsprechendes Privileg.
- b)
Zu den Grenzen des zivilrechtlichen Ehrenschutzes gegen rufschädigende Äußerungen vor dem Parlament in einem öffentlichen Anhörungsverfahren.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber
und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1979 aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
- II.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1978 wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht den von ihm als Nr. 6 bezeichneten Klageantrag abgewiesen hat.
Wegen des vom Landgericht als Nr. 13 bezeichneten Klageantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 29. April 1976 fand in Düsseldorf vor dem Hauptausschuß des Landtags von Nordrhein-Westfalen eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen und Vertretern von Institutionen und Verbänden zum Thema "Pressekonzentration in Nordrhein-Westfalen" statt. In dem Anhörungsverfahren wurde auch der Beklagte als Sachverständiger gehört.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen, Verlage der WAZ-Zeitungsgruppe, den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen, die dieser in Bezug auf sie sowie ihren Verlagsleiter und Mitgeschäftsführer, Rechtsanwalt G., im Anhörungsverfahren gemacht hat und durch die sich die Klägerinnen in ihrem öffentlichen Ansehen verletzt sehen.
Das gegenwärtige Revisionverfahren betrifft nur noch die ursprünglichen Klageanträge zu Nr. 6 und 13. Mit diesen Anträgen haben die Klägerinnen verlangt,
dem Beklagten folgende Äußerungen zu verbieten:
6.
die WAZ-Zeitungsgruppe (das WAZ-Reich) sei nur durch brutalen Machtmißbrauch zustande gekommen; es herrsche im Hause der WAZ-Zeitungsgruppe eine brutale Grundstimmung;13.
der Verlagsleiter der WAZ-Gruppe, Herr G., habe dem Beklagten selbst geschildert, daß er den Verlegern der Wanne-Eiekeler-Zeitung und der Herner Zeitung gesagt habe: "Leute, verkauft jetzt, später, wenn wir Euch noch mehr an die Wand gespielt haben, kriegt Ihr nichts mehr".
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben.
Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtsist der Beklagte wegen seiner Äußerungen, die dem Unterlassensbegehren der Klägerinnen zugrunde liegen, nicht deshalb der Verfolgung in einem zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahren von vornherein entzogen, weil er sie vor einem Ausschuß des Landtags von Nordrhein-Westfalen beim Öffentlichen Hearing als Sachverständiger gemacht hat. Dem ist zuzustimmen.
1.
Indemnitatsschütz wegen Äußerungen im Landtag und seinen Ausschüssen ist gemäß Art. 47 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, § 36 StGB nur den Abgeordneten gewährt. Entstehungsgeschichtlich bedingt ist dieser Schutz ein reines Abgeordnetenprivileg, das einer erweiternden Ausdehnung auf Personen ohne Abgeordnetenmandat nicht fähig ist (vgl. Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Art. 47 Anm. 4; dazu auch BGHZ 75, 384, 387) [BGH 18.12.1979 - VI ZR 240/78]. Selbst Abgeordnete haben, wie Art. 47 NRW-Verf ausdrücklich hervorhebt, den Schutz nur für Äußerungen in Ausübung ihres Mandats; nicht also für Äußerungen, die sie nicht in ihrer Abgeordneteneigenschaft, sondern in anderer Funktion, etwa in Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten als Zeugen vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgeben (Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 46 Rnr. 15; Tröndle in LK 10. Aufl. § 36 Rnr. 9). Noch viel weniger sind in den Indemnitatsschutz die Darlegungen eines "Sachverständigen" einbezogen, die dieser in Erfüllung eines ihm von dem Landtag erteilten Auftrags bei einer Anhörung macht.
2.
Ebensowenig steht der Unterlassungsklage das Privileg der Parlamentsberichterstattung entgegen, aufgrund dessen gemäß Art. 43 NRW-Verf, § 37 StGB niemand wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden darf. Dieses Privileg soll durch den Freiraum, den es einer "ungeschminkten", nur der Wahrheit verpflichteten Berichterstattung über die Erörterungen und Auseinandersetzungen im Parlament gewährt, mit dazu beitragen, den Abgeordneten und ihrer Parlamentsarbeit die notwendige Öffentlichkeit insbesondere über die Medien zu sichern (BGHZ 75, 384, 387) [BGH 18.12.1979 - VI ZR 240/78]. Inwieweit eine Berichterstattung privilegiert ist, die sich auf Ausschnitte aus der Sitzung oder gar auf die Wiedergabe einzelner Reden oder Äußerungen beschränkt, braucht hier nicht beantwortet zu werden (vgl. dazu einerseits Geller/Kleinrahm/Fleck a.a.O. Art. 43 Anm. 4; Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Art. 42 Rnr. 31, 35; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 20. Aufl. § 37 Rnr. 4; Tröndle a.a.O. § 37 Rnr. 5; andererseits Horn in SK § 37 Anm. 2). Jedenfalls soll das Privileg nur Veröffentlichungen schützen, die aus dem Parlament berichten; nicht stellt es Veröffentlichungen, die diese Aufgabe nicht haben, von der zivilrechtlichen Verfolgung schon deshalb frei, weil sie Äußerungen zum Inhalt haben, die schon früher in einer öffentlichen Sitzung des Landtags gemacht worden sind. Um die Abwehr solcher eigenständigen, nicht privilegierter Angriffe geht es den Klägerinnen hier; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie Berichteüber die Ausschußsitzung vom 29. April 1976 unterbinden wollen. Auch das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot berührt bei verständiger Auslegung nicht sein Recht, im Rahmen einer Berichterstattung über die Sitzung auch seine eigenen damals gemachten Darlegungen zu wiederholen. Es richtet sich vielmehr dagegen, die Klägerinnen bei anderer Gelegenheit erneut mit demselben Vorwurf anzugreifen. Dem steht das Privileg der Parlamentsberichterstattung nicht entgegen.
3.
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt gesehen, die Grundsätze anzuwenden, nach denen mit einer Unterlassungsklage gegenüber der Rechtsverfolgung dienenden ehrenkränkendem Vorbringen eines Sachverständigen oder Zeugen weder in ein schwebendes Verfahren eingegriffen noch diese Äußerung einem zukünftigen Verfahren entzogen werden kann (vgl. Senatsurteilevom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/76 = NJW 1977, 1681, 1682 m.w.Nachw., insoweit nicht in BGHZ 69, 181; und vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 = NJW 1978, 751 [BGH 18.10.1977 - VI ZR 171/76]). Diese Grundsätze greifen nur ein, wenn die Rechtsordnung dem Betroffenen eigenständige Wege zur Wahrung seiner Belange eröffnet und demgegenüber das Betreiben des Ehrenschutzprozesses neben diesem zur Interessenwahrung ausreichenden Verfahren mit der Kompetenzverteilung in der Rechtspflege in Konflikt gerät. Darum geht es hier nicht.
4.
Nicht lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt Erwägungen übertragen, die deliktische Verantwortlichkeit des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens für die Schadensfolgen eines nur leicht fahrlässig erstatteten Gutachtens einzuschränken (vgl. dazu BGHZ 62, 54, 59 ff[BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71] i.V.m. dem Beschluß des BVerfG vom 11. Oktober 1978 = BVerfGE 49, 304, 319 ff - NJW 1979, 305 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 84/74] und die in jenen Entscheidungen angeführten Literaturstellen). Abgesehen davon, daß jene Erwägungen auf Wiedergutmachung bereits begangenen Unrechts, nämlich Ersatz für schuldhaft zugefügte Schäden zugeschnitten sind, während es hier um die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen geht, sind sie wesentlich davon bestimmt, im Interesse der Rechtssicherheit Möglichkeiten für ein "Wiederaufrollen" abgeschlossener gerichtlicher Verfahren durch den Ehrenschutzprozeß einzuschränken. Solche Bedürfnisse zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bestehen hier nicht.
5.
Nicht übersehen werden darf allerdings, daß die Möglichkeit, einen "Sachverständigen" wegen seiner Darlegungen in einem Hearing später mit einer Unterlassungsklage zu überziehen, Rückwirkungen auf die Grundlagen für eine unbefangene, unabhängige und vorbehaltlose Erfüllung des ihm vom Parlament gegebenen Auftrags haben muß (zu Parallelen für die Stellung des gerichtlichen Sachverständigen vgl. insoweit BGHZ 62, 54, 59 ff) [BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71]. Die Gefahr, daß durch unbeschränkte Zulassung solcher Klagen Möglichkeit und Wert eines Hearings verringert und die Parlamentsarbeit behindert wird, ist gegenüber den schutzwürdigen Belangen der durch die beanstandeten Äußerungen Betroffenen nicht gering einzuschätzen. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Berufungsgerichts, daß dem Ausschuß keine mit einem Gericht oder einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß vergleichbare Aufgaben zur Wahrheitsermittlung oblagen: Auch das Anhörungsverfahren war dazu anberaumt und der Beklagte dazu gebeten worden, den Abgeordneten des Landtags in einer für die Allgemeinheit wichtigen Frage, die Pressekonzentration in Nordrhein-Westfalen, für die Gesetzgebung notwendige Erkenntnisse über die Verhältnisse und ihre Entwicklung in der "Presselandschaft" des Landes möglichst vollständig und umfassend zu vermitteln. Bedeutung und Notwendigkeit einer unbefangenen Diskussion solcher Angelegenheiten in der parlamentarischen Öffentlichkeit sind zudem im Licht auch der Wertentscheidungen zu sehen, die der Verfassungsgeber in den Privilegien für den Schutz von Abgeordneten und Parlamentsberichterstattern vor der Verfolgung wegen vor solcher Öffentlichkeit gemachten Äußerungen getroffen hat. Zwar kann nach dem zuvor Gesagten der Sachverständige wegen seiner Darlegungen in einem Hearing diese Privilegien als solche nicht in Anspruch nehmen. Das schmälert aber nicht die Bedeutung, die seine Bereitschaft zur unbefangenen und "ungeschminkten" Stellungnahme für die Arbeit des Parlaments, also für die Allgemeinheit hat; hieran müssen auch die Interessen desjenigen, der in die "Schußlinie" solcher offenen Erörterungen gerät, gemessen werden.
Jedoch kann diesem Gesichtspunkt für den zivilrechtlichen Ehrenschutz hinreichend bei der Güter- und Interessenabwägung Rechnung getragen werden, durch die nach gefestigter Rechtsprechung für den konkreten Fall jeweils erst zu ermitteln ist, ob die beanstandete Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oder sein Recht am Gewerbebetrieb unzulässig beeinträchtigt. Im Rahmen dieser Abwägung zwischen dem sozialen Geltungsanspruch der Klägerinnen und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG mit gleichem Rang gewährleisteten Recht des Beklagten zur freien Kritik vor allem in solchen die Öffentlichkeit besonders angehenden Fragen, zu deren Erörterung ihn das Parlament als Sachverständigen bestellt hat, muß sich das Interesse der Klägerinnen an der Rücksichtnahme auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit auch an dem Interesse der Allgemeinheit messen lassen, das diese an einer vorbehaltlosen, offenen Aussprache des Sachverständigen im Anhörungsverfahren hat. Eine darüber hinausreichende Beschränkung des zivilrechtlichen Ehrenschutzes gegenüber Äußerungen von Sachverständigen in einem vom Landtag veranstalteten Hearing ist nicht nötig.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die hier in Frage stehenden Äußerungen des Beklagten im Anhörungsverfahren das Ansehen der Klägerinnen rechtswidrig beeinträchtigt, so daß sie ihm die Wiederholung der Äußerungen nach § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, § 1004 BGB verbieten können.
Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus:
Mit den beanstandeten Äußerungen werde den Klägerinnen anstößiges kaufmännisches und menschliches Verhalten vorgeworfen; das treffe sie in ihrer Ehre als Einzelunternehmen und als WAZ-Gruppe. Der Vorwurf, das WAZ-Reich sei "durch brutalen Machtmißbrauch" zusammengeschmiedet worden; im Hause der WAZ habe schon immer "eine brutale Grundstimmung geherrscht", sei zwar nur eine dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche subjektive Meinung des Beklagten. Sie überschreite aber die gebotene Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Klägerinnen, auch wenn der Beklagte nicht gehalten gewesen sei, zur Verdeutlichung seines Standpunkts das mildeste Mittel einzusetzen. Für die Zwecke des Hearings habe es eines solchen polemischen Ausfalls nicht bedurft; für den Vorwurf brutaler Grundstimmung bei den Mitarbeitern der Klägerinnen fehle es zudem an tatsächlichen Angaben.
Die Behauptung, der Verlagsleiter der WAZ-Gruppe, Rechtsanwalt G., habe ihm selbst geschildert, daß er den Verlegern der Wanne-Eiekeler-Zeitung und der Herner Zeitung gesagt habe: "Leute, verkauft jetzt, später, wenn wir Euch noch weiter an die Wand gespielt haben, kriegt Ihr nichts mehr", sei dem Beklagten als üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB zu verbieten; denn er habe den ihm obliegenden Beweis für die Wahrheit der behaupteten Äußerungen des Verlagsleiters nicht erbringen können.
Mit diesen Ausführungen kann das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision nicht bestehen bleiben.
1.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerinnen; solche werden auch von der Revision nicht erhoben. Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78 = BGHZ 78, 24, 25 dargelegt hat, können auch Personengesellschaften des Handelsrechts als solche gegenüber Äußerungen, die ihren sozialen Geltuhgsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betreffen, Ehrenschutz in Anspruch nehmen. Daß der Vorwurf brutalen Verhaltens bei der Entstehung der WAZ-Gruppe, der Unterdrückung von Konkurrenten im Bemühen um die Ausweitung ihrer wirtschaftlichen Machtstellung jede der in der WAZ-Gruppe verbundenen Gesellschaft selbst unmittelbar betrifft, bedarf keiner näheren Ausführung.
Ebensowenig lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Aussagegehalt der beanstandeten Äußerungen feststellt und den Vorwurf des "brutalen Machtmißbrauchs", der "brutalen Grundstimmung" im Kontext als dem Beweis nicht zugängliche subjektive Werturteile des Beklagten, seine Angaben über Äußerungen von Rechtsanwalt G. als Tatsachenbehauptung würdigt, Rechtsfehler erkennen.
2.
Demgegenüber kann sich der erkennende Senat der Güter- und Interessenabwägung, auf deren Grundlage das Berufungsgericht den Vorwurf des "brutalen Machtmißbrauchs", der "brutalen Grundstimmung" als rechtswidrig beurteilt, nicht anschließen. Das Berufungsgericht hat die Grenzen für das Recht des Beklagten zur freien Rede und Kritik vor dem Parlamentsausschuß zu eng gezogen. Dieser Rechtsfehler ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG, die Grenzen für eine abwertende Kritik, in der der Kritiker nur eine subjektive Meinung, ein persönliches Werturteil äußert, gegenüber dem Interesse des Kritisierten an der Wahrung seines Rufs weit zu ziehen.
Dabei ist an die Umstände anzuknüpfen, unter denen der Beklagte seine Äußerungen im Hearing gemacht hat. Diese allein sind im Streitfall der Ausgangspunkt für das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen und konkretisieren das von ihnen erstrebte Äußerungsverbot; für ein schutzwürdiges Interesse an einem weitergehenden Verbot fehlt jeder Anhalt.
Insbesondere wenn es wie hier um die Erörterung einer die Öffentlichkeit besonders angehenden Angelegenheit geht, ist wegen der grundlegenden Bedeutung, die das Grundgesetz dem freien Austausch der Meinungen sowohl für die Selbstverwirklichung der Einzelpersönlichkeit, als auch für den Bestand der Gemeinschaft beimißt, der Einsatz auch starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen, überspitzter, "plakativer" Wertungen nicht unzulässig, so lange der Kritiker hierdurch nur dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verleihen sucht und sie nicht einsetzt, um den Gegner durch eine Schmähkritik (vgl. BGHZ 45, 296, 310) zu diffamieren, die auch aus seiner Sicht keine vertretbare Grundlage mehr hat. Dem wird die Beurteilung der Äußerung des Beklagten durch das Berufungsgericht als unzulässiger Angriff auf das Ansehen der Klägerinnen nicht gerecht.
aa)
Seine Äußerung, "das WAZ-Reich" sei "durch brutalen Machtmißbrauch zusammengeschmiedet worden", hat der Beklagte im Zusammenhang mit Ausführungen zu Vorgängen gemacht, die im Land Nordrhein-Westfalen vornehmlich seit der Mitte der 60er Jahre in auffälligem Umfang zur Übernahme von lokal und regional erscheinenden Tageszeitungen durch das Verlagshaus der WAZ bzw. zu Fusionen und Kooperationsverträgen zwischen von der WAZ beherrschten Verlagsgesellschaften unter einem einheitlichen, von dem Verlagsleiter G. geführten Verlagsmanagement geführt hatten. Die Konzentration wirtschaftlicher Macht und redaktioneller Einflußmöglichkeiten in diesem auf der Ebene regionaler Tageszeitungen der Bundesrepublik als umfassendster Zusammenschluß bezeichneten Presseverbunds hatte Anlaß dazu gegeben, gegensteuernde gesetzliche Schritte zu erwägen und zu ihrer Erörterung das Anhörungsverfahren vor dem Hauptausschuß zu dem Thema "Pressekonzentration im Lande Nordrhein-Westfalen" durchzuführen. Es gehörte deshalb durchaus zur Sache, wenn der Beklagte in seinen Darlegungen vor dem Ausschuß auf die Ausdehnung der WAZ-Gruppe und die Gründe und Methoden eingegangen ist, die nach seiner Ansicht diese Pressekonzentration ermöglicht haben. Das will offenbar auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel ziehen. Seine Auffassung, es habe der wertenden Betrachtung des Beklagten nicht "bedurft", um den Mitgliedern des Ausschusses die Gründe für die Pressekonzentration in Nordrhein-Westfalen zu verdeutlichen, kann nur auf die Schärfe zielen, mit der der Beklagte das Vorgehen der WAZ als "brutalen Machtmißbrauch" beurteilt hat; ein so scharfes Urteil sieht das Berufungsgericht für die Erfüllung des dem Beklagten erteilten Auftrags nicht als notwendig und - gemessen am Gebot zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerinnen - als nicht mehr vertretbar an.
Es ist aber ein fehlerhafter Ansatz, die Zulässigkeit einer subjektiven Meinung oder eines Werturteils daran zu messen, was aus der Sicht eines außenstehenden, objektiven Betrachters oder gar des Kritisierten selbst als notwendig oder auch nur nützlich erscheint, um den Standpunkt des Kritikers zu verdeutlichen. Der öffentlichen Diskussion, die Art. 5 Abs. 1 GG schützen soll, ist auch eine wertende Kritik "adäquat", die aus distanzierterer Sicht dem Gegenstand der Bewertung nicht gerecht wird, von einem vertretbaren Anliegen des Kritikers aus aber verständlich ist. Die Meinungsfreiheit wäre in ihrem Kern getroffen, wenn Kriterien des objektiv Erforderlichen oder der Nützlichkeit von der Art, wie sie das Berufungsgericht hier offenbar zugrundelegen will, über die Zulässigkeit einer Meinung entscheiden würden. Sofern die Kritik nicht bloß zur Schmähung des Gegners eingesetzt wird, sondern Bezug zur Sache hat, ist der Betroffene im allgemeinen hinreichend dadurch geschützt, daß die Meinung als persönliches Urteil des Kritikers der stichhaltigen Begründung bedarf, um überzeugen zu können und zudem in aller Regel an Wirkungskraft verliert, je stärker sie der Polemik zuneigt. Das gilt vor allem dann, wenn dem Angegriffenen Gelegenheit gegeben ist, seinerseits die Meinungsfreiheit für seine Entgegnung auf die Kritik in Anspruch zu nehmen.
Diese Befugnis zur freien Kritik kann auch der Beklagte für seine Äußerung im Anhörungsverfahren in Anspruch nehmen; um so eher, als der Verlagsleiter der Klägerinnen, Rechtsanwalt G., dem die Kritik des Beklagten hier besonders galt, auf die Vorwürfe im Hearing an Ort und Stelle erwidern konnte und das auch getan hat. Als Sachverständiger hatte der Beklagte insoweit nicht weniger Rechte als jeder andere am Anhörungsverfahren Beteiligte. Zwar kann sich an einem Hearing nicht jeder Bürger beteiligen; der Personenkreis, der dort zu Wort kommen kann, ist auf die geladenen Interessenvertreter und Sachverständigen beschränkt. Aber wer im Anhörungsverfahren Stellung nehmen darf, muß grundsätzlich zur Sache frei reden und seinen Standpunkt den ihm persönlich gemäßen Ausdruck geben können; auf eine "offene" Sprache sind Erörterungen in der parlamentarischen Öffentlichkeit, wie bereits ausgeführt, gerade zugeschnitten.
Eine andere Frage ist, ob der Beklagte im Interesse der Überzeugungskraft seiner Ausführungen vor dem Ausschuß und zur Vermeidung nachteiliger Rückschlüsse auf seine Unparteilichkeit besser daran getan hätte, sich in seinen Äußerungen zu mäßigen; ebenso wenig kommt es für die Zulässigkeit der Äußerung darauf an, inwieweit sie sich durch Sachverstand qualifiziert. Entscheidend ist vielmehr, ob es aus der Sicht eines engagierten Gegners von Machtkonzentrationen im Pressewesen als unvertretbar angesehen werden muß, die Entstehungsgeschichte dieses Presseverbunds als "brutalen Machtmißbrauch" zu charakterisieren. Das muß verneint werden.
Dazu braucht auf die Darlegungen des Beklagten vor dem Ausschuß über das von ihm so bezeichnete "Schluckinstrumentarium der VAZ" und deren Richtigkeit nicht eingegangen zu werden. Für einen Verteidiger der Ausgabenvielfalt auf dem Zeitungsmarkt, der die Beteiligung möglichst vieler Verleger als wichtige Grundlage der Pressefreiheit ansieht, kann solche Markteroberung als rücksichtsloses Beiseiteschieben der Verantwortung für eine freie Presse zugunsten des Strebens nach Gewinn und wirtschaftlicher Macht erscheinen schon wegen des Verschwindens vieler eigenständiger Tageszeitungen vornehmlich im Lokalbereich, die unstreitig der Ausdehnung der WAZ geopfert worden sind. Diese wirtschaftliche Ausweitung hat zudem im Zeichen von stark aggressiven Wettbewerbsstrategien u.a. im Anzeigengeschäft gestanden, die der Bundesgerichtshof als grobe Verfälschung des Leistungswettbewerbs verurteilt hat (BGH Urteil vom 11. März 1977 - I ZR 101/75 = GRUR 1977, 668 - WAZ Anzeiger; vgl. dazu ferner Ulmer AfP 1975, 870 ff m.w.Nachw.; Wenzel AfP 1975, 887 ff). Diese Verbindung der Äußerung des Beklagten mit dem sachlichen Anliegen der Kritik steht der Annahme, daß er sie nur zur Diffamierung der Klägerinnen eingesetzt hat, entgegen; als bloße Schmähkritik wertet sie offenbar auch das Berufungsgericht nicht. Dann aber sind sie nach der hierfür zugrunde zu legenden Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG trotz ihres den Klägerinnen abträglichen Aussagegehalts als zulässig anzusehen.
bb)
Entsprechendes muß auch für die Äußerung des Beklagten gelten, im Hause der WAZ-Zeitungsgruppe habe schon immer eine "brutale Grundstimmung" bestanden. Auch insoweit ergibt eine an der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung, daß die Klägerinnen dem Beklagten die Äußerung trotz ihres für sie abträglichen Aussagegehaltes nicht verbieten können.
Es ist ein zu enges Verständnis, wenn das Berufungsgericht den beanstandeten Vorwurf "brutaler Grundstimmung" als auf die Grundstimmung bei den Mitarbeitern der WAZ-Gruppe bezogen würdigt und damit offenbar das Arbeitsklima unter den Verlagsangestellten und Mitarbeitern im Auge hat. In erster Linie zielt die Äußerung des Beklagten unmißverständlich auf die Ausdehnung der WAZ gegenüber der Konkurrenz und die ihr zugrunde liegenden Motive, die der Beklagte als "brutales" Streben nach "Verlegermacht" charakterisiert. Deshalb steht sie im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf, das WAZ-Reich sei nur durch "brutalen Machtmißbrauch" zustande gekommen. Anders ist sie ersichtlich auch von den Klägerinnen nie aufgefaßt worden; diese sind ihr mit denselben Einwänden begegnet, mit denen sie sich gegen den Vorwurf "brutalen Machtmißbrauchs" gewehrt haben. Insoweit hat der Vorwurf "brutaler Grundstimmung" kein über den Vorwurf "brutalen Machtmißbrauchs" hinausgehendes eigenständiges Gewicht für die Klägerinnen. Aus denselben Gründen wie diesen müssen sie auch ihn hinnehmen. Daran ändert auch nichts, daß dem Beklagten die Behauptung verboten worden ist, 1964 habe man ihm im Hause der WAZ gesagt: "Ja, wir haben schließlich schon in jeder Stadt des Ruhrgebiets eine andere Zeitung übernommen". Auch wenn diese Behauptung als Bezugstatsache für sein Urteil ausscheidet, steht dieses damit nicht als unzulässige Schmähkritik an den Klägerinnen fest. Unstreitig hatte die Ausdehnung der WAZ im Ruhrgebiet in bemerkenswertem Umfang schon vor 1964 eingesetzt; dem Beklagten ist die Behauptung nur deshalb verboten worden, weil die WAZ damals noch nicht in jeder Stadt des Ruhrgebiets eine andere Zeitung übernommen hatte. Zwar geben solche Übertreibungen und Verfälschungen der Tatsachen, von denen die Darlegungen des Beklagten auch in anderen Punkten nicht frei sind, Anlaß, sein Bemühen um Sachlichkeit insgesamt mit erheblichen Vorbehalten zu begegnen; wie auch das Eingehen auf die geschäftliche Auseinandersetzung zwischen den Verlegern B. und F. im Jahr 1962 deutliche Züge einer Stimmungsmache gegen das Verlagshaus der WAZ trägt und mit dem Thema des Hearings nur noch entfernt etwas zu tun hat. Nicht ohne Grund ist dem Beklagten auch deshalb während des Anhörungsverfahrens von dem Ausschußvorsitzenden empfohlen worden, sich sachlicherer, neutralerer Wendungen zu bedienen. Gleichwohl reichen auch diese Umstände nicht aus, die Äußerung als bloße Schmähung der Klägerinnen zu werten; ein Bezug zur Sache kann ihr auch bei dieser Sachlage nicht abgesprochen werden. Auch auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann, jedenfalls für seine Bewertung durch eine dem Zeitungsverbund der Klägerinnen als Bedrohung der Pressefreiheit empfundene Kritik, die 1964 schon begonnene Ausdehnung der WAZ in eine einheitliche Linie zu der späteren Markteroberung durch ihre Bewertung als Ausdruck einer "brutalen Grundhaltung" des Verlagshauses in seiner Einstellung zu Möglichkeiten und Schranken verlegerischer Einflußnahme gebracht werden. Weitergehende Aussagen sind mit solcher Charakterisierung ersichtlich von dem Beklagten auch nicht beabsichtigt worden.
3.
Das Verbot, zu behaupten, der Verlagsleiter G. habe dem Beklagten selbst geschildert, den Verlegern der Wanne-Eickeler-Zeitung und der Herner Zeitung gesagt zu haben: "Leute, verkauft jetzt, später, wenn wir Euch noch weiter an die Wand gespielt haben, kriegt Ihr nichts mehr", kann mit der ihm im Berufungsurteil gegebenen Begründung ebenfalls nicht bestehen bleiben. Insoweit bedarf die Sache der Überprüfung durch das Berufungsgericht.
a)
Allerdings ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Rechtsanwalt G. zugeschriebene Äußerung, über deren rufschädigenden Charakter man bei isolierter Betrachtung streiten mag, im Kontext, in dem der Beklagte sie zitiert hat, für die Klägerinnen nachteilig sind.
b)
Zu Recht rügt aber die Revision, daß das Berufungsgericht zu der Frage, ob die beanstandete Behauptung wahr ist, den zum Beweis für ihre Richtigkeit von dem Beklagten bereits im ersten Rechtszug benannten Verlagsleiter G. hätte vernehmen müssen. Ohne diese Vernehmung durfte es nicht davon ausgehen, daß der Wahrheitsbeweis für die Behauptung nicht zu erbringen war.
c)
Das Berufungsgericht hat sein Verbot darauf gestützt, daß die Wahrheit dieser Behauptung nicht bewiesen sei. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß eine nicht erweislich wahre rufschädigende Behauptung grundsätzlich unzulässig sei. Das träfe jedoch nur zu, wenn der Beklagte sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse daran berufen könnte, solche Behauptungen auch dann aufzustellen, wenn er sie mit den ihm in einem zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zur richterlichen Gewißheit nachweisen kann. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diesem Interesse hätte nachgehen müssen; solche Beurteilung war erforderlich, weil der Beklagte für seine Darlegungen das besondere öffentliche Interesse an den Ausführungen eines Sachverständigen in einem Hearing in Anspruch nehmen konnte (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 191/76 = LM GG Art. 44 Nr. 1). Wie oben näher dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis nach umfassender, "ungeschminkter" Unterrichtung der Abgeordneten über die im Hearing aufgeworfenen Sachverhalte, an dem sich auch das Interesse der Klägerinnen am rücksichtsvollen Umgang mit ihrem Ruf messen lassen muß. Unter Umständen mußte der Beklagte unbeschadet der Anteilnahme der Öffentlichkeit auch solche ihren Ruf belastende Dinge zur Sprache bringen dürfen, für deren Richtigkeit er im Ehrenschutzverfahren keinen sicheren Nachweis erbringen konnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Sicht der Vorschrift des § 186 StGB, die das Berufungsgericht hier heranzieht. Auch strafrechtlich ist die Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gemäß § 193 StGB erlaubt, wenn die Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden ist; das ist für die Darlegung eines "Sachverständigen" in einem Hearing nicht anders anzunehmen, als für das Sachverständigengutachten vor Gericht (dazu vgl. Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. Rnr. 25; Herdegen in LK 9. Aufl. § 193 Rnr. 9). In solchen Fällen ist der Unterlassungsklage ohne weitere Auseinandersetzung mit der besonderen Interessenlage nur dann stattzugeben, wenn die Unwahrheit der Behauptung erwiesen ist, da an der Wiederholung solcher Äußerung ein schutzwürdiges Interesse niemals bestehen kann (Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 = aaO).
Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung hatte aber das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Deshalb hätte es zu einer Bewertung der Äußerung als unzulässigen Eingriff in die Interessen der Klägerinnen nur kommen können, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beklagte die Behauptung leichtfertig oder aus anderem nicht schützenswertem Anlaß gemacht hat, aus dem heraus die Belastung der Klägerinnen mit solchem nicht erweislichen Vorwarf auch unter Berücksichtigung des Öffentlichen Interesses an der unbefangenen Erfüllung des Sachverständigenauftrags nicht zu vertreten wäre. Das, sowie die weitere Frage, inwieweit für eine Wiederholung des Vorwurfs für die Zukunft ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten besteht, wird das Berufungsgericht anhand des Beweisergebnisses aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden haben.
III.
Daraus ergibt sich, daß bezüglich des Klageantrags zu Nr. 6 (Nr. 4 im Berufungsrechtszug) das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist. Wegen des Klageantrags zu Nr. 13 (Nr. 7 im Berufungsrechtszug) ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann