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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1959, Az.: VIII ZR 11/59

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 11/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 28.11.1958

Fundstellen

  • BGHZ 30, 238 - 241
  • DB 1959, 1195 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 712 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 755 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1539-1540 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der B. Bank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. jur. Wolfgang Bu. und Ernst H., in B.-C., Ha.straße ...,

Prozessgegner

den Konkursverwalter Otto F. G. in B.-C., Straße des ..., als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma B. u. E. G.KG., Damenkleider und Blusen, in B.-W., Ho.,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken unterliegt der Konkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO und gemgemäß der Einrede des Konkursverwalters aus § 41 Abs. 2 KO insoweit, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Bankunternehmen, gewährte der späteren Gemeinschuldnerin, einer Kommanditgesellschaft, Kredite. Diese trat durch Vertrag vom 8. Juli 1955 zur Sicherung der Forderung der Klägerin "alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus vorliegenden und künftigen Aufträgen zur Lieferung von Waren aller Art (Kauf- und Werklieferungsverträge, Einzelorders und Daueraufträge)" an sie ab. Am 23. April 1956 stellte die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen ein und beantragte die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Der Versuch, die Krise zu überwinden, schlug fehl. Am 12. Juli 1956 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

2

Nach der Zahlungseinstellung und vor der Konkurseröffnung hatte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb fortgeführt und eine Reine von Kunden beliefert. Diese haben zum Teil die hieraus entstandenen Forderungen erst nach der Konkurseröffnung bezahlt. Der Beklagte zog als Konkursverwalter diese Zahlungen zur Konkursmasse.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Konkursmasse sei hierdurch rechtlos bereichert und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten nach Maßgabe einer Aufstellung Zahlung von 6.120,05 DM nebst 6 % Zinsen seit Zustellung der Klage, die am 15. April 1958 erfolgt ist.

4

Der Beklagte wendet ein, der Erwerb der den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen sei erst nach Kenntnis der Zahlungseinstellung eingetreten und daher anfechtbar. Infolgedessen könne er als Konkursverwalter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anfechtung die beanspruchte Zahlung nach § 41 Abs. 2 KO verweigern.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese die Klageforderung weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Klägerin die Zahlungseinstellung bekannt war, als die der Klage zugrundeliegenden Forderungen entstanden sind. Das ist aber ersichtlich nur darauf zurückzuführen, daß das Landgericht die entsprechende Behauptung der Klägerin als zugestanden angesehen und die Klägerin dies mit der Berufung nicht angegriffen hat. Wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Feststellung des Landgerichts zu wiederholen, so liegt darin kein Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann. Vielmehr ist auf Grund der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Berufungsbegründung in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts auch für den Revisionsrechtszug als zugestanden anzusehen, daß der Klägerin die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin vor der Entstehung der Forderungen, die dem Klageanspruch zugrundeliegen, bekannt gewesen ist. Daran scheitert die Rüge der Revision, es fehle an der Feststellung, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt die Zahlungseinstellung gekannt habe.

7

II.

Ist aber davon auszugehen, so muß dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Erwerb der in Betracht kommenden Forderungen nach dem zweiten Fall des § 30 Nr. 1 KO anfechtbar und der Beklagte deshalb nach der ausdehnend auszulegenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 KO (vgl. RGZ 84, 225, 228; 95, 224, 226) berechtigt ist, die von ihm verlangte Zahlung zu verweigern.

8

Nach § 30 Nr. 1 2. Halbsatz sind die nach der Zahlungseinstellung erfolgten Rechtshandlungen anfechtbar, welche einem Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren, wenn dem Gläubiger zu der Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung bekannt war. Als Zeitpunkt der Rechtshandlung, in dem der Gläubiger die kritische Tatsache (hier die Zahlungseinstellung) gekannt haben muß, ist die Verwirklichung und Vollendung des Tatbestandes anzusehen, mit dem der Vollzug des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57 - KonkTreuh 1958, 187, 188 = MDR 1959, 25; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Anm. 22, 23; Mentzel/Kuhn, KO 6. Aufl. § 30 Anm. 22; Böhle-Stamschräder, KO 5. Aufl. § 30 Anm. 2 f). Das ist z.B. anerkannt für den Fall, daß zur Vollendung des Rechtserwerbs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, so daß in diesem Falle eine vor der Eintragung erlangte Kenntnis von der Zahlungseinstellung die Anfechtung begründen kann (vgl. auch BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 -, BB 1955, 236 (in LM KO § 37 Nr. 3 nicht mit abgedruckt) zur Berechnung der Zweijahresfrist des § 32 KO).

9

Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, wenn bei der Abtretung künftiger Forderungen eine Rechtshandlung hinzutreten muß, welche die von der Abtretung erfaßte Forderung zur Entstehung bringt, mag es sich hierbei um eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners oder um eine solche eines Dritten handeln, die auf Grund einer vorausliegenden des Gemeinschuldners zur Entstehung der Forderung geführt hat. In jedem Falle gehört die Entstehung der Forderung zur Vollendung des Gesamttatbestandes, der zufolge der Vorausabtretung den Erwerb der Forderung herbeiführt. Insoweit ist die Abtretung daher auch anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Vorausabtretung zum Abschlußtatbestand der Abtretung nicht auch der Forderungsübergang gehört, dieser vielmehr nur Wirkung der Abtretungsvereinbarung ist. Bei der Abtretung künftiger Forderungen gehört aber jedenfalls zur Vollendung des Erwerbs, auf den auch § 39 KO abstellt, daß ein Sachverhalt verwirklicht worden ist, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen ist. Das muß jedenfalls für die Fälle gelten, in denen die Entstehung der Forderung von einer Rechtshandlung des Abtretenden getragen ist.

10

Es bedarf daher keines Eingehens auf die vom Landgericht geäußerten Bedenken, ob die Vorausabtretung aller zukünftigen Forderungen aus Verträgen über Lieferung von Waren, die in einem bestimmten Betrieb entstehen, überhaupt als rechtsgültig angesehen werden kann. Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Vorausabtretung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die Abtretung insoweit wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten.

11

Die Erwägung der Revision, die Kaufverträge, aus denen die an die Klägerin im voraus abgetretenen Forderungen entstanden seien, könnten wohl nur insgesamt angefochten werden, geht daran vorbei, daß die Kaufverträge in ihrem Bestände unberührt bleiben, also auch nicht zum Teil der Anfechtung unterliegen, daß vielmehr die Anfechtung die Vorausabtretung dieser Forderungen erfaßt. Daß insoweit eine Teilanfechtung der Abtretungsvereinbarung möglich ist, beruht darauf, daß bei einer Vorausabtretung der Erwerb der künftigen Forderungen von ihrem Entstehen abhängig ist und erst hiermit vollendet wird. Im vorliegenden Falle sprechen auch keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte gegen die Anfechtbarkeit solchen Forderungserwerbs. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Betriebsmittel für die Durchführung der Geschäfte der Gemeinschuldnerin, aus denen die hier umstrittenen Forderungen entstanden sind, nach der Sachdarstellung des Berufungsurteils nicht von der Klägerin, sondern von dritter Seite bereitgestellt worden waren. Bankunternehmen, die gewährte Kredite durch Vorausabtretungen sich sichern lassen, müssen aber damit rechnen, daß sie nach Kenntnis der Zahlungseinstellung des Zedenten entstehende Forderungen auf Grund einer vorher erhaltenen Vorausabtretung nicht unanfechtbar erwerben können.

12

Nach alldem muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Großmann Artl Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Messner