Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1957, Az.: VII ZR 402/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 402/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve
- OLG Düsseldorf - 26.07.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 26, 178 - 185
- DB 1958, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Heinrich August Sch., Eisen-Aktiengesellschaft, E.-A., J.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand, Karl-Heinz Bi. und Kurt W.,
Prozessgegner
die Kreissparkasse M. in M., O., vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, den Oberkreisdirektor des Landkreises M.,
Amtlicher Leitsatz
Der zugunsten eines Lieferanten von Baustoffen vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt, durch den die durch Veräußerung der Baustoffe entstehenden Forderungen abgetreten werden, erstreckt sich auch auf den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers, der unter Verwendung der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffe ein Gebäude errichtet. Die Vorausabtretung ist aber unwirksam, wenn in der der Lieferung zugrunde liegenden Vereinbarung nicht angegeben ist, in welchem Umfang der Vergütungsanspruch abgetreten wird.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin belieferte den Bauunternehmer G. von 1952 bis 1954 laufend mit Baueisen. Wie sie behauptet, lagen den Lieferungen ihre allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Unter Nr. I 3 Dieser Bedingungen ist der Eigentumsvorbehalt der Klägerin wie folgt geregelt:
"3. Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben.
Wir unsererseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb des Eigentums an der Forderung mitzuteilen.
übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen."
Von der Klägerin in den Monaten Oktober und November 1953 zum Preise von insgesamt rund 20.000 DM geliefertes Baueisen verwendete G. bei der Errichtung von zwei Wohnhäusern in B.. Die Auftrüge dazu hatte ihm am 29. September und am 5. November 1953 die Mittelrheinische Heimstätte GmbH. in K. (im folgenden kurz als Heimstätte bezeichnet) erteilt.
Die beklagte Sparkasse hatte dem G. in laufender Rechnung einen Kredit eingeräumt und zur Sicherung aller ihrer Forderungen am 15. Februar 1952 mit ihm schriftlich einen als Mantelabtretung bezeichneten Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag enthält außer der Abtretung von in einer Anlage aufgeführten, hier nicht interessierenden Ansprüchen G. unter anderem folgende Bestimmung:
"Sinkt der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen unter einen Betrag, der nicht mindestens 100 % höher ist als der jeweils in Anspruch genommene Kredit, so verpflichte ich mich, als Ersatz laufend neue Forderungen abzutreten, so daß der gesamte Betrag stets mindestens 100 % höher als der in Anspruch genommene Kreditbetrag ist.
Die Abtretung soll als vorgenommen gelten, wenn der Sparkasse von mir unter Bezugnahme auf diese Mantelabtretung Rechnungskopien oder unterschriftlich vollzogene Aufstellungen über die Ersatzforderungen übergeben werden, in denen der Betrag, der Schuldner, der Forderungsgrund, das Rechnungsdatum sowie die Fälligkeit der Forderung enthalten sind."
Außerdem hat die Beklagte von G. noch andere Sicherheiten, erhalten.
Unter dem 29. September 1953 schrieb G. an die Heimstätte, daß er alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen unwiderruflich an die Beklagte abgetreten habe. Nach den Behauptungen der Beklagten soll diese Abtretung kurz vor dem 29. September 1953 mündlich vereinbart worden sein. G. übersandte der Beklagten jeweils Abschriften der Abschlagsrechnungen, die er der Heimstätte mit dem Fortschreiten der Bauarbeiten erteilte. Die Heimstätte zahlte an die Beklagte, die die eingegangenen Beträge auf dem Konto G. gutschrieb. Die Klägerin erhielt keine Zahlungen auf den Kaufpreis des von ihr in den Monaten Oktober und November 1953 an G. gelieferten und von diesem bei den Bauarbeiten für die Heimstätte verwendeten Eisens. G. ist zahlungsunfähig; die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen ist mangels Masse abgelehnt worden.
Die Klägerin verlangt nunmehr unter Berufung auf die mit G. in ihren Lieferbedingungen vereinbarte Vorausabtretung von der Beklagten Zahlung in Höhe des Kaufpreises des von G. bei ihr bezogenen Baueisens. Sie hat einen Teilbetrag von 6.500 DM eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte in erster Linie auf § 816 Abs. 2 BGB. Sie macht geltend, der verlängerte Eigentumsvorbehalt in ihren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalte eine Vorausabtretung des Vergütungsanspruchs, den der Bauunternehmer G. durch die Verwendung des von ihr gelieferten Baueisens gegen die Heimstätte demnächst erworben habe. Die Abtretung des nämlichen Vergütungsanspruchs durch G. an die Beklagte sei deshalb unwirksam. Gleichwohl sei die Heimstätte durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Schuld befreit worden (§ 408 BGB). Infolgedessen sei die Beklagte schuldig, das ihr von der Heimstätte Geleistete an die Klägerin herauszugeben.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB verneint. Es hält für bewiesen, daß den Lieferungen an G. die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin zugrundelagen. Den in diesen Bedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalt hat es dahin ausgelegt, daß G. damit auch die zukünftigen Werklohnforderungen abgetreten habe, die er durch die Verwertung des von der Klägerin gelieferten Eisens bei Bauwerken erwerben werde. Die Abtretung könne sich jedoch bei objektiver Auslegung nur auf den Teil der Werklohnforderungen beziehen, der dem Warenwert zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspreche. Mit diesem Inhalt fehle der Abtretung aber die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche bestimmte Bezeichnung der abgetretenen Ansprüche, weil G. mit der Heimstätte eine Pauschalvergütung vereinbart habe und daher keine Möglichkeit bestehe, den Anteil des Warenwertes zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils an der Gesamtvergütung festzustellen.
Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
1.)
Welche Forderungen Gegenstand der Vorausabtretung sind, ist aus dem Inhalt der Lieferbedingungen notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Das Revisionsgericht ist dabei nicht an die Auslegung dieser Bedingungen durch das Berufungsgericht gebunden. Wie sich aus dem in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite ihrer formularmäßigen Auftragsbestätigungen aufgedruckt. Es handelt sich demnach um Bedingungen, die die Klägerin allgemein und einheitlich den vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden zugrunde legt, also um sogenannte typische Vertragsbedingungen. Sie können auch zur Entscheidung durch ein anderes Oberlandesgericht als das Berufungsgericht führen. Eine mit dem hier zu beurteilenden Eigentumsvorbehalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende typische Vertragsbedingung war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. BGHZ 7, 365 ff). Die den Eigentumsvorbehalt betreffende Klausel in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin unterliegt daher der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 8, 55, 56; 22, 109, 112).
G. hat nach dem Wortlaut jener allgemeinen Bedingungen seine "durch Veräußerung des Eigentums" der Klägerin "entstehenden Forderungen gegen Dritte" an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz angezweifelt, ob die Forderung G. gegen die Heimstätte überhaupt durch "Veräußerung" des Eisens im Sinne der Lieferbedingungen entstanden sei. Richtig ist allerdings, daß eine Veräußerung im Sinne einer Übereignung nach § 929 BGB nicht stattgefunden hat. G. hat das Eisen weder auf Grund eines Kaufvertrages noch auf Grund eines Werklieferungsvertrages der Heimstätte übergeben und übereignet. Er hat vielmehr auf Grund eines reinen Werkvertrags aus dem von der Klägerin gelieferten Eisen und anderen Stoffen Bauten auf fremden Grundstücken errichtet. Der Werkvertrag des Bauunternehmers hat an sich, wie der Revisionserwiderung zuzugeben ist, nicht die "Veräußerung" der bei der Errichtung des Gebäudes verwandten Baustoffe zum Gegenstand; der Grundstückseigentümer erwirbt das Eigentum an den einzelnen Baumaterialien nicht durch eine Reihe von solchen Veräußerung sondern durch die Verbindung der Baustoffe mit dem Grundstück (vgl. RGZ 155, 26, 31).
Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß auch die von Bauunternehmern durch Werkvertrag erworbenen Forderungen unter die "durch Veräußerung" im Sinne der Lieferbedingungen der Klägerin entstandenen Forderungen zu rechnen sind. Mag auch eine Veräußerung im eigentlichen Sinne nicht vorliegen, so hat der Einbau des Baueisens in ein fremdes Grundstück mit einer nach § 929 BGB erfolgenden Übereignung doch gemeinsam, daß der Bauunternehmer - ebenso wie ein Abnehmer der Klägerin, der die ihm von dieser gelieferte Ware weiterverkauft - durch sein Handeln den Eigentumsvorbehalt der Klägerin vernichtet und Eigentum eines Dritten begründet. Es kann nicht dem Sinne der Lieferbedingungen entspreche, daß die Klägerin zwar den Verlust ihres Eigentums, wenn das Eisen verkauft wird, nur gegen Erwerb der Forderung gegen den Abkäufer hinnimmt, dagegen das Eigentum ersatzlos verlieren will, wenn es von ihrem Abnehmer bei der Errichtung eines Gebäudes verwandt wird.
Daß unter Veräußerung im Sinne der Lieferbedingungen auch der Einbau des Eisens durch einen Bauunternehmer in ein fremdes Grundstück verstanden werden muß, zeigt auch folgende Erwägung:
Wegen des Eigentumsvorbehalts der Klägerin hätte G. an sich das Eisen, solange es nicht bezahlt war, nicht zum Einbau verwenden dürfen. Dazu war er nur berechtigt, wenn die Klägerin zustimmte. In Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 der Lieferbedingungen ist bestimmt, daß der Abnehmer der Klägerin deren Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern darf. Da G. nicht Händler, sondern Bauunternehmer war, liegt es auf der Hand, daß ihm die Klägerin durch diese Bestimmung das Verbauen des Eisens gestattet hat. Davon gehen auch die Parteien aus. Unter Veräußerung im Sinne der soeben erwähnten Bestimmung muß deshalb auch der Einbau in fremde Grundstücke verstanden werden. Dann kann aber in dem unmittelbar darauf folgenden Satz der Lieferbedingungen, wo von den "durch Veräußerung entstehenden Forderungen" die Rede ist, das Wort Veräußerung auch nur in demselben, weiteren Sinne gemeint sein.
2.)
Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis mit Recht angenommen, daß sich nach den Lieferbedingungen der Umfang der abgetretenen Forderung nicht ausreichend bestimmen läßt und die Abtretung deshalb der Wirksamkeit entbehrt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß nicht der gesamte Vergütungsanspruch für die Errichtung der Bauten von der Vertragsklausel erfaßt ist.
Eine Abtretung der vollen Werklohnforderung würde bei Lieferungen, die nur einen geringen Bruchteil des Wertes des erstellten Gebäudes ausmachen, der Klägerin eine ganz unverhältnismäßige, ungerechtfertigte Übersicherung verschaffen und andererseits die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ihres Abnehmers, des Bauunternehmers, sowohl gegenüber anderen Lieferanten wie gegenüber einem sonstigen Kreditgeber, auf den er zur Finanzierung von Bauvorhaben angewiesen ist, übermäßig beschränken. Auch im vorliegenden Fall würde die Klägerin für eine Lieferung von rund 20.000 DM die Vorausabtretung einer Forderung von annähernd 280.000 DM erlangt haben. Solche Ergebnisse können bei vernünftiger Auslegung der Lieferbedingungen weder vom Lieferanten noch vom Abnehmer gewollt sein (vgl. RG a.a.O. S. 32). Darüber sind sich auch im vorliegenden Rechtsstreit beide Parteien einig.
Es könnte also nur ein Teil der Forderung G. gegen die Heimstätte als im voraus abgetreten gelten. Die Lieferbedingungen lassen aber im unklaren, wie dieser Teil bestimmt werden soll. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage enthalten sie nicht. Sie geben auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte für die Begrenzung der Forderung, weder für die vom Berufungsgericht noch für die von der Revision versuchte noch für eine andere denkbare Ermittlung des abgetretenen Forderungsteils. Deshalb kann die Unklarheit über den Umfang der Abtretung auch nicht durch Auslegung beseitigt werden.
Der Grad der Unklarheit wird schon am Vorbringen der Revision deutlich.
Die schriftliche Revisionsbegründung vertritt die Auffassung, die Forderung des Bauunternehmers sei in der Höhe des Preises abgetreten, zu dem die Klägerin das Eisen an den Bauunternehmer verkauft habe. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vortragen lassen, der abgetretene Teil betrage 120 % dieses Verkaufspreises. Keines von beiden kann aus den Lieferbedingungen gefolgert werden. Für die zweite Auffassung beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen, daß die Klägerin auf Verlangen ihres Käufers zur teilweisen Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist, wenn der Wert ihrer Sicherheiten ihre gesamten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Diese Klausel bezieht sich auf die gesamten Forderungen der Klägerin für alle ihre Lieferungen, sie bezieht sich weiter auf das Wertverhältnis aller Sicherheiten, nicht nur der abgetretenen Forderungen, sondern auch der noch nicht veräußerten Eisenwaren, zur Gesamtforderung der Klägerin, und sie regelt schließlich nur einen Anspruch des Käufers auf Freigabe von Sicherheiten. Das alles hat mit der Frage, welche Forderungen und in welchem Umfange sie abgetreten sind, nichts zu tun; die 20 %-Klausel befaßt sich nicht mit der Vornahme von Abtretungen, sondern setzt schon vorgenommene Abtretungen voraus und regelt gewisse Folgen schon geschehener Abtretungen.
Auch die eingangs erwähnte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Teil des Vergütungsanspruchs abgetreten sei, der dem Wert des Eisens zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspreche, ist in der Fassung der Lieferungsbedingungen nicht zum Ausdruck gekommen. Das Berufungsgericht meint, bei einer anderen Auslegung als der von ihm gewollten sei die Klausel überflüssig, daß die Klägerin bei einer Übersicherung von mehr als 20 % einen entsprechenden Teil ihrer Sicherheiten freizugeben habe. Diese Begründung trifft nicht zu. Eine Übersicherung kann sich auch schon daraus ergeben, daß die Klägerin das Eigentum bzw. Miteigentum an verarbeiteten oder mit anderen Sachen vermischten oder verbundenen Sachen erwirbt (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Lieferbedingungen). Das Berufungsgericht stellt aber auch seine Auslegung selbst in Frage, wenn es weiter ausführt, daß bei der von ihm gewählten Auslegung der abgetretene. Teil der Forderungen nur durch Schätzung ermittelt werden könne und nicht genügend bestimmbar sei.
Neben den drei erörterten sind noch andere Möglichkeiten denkbar, den abgetretenen Teil der Forderung zu bestimmen, etwa nach dem Verkaufspreis (oder Materialwert) des Eisens zuzüglich des nur auf das Material entfallenden Unternehmergewinns, also ohne einen Lohnanteil.
Im Grunde ist für alle diese Arten der Bemessung aus den Lieferbedingungen gleich viel und gleich wenig zu entnehmen. Jedenfalls enthalten die Lieferbedingungen nichts, was deutlich auf die Begrenzung der Forderung in dem einen oder anderen Sinne hinweist. Da die Klägerin es versäumt hat, in ihren Lieferbedingungen den Umfang der Abtretung für Fälle der hier vorliegenden Art zu regeln, fehlt die notwendige Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung. Damit ist die Abtretung der Werklohnforderung G. an die Klägerin nicht wirksam, und die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB entfällt als Klagegrundlage.
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem oben erwähnten, in BGHZ 7, 365 veröffentlichten Urteil des I. Zivilsenats, obschon die Lieferbedingungen in beiden Fällen im wesentlichen übereinstimmen. Der I. Zivilsenat hat dort die Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs bejaht, den ein Klempner aus der Ausführung von Installationsarbeiten unter Verwendung von unter Eigentumsvorbehalt geliefertem Material erworben hatte. Da es sich in diesem Fall um einen Anspruch aus der Ausführung einzelner, begrenzter Arbeiten handelte, bestanden für den I. Zivilsenat keine Bedenken, den gesamten Vergütungsanspruch des Klempners als abgetreten anzusehen. Die Frage, welcher Teil der Forderung abgetreten und wie dieser zu bestimmen sei, stellte sich deshalb in dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht.
II.
Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Beklagte bei Abschluß ihrer Sicherungsverträge mit Gratzel vorsätzlich zum Schaden der Klägerin gehandelt habe; die Klägerin selbst habe der Beklagten nur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dies ist, jedenfalls im Ergebnis, rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings kommt es, wie der, Revision zuzugeben ist, nicht darauf an, ob der Vorsatz der Beklagten sich auf eine Schädigung gerade der Klägerin richtete. Es würde genügen, wenn er allgemein die Schädigung anderer Gläubiger, etwa anderer Materiallieferanten umfaßte. Aber auch insoweit trifft die Bemerkung des Berufungsgerichts zu, die Klägerin selbst habe der Beklagten nur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Das Berufungsurteil (S. 14) verweist in diesem Zusammenhang auf Blatt 72 der Gerichtsakten. In dem dort befindlichen Schriftsatz vom 14. September 1955 (S. 8) hatte die Klägerin in der Tat nicht behauptet, daß die Beklagte, als sie die Zession und weitere Sicherheiten von G. entgegennahm, die Schädigung Dritter gewollt oder auch nur bewußt in Kauf genommen habe. Grobe Fahrlässigkeit des Sicherungsnehmers kann unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Knebelung des Sicherungsgebers oder der Gefährdung seiner übrigen Gläubiger genügen, um die Sittenwirdrigkeit und Nichtigkeit des Sicherungsvertrages nach § 138 BGB zu begründen. Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt jedoch Schädigungsvorsatz voraus.
In der Revisionsbegründung hat die Klägerin sich noch auf die Entscheidung BGHZ 20, 43 berufen und geltend gemacht, die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die Hereinnahme ihrer Sicherheiten Gratzel noch eine Existenzmöglichkeit gelassen habe. Dieses Vorbringen ist für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ohne Bedeutung. Mit der Verletzung einer Prüfungspflicht wird der Beklagten wiederum nur Fahrlässigkeit vorgeworfen, die für § 826 BGB nicht ausreicht. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befaßt sich nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, sondern mit der Nichtigkeit von Verträgen wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB), die freilich schon bei leichtfertigem Handeln vorliegen kann.
III.
Das angefochtene Urteil enthält auch im übrigen keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler. Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.