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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1979, Az.: VI ZR 240/78
„Abgeordnetenindemnität“

Klage auf Schadensersatz und Unterlassen unwahrer Behauptungen; Immunität und Indemnität eines Abgeordneten des Bayerischen Landtags; Verantwortung für die Verbreitung von parlamentarischen Äußerungen durch die Presse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
VI ZR 240/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12733
Entscheidungsname
Abgeordnetenindemnität
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.09.1978
LG München I

Fundstellen

  • BGHZ 75, 384 - 390
  • DVBl 1980, 1055 (Kurzinformation)
  • DVBl 1980, 561-563 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1981, 842 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 391 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 780-782 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landtagsabgeordneter Hans K., M.

Prozessgegner

1. M. Trabrenn- und Zuchtverein e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Gottlieb R., M.

2. Kaufmann Gottlieb R., M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Indemnität bayerischer Landtagsabgeordneter im zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahren.

Weder das Privileg der Abgeordnetenindemnität noch das Privileg freier Parlamentsberichterstattung schützen den Abgeordneten, wenn er seine schriftliche Parlamentsanfrage vor ihrer Beantwortung an die Presse zur Veröffentlichung weitergibt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 17. März 1977 richtete der Beklagte eine schriftliche Antrage gemäß § 79 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags, dem er als Abgeordneter der SPD angehörte, an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über angebliche Wettmanipulationen auf der Trabrennbahn M.-D.. Noch am selben Tag gab er seine Antrage mit der Bitte um Veröffentlichung an die Presse; diese berichtete hierüber.

2

Der erstklagende Verein als Rennveranstalter und der Zweitkläger als dessen 1. Vorsitzender bezeichnen die Anschuldigungen als unwahr. Mit ihrer Klage haben sie von dem Beklagten zuletzt verlangt

  1. 1.

    die Behauptung (ausgenommen gegenüber zuständigen parlamentarischen Stellen, zuständigen Gerichten oder Ermittlungsbehörden) zu unterlassen,

    1. a)

      der Kläger zu 1) habe als Veranstalter nach gelaufenen Rennen nachträglich Wettscheine abgegeben und entsprechende Gewinnprämien kassiert;

    2. b)

      der Kläger zu 2) habe dies zugestanden mit dem Hinweis, daß die mit Hilfe der Manipulation bzw. des Wettbetrugs unrechtmäßig erlangten Wettgewinne ordnungsgemäß in die Bücher eingetragen worden seien und daß das zuständige Ministerium diese Wettmanipulation untersagt habe;

    3. c)

      dieses Verfahren sei damit begründet worden, Kassenfehlbestände auszugleichen, dringliche Aufgaben des Vereins zu erfüllen und generell dem Geldmangel des Vereins abzuhelfen;

    4. d)

      diese skandalösen Manipulationen erfüllten den Tatbestand des Wettbetrugs und schädigten das Wettpublikum.

  2. 2.

    Auskunft darüber zu geben, gegenüber welchen Personen oder sonstigen Dritten außerhalb des Bayerischen Landtags er die Behauptungen in seiner schriftlichen Antrage wiederholt oder verbreitet habe,

  3. 3.

    diesen gegenüber die Behauptungen zu widerrufen,

  4. 4.

    eine angemessene Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, sowie ihnen allen immateriellen und materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Beklagte als Abgeordneter Indemnitätsschutz beanspruchen könne.

4

Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre Klageanträge weiter verfolgt mit der Einschränkung, daß Entschädigung nur noch für den Zweitkläger und Feststellung nur für den materiellen Zukunftsschaden des Erstklägers verlangt wird.

5

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klage nicht schon entgegen, daß der Beklagte als Abgeordneter des Bayerischen Landtags wegen parlamentarischer Äußerungen nach näherer Maßgabe der Artikel 22 Abs. 2, 27 Bayerische Verfassung, §§ 36, 37 StGB nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, woran das Landgericht die Zulässigkeit der Klage hat scheitern lassen. Das Berufungsgericht führt dazu aus:

8

Der Beklagte könne sich nicht auf den Schutz der Regelung in Art. 27 BayVerf, § 36 Satz 1 StGB berufen, nach der Landtagsabgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn es nicht um verleumderische Beleidigungen geht. Selbst wenn die Vorschriften auch gegen Zivilklagen Schutz gewähren und schriftliche Antragen i.S. von § 79 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 25. September 1974 (GVBl. 587) umfassen sollten, erstreckten sie sich jedenfalls nicht auf die Weitergabe der Antrage an die Presse durch den Abgeordneten, sondern beschränkten sich auf Äußerungen innerhalb der parlamentarischen Organisation.

9

Ebensowenig greife der Schutz von Artikel 22 Abs. 2 BayVerf, § 37 StGB ein, nach denen wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben. Im Streitfall sei es dem Beklagten nicht um einen Bericht i.S. dieser Vorschriften, sondern um die Verbreitung der in seiner Antrage erhobenen Anschuldigungen in der Öffentlichkeit gegangen. Außerdem habe die Verbreitung der Antrage ohne gleichzeitige Wiedergabe auch der Antwort des Ministeriums ein einseitiges Bild von dem Sachkomplex vermittelt.

10

II.

Im Ergebnis sind die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.

11

1.

Zunächst ergeben sich keine Bedenken gegen die zivilrechtliche Verfolgung des Beklagten gemäß Artikel 28 BayVerf aus seiner Abgeordnetenimmunität. Diese Vorschrift greift nach Wortlaut und Sinn allenfalls gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen aus Zivilurteilen ein, die den Abgeordneten in seiner persönlichen Freiheit beschränken (Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher BayVerf 2. Aufl. Art. 28 Rdz. 4; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog GG 3. Aufl. Art. 46 Rdnr. 48; von Mangoldt/Klein GG 2. Aufl. Art. 46 Anm. IV 5 a und 10; Hamann/Lenz GG 3. Aufl. Art. 46 Anm. B 4; Pagel DÖV 1957, 287 ff); sie hindert weder eine Verurteilung des Beklagten durch die Zivilgerichte, noch eine hiermit verbundene Strafandrohung. Das bezweifelt im übrigen auch die Revision nicht.

12

2.

Einer Verurteilung des Beklagten wegen seiner Äusserungen gegenüber der Presse steht auch nicht die Abgeordnetenindemnität entgegen.

13

Artikel 27 BayVerf hat den Indemnitätsschutz der Abgeordneten des Bayerischen Landtags bewußt auf die Abstimmung beschränkt (vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher a.a.O. Art. 27 Rdz. 1). Die Vorschrift des § 36 StGB erweitert ihn in Anlehnung an den für Bundestagsabgeordnete geltenden Artikel 46 Abs. 1 GG auf Äußerungen des Abgeordneten im Parlament und seinen Ausschüssen. Umstritten ist, ob § 36 StGB den Abgeordneten auch vor zivilrechtlicher Verfolgung schützt. Die überwiegende Meinung bezieht ihn nur auf das Strafrecht (StGH Bremen MDR 1968, 24, 25 [StGH Bremen 12.07.1967 - St 2/1966] = AfP Übersicht XII 58, 59; OLG München BayVBl. 1975, 54; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher a.a.O. Art. 27 Rdz. 5; Meder BayVerf 2. Aufl. Anm. zu Art. 27 a.E.; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 19. Aufl. Rdz. 2 vor § 36; Tröndle in LK 10. Aufl. Rdz. 2 vor § 36; Lackner StGB 12. Aufl. Anm. 1; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. Anm. 4; Samson SK StGB 2. Aufl. Rdz. 2 sämtlich zu § 36). Selbst wenn dem angesichts des umfassenderen Wortlauts der Vorschrift und ihrer Beziehung auf den ebenfalls umfassender konzipierten Art. 46 nicht gefolgt werden könnte (so Rinck JZ 1961, 248, 250; Geller/Kleinrahm/Fleck, Verfassung des Landes NRW 2. Aufl. Art. 47 Anm. 2; vgl. auch Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 11 Rdz. 3; Maurach Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 129), würde das dem Beklagten hier nicht nützen. Der Indemnitätsschutz erfaßt jedenfalls nicht die Wiederholung der Anschuldigungen, die der Beklagte mit seiner parlamentarischen Antrage gemäß § 79 GeschO zur Nachprüfung durch den verantwortlichen Minister gestellt hat, vor der Presse. Insoweit hat sich der Beklagte auf eine Diskussionsebene außerhalb des Parlaments begeben, auf der ihm die besonderen Privilegien des Abgeordneten nicht zur Seite stehen.

14

a)

Indemnitätsschutz hat der Abgeordnete nur für Äußerungen, die er im Parlament oder seinen Ausschüssen macht. Aufgabe dieses Schutzes ist es, vor dem Forum des Parlaments eine Diskussion frei von Rücksichten auf Dritte zu ermöglichen, die durch Äußerungen eines Abgeordneten betroffen sein könnten. Dagegen schützt § 36 StGB den Beklagten nicht davor, für Äußerungen zur Rechenschaft gezogen zu werden, die der Abgeordnete außerhalb des Parlaments macht, selbst wenn sie sich auf Gegenstände beziehen, die im Parlament verhandelt werden (allgemeine Meinung; vgl. Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. Rdz. 4; Tröndle in LK a.a.O. Rdz. 11 jeweils mit Nachw.). Ebenso ist bei Schaffung des Art. 46 Abs. 1 GG, dem § 36 StGB im wesentlichen folgt, ein Antrag, die Indemnität auch auf Äußerungen des Abgeordneten außerhalb des Bundestages zu erstrecken, abgelehnt worden (JöR 1, 373; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Rdz. 14, 17; von Mangoldt/Klein a.a.O. Anm. III 6; Schneider in BK Anm. II 1 a; Hamann/Lenz a.a.O. Anm. B 2; so auch Rinck a.a.O.).

15

b)

Um nichtprivilegierte Erklärungen "außerhalb" des Parlaments geht es auch, wenn dem Beklagten die Weitergabe seiner parlamentarischen Antrage an die Presse zum Vorwurf gemacht wird, weil - was freilich noch vom Tatrichter zu prüfen ist - die in dieser Antrage aufgestellten Behauptungen unwahr sind, daher die Rechte der Kläger verletzen.

16

aa)

Allerdings erstreckt sich der Indemnitätsschutz auch auf den Beitrag des Abgeordneten an der Wiedergabe seiner parlamentarischen Äußerungen in der Presse, soweit er diese mündlich in öffentlicher Sitzung gemacht hatte. Das Privileg besteht gerade im Blick darauf, daß parlamentarische Auseinandersetzung grundsätzlich in der Öffentlichkeit, daher auch unter Anteilnahme der Presse stattfindet. Es soll den Abgeordneten von der Verantwortlichkeit gerade auch für solche Nachteile frei stellen, die sich für den Betroffenen aus der Verbreitung seiner Erklärungen in der Presse ergeben.

17

In diesem Anliegen trifft sich das Abgeordnetenprivileg des § 36 StGB mit den Vorschriften des Art. 22 Abs. 2 BayVerf und § 37 StGB, die die Parlamentsberichterstattung privilegieren. Auch sie sind geschaffen worden, um das Prinzip der Öffentlichkeit der Parlamentsarbeit mit dem Bedürfnis des Parlaments nach Schutz vor Verfolgung wegen vor solcher Öffentlichkeit gemachten Äußerungen seiner Abgeordneten in Einklang zu bringen (vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher a.a.O. Art. 22 Rdz. 6; Meder a.a.O. Art. 22 Rdz. 2; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Art. 42 Rdz. 36; von Mangoldt/Klein Art. 42 Anm. V 5; Hamann/Lenz Art. 42 Anm. 4 a.E.). Ob die Berichterstattung in den Medien sich auf eigene Beobachter oder auf die Mitteilung von Abgeordneten und gar des Abgeordneten, der die Äußerung getan hatte, stützt, ist für diese Freistellung von rechtlicher Verantwortlichkeit grundsätzlich ohne Belang.

18

bb)

Schaltet der Abgeordnete die Presse ein, dann ist er jedoch bei diesem Vorgehen durch das Privileg der Indemnität nur insoweit geschützt, als parlamentarische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit ausgetragen wird. Hierum ging es im Streitfall nicht. Die Ausübung des Fragerechts des Abgeordneten in dem durch § 79 der Geschäftsordnung näher geregelten Verfahren vollzieht sich nämlich - anders als die mündliche Antrage in der Fragestunde nach §§ 76, 77 der Geschäftsordnung - nicht unter Beteiligung der Öffentlichkeit.

19

Der Abgeordnete hat seine Antrage schriftlich dem Landtagspräsidenten zuzuleiten, der ihre Zulässigkeit prüft und sie sodann an die Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung weitergibt. Es kann dahinstehen, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit von der Antrage zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der Landtagspräsident über ihre Zulässigkeit entschieden noch der Adressat von ihr Kenntnis genommen hat, mit Sinn und Zweck des Verfahrens und seiner Abgrenzung zu anderen Formen der Antrage überhaupt zu vereinbaren ist. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob solches Vorgehen der Verfahrenspraxis im Bayerischen Landtag entsprochen hat, wie die Revision geltend macht. Jedenfalls ist die Zuziehung der Presse zu diesem frühen Zeitpunkt - anders als, wie oben ausgeführt, für öffentliche Sitzungen - nicht wesensmäßiger Teil solchen parlamentarischen Vorgehens; vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Presse deshalb noch am selben Tag eingeschaltet, um auf diesem Wege dem parlamentarischen Verfahren zusätzlichen Nachdruck zu verleihen. Selbst wenn der Indemnitätsschutz des Abgeordneten im Bayerischen Landtag sich auch auf die Antrage nach § 79 der Geschäftsordnung erstreckt, so umfaßt er jedenfalls nicht solche zusätzliche Erklärungen vor der Presse. Sie hat der Beklagte i.S. von § 36 StGB nicht "im" Parlament, sondern außerhalb des Landtags abgegeben; solche Äußerungen des Abgeordneten sind nicht privilegiert. Insoweit wirkt sich aus, daß dieses Privileg nach seiner Entstehungsgeschichte wesensmäßig auf die freie Rede in parlamentarischer Auseinandersetzung beschränkt ist.

20

3.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage auch nicht an den Privilegien der Parlamentsberichterstattung scheitern lassen (Art. 22 Abs. 2 BayVerf, § 37 StGB).

21

a)

Allerdings entfällt grundsätzlich die Freistellung des Abgeordneten von seiner Verantwortung für die Verbreitung seiner parlamentarischen Äußerungen durch die Presse nicht schon deshalb, weil diese den Rahmen privilegierter Berichterstattung verläßt. Insoweit bedürfen die Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens der Klarstellung. Ob die Voraussetzungen für jenes Privileg der Berichterstattung erfüllt sind, ist für die Verantwortlichkeit des Abgeordneten unerheblich. Sein Schutz kann grundsätzlich nicht davon abhängen, wie die Presse seine parlamentarischen Äußerungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gibt. Anderes kann nur in Betracht kommen, wenn der Abgeordnete nicht nur die Berichterstattung als solche, sondern gerade die Überschreitung der Grenzen wahrheitsgemäßer Parlamentsberichterstattung selbst veranlaßt hat.

22

b)

Indessen bieten im Streitfall Art. 22 Abs. 2 BayVerf, § 37 StGB dem Beklagten schon deshalb keinen weitergehenden Schutz, weil sie insoweit nur zugunsten der Presse den Schutz ergänzen, den § 36 StGB dem Abgeordneten gewährt. Wie bereits ausgeführt, sind Abgeordnetenindemnität und das Privileg der Parlamentsberichterstattung auf dasselbe Anliegen - die Sicherstellung ungezwungener Erörterungen im Parlament bei gleichzeitiger Gewährleistung der Öffentlichkeit, vor allem unter Einschluß der Medien - bezogen. Über den Rahmen des § 36 StGB hinaus stellen auch die Vorschriften des Art. 22 Abs. 2 BayVerf, § 37 StGB weder den Abgeordneten noch die Presse von der Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung einer abträglichen Kritik frei. Aus demselben Grund, aus dem der Indemnitätsschutz versagt, fehlt es an der Rechtsgrundlage für das Privileg der Parlamentsberichterstattung. Art. 22 Abs. 2 BayVerf wie § 37 StGB privilegieren nur Berichte über öffentliche Sitzungen, d.h. zu solchen parlamentarischen Auseinandersetzungen, zu denen die Presse wesensmäßig Zugang hat. Das Verfahren der schriftlichen Antrage nach Art. 79 GeschO gehört, wie dargelegt, hierzu nicht.

23

III.

1.

Ob das vom Berufungsgericht somit zu Recht verneinte Abgeordnetenprivileg verfahrensrechtlich der prozessualen Zulässigkeit oder der materiellen Begründetheit einer Zivilklage zuzuordnen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht gemäß dem Sinn des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den Rechtsstreit in den ersten Rechtszug zurückverweisen, in dem über die Anschuldigungen als solche bisher nicht entschieden worden ist.

24

2.

Daß die Klageforderungen nicht schon an einer Freistellung des Beklagten aufgrund des Abgeordnetenprivilegs scheitern, bedeutet keineswegs, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Äußerungen außer Betracht zu lassen, daß er sie im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Abgeordneter getan hat.

25

Dieser Umstand wird insbesondere schon bei der Güter- und Pflichtenabwägung zur Feststellung, ob die Weitergabe der vom Landtagspräsidenten nicht beanstandeten Antrage an die Presse einen rechtswidrigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Beklagten darstellt, vom Tatrichter zu würdigen sein. Auch kann der Gesichtspunkt für die Beurteilung der jedenfalls für das Unterlassungsbegehren erforderlichen Wiederholungsgefahr erheblich werden, insbesondere wenn sich erweisen sollte, daß das Vorgehen des Beklagten einer allgemeinen Praxis entsprochen hat und deshalb nicht ohne weiteres Schlüsse für die Wiederholung der Äußerungen außerhalb des Parlaments zuläßt, auf die im Streitfall allein abgehoben werden darf.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt