Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: VI ZR 95/64
Haftung für eine ehrkränkende politische Informationsschrift; Schutz ehrkränkender politischer Äußerungen durch die Meinungsäußerungsfreiheit; Bezeichnung eines anderen als Mörder in einer politischen Informationsschrift; Veröffentlichung der Tatsache der Beteiligung an Verbrechen des Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.02.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 137 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2395-2397 (Volltext mit amtl. LS) ""Mörder unter uns""
- VersR 1965, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Mörder unter uns"
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung für eine ehrkränkende politische Informationsschrift.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahre 1921 der NSDAP beigetreten und war seit dem Jahr 1930 für diese Partei Reichstagsabgeordneter. Im Jahre 1931 wurde er zum Gauleiter von Pommern und im Jahre 1933 zum Preussischen Staatsrat ernannt.
Am 21. Juli 1934 verlor er durch Parteiausschluß sämtliche Ämter und befand sich von Oktober 1934 bis zum Jahre 1936 in Haft der Gestapo. Ab 1938 war er in Berlin als Rechtsanwalt tätig, bis er während des Krieges zur Wehrmacht eingezogen wurde. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde er bis zum Jahre 1947 aus politischen Gründen interniert. Im Rahmen der Entnazifizierung wurde er zunächst von der Spruchkammer Lauterbach am 23. Juni 1948 als Entlasteter eingestuft. Nach Aufhebung dieses Spruches durch den Hessischen Minister für politische Befreiung stufte ihn die Spruchkammer Marburg/Lahn am 20. August 1949 in die Gruppe der Minderbelasteten ein. Zu einer Entscheidung über die Berufung des Klägers kam es nicht mehr, weil das Verfahren nach dem Abschlußgesetz vom 30. November 1949 eingestellt wurde.
Am 25. Oktober 1950 beantragte der Kläger seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Fulda und dem Amtsgericht in Lauterbach. Gegen die Ablehnung dieses Gesuches durch den Hessischen Minister der Justiz rief der Kläger die Entscheidung des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Kassel an, die am 18. April 1953 entschied, daß die vom Minister angeführten Versagungsgründe nicht gerechtfertigt seien. Daraufhin wurde der Kläger am 10. September 1954 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ein noch im gleichen Jahre vorgelegtes Gesuch auf Ernennung zum Notar wurde am 5. Oktober 1954 abgelehnt. Auch das im August 1956 wiederholte Gesuch wurde durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 12. Oktober 1956 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Verwaltungsgericht in Darmstadt hob mit Urteil vom 12. Dezember 1957 den Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz auf und führte dazu im einzelnen aus, die Zulassungsbehörde sei mit Rücksicht auf die politische Vergangenheit des Klägers nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, eine Überprüfung der Person des Klägers in politischer Hinsicht vorzunehmen. Bei der abschließenden Beurteilung sei die Justizverwaltung von irrtümlichen Annahmen ausgegangene Insbesondere könne nach eingehender Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß der Kläger in irgendeiner Form für Vorgänge in dem Konzentrationslager Stettin-Bredow mitverantwortlich gewesen sei. Durch sein frühzeitiges Ausscheiden aus der NSDAP und die später erlittene Verfolgung und den auch von der Justizverwaltung nicht bestrittenen aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus habe der Kläger vielmehr bewiesen, daß er über die erforderliche demokratische Gesinnung verfüge, um das Amt eines Notars einwandfrei zu verwalten. Daraufhin wurde der Kläger im Jahre 1958 zum Notar mit Amtssitz in Lauterbach ernannt. Seitdem übt er seine Praxis als Rechtsanwalt und Notar ununterbrochen dort aus.
Die Beklagte ist die gewerkschaftliche Organisation innerhalb des Metallgewerbes in der Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins. Zu ihren Aufgaben zählt sie auch die Betreuung der im Metallgewerbe tätigen Jugend. Bei ihren Verwaltungsstellen sind Jugendgruppen gebildet, die in Heimabenden beruflich und politisch geschult werden. Die Hauptabteilung "Jugend - und Berufsausbildung" gibt seit dem Jahre 1957 sogenannte "Arbeitsblätter für den Jugendgruppenleiter" heraus, die im Regelfall nur an die Jugendgruppenleiter versandt werden und diesen Anregungen zur Ausgestaltung der Heimabende geben sollen.
Ende 1960 erschienen in zwei Folgen solche Arbeitsblätter, die auf der Titelseite die stark hervorgehobene Überschrift trugen:
"MÖRDER UNTER UNS!
Millionen für Mörder?".
Die erste Folge enthielt im wesentlichen einen Auszug aus dem Referat des ersten Vorsitzenden der Beklagten, das dieser anlässlich eines Gewerkschaftskongresses im September 1958 gehalten und in dem er ausführlich dargelegt hatte, daß noch heute oder heute wieder profilierte Nationalsozialisten, die für die Tötung politischer Gegner und Juden verantwortlich gewesen seien, in politisch verantwortlichen Stellen säßen, eine führende Rolle in der Wirtschaft spielten oder hohe Staatspensionen bezögen, während Opfer des Nationalsozialismus auf Wiedergutmachung warteten und ein kümmerliches Dasein fristeten. Die zweite Folge dieser Druckschrift sollte der Dokumentation dieses Referats dienen. Sie enthielt in ihrem Teil I (Pensionäre, Kostgänger, "Hilfsbedürftige" und belohnte Verfolger) 54 Namen ehemals prominenter Nationalsozialisten mit einer kurzen Beschreibung ihrer Tätigkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus und ihrer heutigen Stellung. Innerhalb dieses Teils ist unter der Überschrift "5. Treue Diener der Demokratie?" neben sechs anderen Personen der Kläger mit folgenden Angaben aufgeführt:
"K., von 1931 bis 1934 NS-Gauleiter in Pommern, wurde vom Verwaltungsgericht Darmstadt Bestellung zum Notar zuerkannt."
Dem Kläger wurde ein seinen Namen enthaltendes Exemplar dieser Druckschrift von einem der Jugendgruppenleiter der Beklagten gezeigt. Er veranlaßte daraufhin eine seiner Angestellten, ein weiteres Exemplar ohne Angabe eines Grundes für eigene Verwendungszwecke bei der Beklagten anzufordern. Die Beklagte kam diesem Ersuchen nach.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch die Einordnung seines Namens in eine Druckschrift, welche die Überschrift träges "Mörder unter uns!", sei er für den unbefangenen Leser zum Mörder gestempelt worden, zumindest aber zu einer Person, die die Tötung politischer Gegner oder andere Verbrechen des Nationalsozialismus veranlaßt oder wesentlich gefördert habe. Durch eine solche Darstellung habe die Beklagte seine Ehre in unlauterer Weise herabgesetzt und sich eines schweren Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte schuldig gemacht. Die Schuld der Beklagten wiege umso schwerer, als sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezogen habe, ohne den Inhalt dieses Urteils mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, daß er nicht die geringste Mitschuld an irgendwelchen Verbrechen des Nationalsozialismus trage. Ferner sei in dem Urteil klargestellt worden, daß er sich von dem nationalsozialistischen System distanziert und aktiv Widerstand geleistet habe, als ihm das Verbrecherische dieses Systems klar geworden sei. Aufgrund des Ergebnisses des Verwaltungsgerichtsverfahrens habe jeder unbefangene Beurteiler erkennen müssen, daß Zweifel an seiner persönlichen Integrität oder an seiner demokratischen Haltung unbegründet seien. Die Beklagte setzte mit ihrer Diffamierung die Kette von Unrechtsmaßnahmen fort, denen er, der Kläger, erst vom Nationalsozialismus, dann von der Besatzungsmacht und schließlich von der Hessischen Staatsregierung ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte stufe ihn trotz gerichtlicher Rehabilitierung wieder in die Reihe der Verbrecher ein und gefährde dadurch in schwerer Weise sein berufliches und gesellschaftliches Ansehen. In der kleinen Stadt Lauterbach, in der ihn jeder kenne, wirke sich eine solche Diffamierung besonders nachteilig aus. Die Beklagte habe ihre Druckschriften nicht nur den Jugendleitern, sondern allen an der Diskussion Interessierten zur Verfügung gestellt.
Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagte zur Unterlassung weiterer Verbreitung der genannten Druckschrift zu verurteilen. Nachdem die Beklagte eine ver pflichtende Erklärung dahin abgegeben hatte, daß sie eine weitere Versendung dieser Druckschrift unterlassen werde, haben beide Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger hat sodann beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden eine vom Gericht festzusetzende Summe zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, kein Leser der Druckschrift werde auf den Gedanken kommen, allen in der Druckschrift behandelten Personen solle der Vorwurf gemacht werden, sie seien im strafrechtlichen Sinne Mörder gewesen. Mit der Überschrift "Mörder unter uns" habe nur schlagwortartig die von ihr, der Beklagten, kritisierte Situation bezeichnet werden sollen. Die Leser der Druckschriften seien durchweg politisch geschulte Leute. Sie seien zu einer Unterscheidung in der Lage, welcher Vorwurf sich auf die einzelnen Personen beziehe, zu denen die Druckschrift Stellung genommen habe. Durch die Art der Einreihung und der Behandlung des Klägers sei klargestellt worden, daß dieser auch nicht in einem unjuristischen Sinne als Mörder oder Schwerverbrecher bezeichnet werde. In Bezug auf den Kläger habe die Druckschrift nur die Frage aufgeworfen, ob man diesen aufgrund seiner politischen Vergangenheit heute als treuen Diener der Demokratie ansehen dürfe. Zu einem solchen Zweifel bestehe Anlaß. Schließlich seien die Gau leiter sehr hohe Funktionäre des Nationalsozialismus gewesen, denen gerade in der Zeit nach der sogenannten "Machtergreifung" ganz außergewöhnliche politische Machtbefugnis zugestanden hätten. Die Gauleiter seien vor allem örtlich für die Zerschlagung der Gewerkschaften verantwortlich gewesen. Es müsse ihr, der Beklagten, erlaubt sein, ihren Jugendgruppen das damalige historische Geschehen nahe zu bringen und dabei auf die unheilvolle Tätigkeit der nationalsozialistischen Gauleiter hinzuweisen. Sie habe in Wahrnehmung berechtigten Interessen auch insoweit gehandelt, als sie berichtet habe, daß der Kläger Gauleiter gewesen sei, und als von ihr Zweifel an dessen demokratischer Zuverlässigkeit geäußert seien. Durch die Erwähnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe sie zu erkennen gegeben, daß sie ihre Behauptung nicht leichtfertig, sondern nach gewissenhafter Prüfung aufgestellt habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes selbst dann nicht gegeben seien, wenn man - entgegen ihrer Auffassung - annehme, daß der Kläger durch die Erwähnung in der Druckschrift rechtswidrig und schuldhaft in seiner Ehre gekränkt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.000 DM verurteilt und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe den Kläger in schwerer Weise in seiner Ehre beeinträchtigt, indem sie ihn in der geschehenen Weise in eine Liste aufgenommen habe, die die hervorstechende Überschrift trage "Mörder unter uns!". Auch die politisch geschulten Leser (Jugendgruppenleiter) müßten den Eindruck gewinnen, daß den in der Broschüre genannten Personen der Vorwurf gemacht werde, sie seien für Verbrechen des Nationalsozialismus, insbesondere für die Tötung politischer Gegner unmittelbar oder mittelbar verantwortlich gewesen. Da das Belastungsmaterial zur Verbreitung innerhalb der Jugendgruppen der Beklagten bestimmt gewesen sei, liege es nur nahe, daß Jugendliche aus dem Kreis Lauterbach das in der politischen Schulung Erfahrene im Verwandten- und Bekanntenkreise weiter verbreiteten und daß das Ansehen des Klägers als Notar und als Glied der Gesellschaft in schwerer Weise beeinträchtigt werde. Die Gefahr einer erheblichen Ansehensminderung des Klägers sei in einem kleinen Landstädtchen besonders groß. Die Beeinträchtigung der Ehre des Klägers und seines Rechts auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar habe die Beklagte das Recht gehabt, ihre Jugendgruppen mit den Vorgängen des Jahres 1933 vertraut zu machen und in diesem Zusammenhang die Namen der Gauleiter zu nennen, die die Zerschlagung der Gewerkschaften durchgeführt hätten. Ebenfalls habe die Beklagte über die Begleitumstände dieser Aktion im einzelnen berichten dürfen. Aus dem Inhalt und der Form der Veröffentlichung ergebe sich aber, daß der Name des Klägers nicht in diesem Zusammenhang erwähnt worden sei. Vielmehr habe man die Eignung des Klägers für das Amt eines Notars angezweifelt und ihn in die Reihe jener Verbrecher des Nationalsozialismus eingereiht, die für Gewalttaten und Tötungen verantwortlich gewesen seien. Dabei sei verschwiegen worden, daß der Kläger in einer späteren Phase des nationalsozialistischen Systems, in der es hauptsächlich zu verbrecherischen Handlungen gekommen sei, aktiven Widerstand geleistet und deshalb erhebliche Nachteile (Gestapohaft) erlitten habe. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie trotz des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Kläger in der Broschüre "Mörder unter uns!" in der geschehenen Weise in seiner Ehre herabgesetzt habe.
2.)
Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob und in weicher Weise die Ehre des Klägers angegriffen worden ist, mit Recht darauf abgestellt, wie die Leser der Broschüre unter Berücksichtigung ihrer Aufmachung die Information über den Kläger verstehen würden und welcher Eindruck in den Jugendgruppen und dann in einer weiteren Öffentlichkeit über den Kläger entstand, wenn das durch die Broschüre über den Kläger Erfahrene in seiner Umwelt verbreitert wird. Dabei hat das Berufungsgericht nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln oder Sätze der Lebenserfahrung verstoßen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, es werde sich die Vorstellung bilden, der Kläger sei für schwere Verbrechen des Nationalsozialismus, insbesondere für die Tötung politischer Gegner, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich gewesen. Das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) rechtfertigt eine solche Berichterstattung nicht. Zwar war die Beklagte berechtigt, das verwaltungsgerichtliche Urteil zu kritisieren und ihre Auffassung darzulegen, daß das Urteil auf einer unrichtigen Würdigung der Rechtslage beruhe. Selbstverständlich durfte die Beklagte ihre Jugendgruppen auch über die Zerschlagung der Gewerkschaften im Jahre 1933 aufklären und dabei unter Namensnennung darauf eingehen, in welcher Weise diese Zerschlagung von den einzelnen Gauleitern durchgeführt worden ist. Tatsächlich hat die Beklagte ihren Jugendgruppen ein Informationsmaterial dieser Art nicht zugeführt, sondern den Kläger unter Anzweiflung seiner demokratischen Zuverlässigkeit in eine Dokumentation eingereiht, die ihn für den Leser in eine nahe Verbindung mit Mördern brachte. Die Beklagte hätte gerade hinsichtlich dieser provozierenden Überschrift besonders sorgfältig prüfen müssen, ob es gerechtfertigt war, den Kläger in dieser Weise zu kennzeichnen. Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob die mitgeteilte Information überhaupt ausreichend war, um den Jugendlichen die Bildung eines Urteils über die Person des Klägers und seine politische Vergangenheit möglich zu machen, Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Beklagte auch bei voller Anerkennung ihres Rechts auf Erteilung politischer Informationen doch erheblich zu weit gegangen ist, indem sie auf die Wahrung der Ehre des Klägers keine Rücksicht genommen hat. Wollte die Beklagte zur politischen Vergangenheit des Klägers kritisch Stellung nehmen, so hätte sie die Feststellungen nicht verschweigen dürfen, die in den von ihr erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts getroffen waren. Zum mindesten hätte sie in dem Informationsmaterial erwähnen müssen, daß der Kläger wegen gegnerischer Haltung zu den damaligen Machthabern bereits im Oktober 1934 in Gestapohaft gekommen war und später in der nationalsozialistischen Ära nicht mehr politisch hervorgetreten ist. Ohne diese Mitteilung war die Information zu einer sachgerechten politischen Aufklärung ungeeignet, weil sie grob einseitig war und den Kläger selbst dann in einem falschen licht zeigte, wenn nach der Auffassung der Beklagten aus seiner Amtsführung als Gauleiter bis 1934 Bedenken gegen ihn anzumelden waren (vgl. zur Fälschung der Wahrheit durch Aus lassungen die Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 31, 308 und LM GG Art. 5 Nr. 7).
3.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, entsprechend der Regelung des § 847 BGB vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen laßt. Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Ausweitung des immateriellen Schadensersatzes für befugt und verpflichtet angesehen, um den Wertungen der Artikel 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Persönlichkeitsschutzes Rechnung zu tragen. Zu den gegen diese richterliche Rechtsfortbildung gerichteten Angriffen hat der Bundesgerichtshof wiederholt Stellung genommen. Die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die dem Senat Anlaß geben konnten, noch einmal auf diese Frage einzugehen. Er bleibt bei seiner, auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs und vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 29. Oktober 1963 - VI 290/624 - = BBerater 1964, 24) gebilligten Rechtsprechung. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ehre des Klägers in schwerer Weise angegriffen worden ist, wobei auch ins Gewicht fällt, daß die Beklagten ein erheblicher Verschuldensvorwurf trifft. Der Kläger ist durch die Art der Veröffentlichung im verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts getroffen worden.
4.)
Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß die Beeinträchtigung der Ehre des Klägers weder dadurch gutgemacht werden kann, daß die Beklagte öffentlich eine Richtigstellung veröffentlicht, noch dadurch, daß sie die Verpflichtung anerkannt hat, die Veröffentlichung in der geschehenen Form nicht mehr zu wiederholen. Gegen die Bemessung der Entschädigung sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner