Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1986, Az.: VIII ZR 342/85
Bank; Globalzession; Vorrang; Warenlieferant; Freigabeklausel; Unangemessene Benachteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZR 342/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 98, 303 - 318
- BB 1987, 222
- MDR 1987, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 487-491 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 309 (amtl. Leitsatz)
- WM 1986, 1545
- ZIP 1987, 85-91
Redaktioneller Leitsatz
Zur Wirksamkeit von zugunsten einer Bank formularmäßig vereinbarte Globalzession, worin späteren, aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten von Warenlieferanten erfolgenden Abtretungen der Vorrang insoweit eingeräumt wird, als es sich um Fälle branchenüblichen Eigentumsvorbehalts handelt: Bei einer Freigabeklausel, worin die Bank zur Freigabe verpflichtet wird, sobald der Nennbetrag der global abgetretenen Forderungen die Kreditsumme um mehr als 50 % übersteigt, handelt es sich nicht um eine unangemessene Benachteiligung.
Tatbestand:
Die Parteien streiten jeweils aus abgetretenem Recht um einen hinterlegten Geldbetrag.
Die Klägerin stand im Jahre 1981 mit der Anfang 1982 in Konkurs gefallenen TSB GmbH in Geschäftsverbindung und lieferte ihr laut Rechnungen vom 11., 17. und 22. September 1981 unter anderem Lava für 4 906,20 DM, Alu-Fußballtore für 1 130 DM sowie Fußballtornetze für 94,81 DM. Die Firma TSB GmbH verwendete diese Waren, deren Bezahlung streitig ist, für die Herstellung eines Sportplatzes im Auftrag der Gemeinde. Aus diesem Auftrag ist noch eine restliche Vergütung in Höhe des Sicherheitseinbehalts der Gemeinde von 13 938,31 DM offen. Die Gemeinde hat den Betrag hinterlegt.
Der Klägerin steht aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Firma TSB GmbH noch eine Gesamtforderung von 32 215,73 DM zu. In Nummer 7 ihrer unstreitig für sämtliche Lieferungen vereinbarten Geschäftsbedingungen heißt es:
»7. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
(3) Im Falle von Be- und Verarbeitungen sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Auftraggeber nur Verwahrer ist. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderung ab.
(4) Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
(5) Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet worden ist, gilt die Abtretung und der Übergang der gesamten einheitlichen Weiterverkaufsforderung an uns mit der Maßgabe, daß ausschließlich wir berechtigt sind, uns über eine evtl. Beteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten an der Weiterverkaufsforderung mit diesen auseinanderzusetzen; der Auftraggeber hat kein Recht, hierauf Einfluß zu nehmen oder hierbei mitzuwirken (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Bereits am 2. Februar 1977 hatte die Firma TSB GmbH der Volksbank O. »zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung« (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) sämtliche »gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z« abgetreten. Gemäß Nummer 3 dieser formularmäßigen Globalzession gilt für die abgetretenen Forderungen folgendes:
»a) Sollten unter den Forderungen gemäß Ziffer 1 solche sein, die bereits vor Abschluß dieses Vertrages an einen Dritten z.B. aufgrund der Lieferungsbedingungen von Lieferanten (verlängerter Eigentumsvorbehalt, auch als Kontokorrentvorbehalt) abgetreten worden sind, so gilt die Abtretung an die Bank unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Sicherungsgeber diese Forderungen oder Teilbeträge später, z.B. durch Befriedigung von Lieferanten erwirbt. Soweit die Forderungen einem Dritten nur teilweise zustehen, gilt die Abtretung an die Bank zunächst für den überschießenden Betrag mit der Maßgabe, daß die Restbeträge mit dem Zeitpunkt des Erwerbes der Restforderung durch den Sicherungsgeber in entsprechender Anwendung des vorstehenden Satzes auf die Bank übergehen.
b) Sollten unter den Forderungen solche sein, die einem nach Abschluß dieses Vertrages wirksam zustande gekommenen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegen, gehen diese Forderungen auf die Bank erst über, wenn sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden; soweit diese Forderungen einem Lieferanten nur teilweise zustehen, ist die Abtretung dieser Forderungen an die Bank zunächst auf den dem Sicherungsgeber zustehenden Forderungsteil beschränkt, der Restteil geht auf die Bank erst über, wenn er von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfaßt wird (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat im Oktober 1982 von der Volksbank die ihr gemäß obigem Vertrag abgetretenen Forderungen erworben. Mit Klage und Widerklage hat jede Partei von der jeweils anderen verlangt, die Auszahlung der Hinterlegungssumme abzüglich 791,16 DM an sie zu bewilligen.
Die Klägerin meint, aufgrund des wirksam mit der Firma TSB GmbH vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts gemäß Nummer 7 ihrer Geschäftsbedingungen stehe ihr die Restforderung aus dem unter Verwendung ihrer Warenlieferungen erledigten Auftrag der Gemeinde S. zu. Wegen der in Nr. 7 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltenen Kontokorrentklausel und weil aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Firma TSB GmbH noch Forderungen von insgesamt über 30 000 DM bestünden, komme es nicht darauf an, ob die GmbH die Rechnungen für die in S. verwendete Ware bezahlt habe. Da der (verlängerte) Kontokorrenteigentumsvorbehalt wegen der dem Kunden verbleibenden Einziehungsermächtigung zu keiner sittenwidrigen Übersicherung führe und auch branchenüblich sei, habe er gemäß Nr. 3 b des Globalabtretungsvertrages Vorrang vor der Globalzession an die Volksbank.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach Nummer 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin bleibe unklar, in welchem Umfang »die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen« vorausabgetreten seien, weshalb die Vorausabtretung wegen Unbestimmtheit unwirksam sei. Die Abtretung der jeweiligen Gesamtforderung aus unter Mitverwendung von Waren der Klägerin erledigten Aufträgen sei auch deswegen unwirksam, weil sie - insbesondere wegen Fehlens einer Freigabeklausel in den Geschäftsbedingungen - regelmäßig zu erheblichen Übersicherungen der Klägerin führe. Zudem falle der Kontokorrentvorbehalt der Klägerin - als damals nicht branchenüblich - nicht unter den Vorrang gemäß Ziffer 3 b der Globalabtretung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Rechtsvorgängers der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen den Rechtsvorgänger der Beklagten in Höhe von 1 224,81 DM und auf die Widerklage unter deren Zurückweisung im übrigen die Klägerin in Höhe der restlichen 11 922,34 DM verurteilt, die Auszahlung der Hinterlegungssumme nebst anteiliger Hinterlegungszinsen an die Gegenseite zu bewilligen. Die Anschlußberufung der Klägerin wegen zusätzlich verlangter Verzugszinsen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die zugelassene Revision der Klägerin blieb erfolglos, die Anschlußrevision führte zur vollen Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin, die Auszahlung der gesamten streitigen Hinterlegungssumme an die Beklagte zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht meint, die auf Zahlung des hinterlegten Betrages gerichtete restliche Werklohnforderung der Firma TSB GmbH gegen die Gemeinde S. sei teilweise, nämlich soweit sie die Aufstellung der Fußballtore und -netze betreffe, auf die Klägerin aufgrund deren verlängerten Eigentumsvorbehalts, und im übrigen, nämlich soweit sie die Verarbeitung der Lava bei der Herstellung der Sportanlage betreffe, auf die Volksbank O. aufgrund deren Globalzession übergegangen; von dieser habe der Rechtsvorgänger der Beklagten den letztgenannten Teil der Forderung erworben. Von der hinterlegten Summe stehe daher der Klägerin ein Teilbetrag von 1 224,81 DM, dem Rechtsvorgänger der Beklagten der restliche Betrag von 11 922,34 DM zu.
II. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zur Klage:
a) Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die auf Zahlung des hinterlegten Betrages gerichtete restliche Werklohnforderung der Firma TSB GmbH gegen die Gemeinde S. Gegenstand der in Nr. 7 der Geschäfts- und Lieferbedingungen der Klägerin geregelten Vorausabtretung war. Das trifft auch zu (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
b) Die Wirksamkeit des in Nr. 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ist in erster Linie an § 9 AGB-Gesetz zu messen (Senatsurteil BGHZ 94, 105, 112 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] m. w. Nachw.); er ist - jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - grundsätzlich unbedenklich (Senatsurteil aaO; vgl. auch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes BGHZ 26, 185 und BGH Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 48/69 = WM 1970, 900). Jedoch muß die Vorausabtretung einerseits dem Bestimmtheitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderungen (dazu unten d), andererseits der Gefahr einer unverhältnismäßigen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Käufers unerträglich beschränkenden Übersicherung des Verkäufers (dazu unten c, bb) Rechnung tragen. Das hat der Bundesgerichtshof schon im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts anhand des § 138 BGB ausgesprochen (BGHZ 26, 178 und 26, 185). Es gilt erst recht im Rahmen der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Vorbehaltskäufers gemäß § 9 Absatz 1 AGB-Gesetz (Senatsurteil BGHZ 94, 105, 112) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83].
c) Nach dem Wortlaut der Klausel, der irgendwelche Einschränkungen des Umfangs der vorausabgetretenen Forderungen nicht enthält, sondern im Gegenteil im Abs. 5 für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren anderer Lieferanten von der Abtretung »der gesamten, einheitlichen Weiterverkaufsforderung« spricht, erstreckt sich die Vorausabtretung der Kunden der Klägerin auf die gesamte Werklohnforderung für das unter Mitverwendung des von der Klägerin gelieferten Materials hergestellte Bauwerk.
Mit diesem Inhalt hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Sie würde eine unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Übersicherung der Klägerin ermöglichen und deren Kunden durch übermäßige Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit sowohl gegenüber anderen Baustofflieferanten wie auch gegenüber sonstigen Kreditgebern unangemessen benachteiligen.
aa) Maßgeblich ist, ob der Inhalt der Klausel bei einer überindividuell generalisierenden Betrachtung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin ergibt. Nicht richtig ist, wie das Berufungsgericht offenbar meint, daß die Wirksamkeit der Vorausabtretung von dem durch die Klägerin zu erbringenden Nachweis des Fehlens einer Übersicherung im konkreten Einzelfall abhängt. Vielmehr muß durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen eine unverhältnismäßige Übersicherung von vornherein ausgeschlossen sein.
bb) Diesen Anforderungen würde die Klausel, wenn sie die Vorausabtretung der Werklohnforderungen der Kunden der Klägerin in voller Höhe regelte, nicht gerecht. Sie erfaßt auch den Fall, daß von der Klägerin gelieferte Baustoffe zusammen mit denjenigen anderer Lieferanten verarbeitet und/oder in ein Grundstück eingebaut werden. Die Vorausabtretung der gesamten hieraus entstehenden Werklohnforderung würde der Klägerin zum Nachteil ihrer Kunden und deren anderer Lieferanten auch den durch die Verwendung fremder Baustoffe entstandenen Teil der Werklohnforderung zuwenden. Das wäre durch die eigene Leistung der Klägerin nicht gerechtfertigt; es würde gleichzeitig den anderen Lieferanten die Sicherung ihrer Kaufpreisforderungen und den Kunden der Klägerin die Möglichkeit nehmen, weitere Baustoffe auf Kredit der Lieferanten zu erwerben. Unabhängig davon würde der Klägerin durch die Vorausabtretung der gesamten Werklohnforderung auch die Vergütung für die Werkleistung ihrer Kunden zufließen. Auch insoweit würde ihrem Forderungserwerb keine eigene Leistung gegenüberstehen, und ihren Kunden würde die Möglichkeit genommen, den durch ihre Werkleistung geschaffenen »Mehrwert« zu anderweiter Kreditbeschaffung zu nutzen. Das würde gerade bei dem - auch hier gegebenen - Normalfall für die Anwendung der Klausel, nämlich der Belieferung von Bauunternehmern, zu besonders unangemessenen Ergebnissen führen; denn üblicherweise macht der Wert der Lieferung eines Baustofflieferanten nur einen Bruchteil des Werklohns des Bauunternehmers aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 108/58 = LM Nr. 8 zu § 398 BGB = WM 1959, 432, 433 und vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = WM 1968, 644, 646). Das hierdurch generell ermöglichte deutliche Mißverhältnis zwischen der Höhe der Ansprüche der Klägerin und deren Sicherung wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Falles (auf die es allerdings für die von den konkreten Einzelheiten des jeweiligen Falles abstrahierende Inhaltskontrolle nicht ankommt - vgl. zuvor unter aa) verdeutlicht: Aus dem hinterlegten Sicherheitseinbehalt der Gemeinde S. von 13 938,31 DM, der üblicherweise nicht mehr als 5 % der Auftragssumme beträgt (§ 14 Abs. 2 VOB Teil A), läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Gesamtforderung für die Sportplatzherstellung von über 270 000 DM errechnen, der Wert der von der Klägerin für dieses Bauvorhaben gelieferten Ware beträgt demgegenüber insgesamt nur 6 131,01 DM (davon 4 906,20 DM für die Lava). Freilich wird nicht nur die letztgenannte, sondern es werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch die jeweilige Vorausabtretung gesichert. Diese sind aber ihrerseits wiederum zusätzlich durch verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte gemäß den für alle Lieferungen der Klägerin geltenden Geschäftsbedingungen (vgl. dort Nummer 1) gesichert. Die Benachteiligung des Klauselgegners ist um so gravierender, als die Abtretung bis zur Bezahlung unter Umständen geringfügiger Restforderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen bleiben soll.
Der Hinweis der Klägerin auf die dem Kunden gemäß Absatz 4 der Klausel verbleibende Einziehungsermächtigung kann diese Beurteilung nicht beeinflussen. Richtig ist zwar, daß durch die Einziehungsermächtigung, die den verlängerten Eigentumsvorbehalt als stille Zession charakterisiert, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Kunden trotz der Vorausabtretung gewährleistet werden soll. Das ändert aber nichts daran - und das ist entscheidend -, daß durch die Vorausabtretung auch von zur Sicherung der Klägerin gar nicht erforderlichen Teilen der Werklohnforderung der Kunden die Möglichkeit für anderweitige Kreditaufnahme weitgehend versperrt wird. Auch werden den anderen Lieferanten Sicherungsmöglichkeiten in erheblichem Umfang entzogen. Da hierdurch - mittelbar - die Kreditwürdigkeit der Kunden beeinträchtigt wird, bleibt es dabei, daß die Übersicherung zu einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung führt. Die im Ergebnis die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts verneinende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 185, 191 steht dieser Wertung nicht entgegen: Im damals entschiedenen Fall enthielten die Geschäftsbedingungen neben der Einziehungsermächtigung auch eine Freigabeklausel für den Fall einer Übersicherung von mehr als 25 Prozent. Ebenso lagen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. März 1985 (BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]) Geschäftsbedingungen mit einer Freigabeklausel zugrunde, die hier fehlt. Der Senat hat in jenem ansonsten dem vorliegenden vergleichbaren Falle eine unangemessene Übersicherung nur wegen der dort vorhandenen Freigabeklausel verneint. Eine solche wäre auch im vorliegenden Falle erforderlich, um die unangemessene Benachteiligung des Kunden der Klägerin zu verhindern, die durch eine Vollabtretung anstelle einer eigentlich gebotenen Teilabtretung seiner Vergütungsansprüche an die Klägerin eintritt (vgl. auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz Band III Eigentumsvorbehaltssicherung Rdn. 44, 50).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1960 (VII ZR 257/59 = WM 1960, 855, 856 = NJW 1960, 1712, 1714 unter II 3 b) ausgesprochen, auch ohne ausdrückliche Freigabeklausel in den Geschäftsbedingungen sei dem Kunden für den Fall eines groben Mißverhältnisses zwischen sichernden und gesicherten Forderungen gemäß § 242 BGB ein Freigabeanspruch zuzubilligen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nach dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden. Sie würde auf eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion (auf einen zulässigen Inhalt der Vorausabtretungsklausel) hinauslaufen, die nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGHZ 84, 109, 114-116, vgl. ferner z.B. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 = NJW 1983, 1320, 1321 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81] = WM 1983, 308, 309 unter II 2 d; Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 97/83 = WM 1985, 31, 32).
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten keine Anhaltspunkte für einen Freigabewillen. Er kann - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht - insbesondere nicht der Regelung in Abs. 5 der Klausel entnommen werden. Sie enthält Anhaltspunkte für eine Freigabeabsicht der Klägerin allenfalls zugunsten anderer Vorbehaltslieferanten, nicht aber - worauf es im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz ankommt - zugunsten ihrer Kunden.
d) In mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes ist allerdings ausgesprochen worden, daß - trotz fehlender Einschränkung - eine Vollabtretung der gesamten Werklohnforderung wegen der damit typischerweise verbundenen unverhältnismäßigen Übersicherung des Baustofflieferanten und der daraus folgenden Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts vernünftigerweise nicht gewollt sein könne. Deshalb wurden ähnlich lautende Klauseln von Baustofflieferanten dahin ausgelegt, daß nicht eine Voll-, sondern nur eine Teilabtretung gewollt sei (BGHZ 26, 178, 182 f.; Senatsurteil vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 108/59 = LM Nr. 8 zu § 398 BGB = WM 1959, 432, 433; Urteil vom 9. Juni 1960 - VII ZR 157/59 = WM 1960, 1063, 1064; Urteil vom 12. Juni 1960 - VII ZR 13/67 = WM 1969, 1072, 1073 und BGHZ 79, 16, 18 f.) [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]. Ob in Fällen, in denen - wie hier - das AGB-Gesetz anzuwenden ist, im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz und das Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn entsprechend diesen Urteilen auch im vorliegenden Fall eine Teilabtretung angenommen werden könnte, so wäre diese mangels hinreichender Bestimmtheit ihres Umfangs unwirksam, wie dies auch in den vorerwähnten Urteilen BGHZ 26, 178, vom 12. Dezember 1959 und 9. Juni 1960 angenommen worden ist. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, noch wird aus ihren Geschäftsbedingungen, weder ausdrücklich noch andeutungsweise, ersichtlich, welchen Umfang eine etwaige Teilabtretung haben sollte.
Allerdings ist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. November 1980 (BGHZ 79, 16, 19 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80] - dazu Meyer-Cording NJW 1981, 2338 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Rdn. 20; Graf von Westphalen DB 1985, 425, 426; Graf Lambsdorff/Hübner, Eigentumsvorbehalt und AGB-Gesetz, 1982, Rdn. 112 und 120; Graf Lambsdorff ZIP 1981, 243 ff.) im Wege »vernünftiger Auslegung« einer nicht näher begrenzten Vorausabtretungsklausel - wiederum zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Übersicherung des Vorbehaltslieferanten - zur Annahme einer Teilabtretung in Höhe des Rechnungswerts für die gelieferte Ware gelangt, womit auch dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen war. Im Gegensatz zu der hier zu entscheidenden Sache konnte in jenem Urteil, das überdies einen Fall aus der Zeit vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes betraf, die Begrenzung der Vorausabtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware deshalb angenommen werden, weil dieser Wert in der Verarbeitungsklausel als Bestimmungsfaktor für die Höhe der durch die Verarbeitung entstandenen Miteigentumsrechte angegeben war. Ein derartiger Anhaltspunkt fehlt in den Geschäftsbedingungen der Klägerin völlig. Eine Abtretung nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware kommt danach nicht in Betracht. Auch eine Teilabtretung der Vergütungsansprüche bis zur Höhe der jeweils bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, wovon die Klägerin möglicherweise ausgeht, ist den Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Überdies würde auch eine derartige Begrenzung dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1965 - VIII ZR 265/63 = WM 1965, 1049).
e) Nach allem ist die Voraussetzung hier entweder - bei Annahme eine Vollabtretung - wegen Übersicherung oder - bei Annahme einer Teilabtretung - wegen fehlender Bestimmtheit ihres Umfangs unwirksam, so daß die Frage, ob die Klausel eine Voll- oder eine Teilabtretung enthält, letztlich keiner Entscheidung bedarf.
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt das aber nicht nur für die Vorausabtretung der Forderungen der Firma TSB aus Weiterverwendung der gelieferten Lava, sondern auch für die aus der Weiterverwertung der Fußballtore und -netze (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
g) Wegen Unwirksamkeit der Vorausabtretung gemäß Nummer 7 der Klausel ist daher die gegen die Teilabweisung der Klage gerichtete Revision erfolglos und auf die Anschlußrevision der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.
2. Zur Widerklage.
a) Da die Vorausabtretung gemäß Nummer 7 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Klägerin unwirksam ist, stellt sich hier nicht die Frage des Rangverhältnisses zwischen dem darin geregelten verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin und der zeitlich früheren Globalzession an die Volksbank gemäß Nr. 3 b von deren Formularvertrag vom 2. Februar 1977. Vielmehr kommt es nur noch darauf an, ob die Globalabtretung ihrerseits wirksam ist. Die Auslegung des Formularvertrages kann der Senat selbst vornehmen, weil es sich ausweislich des dortigen Aufdrucks um ein im Deutschen Genossenschaftsverlag entwickeltes und im ganzen Bundesgebiet verwendetes Formular handelt.
b) Gegen die Wirksamkeit der Globalabtretung bestehen keine Bedenken, auch wenn der Inhalt des vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossenen Vertrages wegen seiner Dauerwirkungen in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz nicht nur an § 138 BGB, sondern an § 9 AGB-Gesetz zu messen wäre.
Eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde, wie hier, seine gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt, kann im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75 = WM 1977, 480 = NJW 1977, 2261; MünchKomm/Roth 2. Aufl., 1985, § 398 Rdn. 97, 99, 101 ff.).
Dem wird der vorliegende Abtretungsvertrag gerecht. Er räumt in Nr. 3 a früheren Abtretungen und in Nr. 3 b den aufgrund eines branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten später erfolgenden Abtretungen den Vorrang ein. Damit wird den Interessen des Schuldners wie seiner Warenkreditgläubiger ausreichend Rechnung getragen. (vgl. BGH Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 148/73 = WM 1974, 368 = NJW 1974, 942 und Senatsurteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75 = WM 1977, 480; vgl. auch BGHZ 72, 308, 310).
a) Die Beschränkung des Vorrangs künftiger Vorausabtretungen an Warenlieferanten auf die Fälle des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts in Nr. 3 b ist bedenkenfrei. Mit dieser Formulierung sollte ersichtlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung getragen werden (vgl. Graf Lambsdorff/Skora NJW 1977, 701, 704/5), worin die Unwirksamkeit von Globalzessionen gegenüber verlängerten Eigentumsvorbehalten im wesentlichen damit begründet wurde, daß der Zedent, der in seiner Branche Waren nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beziehen könne, durch die Globalzession gezwungen werde, künftige Warenlieferanten ständig über seine Kreditwürdigkeit und die Sicherung ihrer Kaufpreisforderungen zu täuschen (BGHZ 30, 149, 152 f., Senatsurteile vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = WM 1968, 644 = NJW 1968, 1516 und vom 6. November 1968 - VIII ZR 15/67 = WM 1969, 18, 19 = NJW 1969, 318, 319; BGHZ 55, 34, 35 f.; Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 148/73 = WM 1974, 368 = NJW 1974, 942, 943). Diesem Konflikt wird durch den Vorrang - lediglich - des branchenüblichen Eigentumsvorbehalts in einer für die Zedenten angemessenen Weise Rechnung getragen. Mit einem nicht branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt braucht die Bank nicht zu rechnen, und der Zedent ist nicht gezwungen, zu solchen Konditionen abzuschließen. Damit ist seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ausreichend gewahrt, und er ist bei dieser Gestaltung nicht zur Täuschung späterer Warenkreditgeber genötigt. Da grundsätzlich die Interessen der Bank als Geldkreditgeber nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen der Lieferanten als Warenkreditgeber (Senatsurteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75 = WM 1977, 480, 481 unter II 3 a), ist es mit Blick auf § 138 Abs. 1 BGB und § 9 AGB-Gesetz nicht zu beanstanden, wenn in branchenunüblichen Kollisionsfällen die Bank aufgrund einer zeitlich vorangehenden Globalzession zum Zuge kommt (im Ergebnis ebenso Graf Lambsdorff/Skora NJW 1977, 701, 704 ff.; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. IV § 49 II b = S. 405; Finger BB 1982, 475, 478; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Auf., 1986, § 398 Anm. 6 c; MünchKomm/Roth 2. Aufl., 1985, § 398 Rdn. 104). Zwar muß der Lieferant im Streitfall die Branchenüblichkeit seines verlängerten Eigentumsvorbehalts beweisen, das ist aber nicht unangemessen. Einmal ist er im Konflikt mit dem Inhaber einer Globalzession ohnehin für Voraussetzungen und Inhalt seines verlängerten Eigentumsvorbehalts beweisbelastet (BGHZ 72, 308, 313), und zum anderen dürfte er regelmäßig über die Gepflogenheiten seiner Branche am besten informiert sein (zu weiteren Beweismöglichkeiten und -erleichterungen vgl. Graf Lambsdorff/Skora aaO S. 706).
b) Sonstige Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit der Globalzession ergeben könnte, sind nicht vorgebracht, sie ergeben sich auch nicht aus dem unstreitigen Inhalt der Globalabtretungsurkunde. Insbesondere ist für eine Übersicherung der Bank nichts dargetan oder ersichtlich. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine unangemessene Übersicherung durch eine Freigabeverpflichtung des Sicherungsnehmers - sei es auch nur auf Verlangen des Sicherungsgebers - vermieden werden kann (Senatsurteil BGHZ 94, 105, 113 ff. [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] m. Nachw.). So ist es auch im vorliegenden Fall. Die in Nr. 15 der Globalabtretungsurkunde ergänzend in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen der Volksbank O. (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditgenossenschaften, abgedruckt bei Werhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingungen, 1980, S. 214 ff.) enthalten in Nr. 19 Abs. 6 Satz 1 die Verpflichtung der Bank zur Freigabe von Sicherheiten auf Verlangen des Zedenten, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet. In Nr. 2 der Globalabtretung der Firma TSB GmbH an die Volksbank O. war vereinbart worden, daß der Sicherungsgeber verpflichtet sei, »dafür zu sorgen, daß die Gesamtsumme der abgetretenen Forderungen den jeweils in Anspruch genommenen Kredit mit mindestens 50 v. H. überdeckt.« Nach der gewählten Formulierung (»Gesamtsumme der abgetretenen Forderungen«) kann diese Zahl sich nur auf den Nennbetrag der abgetretenen Forderungen beziehen. Da die Freigabeklausel an die Überschreitung der Deckungsgrenze anknüpft, die ihrerseits nach den Vereinbarungen der Parteien in der Globalzession durch den Nennbetrag der abgetretenen Forderungen bestimmt wird, ist davon auszugehen, daß die Freigabeverpflichtung der Bank dann einsetzen sollte, wenn der Nennbetrag der abgetretenen Forderungen die Kreditsumme nicht nur vorübergehend um mehr als 50 % überstieg. Diese Auffassung ist auch mit dem sonstigen Wortlaut des § 19 Abs. 6 Satz 1 der Bankbedingungen vereinbar, worin auf den »Wert« des Sicherungsgutes abgehoben wird. Die Klausel hat alle Arten von Sicherheiten, z.B. auch sicherungsübereignete Sachen im Auge. Besteht das Sicherungsgut, wie hier, aus abgetretenen Forderungen, so liegt es vom Wortsinn her nahe, unter deren »Wert« den Nennwert zu verstehen; anders wäre die Freigabeklausel auch kaum praktikabel. Jedenfalls aber ist hiervon im vorliegenden Fall aufgrund der von den Parteien in der Globalzession vorgenommenen Bestimmung der Deckungsgrenze auszugehen.
Diese »Überdeckung« der Bank kann nicht als unangemessen angesehen werden. Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, daß wegen des Vorrangs von verlängerten Eigentumsvorbehalten ebenso wie durch die der Zedentin verbleibende Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gewährleistet bleibt und eine Täuschung späterer Warenkreditgeber vermieden wird. Der verbleibende Umfang der Sicherung der Bank ist - soweit wegen des vereinbarten Vorrangs von Vorausabtretungen aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte die »Überdeckung« von 50 % überhaupt erreicht werden kann - nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = WM 1968, 644, 645 unter 3 c und vom 6. November 1968 - VIII ZR 16/67 = WM 1969, 18, 19; OLG Stuttgart WM 1964, 395, 396). Maßgebend für den Wert von Sicherheiten ist nicht deren Nennbetrag, sondern der bei ihrer Verwertung realisierbare Erlös (vgl. Manfred Wolf in: Festschrift Baur S. 147, 165 ff. m. Nachw. aus der Rspr.), der bei Sicherungszessionen nicht selten, wenn nicht gar regelmäßig, weit unter dem Nennbetrag liegen wird. Zur Sicherheit abgetretene Forderungen sind, zumal wenn sie, wie hier, mit einer Einziehungsermächtigung verbunden sind, schon an sich ein schwaches Sicherungsmittel (BGH Urteil vom 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63 = WM 1966, 13 unter II b). Verstärkt gilt das für Baugeldforderungen eines in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Bauunternehmers, bei denen vielfach mit Einwendungen der Besteller z.B. wegen Baumängeln zu rechnen ist (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1960 - VII ZR 123/59 = WM 1961, 57, 58 unter 3 b). Die Schwäche von Sicherungsabtretungen zeigt sich besonders bei Globalzessionen, die unterschiedslos alle Forderungen des Zedenten ohne Rücksicht auf deren Liquidität oder die Bonität der Schuldner erfassen. Soweit in der Literatur geringere Sicherheitsmargen der Gläubiger von 10 oder 20 % diskutiert werden (Manfred Wolf aaO m. Nachw., Graf von Westphalen DB 1985, 425, 426 bei Fßn. 23 und 430 bei Fßn. 100), handelt es sich ebenso wie im Senatsurteil vom 20. März 1985 (BGHZ 94, 105, 114 f.) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] um den erzielbaren Erlös der Sicherheiten, während in der Globalzession auf den Nennwert der abgetretenen Forderungen abgehoben wird. Die ausbedungene »Überdeckung« von 50 % kann daher nicht schon wegen ihrer Höhe als unangemessen angesehen werden; weitere Gründe für die Sittenwidrigkeit sind nicht ersichtlich.
Da die vereinbarte Überdeckungsverpflichtung des Zedenten nur schuldrechtlicher Natur ist, wird davon der Umfang der Abtretung (aller Forderungen des Bankkunden gegenüber seinen Abnehmern) nach Nr. 1 der Globalabtretung und damit das Bestimmtheitserfordernis nicht berührt.
c) Nach allem ist die Globalabtretung vom 2. Februar 1977 wirksam und daher der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben. Der Zinsanspruch folgt aus § 8 Hinterlegungsordnung.