Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1970, Az.: VI ZR 48/69

Ermittlung der Rechtmäßigkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ; Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1970
Aktenzeichen
VI ZR 48/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.12.1968

Fundstelle

  • DB 1970, 1429-1432 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

I. Volksbank AG, I.,
vertreten durch ihren Vorstand Walter S.

Prozessgegner

Firma Rudolph R., O., M.straße ..., Am H.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1970
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Seit Jahren belieferte die Klägerin die Firma B. in L./Westfalen mit Eisenblechen. Sie behielt sich in Ziffer 7 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (VLB) das Eigentum an den von ihr gelieferten Blechen vor, und zwar bis zur Begleichung ihrer sämtlichen Forderungen gegen ihren Abnehmer; zugleich hatte sie sich ausbedungen, daß die Be- oder Verarbeitung ihres Materials durch den Abnehmer für sie, also unter Ausschluß des Eigentumserwerbs durch den Abnehmer gemäß § 950 BGB, erfolge. Außerdem ließ sie sich sicherungshalber alle Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung ihrer Ware, gleich in welchem Bearbeitungszustand, abtreten. Weiter heißt es im Abs. 7 dieser Ziffer 7 der VLB: "Der Abnehmer ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzessionen, vorzunehmen, durch welche die an mich vorausabgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfaßt werden."

2

Im Sommer 1963 mußte die Firma B. das Vergleichsverfahren beantragen. Die Klägerin meldete eine Forderung von 100.000 DM an, die nur zu einem geringen Teil durch ihren Eigentums vorbehält gesichert war. Auch bei der Beklagten, ihrer Hausbank, stand die Firma B. im Debet, das durch deren Sicherungsrechte nicht voll gedeckt war. Die Firma B. (demnächst: die Schuldnerin) bot ihren Gläubigern auf ihre Forderungen 50 % an, zahlbar bis zum 30. Juni 1966. Die hierzu gehörte Industrie- und Handelskammer hielt die Schuldnerin für vergleichswürdig, doch sei die Quote von 50 % nur realisierbar, wenn der Schuldnerin durch eine Beteiligung oder finanzielle Zuwendungen seitens der Verwandtschaft des Inhabers neues Betriebskapital zugeführt würde. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, der Schuldnerin einen "Überbrückungskredit" von 100.000 DM zu gewähren, der durch Abtretung von Warenforderungen der Schuldnerin gesichert werden sollte. Diese Lösung wurde im ersten Vergleichstermin vom 18. Juli 1963 erörtert, jedoch mußte der Termin vertagt werden. Nachdem der Vergleichsverwalter mitgeteilt hatte, daß die Beklagte den Kredit von 100.000 DJI auf jeden Fall gewähre und dieser durch Verwandte des Schuldners verbürgt werde, wurde im Termin vom 6. August 1963 der Vergleichsvorschlag angenommen. Auch in diesem Termin wurde die von der Beklagten zu gewährende Kredithilfe erörtert. In einer Pause kam es über die Frage, wie die Konkurrenz zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin und den von der Beklagten verlangten Zessionen der Warenforderungen des Schuldners zu lösen sei, zu einem Gespräch zwischen dem Bankdirektor S. von der Beklagten einerseits und andererseits dem Rechtsanwalt G. und dem Prokuristen L. für die Klägerin. Über den genauen Gegenstand und vor allem über das Ergebnis dieses Gesprächs streiten die Parteien. Der Vergleichsrichter hörte zu der Frage, ob er den Vergleich bestätigen solle, den Gläubigerbeirat, dem auch der Prokurist L. der Klägerin angehörte. Dieser sprach sich dagegen aus: die Schuldnerin werde ihren Vergleichsvorschlag nicht erfüllen können, nachdem die von der Industrie- und Handelskammer zur Erhaltung des Betriebes geforderten 100.000 DM nicht als neues Kapital eingeschossen würden, sondern nur ein Darlehen aufgenommen worden sei, das mit seinen Zinsen den Betrieb belaste; so werde es demnächst doch zum Konkurs kommen, bei den dann die Gläubiger weniger erhalten würden, als wenn schon jetzt der Konkurs eröffnet würde. Der Vergleichsrichter bestätigte indes den Vergleich.

3

Die Schuldnerin nahm ihren Betrieb wieder auf. Die Klägerin belieferte sie wie bisher mit ihren Blechen. Seit wann dies geschah und in welchem Umfang sie ihre Lieferungen wieder aufnahm, steht nicht fest. Jedenfalls lieferte sie in der Zeit vom 2. März 1965 bis zum 22. Juni 1966 für insgesamt über 82.000 DM. Im Sommer 1966 gelang es der Schuldnerin nicht mehr, die letzte Rate auf die versprochene Vergleichsquote aufzubringen. Nachdem ihr Inhaber Ende September 1966 tödlich verunglückte, kam es zum Anschlußkonkurs.

4

Von den Rechnungen der Klägerin waren 43.192,40 DM unbezahlt geblieben. Dieserhalb nimmt sie die Beklagte in Anspruch.

5

Die Schuldnerin hatte aus den Lieferungen der Klägerin Scharniere hergestellt und an eine Firma Hüppe geliefert. Da diese von den Lieferungsbedingungen der Klägerin nichts wußte, hatte sie Rechnungen der Schuldnerin dadurch bezahlt, daß sie dieser Verrechnungsschecks gab. Die Schecks gab die Schuldnerin an die Beklagte weiter, die sie einzog und dem Konto der Schuldnerin gutbrachte. Dies ging auf Abreden zurück, die die Beklagte mit der Schuldnerin bei der Bewilligung des Kredits im Sommer 1963 getroffen hatte. Danach sollte die Schuldnerin jeweils ihre Warenforderungen an die Beklagte abtreten, indem sie ihr eine Durchschrift der jeweiligen Rechnung übergab und auf dieser erklärte, daß die betreffende Forderung hiermit abgetreten sei. Daraufhin bevorschußte die Beklagte die Zession in Höhe von 75 % des jeweiligen Rechnungsbetrages.

6

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Schuldnerin sei im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt rechtlich außerstande gewesen, ihre Forderungen gegen die Firma Hüppe an die Beklagte abzutreten. Diese habe daher zu Unrecht jene Forderungen auf ihre Rechnung eingezogen und zur Rückführung des der Schuldnerin gewährten Kredits verwandt. Zudem hättten ihr Prokurist L. und Rechtsanwalt G. dem Direktor S. der Beklagten bei dem Gespräch am 6. August 1963 eindeutig klargemacht, daß sie, die Klägerin, nicht bereit sei, bei künftigen Lieferungen auf ihren Eigentumsvorbehalt zu verzichten; die Beklagte hätte daher ihren Kredit nicht mittels solcher Kundenforderungen sichern dürfen, die aus ihren, der Klägerin, Blechlieferungen herrührten.

7

Die Klägerin hat ihre Klage vor dem Landgericht nur auf ihre letzte Lieferung vom 22. Juni 1966 gestützt, mit der sie Bleche für 3.554,10 DM geliefert hatte. Die daraus gefertigten Scharniere hatte die Schuldnerin im Juli 1966 für 13.750 DM an die Firma H. geliefert, die sie im September 1966 mittels Verrechnungsscheck, eingezogen von der Beklagten, beglich.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat mittels Anschlußberufung Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über die eingeklagten 3.554,10 DM hinaus keine weiteren Forderungen gegen sie zustehen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge, die Klage abzuweisen und ihrer Widerklage stattzugeben, weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Landgericht im wesentlichen darauf berufen, daß die Beklagte die Forderung aus der Rechnung vom 14. Juli 1966 gegen die Firma H. für sich eingezogen habe, nämlich eine Forderung, die die Schuldnerin ihr, der Klägerin, aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts im voraus abgetreten habe; daher müsse ihr die Beklagte gemäß § 816 Abs. 2 BGB die eingeklagten 3.554,10 DM herausgeben. Das Landgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam und rechtsgültig gewesen sei, ihre Klage aber abgewiesen, weil die Firma H. nicht, wie dies § 816 Abs. 2 BGB voraussetze, an die Beklagte als die möglicherweise Nichtberechtigte gezahlt habe, sondern im Glauben, die Schuldnerin sei ihre Gläubigerin, an diese.

12

Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Klägerin Recht gegeben und zwar, nachdem die Beklagte durch ihre negative Feststellungs-Widerklage die gesamten Lieferungen der Klägerin zur Entscheidung gestellt hatte, in vollem Umfang: es hat die Klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Nach Vernehmung des Prokuristen Luke, des Buchhalters F. von der Schuldnerin und des Direktors S. von der Beklagten ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte hafte der Klägerin jedenfalls gemäß § 826 BGB auf Ersatz, weil sie sie um die ihr aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte gebracht habe.

13

Die Begründung des angefochtenen Urteils hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

14

I.

Ein aus § 826 BGB hergeleiteter Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt voraus, daß an sich sie (von der Abtretung an die Beklagte abgesehen) das zu bekommen hatte, was die Firma H. zur Begleichung der Scharnier-Lieferungen in den Jahren 1965 und 1966 geleistet hatte. Das hat das Berufungsgericht bejaht, weil der Klägerin die Kaufpreisforderungen gegen die Firma H. aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen rechtswirksam im voraus abgetreten gewesen seien.

15

Die gegen diesen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils von der Revision erhobenen Angriffe greifen nicht durch.

16

1.

Das Berufungsgericht hält nach Vernehmung der Zeugen für bewiesen, daß die Klägerin auch die Lieferungen, die sie nach dem Vergleichsverfahren an die Schuldnerin ausgeführt hat, wie vorher aufgrund ihrer Lieferungsbedingungen, vor allem also aufgrund des darin enthaltenen Eigentumsvorbehalts an den Blechen und des Eigentumsvorbehalts an den daraus gefertigten Scharnieren sowie den bei deren Weiterveräußerung entstandenen Kundenforderungen (hier: gegen die Firma H.) ausgeführt hatte. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei bei dem Gespräch, das in ihrem Namen Rechtsanwalt G. und ihr Prokurist L. am 6. August 1963 in einer Pause des Vergleichstermins mit dein Direktor S. der Beklagten geführt hat, nicht auf dessen Verlangen eingegangen, auf die in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung zu verzichten oder sie jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten nicht geltend zu machen.

17

Diese tatsächliche Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß gewonnen. Sie ist daher der Nachprüfung zugrunde zu legen. Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, auch weiterhin aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts geliefert zu haben, spezifiziert und unter Beweisantritt bestritten, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung genommen habe. Das Berufungsgericht hat die zu diesem Punkt angebotenen Beweise erhoben und sie im Urteil eingehend gewürdigt.

18

2.

Auch in rechtlicher Hinsicht begegnet die Begründung des Berufungsgerichts im Ergebnis keinen Bedenken.

19

a)

Bei dem hier gegebenen Zusammentreffen zwischen verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten und den einer Bank gewährten Zessionen gilt der Prioritätsgrundsatz (BGHZ 30, 149, 151 [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58];  32, 361, 363 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]; BGH NJW 1960, 1713 [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59]). Danach standen die Kaufpreisforderungen der Schuldnerin gegen die Firma H. jedenfalls in Höhe der jeweiligen Lieferungsrechnungen der Klägerin zu. Die Schuldnerin hatte diese (künftigen) Forderungen schon im voraus in dem Zeitpunkt, als sie die Bleche von der Klägerin kaufte, wirksam an sie abgetreten (BGHZ 30, 238, 240 [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59];  32, 370) [BGH 09.06.1960 - VII ZR 229/58]. Der Beklagten hatte sie die Forderungen erst abgetreten, als sie ihr die Durchschrift der Rechnungen übersandte, auf der sie die Abtretung erklärte. Das beruhte zwar auf den Bedingungen, welche die Beklagte der Schuldnerin im Juli 1963 bei Gewährung des Kredits auferlegt hatte (vgl. ihren Brief vom 17. Juli 1963 zu III). Diese Bedingungen ergeben aber nicht, daß sie sich schon damals die künftigen Außenstände ihres Kreditnehmers hätte abtreten lassen. Bei der Abtretungs-Vereinbarung vom Juli 1963 handelte es sich also um eine Mantel-Abtretung, nach der künftig in jedem Einzelfall gehandelt werden sollte.

20

Da somit die Abtretung an die Klägerin zeitlich der an die Beklagte vorging, braucht nicht geprüft zu werden, ob dann, wenn diese sich schon im Juli 1963 im voraus alle Kundenforderungen hätte zedieren lassen, eine solche Globalzession deshalb hätte außer Betracht bleiben müssen, weil sie wegen Verstosses gegen die §§ 134, 138 BGB nichtig wäre (vgl. BGHZ 30, 149, 151 [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58];  32, 361, 365) [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58].

21

b)

In den Lieferungsbedingungen der Klägerin, die offenbar überwiegend in Anlehnung an die Rechtsprechung gefaßt worden sind (vgl. BGHZ 7, 365, 370 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52];  20, 159 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 301/55];  26, 185 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 402/56];  46, 117, 118), [BGH 19.10.1966 - VIII ZR 152/64]sind die Forderungen, die ihr abgetreten wurden, genügend bestimmt bezeichnet. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung (BGHZ 26, 185, 190 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57];  42, 53, 57) [BGH 15.06.1964 - VIII ZR 305/62]auch nichts dagegen einzuwenden, daß sich. die Klägerin die Vorausabtretungen bis zur Tilgung ihrer sämtlichen Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) gewähren ließ. Die Revision weist jedoch nicht zu Unrecht darauf hin, daß in dem gerichtlich bestätigten Vergleich die Gläubiger der Schuldnerin gestattet hatten, ihre bis dahin entstandenen, auf die Hälfte herabgesetzten Schulden in Raten binnen drei Jahren abzutragen. Diesem Vergleich hatte die Klägerin zwar widersprochen; sie mußte ihn aber gemäß § 82 VglO hinnehmen. Wenn sie demgegenüber den auch ihren Neu-Lieferungen zugrundegelegten erweiterten Eigentumsvorbehalt dazu hätte benutzen wollen, um mit ihm auch die Alt-Schulden zu sichern und zu. tilgen, so müßte dies durchgreifenden Bedenken unterliegen. Abgesehen davon, daß die Alt-Schulden durch den Vergleich gestundet waren, würde es fraglich sein, ob die Klägerin dann, wenn sie die aus den Neu-Geschäften erwachsenden Kundenforderungen auch für die Alt-Schulden in Anspruch nehmen wollte, der Schuldnerin die Mittel belassen hätte, die diese zur Fortsetzung und Aufrechterhaltung des Betriebes, vor allem zur Zahlung der hier offenbar recht erheblichen Löhne unumgänglich benötigte. Das dürfte, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den Beteiligten, wollten sie wirtschaftlich vernünftig handeln und nicht gegen § 138 BGB verstoßen, nicht gewollt gewesen sein.

22

Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht erörtert, doch gefährdet das den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Es geht offensichtlich davon aus, daß die Klägerin ihren Klageanspruch nur auf Kundenforderungen stützt, die ihr zur Sicherung der seit dem Vergleichsabschluß ausgeführten Blechlieferungen abgetreten waren. Bei solcher Anwendung der Lieferungsbedingungen konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Schuldnerin nicht in einer mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarenden Weise in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeengt worden war (BGHZ 26, 190 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57]; BGH NJW 1960, 1713 [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59];  1968, 1516) [BVerfG 07.05.1968 - 2 BvR 702/65]. Ihre Interessen wurden zudem durch die in Abs. 8 der Ziffer 7 VLB enthaltene Übersicherungs-Klausel geschützt (BGHZ 7, 370 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52]). Recht und Gesetz standen daher dem Verlangen der Klägerin nicht entgegen, ihre aus der Lieferung der Rohstoffe stammenden Kaufpreisrechnungen dadurch zu sichern, daß sie von der Schuldnerin jedenfalls in Höhe der Kaufpreisforderungen die Abtretung der Kundenforderungen beanspruchte, die die aus ihren Blechen hergestellten Waren betrafen (vgl. Flume NJW 1950, 840 und 1959, 913).

23

Sollte die Revision auch insoweit einen der Beklagten günstigeren Standpunkt vertreten wollen, so könnte ihr nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat stets die Ansicht zurückgewiesen, ein Warenlieferant könne sich, wenn er seinen Abnehmer ohne sofortige Bezahlung beliefere, des verlängerten Eigentumsvorbehalts schon deshalb nicht bedienen, weil er ihm damit die Aufnahme dringend benötigter Bankkredite unmöglich mache. Verarbeitung und Umsatz der gelieferten Ware werden durch den Warenkredit des Lieferanten ebenso ermöglicht wie durch den Geldkredit der Bank (vgl. BGHZ 30, 152 [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58];  32, 363 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]/364; von Caemmerer JZ 1953, 100). Daran ändert auch nichts der von der Revision in den Vordergrund gestellte Gedanke, nur der von der Beklagten gewährte Kredit habe es der Schuldnerin ermöglicht, ihren Betrieb fortzusetzen und habe dadurch der Klägerin die Aussicht verschafft, sowohl an den neuen Geschäften zu verdienen wie die versprochene Quote auf die Alt-Schulden zu erhalten. Das Recht der Klägerin, für ihre Neu-Lieferungen in Höhe des Wertes der dabei gelieferten Rohstoffe Vorausabtretungen der Kundenforderungen zu erhalten, kann ihr nicht beschnitten werden. Übrigens mußte auch die Beklagte daran interessiert sein, daß die Klägerin die Schuldnerin wieder belieferte, damit diese aus der Verarbeitung der Bleche soviel zu verdienen suchte, um nicht nur die Bleche und ihre Betriebskosten, sondern auch die Beklagte zu bezahlen.

24

c)

Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts will schließlich die Revision noch daraus herleiten, daß die Klägerin sich in Abs. 10 der Ziffer 7 VLB ausbedungen hatte, die Schuldnerin solle die von ihr kraft Ermächtigung eingezogenen "Gelder getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern verwahren und unverzüglich (an die Klägerin) abführen". Auch dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg.

25

Das Berufungsgericht erklärt zu dieser Klausel, der Schuldnerin sei hier "nur intern" verwehrt gewesen, mit den eingegangenen Kundengeldern unkontrolliert zu wirtschaften. Eine den VLB entsprechende Abwicklung habe bewirkt, daß die Forderungen der Klägerin zielstrebig erfüllt worden seien, so daß die Schuldnerin um so schneller ihre volle Bewegungsfreiheit wieder erlangt habe. Diese Begründung geht allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, am Kern des Problems (§ 138 BGB) vorbei. Es fragt sich gerade, wie die Schuldnerin dann weiterarbeiten sollte, wenn sie, wie der Wortlaut jener Klausel zu besagen scheint, ihre gesamten Außenstände aus dem Weiterverkauf der verarbeiteten Rohstoffe an die Klägerin abführen sollte. Doch braucht den nicht weiter nachgegangen zu werden. Offenbar hat die Klägerin auf Einhaltung dieser Klausel - die sich möglicherweise auch nur auf bares Geld beziehen sollte - nie bestanden, sondern bei deren praktischen Handhabung der Schuldnerin doch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit belassen, die sie, vor allem nach dem Abschluß des Vergleichs, benötigte.

26

II.

Im wesentlichen richten sich die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich und in sittlich zu mißbilligender Weise geschädigt, wenn sie sich von der Schuldnerin unter Übergabe der Kopien ihrer Rechnungen an die Firma H. die jeweiligen Forderungen abtreten ließ und die von der Firma gegebenen Schecks annahm und auf dem Konto der Schuldnerin gutschrieb.

27

Das angefochtene Urteil hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

28

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte, als sie die von der Firma H. gegebenen Schecks für ihre Rechnung einzog, allerdings gewußt, daß sie damit - dies auch schon bei Annahme der Rechnungsdurchschriften mit der Abtretungserklärung der Schuldnerin - den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin durchkreuzte.

29

a)

Das folgert das Berufungsgericht zwar nicht schon daraus, daß die Beklagte sich darüber klar gewesen sei, daß die Schuldnerin ihrem Blechlieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt habe einräumen müssen, weil dies branchenüblich gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt vielmehr nach eingehender Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen fest, die Vertreter der Klägerin (Rechtsanwalt G. und ihr Prokurist L.) hätten Schröder bei dem Gespräch mit ihn während des Vergleichstermins am 6. August 1963 auf dem Flur des Amtsgerichts eindeutig und klar gesagt, die Klägerin werde, falls die Schuldnerin mit Hilfe des von der Beklagten gewährten neuen Kredits ihre Fabrikation wieder aufnehme, dieser so wie bisher nur gegen Vorausabtretung ihrer Kundenforderung Bleche liefern. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind die Vertreter der Klägerin damals bei diesem - angesichts der von ihnen schon damals als höchst kritisch angesehenen Aussichten der Schuldnerin - durchaus vorständlichem Standpunkt auch geblieben, als Schröder darauf hinwies, daß sich dann die Beklagte mangels Sicherheiten außerstande sehen werde, den Kredit zu gewähren - ein gewiß ebenfalls verständlicher Gesichtspunkt, dem sich aber G. und L. damals nicht gebeugt hätten.

30

b)

Was die Revision hiergegen vorbringt, enthält im Grunde nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

31

Aufgrund der Bekundungen des Buchhalters F. hält das Berufungsgericht ferner für erwiesen, daß die Beklagte, als sie die Zessionen der Schuldnerin annahm und die Schecks der Firma H. einzog, wußte, daß es sich dabei um Lieferung von Scharnieren handelte, die aus von der Klägerin gelieferten Blechen stammte.

32

2.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, schon angesichts dieser Feststellungen sei das Verhalten der Beklagten sittenwidrig gewesen und verpflichte sie zum Schadensersatz (§ 826 BGB), rechtlich einwandfrei ist. Das ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht der Fall.

33

a)

Nichts einzuwenden ist zwar gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: die Beklagte handelte sittenwidrig, wenn sie die Gelder, die die Schuldnerin aus dem Verkauf der Scharniere nach Wiederaufnahme ihrer Produktion 1963/64 von der Firma H. erhielt, in vollen Umfang für sich verwandte. Die Klägerin war, wie ausgeführt, berechtigt, ihre neuen Lieferungen - falls sie nicht gar nach den bisher mit der Schuldnerin gemachten Erfahrungen auf Vorkasse bestand - von der Vorausabtretung der Kundenforderungen in Höhe ihrer Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Die Beklagte durfte daher der Schuldnerin in dem Kreditvertrag nicht auferlegen, ihr demnächst sämtliche Kundenforderungen abzutreten.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets zu prüfen, ob die vom Schuldner und Kreditnehmer seiner Bank versprochenen Zessionen deshalb nach den §§ 134, 156 BGB unwirksam sind, weil die Kreditbedingungen der Bank ihn verleiteten oder gar drängten, seinem Lieferanten gegenüber fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen zu begehen (BGHZ 30, 153 [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58];  32, 365 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]; Urteile des VIII. Zivilsenats vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59 - NJW 1960, 1003 - WM 1960, 395 und vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 - NJW 1968, 1516 - WM 1968, 644). Das hat der Bundesgerichtshof in der Regel bejaht, wenn der Kreditnehmer seinem Lieferanten, bei dem er gegen Vorausabtretung seiner Kundenforderungen bestellt, verschweigt, daß er diese Forderung schon seiner. Bank usw. abgetreten hat (Globalzession) oder sie ihr demnächst abtreten muß (Mantelzession). Ob der Kreditnehmer sich dadurch sogar strafbar macht, kann offen bleiben; jedenfalls begeht er eine Vertragsverletzung von solch erheblicher Schwere, daß es auch dem an sich an dem Vertrag nicht beteiligten Kreditinstitut als sittlich zu mißbilligend vorgeworfen werden muß, wenn es seinen Kreditnehmer notwendig dazu drängt, sich gegenüber seinem Lieferanten unlauter zu verhalten (vgl. auch Schlegelberger/Hefermehl HGB 4. Aufl. Anh. zu § 368 Bem. 89). Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof zuletzt wieder in dem Urteil vom 6. November 1968 (VIII ZR 15/67 - NJW 1969, 318 - WM 1969, 18) vertreten. Hieran ist - trotz der erneuten Einwände von Werhahn NJW 1969, 652 - festzuhalten. Diese Grundsätze betreffen unmittelbar zwar nur die Frage, ob bei solcher Sachlage eine Global- oder Mantel-Zession gemäß den §§ 134, 138 BGB nichtig sein kann. Auf sie ist jedoch auch im vorliegenden Fall, bei dem es um die Anwendung des § 826 BGB und damit um die Ersatzpflicht der beklagten Bank geht, zurückzugreifen.

35

Hier hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewußt, daß die Forderungen gegen H., die ihr die Schuldnerin abtrat, schon vorher und rechtswirksam der Klägerin zu deren Sicherung abgetreten waren. Sie ermöglichte es der Schuldnerin somit, ihr Versprechen, die von ihren Kunden eingehenden Gelder vorrangig der Klägerin zukommen zu lassen, zu brechen. Dazu schritt die Schuldnerin deshalb, weil die Beklagte ihr in ihren Kreditbedingungen diese Zessionen auferlegt hatte, obschon die Klägerin sie bereits damals (insoweit also anders als im Fall BGH VII ZR 157/60 vom 30. Oktober 1961 = WM 1962, 13, 15) darauf hingewiesen hatte, daß sie auch weiterhin nur gegen Vorausabtretungen liefern werde. Daher ist dem Grundsatz nach nichts gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts einzuwenden, daß die Beklagte die Schuldnerin zu ihrem Vertragsbruch verleitet (vgl. BGHZ 32, 357, 360 [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59];  51, 113, 118) [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]und mit ihr bewußt zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt habe. Dann aber stand, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB in Frage (vgl. BGH Urteile vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - NJW 1956, 417 [BGH 02.11.1955 - IV ZR 103/55] = WM 1955, 480 und vom 4. Juli 1963 - VII ZR 75/62 - WM 1963, 1054; vgl. auch Flume NJW 1959, 919; Serick BB 1960, 141, 149; Hönn MDR 1960, 558). Mit Recht hält es das Berufungsgericht für unzulässig, wenn die Beklagte im Juli 1963 auf die der Klägerin zustehenden Zessionen gegriffen habe, um sich ein ihr lohnend erscheinendes Kreditgeschäft nicht entgehen zu lassen, ihr Risiko aber auf Kosten der Klägerin klein zu halten. Damit brauchte diese sich um so weniger abzufinden, als sie nicht davor zurückgeschreckt wäre, die Schuldnerin in Konkurs gehen zu lassen, falls die Beklagte nicht mehr zur Hergabe des Kredits bereit war (vgl. das Schreiben des Prokuristen Luke vom 9. August 1963 an das Vergleichsgericht). Auch brauchte sich die Klägerin nicht schon sofort, als sie die Schuldnerin nach Wiederaufnahme ihrer Produktion wieder belieferte, selbst zu sagen, daß die Beklagte den Kredit nun doch unter Rückgriff auf die Kundenforderungen gewährt hatte, obschon sie auf ihren Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden war. Sie konnte vor allem glauben, daß die Beklagte sich mit anderen Sicherungen begnügt habe, nachdem davon die Rede gewesen war, der Vater und der Bruder des Inhabers der Schuldnerin wollten sich mit je 50.000 DM verbürgen. Auch stand nicht etwa schon der Vergleichsabschluß als solcher dem Recht der Klägerin entgegen, auch künftig wieder nur gegen Vorausabtretungen zu liefern, selbst wenn dadurch die Sanierung der Schuldnerin gefährdet sein konnte. Sie brauchte nur die Einbußen hinzunehmen, die ihr nach den Vorschriften der Vergleichsordnung von den übrigen Gläubigern aufgezwungen worden waren, so den hälftigen Erlaß der Forderungen aus den Alt-Geschäften und die Stundung des Restes. Die Beklagte hat zwar im Herbst 1963 durch ihre Kredithilfe auch der Klägerin die Aussicht zugewandt, in den nächsten Jahren nach und nach auf die Alt-Forderungen erheblich mehr zu erhalten als sie bei einem Konkurs der Schuldnerin zu erwarten hatte. Diese wirtschaftliche Erwägung war damals aber kaum mehr als eine unsichere Erwartung, konnte der Beklagten daher nicht das Recht geben, hinter dem Rücken der Klägerin und auf deren Risiko sich (ganz oder teilweise) aus den dieser gehörenden Kundenforderungen bezahlt zu machen.

36

b)

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch der Frage hätte nachgehen müssen, ob sich an dieser Beurteilung nicht dadurch etwas geändert hatte, daß in der Folgezeit - vor allem in den Jahren 1965/66, aus deren Lieferungen der Klageanspruch herzurühren scheint - die Schuldnerin ihre Zusage, die Alt-Forderungen nach und nach abzutragen, verwirklicht und zuletzt ihren Gläubigern fast die Quote von 50 % hat zufließen lassen. Zwar würde die Tatsache, daß die den Gläubigern und damit auch der Klägerin zugeflossenen Beträge im wesentlichen aus den Mitteln der Beklagten stammten, für sich allein eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht auszuräumen vermögen. Sie hat aber auf den auffallenden Umstand aufmerksam gemacht, daß die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung auf Lieferungen zurückgeht, die diese in der Zeit vom März bis Dezember 1965 und am 6. Januar und 22. Juni 1966 ausgeführt hat, auf deren Gesamt-Rechnungsbetrag von 82.610,80 DM die Schuldnerin bei ihrem Zusammenbruch dann 43.192,40 DM schuldig geblieben ist. Mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts muß zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in der ersten Zeit nach dem Vergleich (bis Anfang 1965 ?) auf Einhaltung ihrer Lieferungsbedingungen bestanden hat, so daß es bis dahin nicht zu Rückständen gekommen ist, daß sie es aber in der späteren Zeit der Schuldnerin nachgesehen hat, wenn diese die von ihr eingezogenen Kundenforderungen nunmehr nur noch zu einem Teil an die Klägerin abführte und überwiegend der Beklagten zukommen ließ.

37

In dieser Hinsicht hatte die Beklagte schon im ersten Rechtszug behauptet (Bl. 32 GA), zwischen der Klägerin und der Schuldnerin habe im Verlaufe der Jahre 1965 und 1966 Einvernehmen darüber bestanden, daß die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht mehr streng eingehalten zu werden brauchten. Sie hat durch das Zeugnis des Buchhalters F. unter Beweis gestellt, daß die Klägerin damals der Schuldnerin langfristige Zahlungsziele eingeräumt habe und sich mit Wechseln, die sie fortlaufend prolongiert habe, zufrieden gegeben habe. Dieses Vorbringen, das die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich wiederholt (Bl. 99 GA) hat, war erheblich. Nach dem gerichtlichen Vergleich mußte die Schuldnerin ihren Gläubigern, also auch der Klägerin, auf deren Alt-Forderungen bis Ende 1964 40 % zahlen; die restlichen 10 % sollten in drei Haten zu 3 1/3 % am 1. Januar, 1. Juni 1965 und 30. Juni 1966 gezahlt werden. Das kann dafür sprechen, daß sich die Klägerin ab 1965 selbst gesagt hat, sie dürfe nicht mehr auf voller oder auch teilweiser Abtretung der Kundenforderungen bestehen, sondern müsse Wechsel annehmen, damit die Schuldnerin nunmehr der Beklagten, bei der sie immer mehr ins Debet gekommen war, mehr zukommen lassen könne. Denn andernfalls würde die Schuldnerin Gefahr gelaufen sein, von der Beklagten fallen gelassen zu werden, so daß die so erfolgreich angelaufene Vergleichserfüllung gefährdet wurde und dadurch die Klägerin einen Abnehmer ihrer Bleche verloren hätte, der sich trotz der Krise von 1963 in der letzten Zeit als wieder kreditwürdig erwiesen hatte. Hat sich aus solchen Erwägungen die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, mit Wechseln zufrieden gegeben, so könnte das zeigen, daß sie nunmehr in die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wieder Vertrauen gesetzt hat. Dann aber kann sie das Risiko, daß diese Wechsel nicht eingelöst wurden, nicht ohne weiteres mittels einer Klage aus § 826 BGB auf die Beklagte abwälzen. Auch wenn diese sich nicht des Einverständnisses der Klägerin damit versicherte, daß sie von jetzt ab (ganz oder teilweise, zeitweise oder dauernd) die H.-Forderungen für sich einzog, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt, solchenfalls nicht aufrechterhalten. Die Beklagte kann, ohne die Klägerin schädigen zu wollen oder deren Schädigung billigend in Kauf zu nehmen, geglaubt haben, diese habe inzwischen erkannt, daß die Schuldnerin sie nicht mehr alsbald voll bezahlte, und dies hingenommen.

38

III.

Da die Sache in der soeben beschriebenen Richtung weiterer Aufklärung bedarf, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hier wird vor allem zu klären sein, seit wann die Klägerin die Schuldnerin wieder beliefert hat, wie es zu den Rechnungs-Resten gekommen war, die seit Anfang 1965 entstanden waren, und ob diese sich etwa aus den zu Protest gegangenen Prolongationswechseln der Schuldnerin zusammensetzten. Möglich er weise werden sich die entscheidenden Fragen nach Vernehmung des Dipl. Kaufmanns T., der damals als Vertrauensperson der Beklagten die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen hatte, beantworten lassen.

39

Es erschien zweckmäßig, die Sache an den für Schadensersatzansprüche zuständigen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz