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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1966, Az.: VIII ZR 152/64

Lieferung von Rohstoffen unter Eigentumsvorbehalt; Verlängerung des Eigentumsvorbehalts durch eine Verarbeitungsklausel; Form des gesellschaftlichen Gesamthandseigentums; Auslegung der Verarbeitungsklausel; Wert des Fertigfabrikats; Haftung der Klägerin für die Forderung der Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 152/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken
OLG Neustadt - 20.03.1964

Fundstellen

  • BGHZ 46, 117 - 123
  • DB 1966, 1882-1883 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 34-36 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Durch eine Verarbeitungsklausel kann bestimmt werden, daß der Rohstofflieferant das Miteigentum an dem Fertigfabrikat nur zu dem Anteil erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Rohstoffes zum Wert des Fertigfabrikats ergibt.

  2. b)

    Durch eine Verarbeitungsklausel kann auch bestimmt werden, daß der Rohstofflieferant das Miteigentum an dem Fertigfabrikat zu dem Anteil erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Rohstoffes und des Verarbeitungswertes zu dem Wert des Fertigfabrikates ergibt.

  3. c)

    Lohnaufwand und Betriebskosten des Verarbeiters können dagegen in einer Verarbeitungsklausel nicht als Bemessungsgrundlage für den Eigentumsanteil des Rohstofflieferanten genommen werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger
sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und
Bundesrichter Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 20. März 1964 aufgehoben. (1)

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin belieferte aufgrund eines "Lieferungsvertrages" vom 17. Juli 1954 die Schuhfabrik Sa. in Sch. mit Leder. In dem "Lieferungsvertrag" heißt es:

"Die (Klägerin) liefert an Sa. Leder und sonstige Materialien. Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung Eigentum (der Klägerin) ... Das Eigentum ... geht nur nach restloser Bezahlung aller Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr unter.

Das Eigentumsrecht wird auch während der Verarbeitung und nach Fertigstellung des Endprodukts nicht aufgehoben. Sa. darf die erhaltene Ware nur im ordentlichen Geschäftsablauf verarbeiten. Während der Verarbeitung setzt sich das Eigentum (Klägerin) an den Teilen und dem Endprodukt fort; (Klägerin) erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des Wertes der aus (ihren) Lieferungen stammenden Rohware und in Höhe sämtlicher von Sauer aufgewendeten Arbeitslöhne und Betriebskosten am jeweiligen Halb- und Fertigfabrikat. Im Fabrikationsbuch und auf den Fabrikationszetteln ist die Ware als Eigentum (Klägerin) durch die Kennzeichnung "Vertragsware", abgekürzt "V. W.", zu markieren.

Im Falle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat (Klägerin) ein Aussonderungsrecht an den in Verarbeitung befindlichen Fertig- und Halbfertigfabrikaten und Anspruch auf abgesonderte Befriedigung an den Außenständen, unbeschadet, ob diese offen oder still behandelt worden sind. ...

Sollte aus irgendwelchen, den Partnern unbekanntem Grund eine Bestimmung des Vertrages oder ein Teil des Geschäfts nachträglich als nichtig ausgelegt werden, so bleibt der Vertrag hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen und der getätigten Geschäfte gültig ...".

2

Am 28. April 1958 schlossen die Klägerin und die Firma Sauer folgenden weiteren "Vertrag":

"1.
Die (Klägerin) hat der Firma Ludwig Sa. ein Darlehen in Höhe von DM 100.000 gewährt. Dieses Darlehen wird mit Wirkung vom 1. März 1958 in Gesellschaftereinlage der (Klägerin) umgewandelt.

2.
Mit der Einlage von DM 100.000 ist (Klägerin) Gesellschafter der Firma Sa. geworden mit der Stellung eines stillen Gesellschafters. Die Einlage ist vorweg mit 8 % zu verzinsen ... Im übrigen nimmt die Einlage am Geschäftsergebnis der Firma Sa. nur insoweit teil, als Gewinne entstehen. Vom jeweiligen Jahresgewinn erhält (Klägerin) 10 %, im Höchstfalle DM 10.000 p.a. ...

3.
Unbeschadet der Stellung eines stillen Gesellschafters räumt die Firma Sa. der (Klägerin) die Rechte des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft ein ...".

3

Am 23. August 1958 trafen die Klägerin und die Firma Sa. folgende "Vereinbarung":

"Die (Klägerin) gewährt der Firma Ludwig Sa. per 31.12.57 einen bedingten Schuldennachlaß in Höhe von DM 200.000 ... Sobald sich ergibt, daß die Firma Sa. von dem ursprünglichen Schuldennachlaß Teile zurückbezahlen kann, ist sie zur Zurückzahlung in einer solchen von beiden Teilen als angemessen empfundenen Höhe verpflichtet ...

Die Parteien haben bereits früher vereinbart, daß zwischen ihnen das Verhältnis von Gesellschaftern einer oHG besteht, welche die Schuhfabrik Sa. gemeinsam betreibt. Es wird heute zusätzlich vereinbart, daß für den Fall des Todes des Herrn Ludwig Sa. die Firma nicht eingestellt und nicht liquidiert wird. Sie wird im Gegenteil von der (Klägerin) gemeinsam mit dem oder den Erben des Herrn Ludwig Sa. weitergeführt. Sollten die Erben aus irgendwelchen Gründen nicht bereit sein, hat die (Klägerin) das Recht, die Firma selbst weiterzuführen, wobei die Aktiven und Passiven zu übernehmen sind ...".

4

Da sich die Verhältnisse der Firma Sa. weiter verschlechterten, wurden, "um den drohenden Konkurs abzuwenden und um zu versuchen, die Firma Sa. zu sanieren", aufgrund eines "Treuhandvertrages" vom 2. Januar 1960 zwischen der Klägerin und der Firma Sa. zwei Treuhänder mit der Geschäftsführung beauftragt. Der Inhaber der Firma Sa. hatte diesen "mit Rat und Tat in seinem eigenen Interesse stets zur Verfügung zu stehen" und war im übrigen auf die Tätigkeit eines Provisionsvertreters seiner Firma beschränkt. Am 5. August 1960 ließ die Beklagte, die wegen im Jahre 1960 gelieferter Schuhbodenteile gegen die Firma Sa. einen Vollstreckungsbefehl über rd. 12.700 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt hatte, beim Schuldner einen größeren Posten Schuhe pfänden. Die Beklagte erzielte aus der Verwertung der Pfandstücke im Januar und Februar 1961 insgesamt 11.453,10 DM. Diesen Betrag verlangt die Klägerin aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich. Die Firma Sa. fiel am 20. März 1961 in Konkurs.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - unter Abweisung der Mehrforderung - in Höhe von 7.500 DM entsprochen.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1.

Inhalt des verlängerten Eigentumsvorbehalts.

8

a)

Daß der Lieferant, der einem Fabrikanten unter Eigentumsvorbehalt Rohstoffe liefert, durch Vereinbarung einer sog. Verarbeitungsklausel seinen Eigentumsvorbehalt trotz § 950 BGB in das Fertigfabrikat hinein verlängern kann, ist als in Rechtslehre und Rechtsprechung unstreitig anzusehen. Durchaus umstritten ist aber, auf welchem juristisch-konstruktiven Wege dieses Ergebnis erzielt werden kann, welche Grenzen einer solchen Vereinbarung gesetzt sind und wie die Konkurrenz mehrerer Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, zu behandeln ist (vgl. BGHZ 14, 114;  20, 159 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 301/55]; Baur, Sachenrecht 3. Aufl. S. 464; Erman/Hefermehl BGB 3. Aufl. § 950 Anm. 1; Flume NJW 1950, 841; Franke BB 1955, 717; Hofmann NJW 1962, 1798 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]; Laufke, Festschrift für Hueck S. 69; Möhring NJW 1960, 697; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 53 III 2 d; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 73 Fn. 4; Zeuner, JZ 1955, 195). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles braucht nur ein Ausschnitt aus dem Gesamtproblem erörtert zu werden.

9

Das Problem der Konkurrenz mehrerer Lieferanten haben die Vertragsparteien dadurch zu vermeiden versucht, daß nach dem "Lieferungsvertrag" der Eigentumsvorbehalt der Klägerin am Leder sich nicht auf das ganze Fertigerzeugnis, also einschließlich des Anteils anderer Rohstofflieferanten erstrecken, sondern die Klägerin nur "Eigentumsrechte in Höhe des Wertes der ... Rohware und in Höhe sämtlicher von Sa. aufgewendeten Arbeitslöhne und Betriebskosten am jeweiligen Halb- und Fertigfabrikat" erwerben sollte. Damit entsteht allerdings zunächst ein neues Problem. Wenn, wie hier, der Lieferant nicht das gesamte (Halb- oder) Fertigfabrikat für seinen Eigentumsvorbehalt in Anspruch nimmt, so kann das nur in der Form des geteilten Eigentums, d.h. weil hier die Form des gesellschaftlichen Gesamthandeigentums nicht in Betracht kommt, nur in der Form der Gemeinschaft nach Bruchteilen geschehen. Aus der Vereinbarung über die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts muß sich also ergeben, zu welchem Bruchteil der Lieferant aufgrund seines Eigentumsvorbehalts am Rohstoff Miteigentümer des Fertigfabrikats werden soll. Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Lieferungsvertrag jedoch nicht einen solchen Bruchteil ausgemacht, sondern, nimmt man die Vertragsbestimmung wörtlich, der Klägerin Eigentum "in Höhe" des Wertes der Vorbehaltsware und der vom Fabrikanten aufgewandten Arbeitslöhne und Betriebskosten verschaffen wollen. Eine solche Aufteilung nach absolut bestimmten Wertteilen gibt es im deutschen Recht zwar für Forderungen, aber nicht für das Eigentum. Das Berufungsgericht hat die Vertragsbestimmung - ohne weitere Begründung - dahin aufgefaßt, die Klägerin habe Miteigentümerin zu dem Bruchteil werden sollen, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware sowie der Lohn- und Betriebskosten zu dem Gesamtwert der Schuhe im Zeitpunkt der Herstellung entsprach. Diese Auslegung ist allerdings nicht selbstverständlich, ihr ist sogar von der anwaltlich beratenen Klägerin selbst im Prozeß widersprochen worden (s. insbesondere Schriftsatz vom 26. Januar 1961 S. 2 und Berufungsbegründung vom 26. September 1963 S. 10). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil nur auf diese Weise der Eigentumsvorbehalt - was beide Vertragsparteien wollten - rechtswirksam verlängert werden konnte. Auch die Revision hat insoweit keine Rügen vorgebracht.

10

b)

Die so ausgelegte Verarbeitungsklausel unterliegt insoweit keinen Bedenken, als der Miteigentumsanteil der Klägerin sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates bestimmen sollte. Durch eine solche Verneinbarung erhält der Lieferant genau das, was mit der Verlängerung des Eigentumsvorbehalts bezweckt wird: Für das Eigentum an dem rechtlich nicht mehr als selbständige Sache existierenden Rohstoff den Anteil am Fertigfabrikat, den er durch die Lieferung des Rohstoffes wertmäßig zu diesem beigetragen hat. Auf diese Weise wird also das am Rohstoff vorbehaltene Eigentum in das Fertigfabrikat hinein verlängert. Eine Kollision mit anderen Lieferanten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auch diese sich auf eine reine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts an den von ihnen gelieferten Rohstoffen beschränken.

11

c)

Die Begründung des Berufungsurteils (UA S. 5 u. 11) läßt nicht mit völliger Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht entsprechend dem Wortlaut des "Lieferungsvertrages" bei der Bemessung des Miteigentumsanteils der Klägerin nur Rohstoffwert, Lohnaufwand und Betriebskosten hat berücksichtigen wollen oder ob es nicht - unter Außerachtlassung des Unternehmergewinns - Lohnaufwand und Betriebskosten dem Verarbeitungswert, also der Differenz zwischen dem Wert des Fertigfabrikates und dem Wert der verarbeiteten Stoffe (vgl. BGHZ 18, 226, 228) [BGH 08.10.1955 - IV ZR 116/55], gleichgesetzt hat. Auf jeden Fall stellt sich dem Berufungsgericht, an das das Verfahren ohnehin zurückverwiesen werden muß, bei einer erneuten Auslegung die Frage, ob die Verarbeitungsklausel hier so auszulegen ist. Die Klausel würde dann bedeuten, daß der Lieferant, der sie vereinbart, das Eigentum an dem Fertigfabrikat insoweit in Anspruch nimmt, als in dem Wert des Fertigfabrikats nicht auch der Wert der von anderer Seite gelieferten Rohstoffe mit enthalten ist. Auch gegen eine so ausgelegte Verarbeitungsklausel wären Bedenken nicht zu erheben.

12

Sie hat mit der Klausel zu b) gemeinsam, daß sie auf den etwaigen Eigentumsvorbehalt anderer Rohstofflieferanten Rücksicht nimmt. Andererseits erweitert sie allerdings den Anteil des Lieferanten, der sie vereinbart, um einen dem Verarbeitungswert entsprechenden Anteil. Insoweit steht der Sache nach nicht mehr eine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts in Frage: Der Lieferant, der diese Klausel vereinbart, will vielmehr eine zusätzliche Sicherung in dem vom Fabrikanten durch die Verarbeitung neu geschaffenen Wert erhalten. Zu einer solchen Vereinbarung ist der Fabrikant aber ebenso in der Lage und befugt, wie er dem Lieferanten einen entsprechenden Miteigentumsanteil im Wege der Sicherungsübereignung verschaffen könnte. Wie der Rechtskonflikt zu lösen wäre, wenn auch ein anderer Lieferant eine ebenso weitgehende Verarbeitungsklausel vereinbart hätte, sich die Rechtswirkungen beider Verarbeitungsklauseln also im Verarbeitungswert überschneiden würden, braucht hier nicht entschieden zu werden; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

13

d)

Die Verarbeitungsklausel im "Lieferungsvertrag" begegnet aber durchgreifenden Bedenken, wenn und soweit sie ihrem Wortlaut entsprechend dahin ausgelegt wird, daß der Miteigentumsanteil der Klägerin nach dem Verhältnis von Rohstoffwert, Arbeitsaufwand und Betriebskosten zu dem Wert des Fertigfabrikats bestimmt werden sollte. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs im allgemeinen und als Rechtsgeschäft der sachenrechtlichen Zuordnung im besonderen verlangt eine Verarbeitungsklausel ebenso ein gewisses Maß von Bestimmtheit und Eindeutigkeit wie eine Sicherungsübereignung. Für diese hat der Bundesgerichtshof, soweit es sich um die Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand handelt, in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 21, 52, 56 [BGH 13.06.1956 - IV ZR 24/56]; MDR 1962, 648; BB 1963, 537) gefordert, es müsse im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kenne, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen von der Übereignung erfaßt würden. Er hat diese Voraussetzung nicht als gegeben angesehen, wenn diese Frage einen Rückgriff auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände erfordere und erst nach weiteren Ermittlungen beantwortet werden könne. In ähnlicher Weise müssen auch Grenzen gezogen werden, wenn eine Verarbeitungsklausel die Frage aufgibt, in welchem Umfange Halb- oder Fertigfabrikate beim Fabrikanten dem Miteigentum des Lieferanten unterliegen.

14

Soweit die Verarbeitungsklausel sich auf die eigentliche Verlängerung des Eigentumsvorbehalts beschränkt, dem Lieferanten also nur Miteigentum entsprechend dem Verhältnis des. Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikats verschaffen will, ist für den - als sachkundig vorauszusetzenden - Dritten, die Frage nach dem Miteigentumsanteil verhältnismäßig leicht zu beantworten: Er kann die Menge und den Wert des verarbeiteten Rohmaterials und den Wert des Fertigfabrikats in der Regel ohne weiteres schätzen und damit den Miteigentumsanteil des Lieferanten ohne sonderliche Schwierigkeiten bestimmen. Daß eine solche Vereinbarung, die den Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes mehrerer Sachen zueinander bemißt, den rechtlichen Anforderungen nach Bestimmtheit einer rechtsgeschäftlichen Regelung genügt, kann auch daraus entnommen werden, daß das Gesetz selbst in § 947 BGB einen solchen Maßstab für ein kraft Gesetzes entstehendes Miteigentum gewählt hat.

15

Nicht schwieriger ist die Bestimmung des Miteigentumsanteils des Lieferanten dann, wenn er sich durch die Verarbeitungsklausel einen Anteil sichert, der dem Wert des von ihm gelieferten Rohstoffes zuzüglich dem Verarbeitungswert entspricht, also lediglich einen dem Wert der Fremdrohstoffe entsprechenden Anteil für andere Lieferanten ausspart. Der Dritte, der in Kenntnis einer solchen Verarbeitungsklausel den Miteigentumsanteil bestimmen soll, braucht ebenfalls nicht mehr als den Wert der verarbeiteten Rohstoffe und den Wert des Fertigfabrikats zu ermitteln; dadurch bestimmt sich auch in diesem Fall der Eigentumsanteil des Lieferanten.

16

Wesentlich anders ist es jedoch, wenn - wovon hier ausgegangen wird - Lieferant und Fabrikant die Miteigentumsanteile nach den für die Fertigung aufgewandten Löhnen und Betriebskosten des Fabrikanten bemessen haben. Diese kann ein Dritter, wenn er die Ware und den Vertrag vor sich hat, nicht ohne weiteres aufgrund eines Erfahrungssatzes bestimmen. Sie werden vielmehr je nach der technischen Ausstattung, der Größe und der inneren Organisation des Betriebes im Einzelfalle wesentlich voneinander abweichen. Aus diesen Gründen kann der eine Betrieb billiger produzieren als der andere. Arbeitslöhne und Betriebskosten müßten deshalb in jedem Falle für den einzelnen Betrieb ermittelt und könnten nicht abstrakt geschätzt werden. Es kommt hinzu, daß unklar und zweifelhaft bleibt, was unter den zu berücksichtigenden Betriebskosten im einzelnen zu verstehen ist. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich für einen Fall der vorliegenden Art, in dem der Fabrikant mehrere Dessins herstellt, noch daraus, daß der Anteil der umzulegenden Löhne und Betriebskosten bei den verschiedenen Dessins unterschiedlich ist. Schließlich brauchen auch Lohnaufwendungen und Betriebskosten - z.B. wenn sie nicht sachgemäß eingesetzt sind - nicht einen entsprechenden Wertzuwachs im Fertigfabrikat zur Folge zu haben. Die Verarbeitungsklausel entbehrt hiernach in dem Teil, der Lohnaufwand und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Eigentumsanteilsquote einbezieht, der erforderlichen Bestimmtheit und ist deshalb insoweit rechtsunwirksam. Dadurch würde allerdings - nach der ausdrücklichen Bestimmung des Lieferungsvertrages - die Wirksamkeit der Verarbeitungsklausel im übrigen nicht berührt. Es wäre dann bei einer solchen Auslegung davon auszugehen, daß die Klägerin sich das Eigentum an den fertigen Schuhen im Verhältnis des Wertes des von ihr gelieferten Leders zum Wert der Schuhe vorbehalten hat.

17

2.

Rechtswirksamkeit der Verlängerung des Eigentumsvorbehalts.

18

a)

Die Revision hält den "Lieferungsvertrag" und damit die Verarbeitungsklausel unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung und Knebelung für sittenwidrig und deshalb nichtig (§ 138 BGB). Soweit sie insoweit die Klausel beanstandet, die Klägerin habe im Falle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens "Anspruch auf abgesonderte Befriedigung an den Außenständen, unbeschadet, ob diese offen oder still behandelt worden sind", kann dahinstehen, ob diese Klausel nicht entweder schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes unwirksam ist oder aber im Wege der Auslegung auf einen zulässigen Regelungsumfang zurückgeführt werden kann. Denn jedenfalls würde nach seinem Schlußabsatz der "Lieferungsvertrag" im übrigen, insbesondere also die Verarbeitungsklausel, rechtswirksam bleiben.

19

b)

Die Revision möchte ferner die hier in Frage stehende Verarbeitungsklausel und den "Lieferungsvertrag" für die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit nur als Teil der Gesamtregelung gesehen wissen, wie die Vertragsparteien sie später in den Verträgen vom 28. April 1958 und 23. August 1958, sowie in dem Treuhandvertrag vom 2. Januar 1960 getroffen haben. Auf diese Weise kann aber die Revision § 139 BGB nicht zum Tragen und die Verarbeitungsklausel nicht zu Fall bringen. Der "Lieferungsvertrag" stammt aus dem Jahre 1954 und bildete die Grundlage für alle Lieferungen in den Jahren bis 1960. Wenn die Klägerin sich im Laufe der jahrelangen Geschäftsbeziehung bei ihrem Kunden Sauer finanziell immer stärker engagierte und dementsprechend sich durch eine Beteiligung einen immer größeren Einfluß auf das Geschäft ihres Kunden sicherte, bis dieser sich schließlich im Jahre 1960 einer treuhänderischen Verwaltung durch Beauftragte der Klägerin unterwarf, so wurden doch dadurch der Lieferungsvertrag und der 4 Jahre später geschlossene Beteiligungsvertrag, sowie der nochmals mehr als 1 Jahr später geschlossene "Treuhandvertrag" nicht zu einem wirtschaftlich einheitlichen Rechtsgeschäft, wie es § 139 BGB voraussetzt. Mindestens der "Lieferungsvertrag" einerseits und der Beteiligungsvertrag sowie der "Treuhandvertrag" andererseits waren nach Inhalt und Zielsetzung - Warenumsatzgeschäft einerseits, Ausgestaltung eines Beteiligungsverhältnisses andererseits - durchaus voneinander verschieden. Daß das Warenumsatzgeschäft das zunehmende Engagement der Klägerin veranlaßt haben mag, erlaubt es noch nicht, die zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge zu einem im Rechtssinne einheitlichen Rechtsgeschäft zusammenzufassen. Es würde deshalb der Rechtswirksamkeit des Lieferungsvertrages mit der Verarbeitungsklausel, so wie sie oben ausgelegt ist, keinen Abbruch tun, wenn die Klägerin bei der Ausgestaltung ihres Beteiligungsverhältnisses die Grenzen des § 138 BGBüberschritten haben sollte.

20

3.

Haftung der Klägerin für die Forderung der Beklagten gegen Sauer?

21

Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Klägerin hafte gemäß § 128 HGB selbst für die Kaufpreisforderung der Beklagten, weil sie mit Sa. zusammen Gesellschafter einer oHG in Firma Sauer gewesen sei, mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Verträge von 1958 sei keine offene Handelsgesellschaft gebildet worden, vielmehr sei die Klägerin nur stille Gesellschafterin geworden, die im Innenverhältnis die Mitwirkungs- und Überwachungsrechte des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft haben sollte. Die Revision hat gegen diese Auslegung nichts Stichhaltiges vorgebracht.

22

Sie hält aber hier die Voraussetzungen für gegeben, unter denen ein Teil der Rechtslehre (vgl. Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft S. 101 ff; Schlegelberger: Geßler HGB 4. Aufl. § 335 Nr. 51; Lehmann, Handelsrecht II. Teil Gesellschaftsrecht § 29 IV 2, 62 II) bei einer atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter der eigentliche Herr der Gesellschaft ist, eine Außenhaftung des Stillen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bejaht. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine solche Haftung verneint.

23

Die Tatsache allein, daß dem Stillen, entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 338 HGB, der ihm nur gewisse Kontrollrechte gibt, im Gesellschaftsvertrag maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens eingeräumt ist, genügt jedenfalls nicht, um ihn entgegen der Vorschrift des § 335 Abs. 2 HGB für die Schulden des Betriebes persönlich haften zu lassen (vgl. Koenigs, Die stille Gesellschaft S. 328; Fischer JR 1962, 201). Denn die Beteiligten haben, soweit das Gesetz dies nicht durch zwingende Normen verbietet, das Recht, die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen auch atypisch zu gestalten. Dieses Recht findet seine Grenzen erst an den jeder Rechtsausübung und jeder rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit immanenten Grenzen des Mißbrauchs, die durch die Generalklauseln der Wahrung von Treu und Glauben und der guten Sitte gesetzt werden. Es kommt deshalb darauf an, ob im Einzelfall es einen Rechtsmißbrauch darstellt, wenn der Stille, bei dem die Betriebsleitung liegt, für seine Person Haftungsfreiheit nach § 335 Abs. 2 HGB in Anspruch nimmt (vgl. BGHZ 45, 204).

24

Dies kann in erster Linie dann zu bejahen sein, wenn der Stille nach außen den Anschein erweckt hat, er selbst sei Inhaber oder gleichberechtigter Gesellschafter des Unternehmens; er haftet dann trotz § 335 Abs. 2 HGB aus veranlaßtem Rechtsschein (Schlegelberger/Geßler § 335 Nr. 52). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Beklagte hat im Gegenteil von dem Beteiligungsverhältnis zwischen der Klägerin und Sa. und von der Treuhandverwaltung erst nach der Lieferung ihrer Ware erfahren (Schriftsatz vom 8. Februar 1961 S. 3, vom 31. Dezember 1963 S. 3). Im übrigen liegt das Typische des vorliegenden Falles darin, daß die Klägerin sich nach jahrelangen Geschäftsbeziehungen auf ein Beteiligungsverhältnis mit ihrem Kunden eingelassen hat, dem sie beträchtlichen Kredit hatte einräumen müssen, und daß sie schließlich zum Zwecke eines Sanierungsversuchs über eine Treuhandverwaltung die Leitung des Unternehmens an sich gezogen hat. Dieses ist nicht schon an sich, sondern wäre nur zu beanstanden, wenn die Klägerin dabei ihren Vorteil auf Kosten anderer Lieferanten und sonstiger Gläubiger gesucht hätte, indem sie etwa nach außen den Anschein eines kreditwürdigen Unternehmens noch zu einer Zeit aufrecht erhalten hätte, als sein Zusammenbruch schon unabwendbar war (Gläubigergefährdung), oder indem sie unter dem Vorwand eines Sanierungsversuches einen Konkursantrag verzögert hätte, um währenddessen die restlichen Werte ihres Schuldners an sich zu ziehen (Konkursverschleppung), oder wenn sie ihre Machtstellung dazu mißbraucht hätte, sich selbst übermäßige Sicherheiten zu beschaffen (Übersicherung). Die Beklagte hat aber nichts vorgetragen, woraus sich schließen ließe, daß die Klägerin in dieser oder ähnlicher Weise die Grenze des Zulässigen überschritten hätte. Es bewendet deshalb bei der gesetzlichen Regelung des § 335 Abs. 2 HGB, nach der die Klägerin als stille Gesellschafterin nicht für die Forderung der Beklagten gegen Sauer persönlich haftet. Auch hat die Beklagte, was für sie zu demselben Ergebnis führen würde, unter den genannten Gesichtspunkten keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus § 826 BGB.

25

4.

Wegfall der Bereicherung.

26

Die Revision wendet ferner ein, das Berufungsgericht habe die Klage, die sich auf ungerechtfertigte Bereicherung stütze, wegen Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) abweisen müssen: Die Beklagte habe nämlich außer den Schuhen noch ein Kraftfahrzeug beim Schuldner pfänden lassen, auch hätten damals noch weitere Pfändungsmöglichkeiten bestanden, während jetzt - nach Konkurseröffnung - solche nicht mehr beständen und ihre Forderung gegen Sauer wertlos geworden sei. Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte den entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz nicht gebracht hat. Sie kann ihn nicht über eine Rüge der Verletzung des § 139 ZPO noch in der Revisionsinstanz nachschieben, weil für das Berufungsgericht kein Anhalt dafür gegeben war, daß die Beklagte insoweit ihren Vortrag noch ergänzen konnte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der von der Revision gebrachte Sachvortrag die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB erfüllt.

27

5.

Die Klägerin hat deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese einen dem Miteigentumsanteil der Klägerin entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses auf deren Kosten erlangt hat. Wie hoch dieser Miteigentumsanteil und dementsprechend der Anteil der Klägerin am Versteigerungserlös ist, läßt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden. In erster Linie fehlt die Feststellung, welchen Wert das in den Schuhen verarbeitete Leder der Klägerin hatte. Ferner ist der Wert der Schuhe im Zeitpunkt der Beendigung des Fabrikationsvorganges zu ermitteln. Dieser Wert braucht nicht mit den vom Berufungsgericht ermittelten "Gesamtfertigungskosten" identisch zu sein, zumal in ihm normalerweise auch der Unternehmergewinn enthalten ist. Im vorliegenden Fall ist er auch nicht gleich dem erzielten Erlös; denn dieser hat nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht einmal die Gestehungskosten erreicht. Stehen der Wert des verarbeiteten Leders und der Wert der Schuhe fest, so ist daraus der Miteigentumsanteil der Klägerin zu errechnen. Ist die Verarbeitungsklausel entsprechend ihrem Wortlaut dahin auszulegen, daß dieser Miteigentumsanteil sich nach dem Verhältnis von Rohstoffwert, Lohnaufwand und Betriebskosten zum Wert des Fertigfabrikats richten sollte, so ist die Klausel insoweit unwirksam, als sie auch den Lohnaufwand und die Betriebskosten zur Berechnungsgrundlage nacht (s. oben 1 d); im übrigen wird ihre Wirksamkeit jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des "Lieferungsvertrages" nicht berührt. Der Miteigentumsanteil der Klägerin - und ihr Anteil am Versteigerungserlös - ist dann gleich dem Verhältnis des Wertes des von ihr gelieferten Leders zum Wert der Schuhe im Zeitpunkt der Beendigung des Fabrikationsvorganges. Sollte dagegen die Verarbeitungsklausel den Gesamtwert des Fertigfabrikates allein mit Ausnahme eines dem Wert der Fremdrohstoffe entsprechenden Anteils für die Klägerin sichern, so hat sich die Klägerin von dem Gesamterlös lediglich den Bruchteil abziehen zu lassen, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Fremdrohstoffe zum Wert des Fertigfabrikats ergibt.

28

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher gemäß § 565 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie von der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Klageforderung abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann

(1) Red. Anm.:

Dem Satz wird hinzugefügt "..., soweit die Beklagte verurteilt ist" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)