Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1975, Az.: VI ZR 123/74
„Der Geist von Oberzell“
Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung; Rufschädigung eines Unternehmens durch kritische Äußerungen in einem Theaterstück; Anforderungen an den Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 123/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11241
- Entscheidungsname
- Der Geist von Oberzell
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 04.02.1974
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1975, 637-639 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1975, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1882-1885 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann und in welchem Umfang die verfassungsrechtliche Gewährleistung der freien Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) der vorbeugenden Unterlassungsklage einer Handelsgesellschaft entgegenstehen kann mit der diese die Aufführung eines ihren Ruf beeinträchtigenden Theaterstücks zu verhindern sucht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der beklagte Verein, eine "Studiobühne", wollte im Mai 1973 das von ihm verfaßte Theaterstück "Der Geist von Oberzell" aufführen. Das Stück enthält in gesellschaftskritischer Darstellung ein Vorspiel und sieben Szenen zum Arbeitsalltag bei der Klägerin, einer Spezialmaschinen herstellenden Aktiengesellschaft, die sowohl durch ihre wiederholt gebrauchte Firmenkurzbezeichnung als auch in den handelnden Personen gekennzeichnet wird.
Die Klägerin sieht in dem Theaterstück ein ihren Ruf, auch ihren Kredit gefährdendes Hetzstück. Nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufführung des Stücks hat sie mit der Hauptsachenklage beantragt, dem Beklagten bei Vermeidung von Strafe zu untersagen, das Theaterstück aufzuführen oder aufführen zu lassen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält das Unterlassungsbegehren der Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB für begründet. Dabei läßt es dahinstehen, ob die Aufführung des Theaterstücks insbesondere mit Rücksicht auf die in ihm enthaltenen Aufforderungen zu wilden Streiks und Störungen des Arbeitsablaufs bei der Klägerin den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB) oder eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) erfüllt. Nach seiner Auffassung enthält das Theaterstück jedenfalls eine Reihe von die Ehre der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigender Tatsachenbehauptungen und Werturteilen, so daß sie sich schon deshalb gegen die Aufführung vorbeugend wehren könne.
Das Berufungsgericht erwägt:
In dem Stück werde der Klägerin u.a. vorgeworfen, der Gewerkschaftsfunktionär und Betriebsratsvorsitzende K. werde von ihr bestochen; sie verherrliche die Rassendiskriminierung; sie habe die "Machtergreifung" Hitlers unterstützt und Kriegsgewinne gezogen; sie setze ihre Arbeiter unter unangemessen hohen Leistungsdruck und handele nach dem Grundsatz: "wer nicht pariert, wird entlassen"; sie lasse Lehrlinge in den betriebseigenen Berufsschulen absichtlich schlecht benoten, um eine Abwanderung zu fremden Betrieben zu vereiteln.
Darüberhinaus werde die Klägerin in ihrem Ansehen durch ehrenrührige Behauptungen und Werturteile über Betriebsangehörige herabgesetzt. So werde der verstorbene Firmenbegründer B. als profitgieriger Menschenschinder hingestellt; seinem Mitbegründer K. werde vorgeworfen, er habe in schamloser Weise weiblichen Belegschaftsmitgliedern nachgestellt. Der Leiter der Arbeitsvorbereitung werde als Schwein bezeichnet, der hinter Frauen her sei, als seien sie Freiwild; ein Vorstandsmitglied als "alter Fettkopf" und "reaktionärer Ausbeuterfeind" charakterisiert; der Betriebsratsvorsitzende "roter Steigbügelhalter" des Vorstandsvorsitzenden genannt, der bestechlich sei und gegen die Interessen der Arbeiterschaft mit der Unternehmensleitung zusammenarbeite.
Soweit die Vorwürfe Tatsachenbehauptungen darstellten, sei von der Unrichtigkeit der Behauptungen auszugehen. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, der Betriebsratsvorsitzende sei nicht bestochen worden; im übrigen habe er den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht angetreten.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) decke solche ehrenrührigen Äußerungen nicht. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung aber auch nicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der freien Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) berufen. Das Theaterstück sei keine Schöpfung der Kunst. Die Sprache sei nicht kunstvoll, die Verse wirkten hölzern, holperig, verkrampft, das Versmaß werde mithin nicht eingehalten. Inhaltlich fehle es dem Stück an echter Handlung. Im Kern würden lediglich politische Alltagsgespräche in einzelnen Szenen zusammengefaßt. Diese "Sketches" seien ohne Handlungszusammenhang, vielmehr kunstlos zusammengefügt. Solchen politischen Alltagsmeinungen, dargestellt in banaler Alltagsunterhaltung ohne Spannung, Fantasie oder Ausdruckskraft, fehle ein künstlerischer Wert. Im übrigen, so hat das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt, sei das Unterlassungsbegehren auch bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes mit dem Grundrecht auf freie künstlerische Betätigung begründet, da das in dem Stück von der Klägerin gezeichnete negative Abbild gegenüber dem "Urbild" nicht ausreichend verfremdet sei. Zu solcher Verfremdung genüge die vom Beklagten im Rechtsstreit angebotene Korrektur einzelner Textstellen nicht.
II.
Im Ergebnis hat die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen keinen Erfolg.
1.
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin als juristische Person ihre Ehre gegen einen drohenden Angriff auf ihren Ruf mit der negatorischen Unterlassungsklage, schützen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - VersR 1974, 1084 m.w.Nachw.).
Ebenfalls ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die von ihm beanstandeten Textstellen bei dem Verständnis, das es ihnen als Tatrichter zumißt, geeignet sind, die Klägerin in ihrem Ansehen als Wirtschaftsunternehmen und Arbeitgeberin vor der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Insbesondere enthält es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diese Stellen nicht als Aussagen über irreale Personen und Geschehnisse einer vom Verfasser des Stückes erdichteten Welt, sondern als solche über die Klägerin und leitende Angehörige ihres Unternehmens würdigt. Wie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils zwischen den Parteien unstreitig ist, soll das Stück das Leben in einer Betriebsstätte der. Klägerin schildern; diese selbst ist durch die Verwendung ihrer Firmenkurzbezeichnung ebenso wie die kritisierten Betriebsangehörigen - teilweise durch ihre Personenidentität unterstreichende "Verbalhornung" ihrer Namen - unverwechselbar gekennzeichnet. Selbst wenn - entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts, wie noch auszuführen ist - dem Theaterstück die Eigenschaft eines Kunstwerks zuzubilligen wäre, vermöchte deshalb auch die gebotene Rücksicht auf die ästhetische Wirkungsebene den Aussagen nicht diese Blickrichtung auf die reale "Persönlichkeit" der Klägerin zu nehmen, mit der das Stück seine Handlung - sei es auch zur Erzielung künstlerischer Wirkung - identifiziert. Mögen die Textstellen unter diesem Gesichtspunkt auch nicht als Aussagen über die Klägerin "wörtlich" zu nehmen sein, mag es auch die Absicht des Verfassers gewesen sein, allgemeinere Erkenntnisse und Erfahrungen am "Modell" der Klägerin sichtbar werden zu lassen, so ändert auch dies nichts daran, daß von dem im Stück gezeigten negativen Bild nicht ein Typus, sondern die Klägerin in ihrem realen Bezug, damit auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch, betroffen werden sollte und betroffen ist.
Schließlich macht die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa fremde Interessen, sondern eigene Rechte geltend, wenn sie sich gegen solche ehrenrührige Aussagen über ihre Betriebsangehörigen wehrt. Durch jene Kritik wird sie selbst negativ gekennzeichnet, zumal diese sich gegen solche Angehörige des Unternehmens richtet, die als Führungskräfte die betrieblichen Verhältnisse maßgebend mitgestalten (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 a.a.O.).
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Klägerin die vom Tatrichter beanstandeten Textstellen nicht hinzunehmen braucht.
a)
Dies ergäbe sich, wäre mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß es sich bei dem Theaterstück nur um gesellschaftskritische und gesellschaftspolitische Agitation ohne Bezüge zur Kunst handelt, schon daraus, daß von der Unwahrheit der beanstandeten Behauptungen im Streitfall auszugehen ist. Denn bei solchem Verständnis begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des angegriffenen Urteils entnommen werden muß - die gegen die Klägerin und ihre Angestellten erhobenen Vorwürfe wo nicht als reine Tatsachenbehauptungen, so doch als Werturteile mit einem dem Wahrheitsbeweis zugängigen Tatsachenkern würdigt. Der Auffassung der Revision, die in den meisten Vorwürfen bloß politische Meinungen sieht, steht entgegen, daß der unbefangene Durchschnittsleser oder Hörer, auf den es bei solcher von jedem künstlerischen Aspekt absehenden Betrachtung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20 st.Rspr.), die Kritik gerade wegen ihrer Zielrichtung auf die Klägerin nicht nur als Meinungsäußerung über die kapitalistische Wirtschaft verstehen muß, sondern als Hinweis auf gerade bei der Klägerin hervorgetretene auffällige Mißstände, die es als solche anzuprangern gelte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710). Niemals besteht, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht (Art. 5 Abs. 1 GG), ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung von Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31, 308, 318; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 a.a.O. m.w.Nachw.). In gleicher Weise gilt dies für solche allgemein gehaltenen Behauptungen, deren Unwahrheit zwar nicht festgestellt ist, denen jedoch der Kritiker weder früher noch im Rechtsstreit Umstände hinzugefügt hat, die erst ihre Unrichtigkeit für den Kritisierten nachweisbar machen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 = NJW 1959, 2011, 2012; vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 a.a.O.).
So liegt es hier. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Klägerin habe den Gewerkschaftsfunktionär und Betriebsratsvorsitzenden bestochen, hat der Beklagte die Unwahrheit selbst eingeräumt. Auch für die übrigen Vorwürfe hat er keinen einzigen konkreten Umstand aufgezeigt, der solche Kritik gerade in Bezug auf die Klägerin zu tragen vermöchte, sondern sich auf allgemein gehaltene Bemerkungen über in den westlichen Industriestaaten geübte Praktiken zurückgezogen. Wie oben erwähnt, entsprechen aber solche Bezüge dem den Aussagen vom Durchschnittsleser entgegengebrachtem Verständnis gerade nicht. Zudem hätte die Klägerin auf solcher Grundlage den Beweis der Unwahrheit der ihr gemachten Vorwürfe nur führen können, wenn sie ihre betrieblichen Verhältnisse in allen Einzelheiten offenlegen würde; das ist ihr bei der gegebenen Sachlage nicht zuzumuten.
b)
Freilich läßt sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, daß, wird das Theaterstück als Kritik am Verhalten der Klägerin im Arbeits- und Wirtschaftsleben nur im Sinne einer Meinungsäußerung betrachtet, dies zu einseitig ist. Der Beklagte erhebt den Anspruch, mit seinem Stück auch ein künstlerisches Anliegen zu verfolgen; das kann dazu nötigen, die Aussagen des Theaterstückes sowohl ihrem Gehalt nach als auch in ihrem Konflik mit dem sozialen Geltungsanspruch der Klägerin nicht nur nach den Wirkungen im Sozialbereich, sondern zugunsten des Stückes auch von der ästhetischen Wirkungsebene aus zu würdigen. Wo die "Präsentation" eines Kunstwerkes unter Berufung auf seine nachteiligen Wirkungen durch Richterspruch verboten werden soll, verlangt die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit eine solche dem künstlerischen Anspruch gerecht werdende Betrachtung (BVerfGE 30, 173, 188 ff, 195 = NJW 1971, 1645, 1646 f). Zu Recht rügt die Revision, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Theaterstück die künstlerische Qualität abgesprochen hat, nicht geeignet sind, diesem den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu versagen (aa). Jedoch braucht die Klägerin die beanstandeten Textstellen auch dann nicht hinzunehmen, wenn dem Theaterstück die Eigenschaft eines Kunstwerkes zugebilligt werden müßte (bb).
aa)
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantiert in Anerkennung der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Kunst die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich einschließlich der "Präsentation" des Geschaffenen in der Öffentlichkeit von jeder staatlichen Einflußnahme. Nach Sinn und Aufgabe erstreckt sich diese Garantie auf alles, was nach seiner Struktur, d.h. der Anlage von Darstellung und Dargestelltem nach als ernsthafter Versuch zur Gestaltung von Wirklichkeit in der Anschauung anzusehen ist und daher wesensmäßig an der Eigengesetzlichkeit des Kunstbereichs teilhat. Diese Bedeutung der Verfassungsverbürgung verfehlt die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Bindung der Freiheitsgarantie an die Werkhöhe des Kunstwerks mit den Maßstäben: "kunstvolles Versmaß" - "Aussagekraft der Sprache" - "Ausfüllung der Form mit einem gewissen Wert" - "groß angelegte Dialoge" - "kunstvoll zusammengefügte", "inhaltsreiche", "echte" Handlung - "Erscheinung des Dargestellten in einem reiferen, höheren oder edlerem Lichte" - "Beziehungsreichtum und Tiefe des Gedankens". Gewiß werden solche Begriffe die Qualität eines Kunstwerks umschreiben. Solch wertende Einengung des Kunstbegriffs liegt jedoch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht zugrunde (BVerfGE 30, 173, 191 = NJW 1971, 1645, 1646); sie würde nicht nur dem fehlgeschlagenen künstlerischen Versuch den Schutz der Verfassung entziehen, sondern die bereits allgemein anerkannte, meist daher auch ohne solchen Schutz nicht bedrohte museale Kunst vor der Avantgarde privilegieren. Das in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG festgelegte Verhältnis von Kunst und Staat will - beeindruckt durch die Erfahrungen staatlich gelenkter "Kunst" während des nationalsozialistischen Regimes - dem Staat, also Gesetzgeber, Exekutive und Gerichten bewußt versagen, durch solche Bewertung nach der künstlerischen Qualität das Kunstverständnis selbst festzulegen; vielmehr verpflichtet es ihn zu Neutralität und Toleranz gegenüber allen Auffassungen, die ernsthaft den Anspruch erheben, Aufgaben der Kunst zu erfüllen. Insoweit muß Kunst nach werkimmanenten Gesetzen gemessen werden, die für jedes Kunstwerk anders lauten können.
Freilich entbindet dieses Gebot der Neutralität und Toleranz gegenüber dem Pluralismus im Kunstverständnis die Gerichte nicht von der Aufgabe, Kunst von "Nicht-Kunst" abzugrenzen. Diese Aufgabe ist ihnen durch die Normierung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gestellt. Die Freiheitsgarantie beläßt es dem Staat, die Rechtsordnung zwischen widerstreitenden Interessen auch dort zu wahren, wo künstlerische Sachverhalte betroffen sind; denn die Freiheit der Kunst ist kein absoluter Höchstwert. Auch Kunst ist nicht aus der Ordnung der pluralistischen Gesellschaft mit ihren widerstreitenden Interessen ausgegliedert; der ihr eigene Normbereich ist durch ihre Stellung in der Gesellschaft vielmehr mitgeprägt und relativiert, wie sie auch umgekehrt darauf angelegt ist, die Gesellschaft durch Impulse aus ihrem künstlerischen Autonomiebereich in ihrer inneren Lebensstruktur zu prägen und zu verändern. Bei der Beurteilung solcher Sachverhalte muß sich jedoch der Richter bewußt sein, daß die Freiheitsgarantie nicht etwa das "wertvolle" Kunstwerk, sondern einen eigenständigen, durch allein ihr eigene Strukturmerkmale abgegrenzten Lebensbereich schützen soll, in dem weder Staat noch Gesellschaft verbindliche Regeln für die "Richtigkeit" künstlerischer Erfahrung, für Gültigkeit oder Ungültigkeit eines künstlerischen Versuchs, für Art und Weise künstlerischer Gestaltung besitzen, die deshalb auch der Richter nicht vorschreiben darf. Diese Eigenständigkeit, in der sich Sachverhalte aus dem Bereich der Kunst von anderen Kommunikations- und Ausdrucksformen abheben, ist getragen und geprägt von dem Verhältnis zur Wirklichkeit, deren "wirklichere" Erfahrung durch ihren Ausdruck in der künstlerischen Erfahrung sich die Kunst zur Aufgabe setzt.
bb)
Ob das Berufungsgericht bei solcher Würdigung dem Theaterstück und seiner Aufführung den Schutz der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hätte zubilligen müssen, kann jedoch auf sich beruhen. Denn auch das Grundrecht der Kunstfreiheit würde der Klägerin nicht ansinnen, die beanstandeten Textstellen hinzunehmen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkennt und auch die Revision nicht bezweifelt, ist die Kunstfreiheit zwar, anders als die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1, 2 GG, vorbehaltlos, nicht aber schrankenlos gewährleistet. Soweit diese Garantie mit anderen Werten, die ebenfalls grundgesetzlich geschützt sind, in Konflikt gerät, ist diese Kollision auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Wertordnung und mit Rücksicht auf die Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen (BVerfGE 30, 173, 193 = NJW 1971, 1645, 1646). Dies gilt insbesondere auch für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 2 Abs. 1 GG), an dem auch die Klägerin als juristische Person teil hat, wenn auch nur in dem durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechtes und die ihr zugewiesenen Funktionen beschränkten Umfang (BVerfGE 6, 273, 277 = NJW 1957, 665; 21, 362, 368, 369 = NJW 1967, 1411, 1412; BGH Urt.v. 28.11.1969 - I ZR 139/67 = NJW 1970, 378, 381). Insoweit erfährt ihr sozialer Geltungsanspruch jedenfalls für ihren Tätigkeitsbereich als Arbeitgeberin und Wirtschaftsunternehmen Anerkennung und Schutz durch die Verfassung (Nipperdey in: Bettermann/Nipperdey, Die Grundrechte IV/2 S. 778). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies aus der Wertentscheidung des Art. 19 Abs. 3 GG selbst ergibt, der bestimmt, daß die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind; oder ob jener Anspruch als Vorbedingung allgemeiner Handlungsfreiheit anzusehen ist, die Art. 2 Abs. 1 GG solchen juristischen Personen auf wirtschaftlichem Gebiet zuerkennt (BVerfGE 10, 10, 99 = NJW 1959, 1675; 19, 206, 215 = NJW 1966, 147; 20, 323, 326 = NJW 1967, 195; 29, 260, 265 = NJW 1971, 368).
Dieser geschützte Bereich ist betroffen, wenn wie im vorliegenden Fall die juristische Person und ihre Betriebsangehörigen unter Verwendung ihrer realen Existenz und Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden, die ihre Bezugspunkte nicht in den konkreten Verhältnissen solcher "Trägerpersonen", sondern in allgemeinen kritischen Einsichten des Verfassers gegenüber einem von ihm aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnten Wirtschaftssystem hat. Freilich geht der soziale Geltungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG) dem künstlerischen Anliegen nicht grundsätzlich vor. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hat sich dafür entschieden, daß freie Kunst für die Gesellschaft tragbar ist; die Verfassungsgarantie hält, ungeachtet der sich daraus ergebenden Spannungen und Gefahren ein Miteinander beider Breiche für möglich. Andererseits muß sich auch Kunst den hieraus erwachsenden Anforderungen des sozialen Miteinanders stellen. Zwar ist dem Künstler nicht benommen, in seinen Schöpfungen Personen seiner Umwelt einzubeziehen, doch sind ihm hierin durch den Schutz der Persönlichkeit des Dargestellten Grenzen gesetzt.
Der Senat braucht keine Stellung zu den unterschiedlichen Auffassungen zu nehmen, die in der Frage, welche Kriterien mit welchem Gewicht zu berücksichtigen sind, bei der Abwägung zwischen dem künstlerischen Anliegen eines Schlüsselromans und dem Persönlichkeitsschutz des in dem Roman "Abgebildeten" in der mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 30, 173, 196 ff; 200 ff; 218 ff. NJW 1971, 1645, 1647 ff und dieser Entscheidung zugrundeliegenden Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes = BGHZ 50, 133 (Mephisto) hervorgetreten sind. Im vorliegenden Fall geht es nicht wie in jenen Entscheidungen um die Anknüpfung der Darstellung an Daten aus dem Persönlichkeitsbereich des Dargestellten. Hier ist nicht wie dort die reale Existenz der Klägerin und von Angehörigen ihres Betriebes in ein künstlerisches Modell eingeflossen; vielmehr ist die Klägerin in ihrem realen Bezug zum Mittelpunkt des Theaterstücks gemacht, ist vorgegeben worden, gerade ihr Bild zu zeichnen. In solchem Fall treten die Erwägungen, aus denen heraus Zurückhaltung bei der Grenzziehung zwischen künsterlischem Anspruch und Persönlichkeitsverletzung verlangt wird, in den Hintergrund. Diese beruhen im wesentlichen auf der Einsicht, daß einerseits der Künstler zur künstlerischen Gestaltung notwendig der erfahrenen Realität bedarf, die jedoch in der Verarbeitung zu ästhetischer Erfahrung eine Wandlung durchmacht, in der die Realität transzendiert, ohne als solche aufgehoben zu werden. Wo aber der Künstler auf der sozialen Wirlichkeitsebene verharrt und den "Realitätsbezug" selbst als Gestaltungsmittel einsetzt, ist die dadurch herbeigeführte Konfliktsituation nicht unvermeidbar mit dem Wesen künstlerischer Gestaltung verknüpft, mag auch das so Geschaffene der Kunst zuzurechnen sein und der Autor sein Anliegen anders nicht verwirklichen können. Anders als für die Sachverhalte, zu denen die vorgenannten Entscheidungen ergangen sind, kann hier auch das Kriterium der "Verfremdung" weder für die soziale noch für die ästhetische Wirkungsebene jene kompensierende Bedeutung haben, da die "abgebildete" Person gerade als solche identifiziert werden soll, mag auch die so als "Träger" des künstlerischen Ausdrucks verwendete reale Person aus ästhetischer Sicht als "Typus" erfahren werden können. Jedenfalls in einem solchen Fall verlangt der Schutz des Betroffenen, daß der Künstler, wenn er auf solche Gestaltungen nicht verzichten will, dem Dargestellten durch besondere Vorkehrungen die nachteiligen Wirkungen für den Ruf der dargestellten Person nimmt, etwa die Darstellung als satirische oder sonstige Übertreibung für den Durchschnittsbetrachter erkennbar macht. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß dem Beklagten die Aufführung des gesamten Theaterstücks verboten worden ist.
a)
Grundsätzlich geht allerdings das schutzwerte Interesse des Betroffenen an vorbeugender Abwehr einer ehrverletzenden Kritik nicht über den Anspruch auf Unterlassung derjenigen Äußerungen hinaus, durch die in seine Ehre rechtswidrig eingegriffen zu werden droht. Einer Kritik, die diese Voraussetzung nur in einzelnen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen erfüllt, kann mit dem Unterlassungsbegehren in aller Regel nur hinsichtlich dieser inkriminierenden Äußerungen begegnet werden; der so Angegriffene hat keinen Anspruch darauf, überhaupt von solcher Kritik verschont zu bleiben. Nichts anderes gilt für einen persönlichkeitsverletzenden Eingriff durch ein Theaterstück jedenfalls dann, wenn nur einzelne Textstellen zu beanstanden sind, die weder für die Gesamtkonzeption des Stückes noch für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Die grundgesetzlichen Garantien der freien Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG) und der freien Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) gebieten es, solchen Konflikt zwischen Kritiker und Kritisiertem mit die Kritik in ihrem übrigen Bestand möglichst schonenden Mitteln zu steuern, so lange mit ihnen den schutzwerten Interessen des in seiner Ehre Betroffenen ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Ein das ganze Theaterstück umfassendes Aufführungsverbot könnte demgegenüber begründet sein, wenn der beanstandete Text für die Gesamtkonzeption des Stückes einen Stellenwert hat. In solchem Fall ist das auf das ganze Stück bezogene Verbot der den Autor geringer belastende Eingriff in seine Freiheitsrechte. Denn das Aufführungsverbot betrifft das Theaterstück nur in seiner gegenwärtig vorliegenden Gestalt (BGH Urt.v. 20. März 1968 - I ZR 44/66 = NJW 1968, 1773, 1778, insoweit in BGHZ 50, 133 [Mephisto] nicht abgedr.). Das Verbot hindert den Autor nicht daran, sein Stück nach Bereinigung des die Ehre der Klägerin verletzenden Kontexts aufzuführen, und läßt ihm bei solcher Umgestaltung freiere Hand, als wenn ihn der Richter durch ein von der Gesamtkonzeption absehendes Verbot der beanstandeten Textstellen nach Art einer Zensur in der Gestaltung des Stückes beschränken würde. Ebenso entspricht nur ein solches umfassendes Verbot den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen, der in diesen Fällen seinen Ruf von den beanstandeten Äußerungen in ihrem vorliegenden Gesamtkonzept beeinträchtigt sieht und es nicht seine Sache ist, dem Kritiker eine Umgestaltung seiner kritischen Äußerungen vorzuschreiben (BGH Urt.v. 20. März 1968 - I ZR 44/66 a.a.O.).
b)
Wie der Revision zuzugeben ist, kann dem Berufungsurteil nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, daß sich das Berufungsgericht dieser einschränkenden Voraussetzungen für ein umfassendes Aufführungsverbot bewußt geworden ist. Dazu hätte es nicht nur eines isolierten Eingehens auf die beanstandeten Textstellen, sondern einer umfassenderen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Stückes im Urteil bedurft. Jedoch ist das Revisionsgericht aufgrund des feststehenden Sachverhalts selbst in der Lage, diese Voraussetzungen für den Streitfall zu bejahen. Die beanstandeten Textstellen geben Richtung und Charakter des Theaterstücks an. Durch sie wird nicht nur in einzelnen Szenen als "Beiwerk", sondern der ganzen Anlage des Stückes nach von der Klägerin ein negativ entstellendes Bild gezeigt, dem durch Verbot einzelner Teststellen nicht begegnet werden kann. Deshalb würde auch das Grundrecht der freien Kunst, sofern es auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden sollte, dem Aufführungsverbot nicht entgegenstehen, da der Identitätsbezug zu der Klägerin nicht etwa durch erläuternde Vorbemerkungen eines Sprechers oder andere ergänzende Veränderungen des Stückes nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts beseitigt werden könnte.
Im Übrigen hat auch der Beklagte selbst keine geeigneten Vorschläge zur Umgestaltung des Stückes in den Tatsacheninstanzen zur Entscheidung gestellt. Deshalb hat zum Schutz der Klägerin die Aufführung des gesamten Stückes in der vorliegenden Fassung zu unterbleiben, selbst wenn der Beklagte mit ihm ein künstlerisches Anliegen verfolgte.
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann