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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1975, Az.: I ZR 115/73
„Ausschreibungsunterlagen“

Auskunftsklage gegen den Nutzer geheimhaltungsbedürftiger Informationen auf Preisgabe des Namens des Informanten; Art und Umfang der Auskunftspflicht im Verfahren des unlauteren Wettbewers; Konkretisierung der Auskunfspflicht im konkreten Fall anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Zeichen- und Patentverletzungsverfahren ; Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung bei Auskunfsklagen mit dem Ziel den Namen des Geheimnisverräters zu erfahren; Zulässigkeit der Klage auf Preisgabe des Namens mit dem Ziel eine Schadensersatzklage vorzubereiten; Auskunftserteilung als Teil des zu leistenden Schadensersatzes; Entscheidung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten; Vorrang des Interesses den Informanten nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1975
Aktenzeichen
I ZR 115/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11618
Entscheidungsname
Ausschreibungsunterlagen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 11.10.1973
LG Hamburg - 06.12.1972

Fundstellen

  • DB 1975, 2363-2364 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 318-320
  • MDR 1976, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 193-194 (Volltext mit amtl. LS) ""Ausschreibungsunterlagen""

Prozessführer

Firma E. AG,
vertreten durch ihren Vorstand: Emil K.-Herbert F.-M., Berthold H., Wolfgang O., Harald R., Friedrich-Carl S., Walter W., H., K.,

Prozessgegner

Gerhard B. N., O. straße ...,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soll eine Auskunftsklage nicht der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, sondern dazu dienen, dem Auskunftsbegehrenden Material zu verschaffen, das ihn die Lage versetzt, gegen den bisher unbekannten Geheimnisverräter vorzugehen, so ist bei der Gesamtabwägung in der Regel dem Interesse des Beklagten, seinen Informanten bloßzustellen und der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, der Vorrang zu geben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Oktober 1973 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 6. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin plante im Jahre 1971 den Neubau eines Tanklagers in N. mit einem Gesamtbau- und Investititionsvolumen von 13.700.000,00 DM. Mit der Planung und Ausschreibung beauftragte sie das Architekten- und Ingenieurbüro Bruno K. & Co in R. An der Ausschreibung beteiligte sich u.a. die Firma E. Ku. KG in N.

2

Sowohl die Mitarbeiter der Klägerin als auch das Ingenieurbüro K. waren vertraglich zur Geheimhaltung der bei der Klägerin eingehenden und ihnen zur Kenntnis gelangenden Angebote verpflichtet. Das Ingenieurbüro K. übernahm diese Verpflichtung auch für seine Angestellten.

3

Außer den mit der Bearbeitung der Ausschreibung beauftragten Angestellten der Klägerin und des Ingenieurbüros K. hatten noch drei weitere Personen die Möglichkeit, sich Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen des Bauprojektes zu verschaffen, nämlich ein Inhaber und zwei Mitarbeiter zweier anderer Ingenieurbüros, die im Auftrage der Klägerin mit einem anderen Projekt beschäftigt waren und Zugang zu dem Großraumbüro hatten, in dem die Ausschreibungsunterlagen für das Neubauprojekt des Tanklagers N. aufbewahrt wurden. Mit diesen Ingenieurbüros hatte die Klägerin entsprechende Geheimhaltungsverträge abgeschlossen.

4

Nachdem die Firma Ku. ihr Angebot abgegeben hatte, setzte sich der Beklagte, der bis dahin weder der Klägerin noch der Firma Ku. bekannt war, mit der Firma Ku. in Verbindung. Er bot ihr an, ihr gegen eine Provision von 1,5 % der Auftragssumme sämtliche Informationen über den Ausschreibungsstand, insbesondere über die Konkurrenzangebote zu geben. Die Firma Ku. ging im Einverständnis mit der Klägerin darauf ein. Informationen, die sie daraufhin vom Beklagten erhielt, entsprachen genau den bei der Klägerin eingegangenen Angeboten.

5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Betriebsspionage betrieben; er könne seine Informationen nur durch den Vertragsbruch eines ihrer Mitarbeiter oder eines Mitarbeiters des von ihr beauftragten Architektenbüros erhalten haben. Mit der Begründung, sie müsse damit rechnen, daß er auch bei zukünftigen Projekten ihre Ausschreibungsunterlagen verraten werde, falls es ihr nicht gelinge, seinen Mittelsmann ausfindig zu machen und damit die Lücke in ihrem Geheimhaltungssystem zu schließen, hat sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    ihr Auskunft darüber zu erteilen, von wem der Beklagte Ausschreibungsunterlagen der Klägerin betreffend das Bauvorhaben Neubau Tanklager N. und/oder Informationen über das Projekt erhalten hat,

  2. 2.

    zu Protokoll des zuständigen Gerichts an Eides Statt zu versichern, daß die der Klägerin gemäß vorstehender Ziffer erteilte Auskunft nach bestem Wissen vollständig und richtig ist.

6

Der Beklagte hat behauptet, er habe die Angebotspreise auf legalem Wege von leitenden Angestellten einer dritten Firma erfahren, Jedenfalls nicht von einem Jetzigen oder früheren Mitarbeiter der Klägerin.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben und die Sache zur Entscheidung über den weiteren Klageantrag an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält aufgrund des Parteivortrages und des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen, daß der Beklagte seine Informationen direkt oder über einen Mittelsmann von einem Angestellten der Klägerin, einem Angestellten des Ingenieurbüros K. oder einem der Mitinhaber oder Mitarbeiter der anderen Ingenieurbüros, die zu dem Großraumbüro Zugang hatten, in dem sich die Ausschreibungsunterlagen befanden, erhalten hat. Dieser Personenkreis - so führt es aus - sei der Klägerin gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen. Das gelte auch für die Inhaber und Mitarbeiter der Ingenieurbüros, die nicht mit dem N., sondern mit anderen Projekten befaßt gewesen seien. Denn es verstehe sich von selbst, daß deren Geheimhaltungsverpflichtung sich auf alle Tatsachen bezogen habe, an deren Geheimhaltung die Klägerin offensichtlich interessiert gewesen sei; dieses Interesse bestehe an Ausschreibungsunterlagen allgemein. Daß der Beklagte sich die Angebotspreise hätte auch dann verschaffen können, wenn der vorgenannte Personenkreis seiner Geheimhaltungspflicht nachgekommen wäre, sei nicht vorstellbar. Die Preise müßten ihm dort verraten worden sein, wo die verschiedenen Angebote zusammengelaufen seien. Ein besonders starkes Indiz hierfür sei, daß der Beklagte in der Lage gewesen sei, auf Anforderung der Firma Ku. binnen 30 bis 40 Minuten deren eigenes, erst tags zuvor bei der Klägerin eingegangenes, im Preis reduziertes, neues Angebot zu nennen. Der Beklagte habe die Kenntnis von den Angebotspreisen durch den Geheimnisverrat (§ 17 Abs. 1 UWG) einer der zur Geheimhaltung verpflichteten Personen erlangt, diese Mitteilung aus Eigennutz unbefugt verwertet und damit gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen. Er sei auch darauf ausgegangen, diese Preise zu erfahren und habe seine Kenntnis demzufolge durch planmäßiges Zusammenwirken mit dem Vertragsbrüchigen auch durch eine eigene gegen die guten Sitten verstoßende Handlung erlangt und damit den Tatbestand dieser Vorschrift auch in seiner zweiten Alternative verwirklicht. Der Klägerin sei durch den Einbruch in ihr Geheimhaltungssystem ein Schaden entstanden. Jede Durchbrechung eines durch betriebliche Vorkehrungen geschaffenen Geheimhaltungssystems bedeute für das betreffende Unternehmen einen Schaden. Die Geheimhaltung diene der Stärkung der wettbewerblichen Position. Der ordnungsgemäße Ablauf des Geschäftsbetriebes setze voraus, daß geheimzuhaltende Tatsachen nicht Auskundschaftern zugänglich gemacht würden. Die Erschütterung dieses Systems bedeute eine Störung des Geschäftsbetriebes. Zwar sei ein solches System bereits brüchig, wenn eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen bereit sei; das sei aber nicht mehr als eine mögliche Ursache für einen Schaden. Der Einbruch erfolge erst, wenn es - wie hier - einem Dritten gelinge, sich geheimzuhaltende Tatsachen mitteilen zu lassen. Für den eingetretenen Schaden hafte der Beklagte aus § 19 Abs. 2 UWG. Als Schadensersatz könne die Klägerin verlangen, daß der Beklagte ihr die Person nenne, von der er seine Kenntnis von den Ausschreibungsunterlagen erhalten habe. Die Kenntnis von der Lücke in der für die Geheimhaltung von Ausschreibungsunterlagen geschaffenen betrieblichen Organisation verunsichere die Geschäftsleitung der Klägerin. Sie könne geschäftliche Maßnahmen nicht mehr im Vertrauen auf das Funktionieren ihres Geheimhaltungssystems treffen. Dieses System sei unzuverlässig, solange ihr die Schließung der - ihr unbekannten - Lücke nicht gelinge. Der Beklagte könne durch die begehrte Auskunft die Lücke nennen oder der Klägerin jedenfalls bei der Auffindung der Lücke behilflich sein, sofern er seine Informationen über einen Mittelsmann erfahren haben sollte. Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Geheimnisverrat nicht von einem Angestellten der Klägerin, sondern von einem Mitarbeiter des Büros K. oder der beiden anderen Ingenieurbüros begangen worden sei. Denn dann hätte die Klägerin die Gewißheit, daß das Geheimhaltungssystem in ihrem Hause funktioniere und sie im Vertrauen darauf wieder ungestört ihre geschäftlichen Dispositionen treffen könne.

9

II.

Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

10

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, die sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richten, der Beklagte habe gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen und dadurch der Klägerin Schaden zugefügt, begründet sind. Denn selbst wenn insoweit die Feststellungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden wären, stünde der Klägerin der begehrte Auskunftsanspruch nicht zu. Hätte die Klage Erfolg, müßte der Beklagte möglicherweise offenbaren, daß ein Dritter eine strafbare Handlung (§ 17 UWG) begangen hat. Darauf hat die Klägerin keinen Anspruch.

11

Bei Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen hat der Verletzte zur Vorbereitung seines Schadensersatzanspruchs im Regelfall lediglich Anspruch auf Auskunft, soweit er diese zur Berechnung des ihm zugefügten Schadens benötigt. Nach anerkannter Rechtsprechung sind Art und Umfang der Auskunftspflicht im Einzelfall nach den durch Treu und Glauben gebotenen Maßstäben unter Abwägung der Interessen beider Parteien abzugrenzen. Namentlich in Zeichen- und Patentverletzungsstreitigkeiten stellt sich dabei ebenfalls die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Verletzten die Namen seiner Abnehmer zu nennen, die sich möglicherweise - falls sie vorsätzlich als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter an der Verletzungshandlung beteiligt waren - neben dem Beklagten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben (§§ 24 Abs. 3 WZG; 49 PatG). Nicht aus der Erwägung, daß der Beklagte durch Namhaftmachung seiner Abnehmer diese einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte, sondern mit der Begründung, eine solche Auskunft benötige der Verletzte zur Berechnung oder Schätzung seines Schadens nicht, sie bezwecke vorwiegend, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern oder den Verletzer unverhältnismäßig zu schädigen, lehnt die herrschende Rechtsprechung in vielen Fällen eine so weitgehende Auskunftspflicht ab oder läßt die Erteilung der Auskunft an eine zur Verschwiegenheit gegenüber dem Verletzten verpflichtete Vertrauensperson genügen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., Einl. Anm. 346; Benkard, Patentgesetz, 6. Aufl., § 47 PatG, Anm. 58 m.w.N.). Ist dem Verletzten die Schadensberechnung jedoch erst möglich, wenn er die Abnehmer des Verletzers kennt, ist letzterer - und zwar zur Vorbereitung des gegen ihn gerichteten Ersatzanspruches - verpflichtet, seine Abnehmer dem Geschädigten zu nennen. Seine Belange haben dann hinter denen des Geschädigten zurückzutreten. Er kann sich dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm nicht zuzumuten, seine Kunden der etwaigen Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung auszusetzen.

12

Aus den gleichen Erwägungen, aus denen zur Vorbereitung einer Schadensberechnung eine Verpflichtung des Verletzers, seine Abnehmer zu nennen, anerkannt wird, ist auch zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ein solcher Anspruch zuzubilligen, wenn andernfalls die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. So hat der erkennende Senat in der "Teerspritzmaschinen"-Entscheidung (GRUR 1972, 558, 560) der dortigen Klägerin mit dieser Begründung einen solchen Auskunftsanspruch gegen einen Mitbewerber zugesprochen, der anläßlich von Reparaturarbeiten an von ihr hergestellten Maschinen die Firmenkennzeichnung der Klägerin entfernt und seine eigene angebracht hatte. Dort konnte die Klägerin der durch den Austausch der Firmenschilder begründeten fortdauernden Wettbewerbsbehinderung durch entsprechende Maßnahmen nur wirksam begegnen, wenn ihr der Verletzer die einzelnen eigenen Zuwiderhandlungen offenbarte.

13

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann auch als Teil des zu leistenden Schadensersatzes eine unmittelbare Folge der Verpflichtung des Verletzers zum Schadensersatz bilden. Dem kommt besondere Bedeutung bei Verstößen gegen Preis- und Vertriebsbindungen zu. In einer neueren Entscheidung (GRUR 1974, 351, 352 - Frisiersalon) hat der Senat einem Unternehmen, für dessen Erzeugnisse eine wirksame Vertriebsbindung besteht, gegen einen Abnehmer, der das Bindungssystem durch Lieferung an Wiederverkäufer verletzt hatte, als Teil des Schadensersatzes einen Auskunftsanspruch auf Namhaftmachung seiner Abnehmer zugesprochen. In einem früheren Fall hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1964, 320, 323, 324 - Maggi) bei einem sittenwidrigen Zusammenwirken zwischen dem preisunterbietenden Außenseiter und seinem Lieferanten den Außenseiter unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) für verpflichtet erachtet, dem Hersteller darüber Auskunft zu erteilen, von wem er die Ware bezogen hat.

14

Die Erwägungen, die den beiden vorzitierten Entscheidungen zugrunde lagen, lassen sich schon deshalb nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragen, weil strafbare Handlungen der Abnehmer bzw. des Lieferanten von vornherein ausschieden.

15

Eine der Besonderheiten des Streitfalls besteht darin, daß die von der Klägerin begehrte Auskunft nicht - wie in den erörterten Zeichen- und Patentverletzungssachen - der Vorbereitung eines gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruches, sondern dazu dienen soll, der Klägerin das Material zu verschaffen, das sie in die Lage versetzt, gegen einen ihr bisher unbekannten Geheimnisverräter vorzugehen. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Anspruchs bestehen schon aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung Bedenken.

16

In einem Wettbewerbsstreit hat das Reichsgericht (GRUR 1939, 72, 80) ausgeführt, der Verletzte habe zwar Anspruch auf Auskunft, wenn er über die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Handlung im Unklaren sei und er diese Auskunft, die allein der Verletzer zu erteilen vermöge, als Grundlage für die Berechnung seines Schadens benötige. Er könne indes keine Auskunft darüber verlangen, bei welchen Gelegenheiten und wem gegenüber der Beklagte weitere unerlaubte Handlungen gleicher Art begangen habe, damit der Verletzte für weitere Schadensersatzansprüche Unterlagen, die ihm bisher fehlten, erhalte. In einem später vom Reichsgericht entschiedenen Fall (GRUR 1942, 79, 88 - Siemens-Schuckert) hatte die Klägerin von der Beklagten Auskunft darüber verlangt, wer die von der Beklagten verwendeten, mit dem Warenzeichen der Klägerin versehenen Schilder herstellt habe. Dazu führt das Reichsgericht unter Bezugnahme auf die vorzitierte Entscheidung (RG GRUR 1939, 72) aus: "Die Revision mag damit recht haben, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht bestünde, wenn sie lediglich den Zweck hätte, den Verletzten Unterlagen für Ansprüche zu verschaffen, die er wegen einer unerlaubten Handlung gleicher Art etwa gegen Dritte erheben zu können glaubt?. Das Reichsgericht hat dem Auskunftsanspruch gleichwohl entsprochen, und zwar mit der Begründung, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin mit diesem Auskunftsbegehren lediglich dieses Ziel verfolge; sie benötige die Auskunft zur Kontrolle der von der Beklagten gemachten Angaben.

17

Ob generell einem Verletzten ein Auskunftsanspruch, der nicht der Vorbereitung seines Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruchs, sondern lediglich dazu dient, ihm Material für ein Vorgehen gegen einen unbekannten Dritten zu verschaffen, zu versagen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jede Verpflichtung zur Auskunftserteilung - auch soweit sie ausschließlich aus § 249 BGB hergeleitet wird - steht unter der allgemeinen Regel des § 242 BGB. Es läßt sich nicht ausschließen, daß in Ausnahmefällen dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen zuzumuten ist, die begehrte Auskunft zu erteilen, auch wenn er damit offenbart, daß ein Dritter eine strafbare Handlung begangen hat. Im Streitfall führt die Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abweisung der Klage. Dabei ist davon auszugehen, daß es weithin als anstößig empfunden wird, einen Dritten einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Die geltende Rechtsordnung sieht denn auch eine Pflicht des Einzelnen, seine Kenntnis von einer strafbaren Handlung zu offenbaren, nur in wenigen Fällen vor, in denen übergeordnete Belange der Allgemeinheit oder Einzelner dies erfordern (etwa in § 138 StGB und bei der Aussagepflicht des Zeugen). Eine solche Interessenabwägung rechtfertigt es auch bei den erörterten Zeichen- und Patentverletzungsstreitigkeiten, die Pflicht des Beklagten zur Auskunft soweit auszudehnen, wie es nach ständiger Rechtsprechung geschieht; ohne dies könnte der Verletzte seinen berechtigten Ersatzanspruch nicht oder nur unvollkommen realisieren. Im Streitfall hat die Klägerin indes nicht dargetan, daß sie ausschließlich auf die begehrte Auskunft angewiesen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie in der Lage ist, die Geheimhaltung von Ausschreibungsunterlagen künftig besser abzusichern, als sie es bisher getan hat. Die Erwägung, daß der Klägerin durch die begehrte Auskunft die Entscheidung über die erforderlichen Geheimhaltungsvorkehrungen oder darüber, ob solche Vorkehrungen notwendig sind, erleichtert würde, vermag das Klagebegehren bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten, auch der Interessen derjenigen, die sich möglicherweise dem Verdacht des Geheimnisverrats ausgesetzt sehen, nicht zu rechtfertigen. Dem Interesse des Beklagten, seinen Informanten nicht bloßzustellen und der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen, gebührt der Vorrang. Die Klägerin wird dadurch auch nicht rechtlos gestellt. Soweit ihr ein feststellbarer Schaden entstanden ist, kann sie diesen vom Beklagten ersetzt verlangen.

18

III.

Auf die Revision des Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger