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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1978, Az.: VI ZR 191/76

Anforderungen an den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; Rufschädigung durch die Behauptung, in einem Untersuchungsausschuss die Unwahrheit gesagt zu haben; Vorwurf der bewusst falschen Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1978
Aktenzeichen
VI ZR 191/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 15.07.1976
LG Bonn

Fundstellen

  • MDR 1979, 217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1979, 53

Prozessführer

Rechtsanwalt und früherer Bundestagsabgeordnete Günther M., D.,

Prozessgegner

Bundestagspräsident Prof. Dr. Karl C., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Pflicht des Zeugen zur wahren Aussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß wird durch den Vernehmungsgegenstand festgelegt; dieser wird nicht allein durch den Beweisbeschluß bestimmt, sondern auch durch Fragen und Vorhalte, sofern sie sich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Ausschusses halten. Der Zeuge hat vollständig anzugeben, was mit der erfragten Tatsache bei vernunftgemäßer Auslegung im Sachzusammenhang steht und für den Bericht des Ausschusses erheblich sein kann.

  2. b)

    Zu den berechtigten Interessen an Wiederholung ehrverletzender Verdächtigungen, wenn weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit bewiesen werden kann.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der vom 1. Januar 1968 bis zum 21. Oktober 1969 als Chef des Bundeskanzleramts die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst (im folgenden: BND) geführt hatte, wurde in der 19. Sitzung des "Guillaume"- Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags am 10. Oktober 1974 als Zeuge u.a. von dem Ausschußmitglied Dr. S. über eine etwaige Beteiligung des BND an Waffengeschäften befragt.

2

Nachdem der Beklagte, damals Mitglied des Bundestags und stellvertretender Vorsitzender der Sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, schon in der Bundestagsdebatte über den Bericht des Untersuchungsausschusses am 27. Februar 1975 dem Kläger vorgeworfen hatte, "gegenüber dem Untersuchungsausschuß und der deutschen Öffentlichkeit in Bezug auf diesen Komplex die Wahrheit verschwiegen zu haben" (Verhandlungen des Bundestags - Vhdlg-BT S. 10 561 A, 10 562 A), schrieb er in der Ausgabe vom 27. März 1975 der "Informationen der Sozialdemokratischen Fraktion im Deutschen Bundestag" u.a.:

"Einer umfassenden Aufklärung bedarf auch die Rolle des Oppositionsführers im Deutschen Bundestag, Prof. Dr. C., vor dem Guillaume-Uhtersuchungsausschuß im Zusammenhang mit den Waffengeschäften des BND. Wie aus inzwischen bekannt gewordenen Unterlagen zu entnehmen ist, hat der CDU-Politiker vor dem Untersuchungsausschuß in dieser Frage die Unwahrheit gesagt."

3

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Unterlassung der Behauptung, er habe vor dem Untersuchungsausschuß die Unwahrheit gesagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält den Unterlassunganspruch nach §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, § 1004 BGB für begründet.

5

1.

Zutreffend würdigt es den Aussagegehalt des inkriminierten Vorwurfs danach, welcher Sinn sich dem unbefangenen Leser der "Informationen" nach dem Gesamtinhalt der Veröffentlichung aufdrängte(BGHZ 42, 210, 220, st.Rspr.). Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthielt die Kritik des Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe nicht nur objektiv, sondern bewußt falsch ausgesagt.

6

Dieses Verständnis bedarf hinsichtlich der subjektiven Seite der dem Kläger vorgeworfenen Falschaussage der Verdeutlichung. Richtig erkennt das Berufungsgericht, daß der Vorwurf von der Stoßrichtung der Veröffentlichung und den durch die Formulierung gesetzten Akzenten mitgeprägt wird. Der Artikel des Beklagten knüpfte an eine Ankündigung der Opposition an, einen neuen Untersuchungsausschuß "über die Affäre des ehemaligen CDU Bundestagsabgeordneten Steiner und die Tätigkeit des DDR-Agenten Guillaume" zu beantragen. Seinerseits stellte der Beklagte die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Klärung "von Verhalten und Praktiken" namentlich bezeichneter Oppositionspolitiker zur Diskussion. In diesem Zusammenhang hat er den inkrirainierten Vorwurf gegen den Kläger erhoben. Für den Leser jenes Artikels war das Anliegen des Beklagten also nicht dahin zu verstehen, aufgrund neuer Erkenntnisse das Sachproblem "Waffenhandel beim BND" einer weiteren Klärung zuzuführen, sondern dahin, das Verhalten des Klägers als Zeugen notfalls durch einen Untersuchungsausschuß klären zu lassen. Das aber legte es nahe, die Forderung des Beklagten außerdem dahin zu verstehen, er schließe von der (objektiv) unrichtigen Zeugenaussage des Klägers, die als solche jedenfalls keinem strafrechtlichen Verdikt unterlag, auf Vorsatz. Auch ohne nähere Angaben über Thema und Inhalt der Aussage konnten Leser in dem Vorwurf, der Kläger habe die Unwahrheit gesagt, die subjektive Tatsache einer Falschaussage mit einbeziehen. Insoweit hat der Beklagte freilich - von der äußeren (objektiven) Tatseite auf die innere (subjektive) schließend - nur den Verdacht geäußert, der Kläger habe die behauptete Falschaussage im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit gemacht; er hat nicht erklärt, er wisse oder sei bereits überzeugt, daß der Kläger bewußt gelogen habe. Das wird durch seine Forderung unterstrichen, der "Rolle" des Klägers vor dem Untersuchungsausschuß weiter nachzugehen. Die Basis für die Behauptung zur inneren Tatseite bildete erkennbar allein der objektive Tatbestand einer Falschaussage. Mit dieser Einschränkung war auch die innere Tatseite angesprochen. Anderes hätte selbst unter den politischen Vorzeichen, unter denen der Angriff von dem Beklagten geführt wurde, schwerlich Anlaß zur Forderung nach Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geben können.

7

2.

Daß eine so verstandene Beschuldigung den Kläger vor der Öffentlichkeit herabwürdigt, bedarf keiner näheren Ausführung. Die für das Unterlassungsbegehren weiter vorausgesetzte Gefahr künftiger Wiederholung des Vorwurfs will das Berufungsgericht ersichtlich in Übereinstimmung mit den hierzu ausführlichen Erörterungen des Landgerichts bejahen. Rechtliche Beanstandungen sind auch insoweit nicht zu erheben, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.

8

3.

Die Vernehmung des Klägers zum Komplex "Waffenhandel beim BND" hatte laut Sitzungsprotokoll folgenden Verlauf:

"Abg. Dr. S. (SPD): Haben Sie sich in irgend einer Weise um das Problem Waffenhandel beim BND gekümmert?

Z. Dr. C.: Nein. Ich bin ganz sicher, daß unter die Definition der Aufgabenstellung des BND, so wie ich sie gegenüber Wessel zum Ausdruck gebracht habe und worüber Wessel und ich übereinstimmten, ganz sicherlich der Waffenhandel nicht zu subsumieren war.

Abg. Dr. S. (SPD): Nur: Der Waffenhandel könnte ein Teil der Aufklärungsarbeit gewesen sein oder im Bereich des Waffenhandels etwas getrieben worden sein, was man als Aufklärung dann bezeichnet.

Z. Dr. C.: Ich habe in der Zeit, als ich die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst führte, über den Waffenhandel des BND nie etwas gehört, ich habe über andere Waffenhändler einiges gehört, aber nicht darüber, daß der BND an Waffenhandel beteiligt gewesen ist, und ich muß sagen, daß ich davon heute zum erstenmal höre.

Abg. Dr. S. (SPD): Zum erstenmal?

Z. Dr. C.: Ich meine, daß - ich weiß nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe - in der Zeit, in der ich die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst geführt habe, der Bundesnachrichtendienst Waffenhandel betrieben haben soll.

Abg. Dr. S. (SPD): Nun, vielleicht nicht der BND, so unter dieser Firmenbezeichnung, aber D..., Hamburg, und so, was wir inzwischen alles aus anderen Untersuchungsausschüssen kennen, fällt in diese Branche.

Z. Dr. C.: Tut mir leid. D..., Hamburg, sagt mir nichts. Ich möchte noch einmal sagen, daß ich keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, daß in der Zeit, als ich die Aufsicht führte, vom BND Waffenhandel betrieben worden ist. Aber sicherlich sollte Präsident Wessel dazu selbst befragt werden."

9

4.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht nachgewiesen, daß sein Vorwurf gegen den Kläger zutrifft. Das Berufungsgericht spricht ihm deshalb ein schutzwürdiges Interesse ab, seine Behauptung in Zukunft zu wiederholen, und führt dazu im wesentlichen aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger dem Untersuchungsausschuß ein unzutreffendes Bild über die Beteiligung des BND am Waffenhandel vermittelt habe. Bei Würdigung seiner Gesamtaussage habe der Kläger für den allein den Gegenstand der Zeugenbefragung bildenden Zeitraum, in dem er die Dienstaufsicht über den BND gehabt habe, Kenntnis von einem Waffenhandel des BND in der Form einer aktiven, illegalen und vom Auftrag des BND in keiner Weise gedeckten Rolle verneint. Zwar stehe fest, daß der BND im weiteren Sinn an Waffengeschäften "beteiligt" gewesen sei. Daß jedoch der Kläger damals etwas über eine Beteiligung des BND am Waffenhandel in dem von ihm erklärten, eingeschränkten Sinn gehört habe, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die von ihm hierzu genannten Zeugen und der Kläger als Partei hätten nicht vernommen werden können, weil ihnen keine Aussagegenehmigung erteilt worden sei. Die beantragte Einholung einer Auskunft des Chefs des Bundeskanzleramts sei kein taugliches Beweismittel; was durch Zeugenvernehmung nicht erreicht werden könne, könne auch nicht Gegenstand einer schriftlichen Auskunft sein, da andernfalls die Verweigerung der Aussagegenehmigung umgangen werde.

10

Möglicherweise seien dem Kläger allerdings gewisse andere Formen einer "Beteiligung des BND am Waffenhandel" in dem damaligen Zeitraum bekannt gewesen. Hierüber habe er jedoch dem Untersuchungsausschuß keine Auskunft zu geben brauchen. Denn das Problem des Waffenhandels beim BND sei nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen; auch habe der Kläger Tatsachen über Personal und Sicherheitsvorgänge um diesen Fragenkreis nicht bekanntgeben dürfen, weil seine Aussagegenehmigung eingeschränkt gewesen sei. Dies sowie die unpräzise Fragestellung hätten seine Zurückhaltung und eine Beschränkung seiner Antworten auf das unbedingt Notwendige geboten erscheinen lassen.

11

Ebensowenig könne dem Kläger vorgeworfen werden, auf die Frage nach seiner Kenntnis über Beziehungen des BND zu Waffengeschäften der Firma D. in Hamburg bewußt wahrheitswidrig geantwortet zu haben. Zwar stehe fest, daß ein Mitarbeiter des BND für die Tätigkeit bei dieser Firma beurlaubt und der Kläger hierüber unterrichtet worden sei. Ihm könne jedoch nicht widerlegt werden, sich hieran bei seiner Vernehmung nicht erinnert zu haben, zumal der Vorgang viele Jahre zurückgelegen habe.

12

II.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht durchweg stand.

13

Sind, wie im Streitfall, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen Gegenstand einer Unterlassungsklage, so ist dieser nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ohne weiteres stattzugeben, wenn die Behauptungen unwahr sind. An der Wiederholung unwahrer Behauptungen kann nämlich kein schutzwürdiges Interesse bestehen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = MDR 1974, 921 und vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 = NJW 1974, 1762, jeweils m.w.N.). Im Grundsatz kann der Kläger Unterlassung auch solcher seine Ehre beeinträchtigenden Behauptungen verlangen, deren Unwahrheit zwar nicht erwiesen, deren Wahrheit aber auch nicht bewiesen ist. In diesem Fall ist jedoch Voraussetzung, daß sich der Beklagte nicht auf ein Recht zu solchen Äußerungen berufen kann. Die Beurteilung ist an der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten. Diese Wertung kann unter Umständen dem Kritiker vor allem in Fragen von politischer Relevanz, an deren Erörterung die Allgemeinheit ein Interesse haben muß, ehrenrührige Beschuldigungen erlauben, auch wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zur Gewißheit des Richters beweisen kann (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 = NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in BGHZ 68, 331 nicht abgedruckt).

14

Im Streitfall ist für solche Interessenabwägung in erster Linie auf die Umstände und Anhaltspunkte abzuheben, die der Beklagte für eine objektive Falschaussage des Klägers ins Feld geführt hat; denn hieran ist, wie oben gesagt, sein Verdacht hinsichtlich der inneren Tatseite geknüpft. Je gewichtiger diese Umstände sich erweisen, desto mehr berechtigter Anlaß könnte zu den Schlüssen des Beklagten auf die innere Tatseite bestehen. Insgesamt können die äußeren Umstände, die für eine Falschaussage sprechen, ein Maß erreichen, bei dem dem Beklagten im Blick auf die Gewährleistung der freien Rede insbesondere im politischen Meinungskampf selbst bei voller Würdigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers die Weiterverfolgung seiner Vorwürfe auch heute nicht verboten werden darf, auch wenn er die Richtigkeit seiner Verdächtigungen im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht voll bewiesen hat.

15

Dabei ist, was die Frage nach der objektiven Falschaussage des Klägers angeht, auf den Inhalt seiner Vernehmung so abzustellen, wie sie der Beklagte an Hand des Protokolls objektiv verstehen durfte. Dieses objektiv vertretbare Verständnis, auf das abzuheben ist, muß sich nicht mit demjenigen decken, das der Kläger den Fragen und Antworten zugrundegelegt hat oder das zu seinen Gunsten zugrundezulegen wäre, wenn er sich strafrechtlich zu verantworten hätte. Andererseits darf sich das Verständnis nicht daran orientieren, was aus der Sicht des Beklagten - etwa angesichts seiner politischen Gegnerschaft gegenüber dem Kläger - noch vertretbar erschiene. Von solch subjektiver, persönlicher Einstellung hat die Beurteilung hier im Interesse nicht nur des Ehrenschutzes, sondern der Meinungsfreiheit selbst unbeeinflußt zu bleiben. Das stellt der Senat gegenüber zutage getretenen Mißverständnissen aus Anlaß seines Urteils vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 = NJW 1978, 1792, das ebenfalls an ein objektiv mögliches Verständnis von Äußerungen des Kritisierten durch seinen Kritiker anknüpfte, ausdrücklich klar, nur das Recht zu freier Meinungsäußerung ist geschützt, nicht ein Recht zu "freier", nämlich bloß subjektiv für richtig gehaltener Meinungsmißdeutung. Zu fragen ist vielmehr, wie ein objektiver Betrachter die hier zu würdigenden Fragen und Antworten verstehen konnte und daher durfte.

16

Auf eine Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem schutzwürdigen Anliegen des Beklagten würde es nur dann nicht ankommen, wenn feststehen würde, daß der Kläger nach dem soeben aufgezeigten Maßstab schon objektiv nicht falsch ausgesagt hatte. Damit wäre die Unwahrheit der Behauptungen des Beklagten erwiesen; an der Wiederholung unwahrer Behauptungen könnte er, wie schon oben betont, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kein schützwürdiges Interesse haben (st. Rspr.).

17

Letzteres will offenbar das Berufungsgericht annehmen, doch sind seine Feststellungen insoweit nicht frei von sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fehlern. Insbesondere ist seine Sicht vom Gegenstand der Vernehmung und dem hier zugrundezulegenden Inhalt der Antworten, die der Kläger als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß gegeben hat, zu eng.

18

1.

Rechtlich bedenklich ist es schon, wenn das Berufungsgericht für Inhalt und Umfang der Pflicht des Klägers, wahrheitsgemäß auszusagen, dem Umstand besondere Bedeutung beimißt, daß der Befragungsgegenstand "Waffenhandel beim BND" nicht ausdrücklich in dem Beweisbeschluß vom 14. August 1974 (BT-Drucks. 7/3246) aufgeführt war und daß die dem Kläger erteilte Aussagegenehmigung ihm insoweit Beschränkungen auferlegt habe. Dieser Gesichtspunkt kann für die subjektive Seite erheblich sein, z.B. für einen etwaigen Irrtum des Klägers über seine Zeugnispflicht, wenn seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu beurteilen wäre; nicht aber für den hier im Mittelpunkt der Würdigung stehenden Inhalt der Pflicht, die Fragen der Ausschußmitglieder wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, wenn er sich zur Aussage entschloß.

19

Der Vernehmungsgegenstand, der seine Aussagepflicht bestimmte und begrenzte, war nicht allein durch jenen Beweisbeschluß festgelegt, sondern ergänzt durch Fragen und Vorhalte, die einzelne Mitglieder des Ausschusses mit dessen Billigung an den Kläger im Verlauf der Vernehmungen stellten, sofern sich diese im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Ausschusses hielten. Insoweit gilt für die Beweisaufnahme vor einem Untersuchungsausschuß des Bundestages im Grundsatz nichts anderes als für eine Zeugenvernehmung im Strafprozeß, deren Regeln für solche Untersuchungen sinngemäß Anwendung finden (vgl. Art. 44 Abs. 2 GG). Die sachliche Zuständigkeit des Untersuchungsausschusses war begrenzt durch die allgemeine Zuständigkeit des Bundestags, von dem der Ausschuß seine Befugnisse ableitete, und durch den Einsetzungsbeschluß (Maunz/Dürig/Herzog GG 2. Aufl. Art. 44 Rdnr. 3, 10, 11 m.w.Nachw.; von Mangoldt/Klein GG Art. 44 Anm. 3 c; Wagner Goldt.Arch. 1976, 259). In diesem Rahmen konnte der Ausschuß seine Befragung auf alle zur Sache gehörenden Gegenstände erstrecken, ohne durch den von ihm erlassenen Beweisbeschluß gebunden zu sein.

20

a)

Ein Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag kann dem Fragenkomplex "Waffenhandel beim BND" nicht abgesprochen werden. Dem Ausschuß war u.a. der Auftrag erteilt worden, Feststellungen zu folgender Frage zu treffen (Ziff. 14 des Einsetzungsbeschlusses vom 6. Juni 1974 - BT-Drucks. 7/2193; BT-Vhdlg. 7/7107 ff):

"Sind im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium des Innern sowie in deren Geschäftsbereichen Akten, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen über politische Parteien, Vereinigungen oder Personen und deren Kontakte oder Verbindungen, insbesondere zu kommunistischen Regierungen, Parteien, Vereinigungen oder ihre Funktionäre vernichtet, beiseitegeschafft oder sonst der Verfügung von Stellen, bei denen sie entstanden sind, entzogen worden?"

21

In Durchführung dieses Auftrags hatte der Ausschuß beschlossen, den Kläger als Zeugen darüber zu vernehmen (Ziff. 18 des Beweisbeschlusses vom 14. August 1974 i.d.F. vom 5. Dezember 1974 = BT-Drucks. 7/3246):

"ob im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium des Innern sowie in deren Geschäftsbereichen Akten, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen über politische Parteien, Vereinigungen oder Personen und deren Kontakte und Verbindungen, insbesondere zu kommunistischen Regierungen, Parteien, Vereinigungen oder ihren Funktionären angelegt, vernichtet, beiseitegeschafft oder sonst der Verfügung der Stellen, bei denen sie entstanden sind, entzogen worden sind, aus welchen Gründen und Zwecken dies geschehen ist, wer dafür verantwortlich war."

22

Teil dieses Untersuchungsauftrags - so wie er von allen Beteiligten verstanden worden ist - bildete u.a. die Ermittlung, ob und inwieweit der BND in dem näher bezeichneten Umfang sog. "Inlandaufklärung" betrieben und dadurch seine Befugnisse überschritten hatte. Feststellungen hierüber konnten Aufschluß über Art und Umfang des bei ihm angefallenen Aktenmaterials sowie über Beweggründe einer etwaigen Aktenvernichtung geben. In diesem Zusammenhang konnten Erkenntnisse darüber, wie der BND in der Praxis seine Befugnisse verstand und handhabte, insbesondere gegenüber dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes abgegrenzt hatte, durchaus indizielle Bedeutung für die Beantwortung des Beweisthemas haben. Deshalb lag der Fragenkomplex "Waffenhandel beim BND", der nach den eigenen Bekundungen des Klägers vor dem Ausschuß gewiß nicht unter die Aufgabenstellung des BND zu subsumieren war, nicht "neben der Sache"; das zieht offenbar auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Wie schon erwähnt, hatte auch kein Mitglied des Ausschusses diese dem Kläger gestellten Fragen beanstandet.

23

Auch wenn deshalb das Problem des Waffenhandels durch den Beweisbeschluß nicht direkt angesprochen worden war, hatte der Kläger, nachdem es durch seine Befragung zum Vernehmungsgegenstand gemacht worden war, die Fragen danach wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; nicht anders als ein Zeuge vor dem Prozeßgericht (vgl. BGHSt 3, 221, 223 ff; 7, 127, 128; 25, 244, 246); dies selbst dann, wenn nach seiner Meinung die Fragen für die Entscheidung des Ausschusses keine Bedeutung haben konnten. Insbesondere hatte er keine Möglichkeit, den Vernehmungsgegenstand und damit den Umfang seiner Aussagepflicht durch zurückhaltende Antworten von sich aus einzuschränken. Zurückhaltung durfte er sich nur bezüglich solcher Angaben auferlegen, nach denen er nicht gefragt worden war und auch hier nur, soweit er diese für den durch Beweisbeschluß und die ihm gestellten Fragen bezeichneten Vernehmungsgegenstand als nicht erheblich ansehen durfte (BGHSt 3,221, 223 ff; 7, 127, 128; st.Rspr.; vgl. Willms in LK 9. Aufl. Vorbem. 28 vor § 153).

24

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte sich der Kläger in seiner Aussage auch nicht deshalb zurückhalten, weil ihm - für Aussagen in öffentlicher Sitzung - nur beschränkte Aussagegenehmigung erteilt worden war. Das berechtigte ihn im Konfliktsfall zwar dazu, zu erklären, er müsse insoweit auf diese Beschränkung seiner Aussagegenehmigung hinweisen. Tat er das nicht, so hatte er vollständig anzugeben, was mit den erfragten Tatsachen bei vernunftgemäßer Auslegung im Sachzusammenhang stand und für den Bericht des Ausschusses erheblich sein konnte (vgl. BGHSt 2, 90, 92). Ein Recht, seine Aussage "stillschweigend" auf den Bereich seiner Aussagegenehmigung zu beschränken, stand ihm nicht zu.

25

b)

Schon angesichts dieser zu engen Sicht des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß es Inhalt und Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers anders gewürdigt haben würde, wenn es den Umfang der Aussageverpflichtung nach den vorstehenden Grundsätzen bestimmt haben würde.

26

aa)

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Kläger die Fragen nach einem "Waffenhandel beim BND" auf eine "aktive, illegale und von seinem Auftrag in keiner Weise gedeckte Beteiligung" an Waffengeschäften beziehen konnte und deshalb etwa darüber, ob der BND den Waffenhandel in der Bundesrepublik nur beobachtet hat, keine Angaben zu machen brauchte. Hätte der Fragesteller auch über solche Formen einer Berührung des BND mit Waffengeschäften Aufklärung verlangen wollen, so hätte er seine Fragen genauer stellen müssen. Entgegen der Meinung der Revision war es seine Aufgabe, die Beweisfragen so deutlich zu fassen und zu erläutern, daß der Kläger erkannte, worauf die Fragen zielten und auf welches Geschehen sie sich erstrecken sollten (BGHSt 1, 148, 151), und nicht dessen Sache, auf eine Klarstellung des Vernehmungsgegenstandes hinzuwirken. Er brauchte, wie schon dargelegt, auch nicht sein ganzes Wissen über irgendwelche Berührung des BND mit dem Waffenhandel schon deshalb offenzulegen, weil mit der Ausgangsfrage des Abgeordneten Dr. S. das "Problem Waffenhandel beim BND" - unpräzise und gewissermaßen ins Dunkel zielend - überhaupt angeschnitten worden war, sondern mußte nur das angeben, was er für den durch die Frage bestimmt bezeichneten Vernehmungsgegenstand für erheblich halten mußte. In Frage stand eine illegale nachrichtendienstliche Inlandstätigkeit des BND; der Kläger brauchte daher nur sein Wissen über eine - unmittelbar oder mittelbare - aktive Einflußnahme des BND auf diesem Gebiet offenzulegen.

27

bb)

Nicht gefolgt werden könnte dem Berufungsgericht dagegen, wenn es etwa annehmen wollte, daß der Kläger allein nach einer solchen Beteiligung des BND in der Zeit, in der ihm die Dienstaufsicht über den BND oblag, gefragt worden war.

28

Wie das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle hervorgehoben hat, waren die Fragen auch auf amtliche Berührungspunkte des Klägers über die "Beteiligung des BND am Waffenhandel" gerichtet (BU Bl. 16, 17, 19). Das ging aus der Ausgangsfrage hervor ("gekümmert") und ist ersichtlich vom Kläger in seiner Antwort hierzu, in seiner Amtszeit nie etwas über Waffenhandel des BND gehört zu haben, auch so aufgenommen worden. Insoweit allerdings stand nur die Zeit, in der er mit der Dienstaufsicht über den BND betraut war, zur Diskussion, nicht seine Amtszeit davor oder danach, wie das Berufungsgericht richtig herausstellt. Gefragt war aber nicht nur, ob er in diesem Zeitraum mit solchem Waffenhandel amtlich befaßt worden ist, der während seiner Amtszeit als Chef des Bundeskanzleramts beim BND stattgefunden hat; sondern die Frage umschloß die amtliche Berührung des Klägers mit "Waffenhandel beim BND" schlechthin ohne zeitliche Begrenzung. War er als Chef des Bundeskanzleramts mit einer Beteiligung des BND am Waffengeschäft amtlich befaßt gewesen, so mußte er das auch dann offenbaren, wenn sich der Sachverhalt, der ihm so dienstlich zur Kenntnis gelangt war, auf eine frühere Zeit bezog. Es ging um die Einstellung der Praxis gegenüber dieser Kompetenzfrage und um Aktenvorgänge, die hierüber in der Amtszeit des Klägers etwa angelegt worden waren. Seine Antwort, er habe während seiner Amtszeit als Chef des Bundeskanzleramts nie etwas über die Beteiligung des BND am Waffenhandel gehört, mußte den Eindruck erwecken und hat das offensichtlich auch getan, er habe sich in dieser Zeit mit dem Problem nicht zu befassen brauchen. War er aber doch in dieser Zeit mit dem Problem beschäftigt worden, wenn auch aus der Zeit seines Amtsvorgängers, dann mußte er das mitteilen, um diesen Eindruck zu korrigieren; dazu war er aufgrund seiner Pflicht zur vollständigen Angabe gehalten.

29

Dieser Pflicht hatte der Kläger - jedenfalls für das mögliche Verständnis eines objektiven Betrachters, auf das hier abzuheben ist - nicht schon durch seine Antwort auf die dritte Frage ("zum erstenmal?") genügt: Er ist damit nur dem Verständnis entgegengetreten, er habe erstmals im Zeitpunkt seiner Vernehmung von dem Problem gehört; nur dieses Verständnis hat er korrigiert, indem er insoweit seine Antwort genauer gefaßt hat. Ebensowenig hat er, wie das Berufungsgericht offenbar meint, durch seine abschließende Erklärung im Anschluß an die vierte Frage ("D...., Hamburg") den Vernehmungsgegenstand nachträglich "relativiert". Abgesehen davon, daß er nicht befugt war, durch nur teilweise Beantwortung der ihm gestellten Fragen seine Pflicht zur vollständigen Aussage zu "relativieren", hat er durch die Erklärung den zuvor von ihm geschaffenen Eindruck, er sei amtlich mit dem Problem des Waffenhandels beim BND nicht befaßt gewesen, nicht aufgehoben.

30

c)

Auf die sonach erhebliche Frage, ob der Kläger mit einer Beteiligung des BND am Waffenhandel in seiner Amtszeit befaßt worden ist, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Da dem angefochtenen Urteil auch sonst nicht zu entnehmen ist, daß das Berufungsgericht diesem rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Beurteilung, ob der Kläger durch Verschweigen erheblicher Umstände bei der hier zugrundezulegenden Sicht die Unwahrheit gesagt hat, ausreichend Rechnung getragen hat, bedarf die Sache der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

31

2.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision ferner mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht an der Einholung einer Auskunft des Chefs des Bundeskanzleramts hätte gehindert sehen dürfen, die der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung beantragt hatte, der Kläger habe während seiner Dienstaufsicht über den BND über das "Problem des Waffenhandels" mit dessem damaligen Präsidenten Wessel Gespräche geführt, selbst Weisungen erteilt, Vermerke abgezeichnet und mit handschriftlichen Anmerkungen versehen sowie eine Untersuchung veranlaßt.

32

Obwohl das Gesetz insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, ist allgemein anerkannt, daß amtliche Auskünfte von Behörden als Beweismittel im Prozeß zulässig sind (BGH Urteil vom 29. Mai 1957 - V ZR 285/56 - LM ZPO § 272 b Nr. 4; vom 27. November 1963 - V ZR 6/62 - LM ZPO § 402 Nr. 16; vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 273/74 = BB 1976, 480). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Auskunft sei im Streitfall kein taugliches Beweismittel, weil der Auskunftsperson zu demselben Thema keine Aussagegenehmigung erteilt worden sei. Zwar dürfen Personen, die kraft ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nach § 383 Abs. 3 ZPO nicht zu Tatsachen vernommen werden, über die sie ohne Verletzung der Schweigepflicht nicht aussagen können. Mit der Versagung der Aussagegenehmigung steht jedoch nicht ohne weiteres fest, daß dem zu befragenden Chef des Bundeskanzleramts von seinen Dienstvorgesetzten auch die Erteilung einer schriftlichen Auskunft untersagt worden ist. Insoweit mögen die Belange, die der Versagung der Aussagegenehmigung für eine mündliche Befragung als Zeugen zugrundegelegt worden sind, für eine schriftliche Auskunft anders liegen. Das gilt vor allem im Streitfall, weil hier der Chef des Bundeskanzleramts in seinem Schreiben, in dem er die Genehmigung zur Aussage verweigerte, ausdrücklich angeboten hatte, schriftliche Auskünfte zu erstatten. Das Berufungsgericht hätte daher versuchen müssen, auf diesem Wege Aufklärung zu erlangen.

33

III.

Von dem Ergebnis der erneuten Sachprüfung durch das Berufungsgericht wird es auch abhängen, ob dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung seines Vorwurfs einzuräumen ist oder nicht. Insoweit ist gegenüber den Ausführungen im Berufungsurteil klarzustellen:

34

1.

Wie oben dargelegt, kann sich der Beklagte auf Wahrnehmung berechtigter Interessen dann nicht berufen, wenn seine Behauptung sich als falsch erwiesen hat. Diesen Nachweis hat aber, wenn - wie dies das Berufungsgericht tut - auf eine Erörterung von Rechtfertigungsgründen von vornherein verzichtet werden soll, unbeschadet der in § 186 StGB enthaltenen Beweislastregeln grundsätzlich der Kläger, nicht der Beklagte zu erbringen. Hier ist das Berufungsgericht schon aufgrund seiner bisherigen Würdigung offenbar davon ausgegangen, daß jedenfalls die Aussage des Klägers, D..., Hamburg, sage ihm nichts, insoweit in zweifelhaftem Licht erscheint, als feststeht, daß er während seiner Amtszeit über die "Abstellung" eines Mitarbeiters des BND an diese Firma unterrichtet gewesen ist. Nun hat wie dies bei einer Zeugenaussage immer der Fall ist und in der Aussage auch besonders unterstrichen wurde - der Kläger über seine Kenntnis im Zeitpunkt der Vernehmung berichtet. Das Berufungsgericht meint, es sei wegen des langen Zeitraums zwischen dem Vorgang und der Befragung nicht unwahrscheinlich, daß ihm, dem Kläger, der Name D... damals tatsächlich nichts gesagt habe; es will also offenbar offenlassen, ob er insoweit falsch ausgesagt hat oder nicht. Nach den vorstehenden Grundsätzen hätte es sich dann aber mit dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen näher auseinandersetzen müssen.

35

2.

Sollten bei erneuter Überprüfung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze für ein objektiv mögliches Verständnis gewichtige Gründe jedenfalls für eine objektive Falschaussage bestehen bleiben, wird das Berufungsgericht dem Beklagten ein schützwürdiges Interesse an der Wiederholung seiner Behauptung nicht von vornherein absprechen können. Diesem ist nämlich einzuräumen, daß die Aufklärung solchen Widerspruchs zwischen der Aussage des Klägers und den Fakten die Öffentlichkeit zumindest im damaligen Zeitpunkt interessieren mußte, zumal es um die Haltung des Vorsitzenden einer Bundestagsfraktion gegenüber einem Organ des Bundestages ging. Auch konnte der Beklagte als Mitglied sowohl des Bundestags wie des Untersuchungsausschusses, vor dem der Kläger ausgesagt hatte, die Aufdeckung des Vorgangs zu seiner Sache machen. Gewiß war seine Forderung nach Untersuchung des Vorfalls auch parteipolitisch motiviert und sollte einem Angriff der Opposition begegnen, doch entzog ihr dies entgegen der Annahme des Landgerichts (Bl. 7 = GA I Bl. 148) nicht die Berechtigung in der Sache. Schließlich können bei Würdigung der damals vorliegenden Umstände auch Art und Inhalt der Behauptung des Beklagten nicht als zu weitgehend angesehen werden. Immerhin gab es für seine Schlüsse vom objektiven Sachverhalt auf die subjektive Tatseite einer Falschaussage erhebliche Anhaltspunkte; beispielsweise mußte nach der Darstellung des Klägers vor dem Ausschuß über die Tätigkeit des BND die "Beurlaubung" eines Regierungsdirektors des BND zur Einschleusung in eine Waffenhandelsfirma auf Vorschlag des damaligen Präsidenten des BND ein außergewöhnlicher Vorgang gewesen sein, der als solcher nicht ohne weiteres dem Gedächtnis entschwindet. Sollte zudem das Berufungsgericht feststellen, daß der Kläger - entgegen dem nach den vorstehenden Grundsätzen hier zugrunde zu legenden Verständnis seiner Aussage mit dem Problem "Waffenhandel beim BND" amtlich befaßt gewesen ist, sei es auch mit Waffengeschäften vor seiner Amtszeit, dann überschritt der Beklagte jedenfalls im damaligen Zeitpunkt nicht die ihm durch das Persönlichkeitsrecht gezogene Grenze, wenn er mit seiner Behauptung an die Öffentlichkeit trat, ohne sicher sein zu können, daß sein Vorwurf auch hinsichtlich der subjektiven Seite zutraf. Immerhin ist, wie schon dargelegt, die Behauptung, "die Unwahrheit gesagt" zu haben, in ihrem Aussagegehalt breiter und weniger akzentuiert auf Vorsatz zugeschnitten als etwa der Vorwurf, "gelogen" zu haben.

36

Inwieweit für eine Wiederholung seines Vorwurfs - jedenfalls mit diesem auch Vorsatz umfassenden Inhalt für die Zukunft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wird das Berufungsgericht an Hand des Beweisergebnisses aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden haben.

37

3.

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Unterlassungsklage nur gerechtfertigt ist, soweit es um die Einbeziehung der inneren Tatseite einer Falschaussage in den Vorwurf geht, so wird es um eine entsprechende Beschränkung seines Urteilsausspruchs bemüht sein müssen.

38

IV.

Nach alledem mußte auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt