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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1958, Az.: II ZR 229/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1958
Aktenzeichen
II ZR 229/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 05.02.1957
LG Aurich

Fundstellen

  • DB 1958, 1295-1296 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts D. J. F. in A., Le. Landstraße ..., als Verwalter im Konkurse über das Vermögen des Auktionators und Landwirts Hinrich B. in A., E. Straße ...,

Prozessgegner

die Eheleute Landwirt und Bäcker Johann V. und Antke V. geb. Fo. in L., Gemeinde B., Kreis W./O.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Aufwendungsersatzanspruch des Rückerstattungspflichtigen gegen den Rückerstattungsberechtigten wegen Werterhöhung des entzogenen Vermögensgegenstandes entsteht nicht erst mit der Rückerstattung, sondern spätestens mit der Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung.

  2. 2.

    a) Die Wirksamkeit des Rechtserwerbes (§15 KO) auf Grund eines der devisenrechtlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Geschäft erst nach Konkurseröffnung devisenrechtlich genehmigt wird.

    b) Für den nach §30 Nr. 2 KO maßgebenden Zeitpunkt der Kenntnis ist der Zeitpunkt der devisenrechtlichen Genehmigung ohne Bedeutung.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 5. Februar 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. Oktober 1954 wurde auf Grund eines am 19. Oktober 1954 gestellten Konkursantrages der Volksbank in A. über das Vermögen des Auktionators Hinrich B. in A. das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner B. hatte erhebliche Geldbeträge, die ihm von seinen Auftraggebern anvertraut waren, widerrechtlich für eigene Zwecke verbraucht. Zu diesen Auftraggebern hatten auch die Beklagten gehört, die dem Gemeinschuldner B. die Veräusserung mehrerer Grundstücke und die Versteigerung ihres beweglichen Inventars mit der Ermächtigung übertragen hatten, den Erlös in Empfang zu nehmen, und die dem Gemeinschuldner darüber hinaus zum Zwecke der Beschaffung eines Darlehens für sie ein Akzept ausgehändigt hatten, das der Gemeinschuldner zur Bezahlung eigener Verbindlichkeiten weitergegeben hat. Im Auftrage der Beklagten hatte der Gemeinschuldner für diese außerdem ein Grundstück erworben, dessen Kaufpreis spätestens am 1. November 1954 fällig war und aus den Beträgen hätte bezahlt werden sollen, die der Gemeinschuldner für die Beklagten vereinnahmt hatte.

2

Am 18. Oktober 1954 hat der Gemeinschuldner eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben, wonach er den Beklagten aus einer Schlußabrechnung einen Betrag von insgesamt 29.221,45 DM schuldig sei und zur Sicherung dieses Anspruchs ihnen aus seinen Ansprüchen in den Wiedergutmachungssachen C. und N. Teilbeträge von insgesamt 29.221,45 DM abgetreten habe und wonach er gleichzeitig von der Sicherungshypothek, die auf dem von ihm zurückzuerstattenden Hof G. für ihn einzutragen sei, die rangersten 29.221,45 DM an die Beklagten abtrete. Diese Erklärung bezog sich darauf, daß der Gemeinschuldner den Hof G. käuflich erworben hatte, der früher jüdischer Besitz war und der nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes und einem rechtskräftigen Beschluß der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht in Osnabrück vom 22. Februar 1954 zum 1. November 1954 den früheren Eigentümern zurückgegeben werden mußte. In dem Beschluß der Wiedergutmachungskammer war angeordnet worden, daß zur Sicherung des Anspruchs des Gemeinschuldners auf Ersatz seiner Aufwendungen, durch die der Wert des zurückzuerstattenden Grundstücks erhöht worden war, eine Sicherungshypothek von 50.000 DM auf dem Grundstück eingetragen werden sollte. Diese Hypothek ist erst am 15. November 1954 eingetragen worden. Die Abtretung der Hypothekenforderung an die Beklagten ist von der Devisenstelle nachträglich genehmigt worden.

3

Der Kläger hat die von dem Gemeinschuldner am 18. Oktober 1954 vorgenommene Abtretung seiner Wiedergutmachungsforderung und der Sicherungshypothek wegen Benachteiligung der Konkursgläubiger nach §30 Nr. 2 KO angefochten und weiter vorgetragen, die Abtretung sei auch nach §15 KO unwirksam, da der Aufwendungsersatzanspruch erst mit der Rückerstattung entstehe, die Abtretung eines erst nach Konkurseröffnung entstehenden künftigen Anspruchs den Konkursgläubigern gegenüber aber ohne Wirksamkeit sei; §15 KO sei auch deshalb anwendbar, weil die Devisenstelle die Abtretung erst nach Konkurseröffnung genehmigt habe. Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagten zur Rückabtretung der ihnen übertragenen Ansprüche zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Abtretung nichtig, mindestens aber die Abtretung der Sicherungshypothek unwirksam sei.

5

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben insbesondere behauptet, es sei ihnen von einer etwaigen Zahlungseinstellung oder von einer etwaigen Absicht des Gemeinschuldners, sie vor seinen übrigen Gläubigern zu bevorzugen, nichts bekannt gewesen.

6

Durch Urteil des Landgerichts wurde festgestellt, daß die Abtretung der Sicherungshypothek unwirksam ist, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten im vollen Umfang. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Zur Frage der Zugehörigkeit des Aufwendungsersatzanspruches zur Konkursmasse.

8

1.

Das Berufungsgericht verneint zunächst zutreffend die Frage, ob die Abtretung des Aufwendungsersatzanspruches den Konkursgläubigern gegenüber gemäß §15 KO unwirksam sei. Dies wäre, jedenfalls nach der herrschenden Ansicht, dann der Fall, wenn der Aufwendungsersatzanspruch des späteren Gemeinschuldners gegen die Rückerstattungsberechtigten erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden wäre. Denn es ist zwar die Abtretung einer künftigen, genügend bestimmbaren Forderung an sich zulässig; die Forderung kann aber auf Grund der Abtretung erst erworben werden, wenn sie entstanden ist (RGZ 74, 416, 418). Wird zwischen dem Tag der Abtretung und dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung das Konkursverfahren über das Vermögen des Abtretenden eröffnet, so steht dem Forderungserwerb des Abtretungsempfängers nach herrschender Ansicht im Verhältnis zu den Konkursgläubigern die Vorschrift des §15 KO entgegen (BGH NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54] = WM 1955, 338; Mentzel/Kuhn KO 6. Aufl. §15 Anm. 7, 12 je mit Nachweisen; a.A. RGZ 134, 73, 77 f; Arndt in DRiZ 1954, 233 mit Nachweisen). Ist jedoch der Entstehungstatbestand der Forderung schon vor der Konkurseröffnung (mindestens in der Form eines Anwartschaftsrechtes, vgl. das angeführte Urteil des BGH, ferner RGZ 67, 425, 430; RG Gruch 54, 1164, 1166; Mentzel/Kuhn §15 Anm. 9; Jaeger KO 8. Aufl. §15 Anm. 13) verwirklicht, so hat der Abtretungsempfänger die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung erworben. Aus §15 KO kann dann gegen die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers in der Regel kein Einwand hergeleitet werden.

9

Im vorliegenden Fall ist keine künftige Forderung, nicht einmal eine aufschiebend bedingte, sondern eine unbedingte (wenn auch noch der devisenrechtlichen Genehmigung bedürftige, siehe darüber unten unter 2) Forderung abgetreten worden. Zugunsten der Revision mag davon ausgegangen werden, daß die im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltene irrige Feststellung, die Wiedergutmachungskammer habe dem Gemeinschuldner einen Aufwendungsersatzanspruch von 50.000 DM zugebilligt, unbeachtlich ist, weil sie in Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers steht, das durch Verweisung in den Tatbestand aufgenommen worden ist. Auch wenn dem Gemeinschuldner ein solcher Anspruch nicht zugebilligt, sondern die Entscheidung darüber nur vorbehalten worden ist, so war dieser Anspruch im Zeitpunkt der Abtretung - vorbehaltlich der Frage der devisenrechtlichen Genehmigung - bereits entstanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

10

Die Frage der Entstehung des Anspruchs des Rückerstattung Pflichtigen gegen den Rückerstattungsberechtigten auf Ersatz von Kapitalaufwendungen wegen Werterhöhung des entzogenen Vermögensgegenstandes (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone - BREG -) ist nicht nach allgemeinem bürgerlichen Recht (vgl. §1001 BGB), sondern nach dem BREG zu beurteilen. Dieses schließt in Art. 37 selbst ein Zurückbehaltungsrecht des Rückerstattungspflichtigen wegen seiner Ansprüche, zu denen der Anspruch aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 gehört (Harmening-Hartenstein-Osthoff, Rückerstattungsgesetz 2. Aufl. BREG Art. 37 Anm. 3), nicht grundsätzlich aus und spricht ausdrücklich von Gegenansprüchen des Pflichtigen, die als vor der Rückerstattung entstanden vorausgesetzt werden. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht erst mit der Entscheidung der Wiedergutmachungskammer über diesen Anspruch (Art. 59 Abs. BREG) oder gar erst mit der Rückerstattung entsteht, vielmehr die den Anspruch voll begründenden Merkmale im Sinne des §15 (und auch des §30 Nr. 2) KO jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung vorliegen. Ob der Anspruch etwa schon mit dem Erlaß des Rückerstattungsgesetzes begründet worden ist (vgl. Harmening, Anm. 3 zu Art. 12), kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Rückerstattungsanordnung vor der Konkurseröffnung rechtskräftig geworden ist. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, wie die Frage der Umstellung des Aufwendungsersatzanspruches nach dem Umstellungsgesetz zu beurteilen ist (vgl. dazu Werner in NJW 1951, 503, 504 mit Nachweisen; vgl. ferner BGHZ 11, 27, 33-36). Ob der Aufwendungsersatzanspruch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits fällig war oder nicht (vgl. Art. 38 BREG), ist für die Frage des endgültigen Erwerbes des Anspruches durch die Beklagten auf Grund der Abtretung ohne Bedeutung. Es braucht auch nicht zu der vom Berufungsgerichts im Gegensatz von Harmening (Art. 26 Anm. IV 2 b) bejahten Frage Stellung genommen zu werden, ob der maßgebende Zeitpunkt, in dem die Werterhöhung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 vorhanden sein muß, der der Rückerstattung und nicht der des Erlasses der Rückerstattungsanordnung ist. Auch wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts beitritt, so könnte dies, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, nur bedeuten, daß der voll entstandene Aufwendungsersatzanspruch unter der auflösenden Bedingung des Wegfalles der Werterhöhung stand. Die Möglichkeit, daß der Anspruch später wegfiel, vermochte aber den Erwerb des Anspruches vor Konkurseröffnung nach §15 KO nicht zu verhindern. Ein völliger oder teilweiser Wegfall würde auch nicht der Konkursmasse, sondern dem Rückerstattungsberechtigten zugute kommen. Die auflösende Bedingung, unter der der Aufwendungsersatzanspruch etwa gestanden hat, hat demnach die Konkursmasse nicht berührt. Die Ansicht der Revision, der Erstattungsanspruch sei erst mit der Rückerstattung des Grundstückes und daher erst nach der Konkurseröffnung zur Entstehung gelangt, ist daher rechtsirrig.

11

2.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, daß die für die Rechtswirksamkeit der Abtretung erforderliche Genehmigung der Devisenstelle erst nach der Konkurseröffnung erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung stand offen, ob das der Wirksamkeit der Abtretung entgegenstehende Hindernis der fehlenden devisenrechtlichen Genehmigung beseitigt werden würde; die Wirksamkeit der Abtretung war in der Schwebe. Durch die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung wurde nicht nur der Schwebezustand beseitigt. Darüber hinaus ist der Forderungsübergang auf die Beklagten kraft Gesetzes als mit dem Zeitpunkt der Abtretung (18. Oktober 1954) erfolgt anzusehen; denn die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück (Art. VII Satz 1 MRG 53; Art. 3 AHKG 33, ABl. 1950, 514; BGH BB 1955, 876;  1956, 639; BVG BB 1955, 1007 [BVerwG 06.10.1955 - BVerwG I A 24.53]; Langen, Devisengesetz 3. Aufl. C. VII 4; vgl. BGH LM MRG 52 Art. II Nr. 2 und Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15. Januar 1957 VIII ZR 34/56, je zu MRG 52). Wegen der rückwirkenden Kraft der Genehmigung ist die Übertragung der Forderung mit Vertragsschluß (§398 BGB) voll abgeschlossen. Da die Forderung des nachmaligen Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung von den Beklagten erworben wurde und damit aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden war, gehört sie nicht zur Konkursmasse (§1 KO); für die Anwendung des §15 KO ist kein Raum (vgl. A. Stein/Jonas Schönke ZPO 18. Aufl. §750 Anm. 2, §829 Anm. I 4; ebenso für den Fall der rückwirkenden Genehmigung nach §184 BGB RGZ 134, 73, 78; OLG Stettin HRR 1937, 1074; Jaeger KO §15 Anm. 13 a; Mentzel/Kuhn KO §15 Anm. 9 a.E.; Böhle/Stamschräder KO 4. Aufl. §15 Anm. 4 a. E.; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes 7. Aufl. §185 III 2 c für §771 ZPO).

12

3.

Die Abtretung der Erstattungsforderung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts die Abtretung der Sicherungshypothek unwirksam ist. Im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung war diese noch nicht durch eine Hypothek gesichert, vielmehr sollte die Sicherungshypothek erst auf dem zurückzugebenden Hof Goedekenhausen eingetragen werden. Eine Anwendung des §1153 Abs. 2 BGB kommt daher nicht in Frage. Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die bereits am 1. November 1954 eintretende Fälligkeit davon ausgegangen, daß die Forderung sofort und ohne Rücksicht auf die Entstehung der Sicherungshypothek abgetreten sein sollte, da eine Befriedigung der Ersatzforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet und diese daher so gut wie bares Geld betrachtet werden konnte. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben Inwieweit die Beklagten gegen die Rückerstattungsberechtigten einen Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek haben, bedarf hier keiner Prüfung.

13

II.

Anfechtung nach §30 Nr. 2 KO.

14

1.

Der spätere Gemeinschuldner Buss hat durch die Abtretung der ihm gegen die Rückerstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsansprüche an die Beklagten seine Gläubiger benachteiligt. Denn die Rückerstattungsberechtigten hatten hinsichtlich des Hofes einen Aussonderungsanspruch (Mentzel/Kuhn Vorbem. 5 vor §1 KO; Gnodtke in NJW 1951, 783, 786); in die Masse ist jedoch für die durch die Abtretung verlorenen Erstattungsansprüche keine entsprechende Gegenleistung gelangt.

15

2.

Die einen Tag vor dem Konkursantrag erfolgte Abtretung des Erstattungsanspruches durch den späteren Gemeinschuldner an die Beklagten gewährte den Beklagten eine Sicherung oder Befriedigung, die sie jedenfalls nicht in dieser Art zu beanspruchen hatten, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unerheblich ist, ob die Abtretung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Beklagten oder zum Zwecke ihrer Befriedigung wegen dieser Ansprüche erfolgte.

16

3.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Beweis dafür, daß der spätere Gemeinschuldner vor der Abtretung seine Zahlungen eingestellt habe, nicht erbracht; die Ausführungen des Klägers ergäben zwar, daß Buss schon vor der Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen sei, liessen aber nicht erkennen, daß und wann dies durch Einstellung fälliger Zahlungen nach außenhin hervorgetreten sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff der Erkennbarkeit verkannt; es sei nicht erforderlich, daß die Zahlungseinstellung der Allgemeinheit bekannt geworden sei, sondern es genüge, daß sie für die beteiligten Geschäftskreise erkennbar gewesen sei. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß dem angefochtenen Urteil eine falsche Rechtsansicht zugrunde liege. Die Revision hat selbst nichts dafür vorgetragen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers, aus dem sich die Erkennbarkeit für die beteiligten Geschäftskreise ergeben könnte, nicht gewürdigt habe. Bei dieser Sachlage sind die Beklagten der Notwendigkeit enthoben, nachzuweisen, daß ihnen die Zahlungseinstellung nicht bekannt geworden sei.

17

4.

Bei der Konkursanfechtung ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsgegners von gewissen Tatumständen rechtserheblich. Das Gesetz stellt in §30 KO auf den Zeitpunkt der Rechtshandlung ab, die angefochten wird. Es ist anerkannten Rechtes, daß als Zeitpunkt der Rechtshandlung der Zeitpunkt der Vollendung des Gesamttatbestandes anzusehen ist, mit dem der Vollzug des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners eingetreten ist (vgl. z.B. BGH LM KO §30 Nr. 2). Dabei steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen, daß die vom Willen des Gemeinschuldners oder des Anfechtungsgegners getragene Rechtshandlung unter Mitwirkung einer Behörde vorgenommen oder von einer Behörde vollzogen wird (Jaeger KO §29 Anm. 17). In diesem Falle ist grundsätzlich der später liegende behördliche Akt der für die Kenntnis maßgebende Zeitpunkt. Ist z.B. zur Vollendung des Rechtserwerbs die Eintragung im Grundbuch erforderlich, so vollendet sich der Erwerb des Anfechtungsgegners erst mit der Eintragung im Grundbuch, so daß eine vorher erlangte Kenntnis die Anfechtung begründet. Zweifelhaft kann die Frage sein, wenn dem zeitlich zuletzt liegenden, für die Vollendung des Rechtserwerbs notwendigen Akt des Gesamttatbestandes rückwirkende Kraft zukommt. An sich liegt es nahe, den Begriff der Vollendung des Rechtserwerbs, der für die Kenntnis der Krise nach §30 KO maßgebend ist, in gleicher Weise zu bestimmen wie im Falle des §15 KO für den Rechtserwerb an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen (wobei nur für die in §15 Satz 2 genannten Fälle eine abweichende Begriffsbestimmung in Frage käme). Dies würde bedeuten, daß bei Rückwirkung eines Aktes nicht der Zeitpunkt der Vornahme des Aktes, sondern der Zeitpunkt maßgebend wäre, auf den der Akt kraft der Rückwirkung zurückzubeziehen ist (vgl. Jaeger KO §30 Anm. 19).

18

Dem steht allerdings die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 88, 216 entgegen. Dort hat das Reichsgericht angenommen, daß der Erwerb einer von einem Nichtberechtigten abgetretenen Forderung im Sinne des §11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG erst mit der Genehmigung - trotz Rückwirkung der Genehmigung nach §184 BGB - sich vollendete. In jenem Falle handelte es sich um eine Forderung, die dem Abtretenden nicht zustand; die Abtretung konnte nach §185 Abs. 2 BGB erst durch die Genehmigung des Rechtsinhabers wirksam werden, dem aber selbst die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Abtretenden bekannt war, so daß seine Genehmigung seit fehlerhaft war (vgl. RGZ 4, 28, 33). Es bedarf hier keiner Prüfung, ob der Ansicht des Reichsgerichts, daß für den Zeitpunkt der Kenntnis die Rückwirkung nach §184 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung sei, zuzustimmen ist. Denn im vorliegen den Falle steht nicht die Berechtigung des Handelnden in Frage, es handelt sich nicht um eine Genehmigung nach §184 Abs. 1 BGB, die aus privatrechtlichen Gründen deshalb notwendig gewesen wäre, weil der Handelnde nicht der Berechtigte oder aus privatrechtlichen Gründen an die Zustimmung eines anderen gebunden war. Die hier erforderliche devisenrechtliche Genehmigung beruht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage: das öffentliche Recht greift zur Durchsetzung öffentlicher Interessen in die Vertragsfreiheit ein, beseitigt aber diesen Eingriff durch die Anordnung der Rückwirkung der Genehmigung, indem nach Feststellung, daß die öffentlichen Interessen gewahrt sind, die Vertragsfreiheit in vollen Umfang so wiederhergestellt wird, als wäre sie niemals beschränkt gewesen. Die Zielsetzung des öffentlichen Rechtes, die im Ergebnis an der Vertragsfreiheit nicht rütteln will, wenn feststeht, daß die öffentlichen Interessen gewahrt sind, gestattet es nicht, die angeordnete Rückwirkung einzuschränken. Die Ansicht, der Rechtserwerb sei im Sinne der Anfechtungsvorschriften erst mit der Erteilung der Devisengenehmigung vollendet, verkennt diese Zielsetzung der devisenrechtlichen Vorschriften; sie legt in die devisenrechtlichen Bestimmungen etwas hinein, was ihnen fremd ist, nämlich die Einwirkung auf die privatrechtlichen Beziehungen über den mit der Genehmigungspflicht verfolgten Zweck hinaus. Da die zunächst bestehende, bei Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung mit Rückwirkung beseitigte schwebende Unwirksamkeit des Geschäftes allein auf öffentlich-rechtliche und nicht auf privatrechtliche Gründe zurückzuführen ist, verlangt auch der Zweck der konkursrechtlichen Vorschriften keine andere Beurteilung. Der Senat vermag der in RGZ 88, 217 f enthaltenen Auffassung nicht beizutreten, daß für eine Anfechtungseinrede zur Entkräftung eines noch gar nicht vollendeten Rechtserwerbes des Anfechtungsgegners kein Raum sei. Zwar setzt ein Anfechtungsschuldverhältnis ein wirksames Rechtsgeschäft voraus; solange das Geschäft in Schwebe ist, steht die Anfechtung unter der Rechtsbedingung der Erteilung der Genehmigung, da ein unwirksames Geschäft der Anfechtung nicht bedarf. Solange jedoch über die Genehmigung nicht entschieden ist, ist das Geschäft nicht endgültig unwirksam, sondern in Schwebe. Es kann die wenigstens hilfsweise Geltendmachung der Anfechtung im Wege der Klage oder Einrede auch vor Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung durchaus sinnvoll sein, insbesondere in Fällen, in denen die Frage der Notwendigkeit der Genehmigung zweifelhaft (vgl. Jaeger KO §29 Anm. 31) oder eine Entscheidung der Devisenstelle hierüber nicht zu erreichen ist. Der vermeintlichen Unmöglichkeit der Geltendmachung des Anfechtungsrechtes kann daher ein Argument gegen die rückwirkende Kraft der Genehmigung nicht entnommen werden. Wird der Schwebezustand durch Erteilung der Genehmigung mit rückwirkender Kraft beseitigt, so ist mit der gleichen Rückwirkung ein Anfechtungsschuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden.

19

Wann im vorliegenden Falle der Antrag bei der Devisenstelle auf Genehmigung der Abtretung gestellt wurde, ist nicht dargelegt. Mangels anderweiten Sachvortrages des Klägers ist davon auszugehen, daß der Antrag vor Konkurseröffnung gestellt worden ist. Im übrigen aber wäre die Anfechtbarkeit auch dann nicht gegeben, wenn die Beklagten den Genehmigungsantrag erst nach Konkurseröffnung und in Kenntnis von der Konkurseröffnung gestellt hätten, da mit dem Antrag ein lediglich aus öffentlich-rechtlichen Gründen bestehendes Hindernis beseitigt werden sollte. Die Notwendigkeit der Devisengenehmigung soll nicht dazu führen, privatrechtliche Rechtsbeziehungen, denen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

20

Kraft Rückwirkung der devisenrechtlichen Genehmigung ist hiernach hinsichtlich der Kenntnis der Krise der Zeitpunkt der Abtretung maßgebend.

21

5.

Da die Abtretung in den letzten zehn Tagen vor dem Konkurseröffnungsantrag vorgenommen wurde, würde die Anfechtung durchgreifen, wenn die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht hätten, daß ihnen zur Zeit der Abtretung eine Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als erbracht an. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Rügen sind unbegründet.

22

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Gemeinschuldner bei seiner Vernehmung ausgesagt habe, er wisse nicht, ob bei seinem Wiedergutmachungsguthaben auch ein Anspruch für die Volksbank heraus springen würde. In Wahrheit hat B. ausgesagt, er habe gehofft, daß seine Schulden von 36.000 DM bei der Volksbank eventuell noch aus seinem noch streitigen Wiedergutmachungsguthaben gedeckt werden könnten. Diese Einstellung des B. könnte für die Frage von Bedeutung sein, ob er die Absicht gehabt hat, die Beklagten vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, d.h. ob ihm die Überzeugung fehlte, daß sein Vermögen zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger ausreichte (Mentzel/Kuhn KO §30 Anm. 44). Das Berufungsgericht geht aber ohnehin von einer solchen Begünstigungsabsicht aus, da diese angesichts der Abweichung der bewirkten von der geschuldeten Leistung vermutet werde, und stellt seine Entscheidung allein darauf ab, ob den Beklagten diese Absicht bekannt war.

23

Mit der an sich auffälligen Tatsache, daß die Beklagten, die einen einwandfreien Anspruch auf sofortige Bezahlung hatten, sich mit der Abtretung eines noch nicht fälligen Anspruchs begnügt haben, hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Wenn es trotzdem den Entlastungsbeweis für geführt erachtet, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

24

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der fehlenden Kenntnis der Beklagten vor allem damit begründet, daß die Beklagten - ein Bäckerehepaar aus einem kleinen Dorf - in geschäftlichen Dingen völlig unbewandert gewesen seien und dem B. ein außerordentlich weitgehendes Vertrauen erwiesen hätten, daß sie das Geld erst zum 1. November 1954, dem gleichen Zeitpunkt, an dem die abgetretene Ersatzforderung fällig gewesen sei, gebraucht hätten, und daß aus ihrem ganzen Verhalten und der insoweit glaubhaften Aussage des Gemeinschuldners sich ergebe, daß sie von den geschäftlichen Schwierigkeiten des Gemeinschuldners keine Kenntnis gehabt hätten. Die Tatsache, daß die Beklagten mit dem Gemeinschuldner mehrfach zusammengekommen waren, brauchte die Überzeugung des Berufungsgerichts von der mangelnden Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse des B. nicht zu erschüttern. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung widerspreche.

25

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Nörr Bundesrichter Dr. Haager ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Nastelski Liesecke