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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1980, Az.: VI ZR 177/78
„Das Medizin-Syndikat I“

Ehrverletzende Behauptungen in einem Buch über die Mitwirkung von pharmazeutischen Unternehmen im nationalsozialistischen Euthanasieprogramm; Betroffenheit eines vermögensrechtlichen Gegenstandes durch eine Klage wegen Rufschädigung; Vorwurf des Leistens von Schrittmacherdiensten; Beschwerdefähigkeit der Kommanditgesellschaft für die Unterlassungsklage; Hinzuziehen von versteckten Textaussagen; Grenzen der Sinninterpretation; Verantwortlichkeit des Autors für das Zustandekommen von Missverständnissen aufgrund der gewählten Formulierung; Verfremden von Zitaten durch den Autor; Anforderungen an die für eine Unterlassungsklage notwendige Gesamtaussage; Anforderungen an das schutzwürdige Interesse; Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei verdeckten Vorwürfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1980
Aktenzeichen
VI ZR 177/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11723
Entscheidungsname
Das Medizin-Syndikat I
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.05.1978
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 78, 24 - 28
  • DB 1980, 2280-2282 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2807-2810 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 886-896

Prozessführer

Journalisten Kurt B., B.-R.,

Prozessgegner

Kommanditgesellschaft Dr. N. & Co.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Rolf M., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Personengesellschaft (hier: KG) gegen rufschädigende Angriffe auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen mit der Unterlassungsklage vorgehen kann.

  2. b)

    Zur Wiederholungsgefahr, wenn der Ehrverletzung eine "verdeckte" Behauptung zugrunde liegt, die sich aus dem Textkonzept eines Sachbuchs ergibt, und gegen Autor und Verlag bereits Verbote zur Veröffentlichung des Buchs in dieser textlichen Gestaltung vorliegen.

  3. c)

    Einer Personengesellschaft steht eine Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Nachteile aus einer Rufschädigung nicht zu.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Mai 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Unterlassung verurteilt hat.

    In diesem Umfang wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. April 1977 abgeändert:

    1. 1.

      Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, in den von ihm zu erstellenden und/oder unter seiner Mitwirkung stattfindenden Veröffentlichungen (z.B. Rundfunk-, Fernseh- oder Presseinterviews) mündlich oder schriftlich die Tätigkeiten der Klägerin, über die der Beklagte in seinem Buch "Das M.-S." in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. 95-105) berichtet hat, darzustellen, solange diese Ausführungen nicht durch einen Zusatz nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe zu 1 I 5 klargestellt werden.

    2. 2.

      Die weitergehende Unterlassungsklage bleibt abgewiesen.

  2. II.

    Die Revision der Klägerin und die weitergehende Revision des Beklagten werden zurückgewiesen.

  3. III.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8/9, der Beklagte 1/9.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, nimmt den Beklagten als Autor des 1976 erschienenen Buchs "Das M-S." auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Äußerungen in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. 95-110) über sie selbst, ihren früheren, 1942 verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Gerhard M. und den früheren Leiter ihres biologischen Instituts, Dr. Dr. K., in Anspruch, durch die sie ihren Ruf verletzt sieht.

2

In diesem Kapitel beschäftigt sich der Beklagte kritisch mit Beiträgen aus Medizin und Pharmazie zu den nationalsozialistischen Euthanasie- und Sterilisierungsprogrammen und der nach seiner Meinung unzureichenden Sühne dieser "dunklen Vergangenheit" nach dem Krieg. Einleitend wirft er den "Ärzteführern" vor, sich "freudig in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe" gestellt und Hitler als Dank für ihren wirtschaftlichen Aufstieg geholfen zu haben, "die Reichsschatulle" von "lebensunwertem Leben zu entlasten". Nach einem Exkurs über die ideologische Vorbereitung der Euthanasie durch geisteswissenschaftliche und literarische Beiträge von Ärzten und die Maßnahmen der politischen Machthaber zu deren Verwirklichung setzt er sich mit dem "technisch-perfektionistischen Denken in den Sterilisierungsvorschlägen" und der Forderung auseinander, sie billig, schnell und an praktisch unbegrenztem "Menschenmaterial" durchzuführen.

3

Es heißt sodann:

"Sogleich traten neue Auguren auf den Plan, die diese Forderungen mit Medikamenten zu verwirklichen suchten.

Wer sich die Mühe macht, die Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses aufmerksam durchzulesen, stößt im Hinblick auf den mit Kriegsverlauf immer ungehemmter hervortretenden Vernichtungswillen den unterworfenen Ostvölkern gegenüber immer wieder auf die dominanten Gesichtspunkte "billig", "in kürzester Zeit", "bei vielen Tausenden". Niemand schien besser geeignet, auf diesem Sektor Schrittmacherdienste zu leisten, als die pharmazeutische Industrie.

Die wissenschaftlich geschulten Ärzte der SS-Führung horchten deshalb auf, als in einer deutschen Fachzeitschrift die Ergebnisse "Tierexperimenteller Studien zur Frage der medikamentösen Sterilisation" veröffentlicht wurden. Gleich von zwei Seiten war SS-Führer Heinrich Himmler auf diese aufsehenerregende Publikation aufmerksam gemacht worden. Dort hieß es u.a. "Die künstliche Erzeugung einer Sterilität ... ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden ... Wenn wir nun im folgenden über eine Möglichkeit der künstlichen, d.h. der medikamentösen Sterilisierung berichten, so soll damit nicht leichtfertig ein entsprechendes Verfahren für den Menschen in Aussicht gestellt werden. Anlaß für unsere Untersuchungen war vielmehr die uns im allgemeinen bewegende Frage, inwieweit die in der volksmedizinischen Erfahrung verankerten Heilgebräuche (auch "Unheil-Gebräuche") mit den Erkenntnissen und Gesetzen der Pharmakologie, Physiologie und experimentellen Therapie in Einklang gebracht werden können. Hieraus erhellt auch ohne weiteres der Zweck unseres Arbeitsplanes. Darüber hinaus kann in zweiter Linie die Frage geprüft werden, ob die erarbeiteten Ergebnisse für die Humanmedizin oder als Test für experimentell-therapeutische Zwecke nutzbar gemacht werden können. Speziell zur Frage der medikamentösen Sterilisierung haben wir bereits auf das im tropischen Südamerika beheimatete Caladium seguinum (Schweigrohr) hingewiesen. Der Einfluß von Caladium auf die Sexualorgane ist den dortigen Eingeborenen seit langem bekannt, die diese Pflanze ihren Feinden in größeren Mengen beibringen, um ein Erlöschen der Potenz zu erzielen ..."

4

Verfasser dieses 19 Seiten langen Artikels waren Dr. med. G. M. und Dr. phil. Dr. med. Fr. E. K. aus dem Biologischen Institut der Firma Dr. M. & Co. in R. bei D., die heute ihren Sitz in K. hat und zu den 15 umsatzgrößten Arzneimittelherstellern der Bundesrepublik gezählt wird."

5

Sodann zitiert der Beklagte auf S. 101-104 aus Briefen, durch die Himmler auf die Bedeutung der "Studien" für die Sterilisationsvorhaben der SS hingewiesen wurde, und eine von Himmler gegebene Anweisung,

"mit Dr. M. Fühlung zu nehmen und ihm den Wunsch zu übermitteln, über diese Fragen der medikamentösen Sterilisierung keine Veröffentlichungen mehr stattfinden zu lassen, ihm aber anzubieten, daß er bei uns - in Zusammenarbeit mit dem Reichsarzt SS - die Möglichkeit zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten, bekommt".

6

Es heißt dann weiter:

"Ein Treibhaus zur Züchtung des Schweigrohrs wurde errichtet, da Freilandversuche der in Südamerika beheimateten Pflanze sich als schwierig erwiesen hatten. Himmler drängte darauf, daß "anhand der etwa vorhandenen Bestandteile dieser Pflanze allenfalls schon Sterilisierungsversuche in den Konzentrationslagern durchgeführt werden". Nach Aussage des SS-Standartenführers Dr. Rudolf Brandt, persönlicher Referent des Reichsführers SS und Leiters des Ministerbüros im Reichsinnenministerium, wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchem Konzentrationslager die Menschenversuche stattfanden.

Weder Dr. M. selbst noch sein Institutsleiter, Direktor Dr. Dr. K. waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. K. trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien.

Von Erfolg gekrönt war jedoch die Umsiedlung des Medikamentenwerkes (Firmenslogan: "Arzneimittel aus Naturstoffen") nach Beendigung des II. Weltkrieges.

Die Firma bezog das rund 430.000 qm große Gelände eines ehemaligen Luftwaffenstützpunktes. Es kam dem Konzern sicher auch zugute, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen Hitlerstreitmacht in leitende Stellungen des Hauses aufrückten und sich dort durch Heirat eng mit dem M.-Clan verbanden.

Die Firmenleitung liegt heute in den Händen der Söhne des Gründertrios Hans, Friedemund und Gerhard.

Die politische Orientierung dieser "Vettern"-Wirtschaft kann man an Besuchen von CSU/CDU-Managern, insbesondere dem Strauß-Stellvertreter Heubl, feststellen. Daß es dabei vor allem um Finanzen geht, wird vom Hause M. nicht geleugnet. Mitglieder des M.-Clans bedauern zutiefst, daß der Versuch der CSU, in Nordrhein-Westfalen einen Brückenkopf zu schaffen, trotz beträchtlichen Engagements fehlgeschlagen ist.

Bekanntlich wundert sich nicht nur das Ausland, wie wenig Konsequenzen in Deutschland aus den Verbrechen der Nazizeit gezogen wurden. Persönlichkeiten, die während der Nazizeit in führenden Positionen tätig waren und eng in das nationalsozialistische Unrechtssystem verstrickt waren, sind heute wieder in führenden Positionen tätig. Dies anzuprangern ist nicht populär, gerät in die Nähe des Querulantentums. Die Vergangenheit wurde verdrängt, bevor sie bewältigt wurde."

7

Die Klägerin hat zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Beklagten verboten worden ist, zu behaupten:

  1. 1.

    die Klägerin als Unternehmen der pharmazeutischen Industrie habe den nationalsozialistischen Machthabern bei deren Plänen zur Vernichtung der unterworfenen Ostvölker Schrittmacherdienste geleistet;

  2. 2.

    Dr. Gerhard M. und Dr. Dr. K. seien im Nürnberger Ärzteprozeß nicht angeklagt worden, vielmehr sei Dr. K. lediglich als Zeuge aufgetreten und habe u.a. erklärt, sämtliche Experimente seien ergebnislos verlaufen, soweit das im Zusammenhang mit den Plänen der nationalsozialistischen Machthaber zur Massensterilisation unter Erwähnung von Menschenversuchen geschieht;

  3. 3.

    es sei dem Konzern sicher auch zugute gekommen, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen Hitlerstreitmacht in leitende Stellungen des Hauses der Antragstellerin aufgerückt seien und sich durch Heirat eng mit dem M.-Clan verbunden hätten.

8

In einem Parallelverfahren hat die Klägerin ferner eine einstweilige Verfügung gegen die Herausgeberin des Buches erwirkt, in der dieser aufgegeben worden ist, die entsprechenden Textstellen in dem beanstandeten Kapitel unkenntlich zu machen.

9

Der Beklagte und die Herausgeberin haben vor Klageerhebung erklärt, diese Auflagen als verbindlich anzusehen; die Herausgeberin hat demgemäß die beanstandeten Textstellen in den noch bei ihr vorhandenen Exemplaren geschwärzt. In einer lizenzierten Ausgabe der "Büchergilde" sind diese Stellen weggelassen und ist das Kapitel um weitere Stellen bereinigt.

10

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Behauptung zu verbieten, sie, namentlich Dr. Gerhard M. und Dr. Dr. K., hätten durch ihre Tätigkeit im Bereich der Sterilisationsforschung den rassepolitischen Vernichtungsplänen der nationalsozialistischen Gewalthaber den Weg bereitet, diese bewußt und gewollt unterstützt sowie sich an den entsprechenden Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt; ferner bestimmte im Zusammenhang stehende Einzelbehauptungen aus dem Text des beanstandeten Kapitels weiter zu verbreiten.

11

Darüber hinaus hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang er seine Äußerungen Dritten gegenüber abgegeben hat, sowie Feststellungen seiner Verpflichtung zum Schadensersatz beantragt.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

13

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Unterlassungsbegehren weiter konkretisiert und zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verbot von Einzelbehauptungen, wie sie sich aus dem Text des beanstandeten Kapitels ergeben, nur hilfsweise verfolgt.

14

Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Anträge dem Beklagten die Behauptung verboten, die Klägerin hätte durch ihre Tätigkeit im Bereich der Sterilisationsforschung den rassepolitischen Vernichtungsplänen der NS-Gewalthaber Schrittmacherdienste geleistet, diese bewußt und gewollt unterstützt sowie sich an entsprechenden Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt.

15

Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

16

Während die Klägerin mit ihrer Revision ihre Klageanträge weiter verfolgt, soweit sie abgewiesen worden sind, erstrebt die Revision des Beklagten die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

17

A

Die Revisionen beider Parteien sind zulässig.

18

1.

Die Revision des Beklagten bedurfte der Zulassung durch das Oberlandesgericht, da die Beschwer des Beklagten 40.000 DM nicht erreicht. Die Zulassung hat das Berufungsgericht nicht schon in seinem Urteil, sondern erst durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO ausgesprochen. Das steht der Wirksamkeit der Zulassung im Streitfall jedoch nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in der am selben Tag verkündeten Sache Verlagsgesellschaft K & W K. & W. GmbH & Co KG gegen die Klägerin - VI ZR 176/78 - Bezug genommen, der insoweit derselbe Sachverhalt zugrundeliegt. Gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels hat sich daher auch mit Grund die Klägerin nicht gewandt.

19

2.

Die Revision der Klägerin bedurfte einer Zulassung durch das Berufungsgericht nicht, da ihre Beschwer insgesamt 40.000 DM übersteigt und der Rechtsstreit nicht nur hinsichtlich der Schadensersatzpflicht und des diesem Begehren dienenden Auskunftsanspruchs, sondern auch soweit es um das Unterlassungsbegehren geht, vermögensrechtlicher Natur ist. Daher war das Berufungsgericht nicht zuständig, über die Zulassung der Revision der Klägerin zu entscheiden, falls es dies auch für dieses Rechtsmittel hat aussprechen wollen; diese Entscheidung steht allein dem Bundesgerichtshof zu (BGH Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79 = NJW 1980, 786).

20

Zwar betrifft eine Klage, mit der wie im Streitfall die Unterlassung einer Rufschädigung verlangt wird, nur dann einen vermögensrechtlichen Streitgegenstand, wenn das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen dafür liegen hier aber vor. Für die Wahrung des Rufs der Klägerin als eines pharmazeutischen Unternehmens, das auf Gewinn ausgerichtet ist, stehen wie allgemein bei solchen Gesellschaften ungeachtet ihres personalen Charakters als Personengesellschaft wirtschaftliche Belange ganz im Vordergrund. Der Unterlassungsanspruch soll der Entstehung vornehmlich eines materiellen Schadens vorbeugen. Dem widerspricht es nicht, wenn die Klägerin daneben Feststellung der Ersatzpflicht für den aus der schon geschehenen Veröffentlichung entstandenen und noch entstehenden Schadens begehrt.

21

Der Senat hat keinen Grund gesehen, gemäß § 554 b ZPO die Annahme der Revision abzulehnen.

22

B

1.

Der Unterlassungsanspruch

23

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte in dem beanstandeten Kapitel - in seiner ursprünglichen, noch nicht aufgrund der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung "bereinigten" Fassung - gegen diese rufschädigende Vorwürfe erhoben, deren Wiederholung sie gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V. mit § 186 StGB im Wege der Unterlassungsklage verbieten kann.

24

Das Berufungsgericht erwägt: Der Beklagte habe behauptet, die Klägerin habe durch ihre Tätigkeit im Bereich der Sterilisationsforschung den rassepolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber Schrittmacherdienste geleistet, diese bewußt und gewollt unterstützt, sich sogar an entsprechenden Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt. Zwar habe er diese Behauptungen nicht ausdrücklich, aber durch geschicktes Zusammenspiel von Auslassungen, mißverständlichen Formulierungen, Kombination falscher Sinnzusammenhänge und Kapitelüberschrift sinngemäß aufgestellt. Sie seien in dieser Form unwahr; die Klägerin könne deshalb ihre Wiederholung verbieten.

25

Allerdings bestehe, nachdem sich der Beklagte den Verboten der einstweiligen Verfügung unterworfen habe, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Verbot der Behauptung, die Klägerin habe den NS-Machthabern bei deren Plänen Schrittmacherdienste geleistet. Insoweit werde, so führt das Berufungsgericht aus, dieses Verbot nur klarstellend in den Urteilstenor aufgenommen. Die weitergehenden Behauptungen seien jedoch durch die Verbote aus der einstweiligen Verfügung nicht gedeckt.

26

Demgegenüber könne die Klägerin Unterlassung der gegen ihren früheren Gesellschafter Dr. G.M. und den Leiter ihres biologischen Instituts Dr. Dr. K. erhobenen Vorwürfe für diese Betroffenen nicht verlangen.

27

Während die Revision der Klägerin unbegründet ist, halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der Revision des Beklagten nur teilweise stand.

28

I.

Zur Revision des Beklagten

29

1.

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die klagende Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft sich gegen Angriffe auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit mit der Unterlassungsklage schützen kann.

30

a)

Nicht anders als Kapitalgesellschaften (Senatsurteile vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1766 und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 = NJW 1975, 1882, 1883) genießen auch Personengesellschaften des Handelsrechts als solche zivilrechtlichen Ehrenschutz (RGZ 95, 339, 341; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl. S. 95; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 2. Aufl. Rdz. 3.128 mit Nachw.), wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird.

31

Daß sie keine Juristischen Personen sind, ist hierfür nicht entscheidend (so schon für den nicht rechtsfähigen Verein Senatsurteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 = NJW 1971, 1655). Indem das (Zivil-)Recht ihnen die Befugnis zuerkennt, in ihrem sozialen Wirkungsbereich die in ihrer Organisation verbundenen Interessen ihrer Gesellschafter selbst zur Geltung zu bringen, gewährt es ihnen ebenfalls das Recht, für diesen Bereich auch ihre Gesellschafter vor solchen rufschädigenden Angriffen zu schützen, die sich gegen diese in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit richten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin diesen Schutz zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks benötigt, was das Berufungsgericht offenläßt; maßgebend ist, ob ihr Ansehen in der Öffentlichkeit durch rufschädigende Aussage über ihr Auftreten als Unternehmen der pharmazeutischen Industrie betroffen ist.

32

Allerdings kann auch eine Personengesellschaft aus eigenem Recht nicht umfassenden Ehrenschutz für ihre Gesellschafter oder Betriebsangehörige in Anspruch nehmen (vgl. auch Senatsurteile vom 18. Juni 1974 und vom 3. Juni 1975 = aaO); für sie ist dieser beschränkt auf das Erscheinungs- und Wirkungsfeld des gesellschaftlichen Interessenverbunds. Nicht kann sie sich gegen ehrverletzende Kritik an einem Gesellschafter oder Betriebsangehörigen wehren, die keinen Bezug auf ihre Tätigkeit als Gesellschaft hat. Der Umstand allein, daß solche Kritik in aller Regel auch auf die Gesellschaft wegen deren personaler Prägung ausstrahlt, genügt für einen eigenen Unterlassungsanspruch der Personengesellschaft nicht; die Kritik muß vielmehr - wenn auch in der Person des kritisierten Gesellschafters oder Betriebsangehörigen - die Gesellschaft selbst (unmittelbar) treffen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1976, 628, 630) [OLG Stuttgart 11.06.1975 - 4 U 142/74].

33

Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, läßt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsanschauung feststellen. Solche Feststellung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert.

34

b)

Auf dieser Grundlage ist es entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Klägerin für ihren Unterlassungsanspruch als aktivlegitimiert ansieht, soweit sie in dem inkriminierten Kapitel des Buches selbst genannt oder mit den kritisierten Forschungen von Dr. G.M. und Dr. Dr. K. im "Dritten Reich" durch deren Hervorhebung als führende Wissenschaftler der Klägerin ausdrücklich in Verbindung gebracht wird. Das ist hier anzunehmen, weil das kritisierte Verhalten von Dr. G.M. und Dr. Dr. K. in den Jahren 1941 ff auch jetzt noch mit der Unternehmenstätigkeit der Klägerin in enger Verbindung steht, zudem der Beklagte den Leser auf diese Verbindung ausdrücklich hinweist. Für den Leser ist insoweit die Klägerin selbst Gegenstand der beanstandeten Kritik.

35

2.

Im Ergebnis zu Recht würdigt das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht in der von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung - die Vorwürfe, die der Beklagte in jenem Kapitel des Buches - in seiner "unbereinigten" Fassung gegenüber der Klägerin erhoben hat, als rufschädigenden Angriff, dessen Wiederholung sie verbieten konnte.

36

a)

Mit Recht hat sich das Berufungsgericht nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Beklagten beschränkt, sondern sie auf rufschädigende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang "offener" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen.

37

Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann der Betroffene besonders schutzwürdig sein, weil er durch sie stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen. Vorwürfe, die er selbst erst mittels Sinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste Grundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann, und zwingen ihn zudem häufig zu Offenbarungen aus seiner Persönlichkeitssphäre, deren fehlende Kenntnis dem Angreifer gerade von einer "offenen" Beschuldigung abgehalten haben mag. Da die Ermittlung des Aussagegehalts den erkennbar angeregten Schlußfolgerungen des Lesers anheim gegeben ist, ist die Mißverständnisbreite erhöht; auch das kann den Betroffenen zusätzlich belasten.

38

Andererseits sind der Einbeziehung solcher aus dem Gesamtzusammenhang gewonnenen Sinninterpretationen in die negatorische oder schadensrechtliche Betrachtung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG Schranken gesetzt, der die freie Äußerung von Kritik insbesondere in Angelegenheiten gewährleistet, die wie hier die Öffentlichkeit im besonderen Maß interessieren müssen. Unzulässig wäre eine im Interesse des Ehrenschutzes vielleicht erwünschte, indes mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, daß Leser Zusammenhänge für "versteckte" Behauptungen herstellen, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert. Solches Verständnis würde einseitig auf den Persönlichkeitsschutz abheben und außer acht lassen, daß Persönlichkeitsschutz und Kritikfreiheit nach der Wertordnung der Verfassung als gleichrangig gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 43, 130, 136 ff - NJW 1977, 799, 800 [BVerfG 07.12.1976 - 1 BvR 460/72]; zum gleichen Rang der Schutzgüter vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 = LM Art. 5 GG Nr. 45 - NJW 1978, 1797).

39

Die Gefahren, die sich für die Meinungsfreiheit aus einer einseitig auf den Schutz des Kritisierten ausgerichteten Interpretation eines kritischen Beitrags ergeben, müssen deshalb hier den Tatrichter besonders zur Zurückhaltung veranlassen. Er muß sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und muß die sich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen. Grundsätzlich kann der Kritiker erwarten, daß der Leser seine "offenen" Einzelaussagen zunächst als solche nimmt, ihren Aussagegehalt übrigens auch an den Eigengesetzlichkeiten und Grenzen von Medium und Stoffdarstellung mißt; er muß nicht durch klärende Zusätze der Gefahr, daß Leser in den Text eine "Gesamtaussage" hineininterpretieren, vorbeugen, wo sich der "Sinn" der Folge von Einzelaussagen aus solchen Sachzwängen von Medium, Konzept und sprachlichem Duktus hinreichend deutlich ergibt (BVerfGE = aaO).

40

So darf der Richter nicht schon den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus den mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Aussage mit eigenständigem Tatsacheninhalt nehmen. Solche zusätzliche Aussage aus einem überformenden Sinngehalt ist gewiß nicht ausgeschlossen, muß aber durch das Zusammenspiel der Einzelaussagen im Text selbst deutlich angelegt sein. Beschränkungen sind dem Richter durch die Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG vor allem auferlegt, soweit er, was er nicht nur darf, sondern tun muß, den Zusammenhang, in dem "offene" Einzelaussagen stehen, auf "verdeckte" Aussagen hin überprüft. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor dem Leser überläßt, aus dem Bezugszusammenhang "offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlußfolgerungen - "verdeckt" - als eigene dem Leser unterbreitet. Im Ehrenschutzprozeß kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage als eine solche des Autors der "offenen" Behauptung gleichgestellt sein. Demgegenüber kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten selbst Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den zwar die "offenen" Aussagen Anhaltspunkte liefern, den der Autor aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen behauptet. Auch insoweit kann dieser verlangen, an seinem Text gemessen zu werden.

41

Der Autor etwa eines Sachbuchs darf grundsätzlich dem Leser Fakten zur Auseinandersetzung mit ihnen anheimgeben; er kann nicht dazu angehalten werden, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann. Solche Reglementierung von Autor und Leser würde in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich machen. Die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen sind mit der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewußt inkaufgenommen worden.

42

Anderes gilt freilich, wenn der Autor dem Leser diesen zusätzlichen Sachverhalt - "verdeckt" - selbst mit unterbreitet. Solche eigenen Aussagen können sich durchaus aus dem Sinnzusammenhang seiner "offenen" Einzelaussagen ergeben; sie sind aber - wie dargelegt - nicht schon anzunehmen, wenn die mitgeteilten Fakten als solche dem Leser eine ausreichende Grundlage für ein Weiterdenken in Richtung auf solchen (zusätzlichen) Sachverhalt vermitteln, sondern erfordern zureichend deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage des Autors, mit der er dem Leser eine derartige Schlußfolgerung abnimmt.

43

b)

Gemessen an diesen Grundsätzen, die aus der nicht nur für den strafrechtlichen, sondern auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz verbindlichen (vgl. Faller in: Festschrift für Löffler 1980, 43 ff) Wertentscheidung von Art. 5 Abs. 1 GG folgen und deren Beachtung durch den Tatrichter deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zwar in Einzelpunkten bedenklich. Im Ergebnis ist ihm jedoch darin zu folgen, daß die "unbereinigte" Fassung des Kapitels Aussagen über eine aktive Beteiligung der Klägerin an den NS-Sterilisationsvorhaben suggeriert. Daß sie nicht eine so umfassende Gesamtaussage stützen, wie sie das Berufungsgericht in seinem Unterlassungsgebot zugrundelegt, berührt ihren rufschädigenden Charakter nicht.

44

aa)

Was zunächst die Behauptung angeht, die Klägerin habe der Sterilisationspolitik der Nationalsozialisten zielgerichtet "Schrittmacherdienste" geleistet, so ist es allerdings rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht hierfür die Titelüberschrift: "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" sowie folgende Textstellen ins Felde führt

S. 95/96: "Freudig stellten sich die "Ärzteführer" in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe als "Diener der Volksgesundheit" und wurden zu linientreuen Anhängern des Nationalsozialismus" "Konsequenter noch handelten Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern. Hitler hatte ihnen den wirtschaftlichen Aufstieg beschert, zum Dank dafür halfen sie dem "Führer", die Reichsschatulle von "lebensunwertem Leben" zu entlasten. Unter diesen Helfern befanden sich auch solche Medizinmänner, die es heute wieder zu Ruhm, Macht und Geld gebracht haben.",

45

die für den Leser nach Inhalt und Stoßrichtung klar auf die Ärzte und nicht auf den pharmazeutischen Tätigkeitsbereich bezogen waren, in dem die Klägerin angeblich einen Beitrag zu den Verbrechen der Nationalsozialisten geleistet haben soll. Durch ihre Nennung in diesem Kapitel und im Anschluß an die genannten Passagen mag sich der negative Eindruck, den der Leser durch die Ausführungen über ihre Aktivitäten erhält, dadurch verstärken, daß ihm jene "dunkle Vergangenheit" vor Augen geführt wird. Am Inhalt der Aussagen über die Ärzteschaft nimmt die Klägerin damit aber nicht schon teil, auch nicht durch den Hinweis auf den akademischen Titel ihrer Mitarbeiter (Seite 100: "Dr. med."). Insofern ist die Klägerin im Kontext des Kapitels von jenen Textstellen ("Ärzteführer"; "Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern") klar abgesetzt. Der Beklagte wendet sich hierin von den praktisch tätigen Ärzten (S. 95/96) zunächst den geisteswissenschaftlichen Wegbereitern der Euthanasie (S. 96-99) und dann erst der pharmazeutischen Industrie zu (S. 99 ff); erst an dieser Stelle kommt er auf die Mitarbeiter der Klägerin als Verfasser jener pharmazeutischen Forschungsstudie und als Angehörige eines pharmazeutischen Unternehmens zu sprechen (S. 100). Diese Textgliederung des Beklagten, der allein, wie schon gesagt, nach Art. 5 GG die Maßstäbe für eine Sinninterpretation entnommen werden dürfen, verfehlt das Berufungsgericht, wenn es inhaltliche Bezüge durch Übertragung von Aussagen über die Ärzteschaft auf die die Klägerin betreffenden Schilderungen herzustellen sucht.

46

bb)

Doch hält sich die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Mitarbeiter der Klägerin und damit sie selbst als Verfasser jener "Studien" "zielgerichteter", "vorsätzlichfinaler" Schrittmacherdienste für die NS-Sterilisationspolitik beschuldigt, im Rahmen eines objektiven Verständnisses der Textstellen, die sich mit den experimentellen Tätigkeiten ihres biologischen Instituts während des Krieges befassen. Dieses Verständnis wird gestützt durch Verfremdung von Zitaten aus jener "Studie" mittels Auslassungen und Hinzufügungen, die in dem Zusammenhang, in dem jene Ausführungen stehen, bei dem Leser den Eindruck erwecken mußten, die Verfasser hätten den Beitrag im Bewußtsein seiner Bedeutung für die NS-Sterilisationspläne an die Öffentlichkeit gebracht (S. 99/100). Unterstützt wird dieses Verständnis durch das besondere Gewicht, das die Ausführungen über den Beitrag der Verfasser der "Studien" als einziges Beispiel der "Schrittmacherdienste" der pharmazeutischen Industrie (S. 99) in dieser Beziehung zuteil werden lassen, und das durch die Ausführungen auf S. 105 nahegelegte Fazit des Beklagten, Dr. G.M. und Dr. Dr. K. hätten im Nürnberger Ärzteprozeß 1946/47 nicht lediglich als Zeuge gehört, sondern angeklagt werden sollen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß eine Anprangerung der Klägerin eine ausreichende Grundlage allein schon in der (objektiven) Tatsache finden kann, daß ihre Mitarbeiter an der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen über Methoden medikamentöser Sterilisation ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu welchem Fachkreisen das Interesse der NS-Politik an solchen Möglichkeiten kaum verborgen sein konnte, mitgewirkt haben, ohne daß damit schon notwendig der Vorwurf auch eines (subjektiv) zielgerichteten Vorgehens verbunden sein mußte. Er muß sich aber daran festhalten lassen, daß er dem unkritischen Leser vor allem durch die Art der Zitierung des Einleitungssatzes der "Studien"

"Die künstliche Erzeugung einer Sterilität ... ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei enthaltenen, wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden"

47

von solchem eingeschränkten Verständnis abgelenkt.

48

c)

Diese (sinngemäßen) Äußerungen würdigt das Berufungsgericht als Tatsachenbehauptungen, von deren Unwahrheit auszugehen sei, da der Beklagte selbst nichts anderes vorgetragen habe.

49

Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar steht fest, daß ihre Wissenschaftler auf das "Angebot" und den Wunsch" Himmlers immerhin Versuche mit dem Medikament durchgeführt haben; nicht aber haben sie sich an Versuchen am Menschen beteiligt, wie dies der Beklagte (sinngemäß) behauptet hat. Daß diese und damit die Klägerin durch diese unwahre Behauptung in ein falsches Licht gerückt werden, bezweifelt offensichtlich auch die Revision des Beklagten nicht.

50

Der Vorwurf der willentlichen Beteiligung an den verbrecherischen Plänen des NS-Regimes beeinträchtigt den Ruf der Klägerin schwer; das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Beklagte nicht berufen; die Aufstellung unwahrer Behauptungen ist nie geschützt. Soweit für die Behauptung "innerer" Tatsachen Grundsätze heranzuziehen sind, die für Werturteile und Meinungen entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 204/74 = GRUR 1977, 801 - LM Art. 5 GG Nr. 40 - Halsabschneider), könnten auch sie im Streitfall keine andere Abwägung rechtfertigen. Denn auch vom Standpunkt des Beklagten ist solcher Vorwurf, den er nach seiner Einlassung gar nicht hat aufstellen wollen, völlig unbegründet.

51

3.

Sind somit zwar all diese einzelnen Aussagen zu beanstanden, so vermögen sie doch nicht eine derart umfassende "Gesamtaussage" zu stützen, wie sie das Berufungsgericht seinem Unterlassungsgebot zugrundelegt. Denn es konnte nur Aussagen verbieten, die der Beklagte - wenn auch nur sinngemäß - konkret gemacht hat. Das Unterlassungsgebot darf sich nicht auf umfassendere Inhalte erstrecken, die die Aussage nicht in Anspruch genommen hat; insoweit werden Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs durch den ehrverletzenden Eingriff festgelegt. Auch für das Unterlassungsgebot gegenüber ehrverletzenden Eingriffen durch "verdeckte" Aussagen gelten die sich aus Art. 5 GG ergebenden Grenzen für eine Sinninterpretation, die aus dem Zusammenhalt "offener" Einzelaussagen eine "Gesamtaussage" entnehmen will:

52

Es muß sich nach Inhalt und Umfang daran ausrichten, welchen konkreten Inhalt die Einzelaussagen der sie verbindenden "Gesamtaussage" mitteilen.

53

Diesen rechtlichen Einschränkungen trägt das Berufungsgericht nicht durchweg Rechnung.

54

a)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht sein Unterlassungsgebot auf die Behauptung erstreckt, die Klägerin habe durch die Forschungstätigkeit ihrer Wissenschaftler Dr. G.M. und Dr. Dr. K. den NS-Machthabern bei deren Plänen Schrittmacherdienste geleistet. Das Berufungsgericht konnte in dem der pharmazeutischen Industrie gemachten Vorwurf solcher "Schrittmacherdienste" die Klägerin einbeziehen, auf deren Beitrag durch die Veröffentlichung der "Studien" der Beklagte unmittelbar im Anschluß an jene Vorwürfe zu sprechen kommt. Dazu ist näheres bereits oben ausgeführt worden.

55

b)

Zu weit geht es indes, wenn das Berufungsgericht die inkriminierte Veröffentlichung als Grundlage für ein Verbot der Behauptung nimmt, die Klägerin habe die Pläne zur Vernichtung der unterworfenen Ostvölker bewußt und gewollt unterstützt. Ein so allgemein gehaltener Vorwurf wird durch den beanstandeten Text nicht gestützt. Auch das Berufungsgericht bezieht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, den Vorwurf vorsätzlicher Unterstützung konkret auf die Veröffentlichung der "Studien" und die Beteiligung an Experimenten. Nur in der Begrenzung auf diese konkreten Unterstützungshandlungen kann die Veröffentlichung Grundlage für das Verbot sein. Das allgemeiner gehaltene Unterlassungsgebot, unterstrichen noch durch das Wort "sowie", durch das es gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an Experimenten abgegrenzt ist, geht in seinem Inhalt über den konkret erhobenen Vorwurf hinaus.

56

Zu weit gefaßt erscheint auch das Verbot der Behauptung, die Klägerin habe sich an "Experimenten" zur Durchführung dieser Pläne beteiligt. Betroffen ist sie nur durch den vom Beklagten erweckten Eindruck, sie habe Versuche mit dem Schweigrohr an Menschen durchgeführt. Daß ihre Wissenschaftler sich im Bewußtsein der Zielrichtung solcher Versuche an Tierexperimenten beteiligt haben, hat sie eingeräumt. Mit diesem Inhalt können dem Beklagten Vorwürfe gegenüber der Klägerin schon deshalb nicht verboten werden, weil sie sich auf einen wahren Sachverhalt stutzen können.

57

4.

Auch an einem so eingeschränkten Verbot hat die Klägerin aber nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn und solange die Gefahr einer Wiederholung der Behauptungen besteht. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.

58

Nach seiner Auffassung ist die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrten Auflagen, die dem Beklagten in der einstweiligen Verfügung gemacht worden sind und denen er sich durch seine vor Klageerhebung abgegebene Erklärung auch für den vorliegenden Rechtsstreit unterworfen hat, zum Teil, nämlich bezüglich der Behauptung ausgeräumt, die Klägerin habe den NS-Machthabern bei deren Plänen zur Vernichtung der Ostvölker "Schrittmacherdienste" geleistet. Dem ist zuzustimmen. Diese Behauptung ist dem Beklagten schon im Tenor der einstweiligen Verfügung verboten. Im Tenor des Berufungsurteils ist es daher, wie in den Entscheidungsgründen hervorgehoben ist, nur zur Klarstellung wiederholt.

59

Demgegenüber besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts die Wiederholungsgefahr für die Behauptung fort, die Klägerin habe die NS-Machthaber bewußt und gewollt unterstützt sowie sich an entsprechenden Experimenten zur Durchführung ihrer Pläne beteiligt. Dabei geht es durchaus zutreffend davon aus, daß diese Behauptungen durch die einstweilige Verfügung nicht ausdrücklich verboten worden sind. Denn deren Auflagen richten sich an der textlichen Gestaltung des beanstandeten Kapitels aus, dessen Verbreitung in der die Klägerin belastenden "unbereinigten" Fassung sie für die Zukunft verhindern sollen. Sie verbieten daher ausdrücklich nur die Wiederholung der "offenen" Aussagen des Beklagten, nicht auch seine "verdeckten" Vorwürfe, die sich aus der Sinninterpretation der ihm verbotenen "offenen" Aussagen ergeben; diese "verdeckten" Aussagen werden von den Auflagen allerdings insoweit erfaßt, als die beanstandeten "offenen" Aussagen, die sie vermitteln, verboten worden sind.

60

Indessen haben die in der einstweiligen Verfügung von der Klägerin erwirkten Verbote entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb für die Beurteilung ihres Schutzbedürfnisses außer Betracht zu bleiben. Das Berufungsgericht trägt der besonderen Bedeutung, der im Streitfall den bereits verbotenen "offenen" Aussagen als Grundlage für die "verdeckten" Vorwürfe zukommt, nicht hinreichend Rechnung, wie die Revision des Beklagten mit Grund rügt.

61

Zwar bestand nach dem Angriff auf die Klägerin durch die beanstandeten Textstellen in ihrer ursprünglichen "unbereinigten" Fassung eine Vermutung dafür, daß der Beklagte diese Vorwürfe wiederholen werde (Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - LM GG Art. 5 Nr. 19; vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67 - GRUR 1969, 236, 238; vom 9. November 1971 - VI ZR 57/70 = GRUR 1972, 435, 437; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 134/72 - GRUR 1975, 89, 92). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen; im Regelfall wird die Feststellung, daß der Angreifer daran gehindert ist, seinen Angriff in der Form, in der er ihn vorgetragen hat, zu wiederholen, nicht ohne weiteres ausreichen, um die Gefahr einer Wiederholung des Angriffs in anderer Einkleidung auszuschließen.

62

Gleichwohl sind der Erstreckung dieser Vermutung für eine Wiederholung des Angriffs in anderer Form durch den geschehenen Eingriff, der die konkrete Grundlage für sie bildet, inhaltliche Grenzen gesetzt. Die Vermutung kann sich nur auf eine Äußerung mit demselben ehrverletzenden Inhalt des geschehenen Eingriffs beziehen, an den sie anknüpft. Ergibt sich der Inhalt eines "verdeckten" Vorwurfs erst aufgrund Sinninterpretation aus einer ganz bestimmten Zusammenstellung von an sich nicht zu beanstandenden "offenen" Einzelaussagen, dann kann aufgrund solcher enger Verbindung von textlicher Gestaltung und Inhalt für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht außer Betracht bleiben, daß dem Verletzer schon die textliche Gestaltung verwehrt ist, die seinen Vorwürfen erst den inkriminierten Inhalt gibt. Das gilt jedenfalls, wenn es wie hier um eine Buchveröffentlichung geht, für die das Textkonzept eine besondere Rolle spielt, und konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Autor seine Vorwürfe auf einem anderen als dem literarischen Weg wiederholen wird, von der Klägerin nicht dargetan sind. In diesem Fall ist die Berücksichtigung derartiger Umstände auch deshalb geboten, weil, wie schon dargelegt, der Inhalt des Unterlassungsanspruchs des Verletzten durch die Störung seiner Schutzsphäre festgelegt ist, die in solchen Fällen erst entscheidend durch das Textkonzept der Veröffentlichung geprägt wird. Zwar ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für ihre Unterlassungsklage durch die angeordneten Streichungen der "bereinigten" Fassung nicht völlig beseitigt. Doch ist ihrem Schutzanliegen schon dadurch genügt, wenn dem Beklagten aufgegeben wird, bei Wiederholung seiner Kritik an den Aktivitäten der Klägerin, um die es hier geht, einen klarstellenden Zusatz zu machen. Für ein so weitgehendes Verbot, wie es das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, ist angesichts der bereits ergangenen Verbote, denen sich der Beklagte unterworfen hat, kein Raum.

63

a)

Das "Zitat" des Einleitungssatzes aus den "Studien", das in erster Linie dieses Verständnis stützte, ist nunmehr so neutral zu fassen, daß es dem Leser nicht mehr den Eindruck vermitteln muß, die "Studien" seien gerade im Blick auf die NS-Sterilisationspläne angefertigt und veröffentlicht worden; den Satzteil: "... aus naheliegenden Gründen (!) ..." darf das "Zitat" nicht mehr enthalten. Die Stellen des Originaltextes, die im Zitat ausgelassen werden dürfen, hätten zwar die Zielrichtung der "Studien" deutlicher hervorgehoben ("Die künstliche Erzeugung einer Sterilität - besonders die temporäre Ruhigstellung des weiblichen Genitals bei Tuberkulose oder anderen schweren Allgemeinschädigungen - ist aus naheliegenden Gründen eine häufig diskutierte Frage ..."). Trotz dieser Auslassung weist aber das "Zitat" selbst den Leser nicht in eine die Klägerin zusätzlich belastende, falsche Richtung; auch eine vollständige Zitierung würde den negativen Eindruck nicht verhindern können, daß in jenem Zeitpunkt eine solche Arbeit veröffentlicht worden ist, die sich mit billigen Möglichkeiten zur Sterilisierung von Menschen beschäftigte.

64

Auch das in der "unbereinigten" Fassung nahegelegte Fazit des Beklagten, die Mitarbeiter der Klägerin hätten im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt werden sollen (S. 105), enthält die "bereinigte" Fassung nicht mehr, so daß Rückschlüsse auf die Zielrichtung der "Studien" auch von hier aus nicht mehr drohen.

65

Auch sonst enthalten die Aussagen aus dem beanstandeten Kapitel in ihrer durch die einstweilige Verfügung "bereinigten" Fassung keine ausreichende Bezugspunkte für ein Verständnis in Richtung auf die unzulässigen Behauptungen mehr.

66

Solches Verständnis kann weder in der Kapitelüberschrift "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" noch in den Textstellen über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung an NS-Euthanasie- und Sterilisationsprogrammen und den Bemerkungen über die "Auguren", die Forderungen nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", gefunden werden.

67

Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte schon in seinen Einzelaussagen zwischen Vorgängen aus der Medizin, der Pharmazie, der Geisteswissenschaften und der Politik hin und her wandert. Dies sowie die polemischen Züge, die das Kapitel deutlich aufweist, erschweren dem Leser den Nachvollzug einer so einfachen Linie, die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schilderungen über die Klägerin mit den voranstehenden Textstellen in einem inhaltlichen Sinngehalt verbindet. Dann aber ist für den Tatrichter besondere Zurückhaltung geboten, wenn er den "roten Faden" für eine konkrete inhaltliche Aussage feststellen will; insbesondere darf er nicht schon die allgemeine negative Einstellung des Lesers für solches inhaltliches Substrat nehmen. Daß deshalb weder die Kapitelüberschrift noch die Textstelle über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung an NS-Euthanasie- und Sterilisationsvorhaben als Bezugspunkt für die dem Beklagten zur Last gelegten inhaltlichen Aussage dienen können, weil sie allenfalls dazu beitragen, einen allgemeinen negativen Eindruck über die Klägerin zu verstärken, ist bereits dargelegt worden.

68

Auch in den Bemerkungen über "Auguren", die die Forderung nach billigem und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", verdichtet sich dieser negative Eindruck bei rechtlich gebotener Würdigung an der Gesamtdarstellung nicht schon zu der inhaltlichen Aussage über die Klägerin im Sinne des Berufungsgerichts. Hier vernachlässigt es, daß der Beklagte, bevor er sich der Klägerin zuwendet, die das Kapitel einleitende Angriffslinie gegenüber einer das damalige Regime und seine Ziele bejahende politische Haltung in der Ärzteschaft verläßt und auf die "Ideologie und Nomenklatur der technischen Welt, den Rausch der großen Zahl, die lückenlose Organisation, die Perfektion der Apparatur, die Berechnung des Nutzens", das "technisch-perfektionistische Denken" in den Sterilisierungsmaßnahmen zu sprechen kommt. Damit wird der Leser auf den Beitrag technischen Nützlichkeitsdenkens der Naturwissenschaften an den NS-Verbrechen hingelenkt. Von diesem Standort aus wird die Anprangerung der "Studien" auch dann verständlich, wenn ihr die vom Berufungsgericht unterlegte Behauptung verbrecherischer Absichten der Verfasser nicht beigemessen wird. Denn auch dann paßt es in das Konzept einer Kritik an einem nur auf die technische Perfektion sehenden Verhalten, auf die Tatsache hinzuweisen, daß ausgerechnet in einem Zeitpunkt, in dem das NS-Sterilisierungsprogramm in die Ausführungsphase eintrat, "Studien" über ein billiges Sterilisationsverfahren am Menschen veröffentlicht wurden, zumal die SS-Führung, wie unstreitig ist, ihnen erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet hat. Solcher Verurteilung einer die moralische Verantwortlichkeit für die Folgen vernachlässigenden Ausrichtung an der technischen Aufgabe ist es im Prinzip gleichgültig, ob die Verfasser der "Studien" diese zur Unterstützung der NS-Sterilisationspolitik oder allein aus wissenschaftlichem Interesse zu jenem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit gebracht haben; für sie zählt schon die Tatsache der Veröffentlichung. Für dieses Verständnis hat auch das Gewicht der Erwähnung der "Studien" als im wesentlichen einziges konkretes Beispiel für das angeprangerte technische Nützlichkeitsdenken keinen unangemessenen Stellenwert. In der "bereinigten" Fassung bewegt sich zudem die Schilderung über die Veröffentlichung der "Studien" in größerer Distanz zu den NS-Gewalthabern. Jetzt wird nur noch berichtet, daß diese von dritter Seite, nicht von den Verfassern, auf die "Studien" aufmerksam gemacht worden sind, und daß die SS erst nach Erscheinen der Veröffentlichung mit den Verfassern Kontakt aufnahm, um deren Forschungsergebnisse für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Allein der Arzt, der Himmler auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht hatte, war im Nürnberger Ärzteprozeß deshalb angeklagt; die Verfasser der "Studien" werden in der "bereinigten" Fassung mit dem Prozeß nicht mehr in Verbindung gebracht.

69

Auch in den Ausführungen des Beklagten auf S. 105 des beanstandeten Kapitels, in denen er sich mit den Experimenten mit dem Medikament befaßt, ist ein weiterer Bezugspunkt für den vom Berufungsgericht bejahten "verdeckten" Vorwurf gegen die Klägerin nicht zu sehen.

70

Zwar mögen Leser die Textstelle auch in ihrer "bereinigten" Fassung zum Anlaß nehmen, die Klägerin mit der dort erwähnten Errichtung eines Treibhauses zur Züchtung des Schweigrohrs in Verbindung zu bringen. Solche Schlußfolgerungen wären aber nicht durch den Text als Behauptungen des beklagten Autors ausgewiesen, wie dies nach dem oben Gesagten für die Feststellung einer "verdeckten" Aussage aus dem Bezugszusammenhang von "offen" mitgeteilten Fakten erforderlich ist, sondern müßten als eigene Schlußfolgerungen des Lesers von der Klägerin hingenommen werden.

71

Auch für die Würdigung der insoweit in Betracht kommenden Textstelle sind nämlich zunächst die "offenen" Aussagen des Autors nach Inhalt, Form und Standort in der Gesamtdarstellung zugrundezulegen. Diese schließen an längere Passagen über die Resonanz an, die die "Studien" von Dr. G.M. und Dr. Dr. K. bei der SS-Führung gefunden hatten (S. 101-104). Gedanklich läßt der Beklagte den Leser im Aktionsbereich der SS, wenn er über die Anweisung von Himmler an die SS-Obergruppenführer B. und Dr. G. berichtet, "mit Dr. M. Fühlung aufzunehmen" und ihm "den Wunsch zu übermitteln, über diese Fragen der medikamentösen Sterilisierung keine Veröffentlichung mehr stattfinden zu lassen, ihm aber anzubieten, daß er bei uns - in Zusammenarbeit mit dem Reichsarzt SS - die Möglichkeit zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten, bekommt". Dieser Bezug auf Aktivitäten der SS-Führung wird auch in den folgenden Sätzen nicht aufgegeben, sondern durch weitere ausdrückliche Hinweise auf die SS unterstützt: "Himmler drängte darauf, daß anhand der etwa vorhandenen Bestandteile dieser Pflanze allenfalls schon Sterilisierungsversuche in den Konzentrationslagern durchgeführt werden" und "nach Aussage des SS-Standartenführers Dr. B., persönlicher Referent des Reichsführers SS und Leiter des Ministerbüros im Reichsinnenministerium, wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchem Konzentrationslager die Menschenversuche stattfanden." Zwar mögen Leser trotz solcher betonten Ausrichtung auf die Regie der SS bei jenen Experimenten den Satz über die Errichtung des Treibhauses dahin ergänzen, die Klägerin sei Bauherrin des Treibhauses gewesen, da sie die "Studien" mitgetragen habe. Aber auch das wäre eine Weiterführung der von dem Beklagten mitgeteilten Fakten zu einem Sachverhalt, den dieser weder "offen" noch "verdeckt" behauptet hat. Er kann sich darauf zurückziehen, daß er eine Aussage über den Bauherrn unterlassen, insbesondere die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, sondern den Leser auf die Regie der SS hingewiesen hat. Bei solcher Sachlage kann bei richtiger Wertung des Spannungsverhältnisses zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz ein klarstellender Zusatz über den Bauherrn des Treibhauses vom Beklagten nicht verlangt werden.

72

Ebenso fehlt es an einem zureichend deutlichen Bezugspunkt für eine - wenn auch "verdeckte" - Aussage des Beklagten, Dr. G.M. habe Menschenversuche in Konzentrationslagern durchgeführt. Dazu reicht nicht aus, daß die Ausführungen über das "Angebot" Himmlers an Dr. M. und die Aussagen des persönlichen Referenten Himmlers zusammenstehen. Die Verbindung beider Mitteilungen in der beanstandeten Textstelle ist im Kontext der Gesamtdarstellung sachlich ausreichend erklärt, auch ohne daß solches weiterführende Verständnis zugrundegelegt werden müßte. Dann aber muß es dem Autor rechtlich möglich sein, sachlich zusammengehörende Fakten als solche zusammenzubringen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß Leser diese Fakten möglicherweise als Grundlage für weitergehende eigene Schlußfolgerungen benutzen. Anderes ergab sich freilich für die "unbereinigte" Fassung aus der anschließenden Äußerung des Autors, Dr. G.M. habe im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt werden müssen. Diese Stelle ist jedoch in der "bereinigten" Fassung nicht mehr enthalten.

73

Schließlich können ausreichend deutliche Bezugspunkte für eine solche "verdeckte" Aussage des Beklagten seinen Ausführungen über die Verhältnisse und politische Einstellung der Klägerin nach dem Krieg nicht entnommen werden. Insoweit ist schon die zeitliche Trennung von "Vergangenheit" und "Gegenwart" im Kontext der Gesamtdarstellung eine so deutliche Zäsur, daß diese Ausführungen bei Beachtung der dargestellten Grenzen für die Feststellung einer "verdeckten" Aussage als Bezugspunkt für eine Aussage des Beklagten über die Beteiligung der Klägerin an den NS-Sterilisierungsversuchen auszuscheiden haben.

74

b)

Jedoch kann entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht außer Betracht bleiben, daß das Verständnis des Lesers oder Hörers, der in der "bereinigten" Form erneut mit den kritisierten Tätigkeiten der Klägerin konfrontiert wird, beeinflußt sein kann durch die in der "unbereinigten" Fassung "verdeckt" enthaltenen unzulässigen Aussagen über die Klägerin. Der Umstand, daß der Beklagte diese Aussagen in dem "unbereinigten" Kapitel gemacht hat, wird durch die ihm jetzt noch erlaubten "bereinigten" Äußerungen nicht gänzlich aus der Welt geschafft. Die Klägerin müßte bei einer derartigen Fallgestaltung doch befürchten, daß der zunächst in die Öffentlichkeit gelangte Aussagegehalt der "unbereinigten" Fassung auch für das Verständnis der "bereinigte Äußerungen, wenn auch in begrenztem Umfang, fortwirkt.

75

Hier hatte der Beklagte nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Text bewußt auf diese "verdeckten" Aussagen hin konzipiert; seine Äußerungen über die Aktivitäten der Klägerin haben - wenn auch erst im Licht der ihm jetzt verbotenen Textstellen - die "verdeckten" Aussagen mitgetragen. Damit wird freilich nicht die "unbereinigte" Fassung des Buches in dem "bereinigten" Aussagegehalt übernommen. Künftige Äußerungen des Beklagten geraten aber durch ihre Verwandtschaft mit der "unbereinigten" Fassung des Buches, die auf das durch diese geprägte Vorverständnis der Öffentlichkeit trifft, selbst in den Einfluß dieses vorgeprägten Verständnisses. Infolge dieser suggestiven Bezüge kann durch die "bereinigte" Fassung künftiger Äußerungen das Verständnis der "unbereinigten" Fassung des Buches bei Lesern oder Hörern aktiviert und damit jener "verdeckte" Vorwurf wieder hervorgeholt werden. Jedenfalls bei einer Buchveröffentlichung, für deren Wirkungen der Suggestion des textlichen Konzepts besondere Bedeutung zukommt, ist der Autor, wenn er den inkriminierenden Text - wenn auch "bereinigt" - erneut an die Öffentlichkeit bringen will, zu größerer Zurückhaltung verpflichtet, als von ihm nach Art. 5 GG dann verlangt werden dürfte, wenn er nicht bereits das Vorverständnis in der Leserschaft durch eine vorausgegangene "unbereinigte" Veröffentlichung belastet hätte. Er muß dann zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den unvermeidlichen Reminiszenzen an die frühere Fassung mit ihren "Verdeckten" Unrichtigkeiten im Rahmen des Zumutbaren die belastende Wirkung für den Betroffenen zu nehmen.

76

Dazu reichen nach Auffassung des Senats die inzwischen vorgenommenen Weglassungen nicht aus. Damit sind nur die "verdeckten" Vorwürfe, die Klägerin habe durch Veröffentlichung der "Studien" und in Erfüllung der daraufhin ergangenen "Anweisungen" Himmlers experimentell die NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt unterstützt, entfernt, nicht aber wirkt dies ausreichend der Gefahr entgegen, daß diese Vorwürfe, die in der "ursprünglichen" Fassung enthalten waren, durch "bereinigte" Äußerungen neu bewußt gemacht werden. Dazu lehnen sich diese zu eng an Formulierungen, die diese Vorwürfe ursprünglich getragen haben, an. Bei Verwendung einer derartigen textlichen Verbindung, die Leser oder Hörer auf Bezugszusammenhänge in der Ursprungsfassung des beanstandeten Kapitels hinweisen kann, bedarf es eines klarstellenden Zusatzes, um belastende Wirkungen, die immer noch auch der "bereinigten" Aussage anhaften, für die Klägerin zu neutralisieren.

77

5.

Indes hat die Klägerin schutzwürdige Interessen an einem Verbot "bereinigter" Äußerungen nur noch insoweit, als diese nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einen Bezugszusammenhang mit der "unbereinigten" Fassung des Buches vermitteln können. Diesem Interesse kann, was das Berufungsgericht zu Unrecht für nicht möglich hält, der Beklagte schon durch einen klarstellenden Zusatz genügen, der dem durch die ursprüngliche Fassung geschaffenen Vorverständnis entgegenwirkt, die Klägerin habe durch die "Studien" und Mitwirkung an Experimenten die NS-Sterilisierungsvorhaben unterstützen wollen. Dazu reicht aus, wenn bei wiederholter Schilderung der Aktivitäten der Klägerin, um die es hier geht, die Aussage ihres früheren Institutsleiters, Dr. Dr.K., im Nürnberger Ärzteprozeß in der Weise, wie dies jetzt in der Lizenzausgabe der "Büchergilde" geschehen ist, durch den Satz vervollständigt wird, der durch die vom Beklagten selbst genannte Quelle (Mitscherlich, Medizin ohne Menschlichkeit 1960 S. 239) belegt wird:

"... Wir vermuteten, daß die SS oder Pohl Absichten haben könnten, mit denen wir nicht einig gehen. Darum sind die Versuche sofort in dieser Weise angefaßt, geplant und durchgeführt worden."

78

Eine andere Möglichkeit wäre, klar auszusprechen, daß den Mitarbeitern der Klägerin solche Absichten nicht unterstellt werden können. Ohnehin steht dem Beklagten frei, jeden zur Vermeidung des falschen Eindrucks geeigneten Zusatz zu wählen.

79

Ein Zusatz dieser Art nimmt den verzerrenden Akzenten der "ungereinigten" Fassung, mit denen, wie ausgeführt, auch "bereinigte" Äußerungen belastet sind, ihr Gewicht; er rückt das durch die "unbereinigte" Fassung verzeichnete Bild über die subjektive Einstellung der Mitarbeiter der Klägerin gegenüber den Sterilisationsvorhaben sowohl für die Veröffentlichung der "Studien" als auch für die hieran anschließende experimentelle Mitwirkung wieder richtig (vgl. BGHZ 31, 308, 319).

80

Diese Auflage für eine Wiederholung von Äußerungen über die in seinem Buch geschilderten Tätigkeiten der Klägerin greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Kritikerfreiheit des beklagten Autors ein. Zwar sind dem Richter durch Art. 5 GG auch für die Ausgestaltung eines Veröffentlichungsverbots aufgrund eines Unterlassungsanspruchs Grenzen gezogen, die sich an Wesen und Bedeutung der freien Meinungsäußerung ausrichten (vgl. BGHZ 57, 328, 331 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 115/70] und Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885). Diese Grenzen werden durch die Beschränkung, die dem Beklagten aufgegeben wird, nicht überschritten. Weder legt sie ihn auf eine andere Konzeption seiner Veröffentlichung fest, noch nötigt sie ihm die Auseinandersetzung mit Sachverhalten ab, auf die er sich nicht einlassen will. Sie fordert ihm auch keine Relativierung des schutzwürdigen Anliegens seiner Kritik ab, sondern nur eine vollständigere Sachaussage, die belegt ist, ihm daher in ihrer Fassung nicht vom Gericht vorgeschrieben wird (vgl. dazu das "Mephisto"-Urteil des BGH vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - NJW 1968;  1773, 1778 [Insoweit nicht in BGHZ 50, 133]), und auch dies nicht, um der Klägerin oder ihren Mitarbeitern eine mildere Behandlung durch ihren Kritiker zu verschaffen, was nicht zulässig wäre, sondern allein um deswillen, weil ohne solchen Zusatz das durch die "unbereinigte" Fassung verzerrte Bild über die Klägerin durch eine Wiederholung der Behauptungen, wenn auch in "bereinigter" Form wiederbelebt zu werden droht. Jedenfalls für einen Fall, wie dem vorliegenden, in dem es dem Beklagten in erster Linie auf Information seines Lesers und Hörers ankommt und das künstlerische Anliegen des Buch-Autors in den Hintergrund tritt, bedeutet es keine unzulässige Zensur, wenn ihm aufgegeben wird, auf diese Weise dem Schutz der Persönlichkeit Rechnung zu tragen. Dadurch wird der Beklagte in weit geringerem Maß in seiner Kritikerfreiheit begrenzt, als wenn ihm der Verzicht auf "offene" Einzelaussagen, die als solche nicht zu beanstanden sind, aufgegeben wird.

81

II.

Zur Revision der Klägerin

82

Demgegenüber bleibt die Revision der Klägerin mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ihr weitergehendes Unterlassungsbegehren abgewiesen hat, ohne Erfolg.

83

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Berufungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin auf Verbot der Weiterverbreitung bestimmter "offener" Einzelaussagen des beanstandeten Kapitels, die auch in der "bereinigten" Fassung enthalten sind, hätte eingehen müssen. Einen Anspruch auf deren Unterlassung hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil ihr dafür das Rechtsschutzinteresse fehlt.

84

a)

Durch die dem Beklagten mit der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen, denen er sich unterworfen hat, ist hinreichend sichergestellt, daß er die rufschädigenden Angriffe gegen die Klägerin durch Weiterverbreitung des Kapitels in seiner "unbereinigten" Fassung nicht wiederholt. Die noch zugelassenen "offenen" Aussagen der "bereinigten" Fassung belasten die Klägerin als solche nicht. Das ist soeben in den Ausführungen zur Revision des Beklagten ausgeführt worden.

85

b)

Die Klägerin kann dem Beklagten auch nicht die auf S. 105 und 106 des beanstandeten Kapitels enthaltenen Aussagen über ihre heutigen Verhältnisse und ihre heutige politische Einstellung über die dazu schon in der einstweiligen Verfügung ergangenen Verbote hinaus verbieten. Das Berufungsurteil läßt zwar Ausführungen zu diesem Punkt vermissen, jedoch ist der Senat in der Lage, aufgrund des feststehenden Sachverhalts diese rechtliche Würdigung selbst vorzunehmen. Unstreitig entsprechen diese Ausführungen des Beklagten den Tatsachen; das will die Revision der Klägerin selbst nicht in Zweifel ziehen. Betroffen sieht sie sich allein durch den Zusammenhang, in dem über ihre gegenwärtigen Aktivitäten zusammen mit ihrer Rolle im "Dritten Reich" berichtet wird. Unter diesem Gesichtspunkt kann sie jedoch keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Denn auch insoweit kann der Beklagte für seine Kritik an der heutigen politischen Einstellung der Klägerin im Rahmen einer die Öffentlichkeit interessierenden Auseinandersetzung über die Verhältnisse in Medizin und Pharmazie Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen; die für eine Schmähkritik gezogenen Grenzen hat der Beklagte trotz seiner möglicherweise nicht durchweg sachlichen Polemik nicht überschritten, wovon auch die Revision der Klägerin ersichtlich ausgehen will. Eine Aussage über die Rolle der Klägerin im "Dritten Reich" enthalten die beanstandeten Ausführungen nicht; insbesondere stellen sie sie nicht als Befürworterin des damaligen Regimes dar. Zwar befaßt sich das beanstandete Kapitel des Buches einleitend mit solcher politischen Einstellung in der Ärzteschaft. Daß aber an diesen Ausführungen über die Ärzte die Textstelle, die die Klägerin betrifft, nicht teilnimmt, ist schon früher dargelegt worden. Ebensowenig strahlen die Ausführungen Über deren derzeitige politische Einstellung für den Leser mit einer derartigen inhaltlichen Substanz auf ihre Nennung im Zusammenhang mit den "Studien" ihrer Wissenschaftler und die "Experimente" zurück. Dieser Aussagegehalt kann dem bloden Hinweis auf die Orientierung der Klägerin zur CSU schon wegen der nicht vergleichbaren politischen Inhalte nicht entnommen werden. Ihr ist zwar zuzugeben, daß aus der Sicht des Beklagten der Hinweis abwertend gemeint ist; das reicht jedoch nicht aus, ihn als zureichenden Bezugspunkt für eine "verdeckte" inhaltliche Aussage über die politische Haltung der Klägerin im "Dritten Reich" heranzuziehen.

86

2.

Ohne Erfolg muß die Revision der Klägerin auch insoweit bleiben, als sie einen Anspruch auf Unterlassung der Vorwürfe gegen Dr. M. und Dr. Dr. K. weiterverfolgt. Eine Aktivlegitimation zur Wahrung der Interessen der Genannten steht ihr nach dem früher Gesagten nicht zu. Sofern sie selbst einen Anspruch auf Unterlassung der gegen sie erhobenen Vorwürfe hat, sind ihre Interessen hierin ausreichend gewahrt.

87

2.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin

88

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz wegen der beanstandeten Veröffentlichung schon mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) nicht verlangen; denn sie habe die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht dargetan. Obwohl ein etwaiger Umsatzrückgang sofort nach Verbreitung des Buchs im September 1976 habe eintreten und registriert werden müssen, habe sie einen Umsatzrückgang nicht dazulegen vermocht.

89

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision der Klägerin stand.

90

1.

Soweit materielle Zukunftsschäden der Klägerin in Frage stehen, ist ihrer Revision freilich zuzugeben, daß ihr Feststellungsinteresse zwar die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraussetzt, daß aber an sie nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, um dem Betroffenen nicht vorschnell die Möglichkeiten zum Ersatz eines später wirklich entstehenden Schadens abzuschneiden (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 45/67 = VersR 1969, 942, 944 und BGH Urteil vom 10. Mai 1974 - I ZR 80/73 = LM UWG § 16 Nr. 69 m.w.Nachw.). Insbesondere kann die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf Erfahrungssätze gestützt werden, wenn solche bestehen (BGH aaO).

91

Erfahrungssätze, die im Streitfall für eine ausreichende Schadenswahrscheinlichkeit sprechen könnten, sind jedoch weder von der Revision der Klägerin aufgezeigt worden, noch sonst ersichtlich. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Vorwürfe in der "unbereinigten" Fassung das Ansehen der Klägerin schwer belasten, so sind doch die Erkenntnisse darüber, welchen Einfluß solche Vorwürfe moralischer Mitverantwortlichkeit eines pharmazeutischen Unternehmens für die NS-Verbrechen heute auf seinen Umsatz haben können, nicht ausreichend gesichert, um einen solchen Erfahrungssatz zu stützen.

92

Entscheidend kommt hinzu, daß die Klägerin trotz Aufforderung des Berufungsgerichts für ihren angeblichen Umsatzrückgang nichts dargetan hat, so daß das Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß bis zur letzten mündlichen Verhandlung (April 1978) Verluste nicht eingetreten sind. Dann aber durfte es auch annehmen, daß die Klägerin mehr als eine nur theoretische Schadenswahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht werde nachweisen können. Denn der in solchen Fällen ohnehin trotz § 287 ZPO schwer zu führende Kausalitätsnachweis wird im Blick nicht zuletzt auf die verhältnismäßig kurze Zeitspanne, in der der Verkehr allgemein sich von solchen Eröffnungen beeindrucken läßt, bevor er sich anderen Tagesereignissen zuwendet, für die Klägerin um so schwieriger, je weiter der Zeitpunkt des Erscheinens der "unbereinigten" Fassung zurückliegt. Hat sich zwei Jahre nach deren Veröffentlichung bei der Klägerin noch kein konkreter Ansatz für einen materiellen Schaden gezeigt, dann überschritt das Berufungsgericht nicht die Grenze tatrichterlichen Ermessens, wenn es die Möglichkeiten für einen Nachweis der auf die Veröffentlichung zurückgehenden Umsatzrückgang auch für die Zukunft nur als theoretisch ansah. Das aber genügt nicht den Anforderungen des § 256 ZPO.

93

2.

Nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht mit dem Interesse der Klägerin an der Feststellung einer Ersatzpflicht für immaterielle Nachteile, auf die sie ihre Feststellungsklage erstreckt hat. Auch insoweit bleibt ihrer Revision der Erfolg versagt.

94

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage insoweit nicht schon deshalb fehlt, weil allenfalls durch die Veröffentlichung bereits eingetretene gegenwärtige immaterielle Nachteile in Betracht kommen, die die Klägerin von Anfang an mit der Leistungsklage hätte verfolgen können. Jedenfalls steht ihr als Personengesellschaft eine Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Nachteil nicht zu.

95

Ob dies schon daraus folgt, daß der soziale Geltungsanspruch, den Personengesellschaften nach dem oben Gesagten aus eigenem Recht gegen rufschädigende Angriffe durchsetzen können, sich auf ihren Funktionsbereich beschränkt und dieser zumindest ganz überwiegend durch materielle Interessen geprägt ist, kann offen bleiben. Selbst wenn immaterielle Nachteile der Klägerin nicht schon aus diesem Grund auszuschließen wären, steht ihr ein eigener Anspruch auf Geldentschädigung wegen solcher Nachteile nicht zu. Denn dann stehen die Gesichtspunkte, aus denen die Rechtsprechung ausnahmsweise solche Ansprüche zum Schutz der Persönlichkeit zuerkennt, entgegen. Dies folgt bereits aus der Funktion dieser billigen Entschädigung, die in erster Linie der verletzten Persönlichkeit Genugtuung verschaffen soll (vgl. BGHZ 35, 363, 367 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60];  39, 124, 133;  Senatsurteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080, 1082). Genugtuung kann solche Entschädigung aber nicht der Klägerin selbst als gesellschaftlichem Interessenverbund, sondern nur den in ihr verbundenen Personen verschaffen. Nur aus einem Genugtuungsbedürfnis der Person, nicht aus den Verhältnissen der Klägerin ließe sich ein schutzwürdiges Interesse an solcher Entschädigung herleiten. Die Entschädigung erfüllt ihre Aufgabe, eine mit anderen Rechtsbehalten nicht überbrückbare Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen, in hinreichendem Maß und vor allem zutreffender in der Hand der betroffenen Person, soweit sie wie im Streitfall durch rufschädigende Angriffe auf die Personengesellschaft verletzt ist. Daran, den Entschädigungsanspruch des persönlich Betroffenen durch eigene Ansprüche der Gesellschaft zu verstärken oder gar auszuweiten, besteht kein unabweisbares Interesse, das nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen für eine Entschädigung aus Rufbeeinträchtigungen zu fordern ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698 mit Nachw.).

96

3.

Der Anspruch auf Auskunft

97

Kann die Klägerin somit Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen, so hat ihr schon deshalb das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft versagt, soweit sie ihn zur Verfolgung von Ersatzansprüchen aus der Rufschädigung durch das beanstandete Kapitel begehrt.

98

Soweit die Klägerin Auskunft darüber verlangt, wo, wann und wem gegenüber er die inkriminierten Behauptungen mündlich oder fernschriftlich aufgestellt oder verbreitet habe, ist ihr Anspruch auch deshalb unbegründet, weil der Verletzer zu solcher Auskunft dem Verletzten gegenüber nicht verpflichtet ist (RG GRUR 1939, 72, 80;  1942, 79, 88;  BGH Urteil vom 4. Juli 1975 - I ZR 115/73 - NJW 1976, 193, 194). Der Auskunftsanspruch dient nur dazu, dem Geschädigten Aufklärung über Umfang und Art eines festgestellten rechtswidrigen Eingriffs zu verschaffen, nicht auch dazu, ihm die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen in Betracht kommender weiterer unerlaubter Handlungen gleicher Art abzunehmen.

99

4.

Schlußergebnis

100

Daraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten im Unterlassungsausspruch einzuschränken ist. Im übrigen sind beide Revisionen zurückzuweisen.

101

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren zu 1/3 obsiegt.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt