Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1955, Az.: IV ZR 154/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1955
Aktenzeichen
IV ZR 154/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 12.05.1954

Fundstellen

  • DB 1955, 264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der offenen Handelsgesellschaft Firma Wilhelm A. in K., R.,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Hans S. in K., S., als Konkursverwalter im Konkurse der N. AG. für Siedlung-, Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau in B., Sitz K.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der spätere Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine künftige Forderung im voraus abgetreten, entsteht die Forderung jedoch erst nach der Konkurseröffnung, so ist der auf der Abtretung beruhende Erwerb der Forderung durch den Zessionar den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 12. Mai 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die N. AG. für Siedlung-, Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau in B. mit dem Sitz in K. (die jetzige Gemeinschuldnerin) stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung. Im Rahmen dieser Beziehungen erklärte sich die Beklagte bereit, der erwähnten Aktiengesellschaft gegen Abtretung von Forderungen Kredit zu gewähren. In einem "Mantelzessionsvertrag" vom 1. März 1951 verpflichtete sich die Kreditnehmerin, laufend Forderungen gegen ihre Schuldner an die Beklagte abzutreten. Die im einzelnen abgetretenen Forderungen wurden jeweils monatlich in einer als Anlage zum Mantelzessionsvertrage gehörenden Liste aufgeführt. Die Anlage vom 31. Mai 1953 enthielt den Posten "H.-O. 15.000,- DM", die Anlage vom 30. Juni 1953 den Posten "H.-O.-O. 40.000,- DM". Diese Posten bezogen sich auf eine künftige Kaufpreisforderung, die der Kreditnehmerin aus dem von ihr beabsichtigten Verkauf eines in H.-O. gelegenen, im dortigen Grundbuch Band ... Blatt 5 ... eingetragenen Grundstücks erwachsen würde. Die genannten Anlagen zu dem Mantelzessionsvertrag wurden für die Kredit nehmende Aktiengesellschaft von dem Baumeister B. unterzeichnet, der von dem Aufsichtsrat zum stellvertretenden Vorstand oder Vorstandsmitglied bestellt und als solcher in das Handelsregister eingetragen war, nachdem der bisherige alleinige Vorstand, Dr. S., am 22. April 1952 verstorben war.

2

Am 5. Dezember 1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Aktiengesellschaft eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er nahm mit der H.-H.-L. K.G. in K. Verkaufsverhandlungen über das erwähnte Grundstück auf. Nunmehr machte die Beklagte geltend, dass ihr ein Aussonderungsrecht an der sich aus dem Grundstücksverkauf ergebenden Kaufpreisforderung zustehen werde.

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte, die Konkursforderungen in Höhe von 750.000,- DM angemeldet habe, ein derartiges Aussonderungsrecht nicht in Anspruch nehmen könne, und dass er schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück ein rechtliches Interesse an einer dahingehenden Feststellung habe. Die Gemeinschuldnerin sei bei der Vornahme der Abtretung der künftigen Forderung durch Baumeister B., der nicht als Vertreter für ein bereits verstorbenes Vorstandsmitglied habe bestellt werden können, nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen. Die Abtretung entbehre auch der erforderlichen Bestimmtheit, da die Hinzufügung eines Betrages von 15.000,- oder 40.000,- DM nicht erkennen lasse, ob damit ein geschätzter Kaufpreis oder ein Teil des sich ergebenden Kaufpreises habe abgetreten sein sollen. Ferner stehe die Vorschrift des §15 KO der Abtretung entgegen, da das Konkursverfahren vor der Entstehung der Kaufpreisforderung eröffnet worden sei.

4

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin ein Recht zur Aussonderung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin aus dem beabsichtigten Grundstücksverkauf nicht zustehe.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Sie hat vorgetragen, sie habe den Kaufpreis in Höhe von 54.000,- DM, den die Gemeinschuldnerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks dem Veräusserer geschuldet habe, aus ihren Mitteln beglichen, davon 27.000,- DM auf Grund einer von ihr übernommenen Bürgschaft noch nach der Konkurseröffnung. Es sei von vornherein zwischen ihr und der jetzigen Gemeinschuldnerin vereinbart worden, dass das Grundstück habe parzelliert und die einzelnen Parzellen nach Bebauung hätten verkauft werden sollen. Bei den abgetretenen Forderungen habe es sich um diejenigen gehandelt, die infolge dieser Verkäufe entstehen würden; sie seien deshalb genügend bestimmt gewesen. Infolge der Zahlungsschwierigkeiten der Aktiengesellschaft habe dann aber das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden können, so dass Baumeister B. schon vor der Konkurseröffnung mit der H.-H.-L. KG Verhandlungen über den Verkauf des ganzen Grundstücks eingeleitet habe. Der verschiedene Betrag der abgetretenen künftigen Forderungen in den Anlagen vom 31. Mai und 30. Juni 1953 erkläre sich aus der wechselnden Höhe des Kontostandes des Anspruchs der Beklagten, den die Abtretungen hätten sichern sollen. Auch im übrigen ist die Beklagte der Rechtsmeinung des Klägers entgegengetreten.

7

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 1954 nach dem Klagantrag erkannt.

8

Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will.

9

Der Kläger, der in die Übergehung der Berufungsinstanz eingewilligt hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Beklagte macht geltend, dass die Forderung, die aus dem von dem Konkursverwalter beabsichtigten Verkauf eines der Gemeinschuldnerin gehörenden Grundstücks erwachsen werde, ihr zustehe. Es kann auf sich beruhen, ob sie, wenn das richtig wäre, im Konkurse der Gemeinschuldnerin ein Aussonderungsrecht, oder, weil die Forderung der Sicherung ihrer eigenen Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin dienen sollte, ein Absonderungsrecht hätte (Jaeger KO 6./7. Aufl, §48 Anm. 13; Böhle-Stamschräder KO 3. Aufl. §43 Anm. 11). Der Streit zwischen der Beklagten, die die Forderung beansprucht, und dem Konkursverwaltern der behauptet, der Erwerb der Forderung durch die Beklagte sei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, ist begrifflich ein Aussonderungsrechtsstreit, auch wenn die Beklagte im Falle ihres Obsiegens das Recht nur zur abgesonderten Befriedigung verwerten darf (Jaeger §43 Anm. 11, §47 Anm. 1, §48 Anm. 13). Der Konkursverwalter konnte deshalb die Feststellung begehren, dass der Beklagten an der Forderung kein Aussonderungsrecht zustehen werde. Mit einer dementsprechenden Feststellung wird zugleich klargestellt, dass die Beklagte sich aus der Forderung nicht wegen ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin bevorzugt befriedigen kann. Auch das rechtliche Interesse des Konkursverwalters an der von ihm begehrten Feststellung ist unbedenklich zu bejahen, obwohl die Forderung noch nicht entstanden ist.

11

II.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit Recht stattgegeben.

12

1.

Nicht erörtert hat es die Frage, ob der Beklagten überhaupt die seinerzeit noch nicht bestehende Forderung wirksam abgetreten wurde. Schon das erscheint nicht unzweifelhaft.

13

a)

Es lässt sich allerdings nicht, wie dies der Kläger tut, in Abrede stellen, dass der Baumeister B. die spätere Gemeinschuldnerin bei den Abtretungen vertreten konnte. Als stellvertretendes Vorstandsmitglied hatte er nach aussen die gleiche Vertretungsmacht wie ein ordentliches Vorstandsmitglied (§85 AktG). Dass er als stellvertretender Vorstand bestellt und als solcher im Handelsregister eingetragen worden war, ohne dass ein ordentlicher Vorstand vorhanden war, ändert daran nichts.

14

b)

Die Abtretung der Kaufpreisforderung, die die spätere Gemeinschuldnerin aus dem Verkauf des Grundstücks erlangen würde, erfolgte, indem die Forderung in die monatlich aufgestellte Liste zu dem Mantelzessionsvertrage aufgenommen wurde, der eine Verpflichtung zur Vornahme derartiger Abtretungen enthielt. Dass die Aufnahme in die Liste nach dem Willen der Vertragspartner eine Abtretung der aus dem Verkauf des Grundstücks hervorgehenden Forderung selbst darstellen sollte, ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivortrag. Es mag auch anzunehmen sein, dass die verschiedene Höhe des für die Forderung in den Listen genannten Betrages sich, wie die Beklagte angibt, mit der Verschiedenheit der Kontostände erklärt, zu deren Sicherung die Zessionen gegeben wurden. Daraus könnte unter Umständen darauf geschlossen werden, dass von der Kaufpreisforderung jeweils nur ein dem genannten Betrage entsprechender Teil abgetreten sein sollte. Auch wenn das der Fall war, erscheint es jedoch gerade angesichts des weiteren Vorbringens der Beklagten zweifelhaft, ob die abgetretene, seinerzeit noch nicht bestehende Forderung so eindeutig bestimmt war, dass von einer rechtswirksamen Abtretung gesprochen werden kann. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, es sei von vornherein zwischen ihr und der späteren Gemeinschuldnerin vereinbart worden, dass das Grundstück habe parzelliert werden sollen, und dass dann die einzelnen Parzellen nach Bebauung hätten verkauft werden sollen. Eine Vereinbarung, in der sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten verpflichtete, die einzelnen Parzellen weiter zu veräussern, war zwar nur gültig, wenn sie in der in §313 BGB vorgeschriebenen Form getroffen wurde (RGZ 50, 163 [165]), und es ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass diese Form gewahrt worden sei; doch auch wenn eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Parzellierung des Grundstücks und Weiterveräusserung der einzelnen Parzellen nicht bestand, war zunächst zu erwarten, dass die Gemeinschuldnerin entsprechend der Vereinbarung verfahren würde. Das aber hätte zur Folge gehabt, dass aus dem Weiterverkauf nicht eine einzige Kaufpreisforderung gegenüber einem und demselben Käufer, sondern mehrere Forderungen gegenüber den Käufern der verschiedenen Parzellen erwachsen wären. Welche von diesen Forderungen und in welcher Höhe die einzelnen Forderungen an die Beklagte abgetreten sein sollten, war den zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Abtretungsverträgen nicht zu entnehmen. Eine derartige, sich auf noch nicht bestehende Rechte beziehende Abtretung entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit; sie kann deshalb nicht als gültig anerkannt werden (RGZ 67, 166 [168]; 98, 200 [202]; 149, 96 [101]). Das muss auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, obwohl die Abtretung der künftigen Forderung hier in einer Einzelvereinbarung erfolgt ist, bei der die Grenzen für die Zulässigkeit einer solchen Abtretung weniger eng zu ziehen sein mögen als bei der Vorausabtretung auf Grund allgemeiner Lieferungsbedingungen einer Partei, die zum Vertragsinhalt geworden sind (von Caemmerer JZ 1953, 97 [98]). Aus der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der die Vorausabtretung von Forderungen auf Grund typischer Verkaufsbedingungen in weiterem Umfang zugelassen hat, als es das Reichsgericht tat, ist dagegen kein Einwand herzuleiten. Auch in jener Entscheidung wird für die Zulässigkeit der Vorausabtretung vorausgesetzt, dass die Forderung genügend bestimmt ist (BGHZ 7, 365 [371]). Daran fehlt es jedoch hier, wenn die einzelnen Parzellen des Grundstücks verkauft werden sollten.

15

Unter Umständen wären freilich die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten über die Abtretung getroffenen Vereinbarungen dahin auszulegen, dass die Forderung jedenfalls abgetreten sein sollte, falls entgegen dem ursprünglichen Plan ein einheitlicher Verkauf des ganzen Grundstücks stattfinden und aus diesem eine einzige Kaufpreisforderung erwachsen würde, eine Voraussetzung, die nach dem Vortrag der Parteien jetzt im Bereich des Möglichen liegt. Sofern weiter die Vereinbarungen über die Abtretung dahin auszulegen wären, dass diese Forderung jeweils in derjenigen Höhe abgetreten sein sollte, die in der neuesten Anlage zum Mantelzessionsvertrag bezeichnet war, würde die abgetretene Forderung für diesen Fall bestimmt genug bezeichnet sein, so dass dann die Abtretung insofern nicht von vornherein unwirksam wäre. Indessen braucht der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter aufgeklärt und erörtert zu werden, weil die Beklagte sich im Konkurse der Gemeinschuldnerin in keinem Fall auf die Abtretung berufen kann.

16

2

a)

Das Landgericht hat das Aussonderungsrecht der Beklagten an der künftigen Kaufpreisforderung verneint, weil die Abtretung der Forderung gemäss §15 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Gegenstand der Abtretung, die künftige Kaufpreisforderung, werde erst nach der Konkurseröffnung, nämlich mit dem wirksamen Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages, zur Entstehung kommen. Dieser Umstand sei entscheidend dafür, dass §15 KO anzuwenden sei. Liege der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nach der Konkurseröffnung, so verlange der konkursrechtliche Grundsatz einer gleichmässigen Beteiligung der Gläubiger an dem zu verteilenden Vermögen, dass die künftige Kaufpreisforderung in die Konkursmasse falle. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Bereitschaft der Banken zur Kreditgewährung verringern würde, wenn ihnen nicht ein Aussonderungsrecht an künftigen an sie abgetretenen Forderungen eingeräumt würde, rechtfertige es nicht, §15 KO anders auszulegen, denn es verblieben einer Bank hinreichend andere Möglichkeiten, um sich für ihren Kredit zu sichern.

17

b)

Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts. Sie erörtert zunächst die Frage, ob bei einer Abtretung künftiger Forderungen der Anspruch schon im Augenblick seiner Entstehung unmittelbar in der Person des Zessionars erwachse, oder ob er zunächst dem Zedenten zustehe, um sofort auf den Zessionar überzugehen. Auch wenn man letzteres annehme, gehöre die Forderung in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt zur Konkursmasse, weil der Übergang nur auf der durch die Abtretung getroffenen Verfügung beruhe und demgegenüber spätere Zwangsvollstreckungsmassnahmen wirkungslos seien. Der Erwerber habe von der Zession an eine unentziehbare Anwartschaft darauf, dass die Forderung ihm mit ihrer Entstehung zufalle; der Zedent könne diese Anwartschaft durch spätere Verfügungen nicht mehr beeinträchtigen, wie sich aus der analog anwendbaren Vorschrift des §185 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe.

18

Der Revision kann nicht ohne weiteres zugegeben werden, dass es für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung ist ob man annimmt, die abgetretene Forderung entstehe, wenn sie existent werde, unmittelbar in der Person des Zessionars, oder ob man sich vorstellt, sie entstehe in der Person des Zedenten, gehe jedoch unmittelbar darauf kraft der früher getroffenen Verfügung auf den Zessionar über. Tritt man der zweiten Auffassung bei, so würde unter Umständen schon daraus die Folgerung zu ziehen sein, dass §15 KO anwendbar ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, da sich jedenfalls auf Grund anderer Erwägungen ergibt, dass die Voraussetzungen des §15 KO hier vorliegen, wie dies auch die herrschende Meinung annimmt (RG HRR 1937 Nr. 550; Jaeger §15 Anm. 23; Mentzel KO 5. Aufl. §15 Anm. 7; Böhle-Stamschräder §15 Anm. 4).

19

c)

Die Revision weist darauf hin, dass im Schrifttum auch die von ihr vertretene gegenteilige Auffassung Anhänger gefunden hat (Oertrmann, Schuldrecht 5. Aufl. §399; Anm. 1 g; von Tuhr , BankArch 1907/08, 277; Biermann ZZP 1914, 524 [528]; Arndt DRiZ 1954, 233; siehe ferner Hufnagel NJW 1952, 490 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] [491]). Sie hält es für unrichtig, zwischen der aufschiebend bedingten Forderung, die nach der herrschenden Meinung auszusondern ist, auch wenn die Bedingung erst nach der Konkurseröffnung eintritt, und der Vorausabtretung der erst nach der Konkurseröffnung entstehenden Forderung einen Unterschied zu machen, da die Abtretung selbst bereits die Gebundenheit des Zedenten schaffe. Wenn der Rechtsübergang durch dinglichen Vertrag vereinbart sei, sei es bedeutungslos, ob zunächst nur ein dingliches Anwartschaftsrecht begründet worden sei, das erst beim Eintritt der von vornherein vereinbarten Bedingung zum Vollrecht erstarke, oder ob das Vollrecht von Anfang an vorhanden gewesen sei. Die dingliche Wirkung werde konkursrechtlich auf den Zeitpunkt der Begründung des Anwartschaftsrechts zurückbezogen. Ebenso wie der Eigentumsvorbehalt schaffe die Vorausabtretung einer künftigen Forderung ein Anwartschaftsrecht, das auf Aussonderung gehe. Vor der Konkurseröffnung sei ein Vermögensgegenstand aus dem die spätere Masse bildenden Vermögen ausgeschieden, wenn der zur Übertragung des Rechts erforderliche dingliche Rechtsakt derart vorgenommen sei, dass für die Beteiligten nichts mehr zu tun übrig bleibe. Das sei bei der Abtretung einer künftigen Forderung der Fall, denn der Abschluss des Kaufvertrages, durch den die Forderung zur Entstehung gelange, sei nicht Bestandteil des dinglichen Übertragungsakts, sondern nur noch ein äusseres Ereignis, das die Rechtswirkungen des vorher zustande gekommenen dinglichen Rechtsgeschäfts auslöse. Wenn die Vorausabtretung gegenüber späteren Verfügungen des Zedenten oder gegenüber Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger Bestand habe, müsse das gleiche für den Konkursfall gelten. Der Begriff des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen sei in allen Fällen gleichmässig zu bestimmen.

20

Diesen Ausführungen der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden. Schon die ihnen zugrunde liegende Annahme, dass der Zessionar bereits mit der Vorausabtretung ein dingliches Anwartschaftsrecht auf die Forderung erworben habe, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass der Zedent einer künftigen Forderung die Erwerbsaussicht des Zessionars nicht durch spätere gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann. Das allein berechtigt jedoch nicht dazu, von einem Anwartschaftsrecht des Zessionars zu sprechen. Soll dieser in der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren, so ist er auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen, wie Westermann es umschreibt (Sachenrecht 2. Aufl. §5 III 3 a), von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräusserer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder, wie hinzuzufügen ist, durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag. Eine derartige Rechtsposition hat die Beklagte nicht erlangt. Trotz der bereits in der Vorausabtretung liegenden und sich mit der Entstehung der Forderung auswirkenden Verfügung und der daraus folgenden Unwirksamkeit späterer gegenteiliger Verfügungen lag es bei der Gemeinschuldnerin, ob die Beklagte wirklich in den Genuss der abgetretenen Forderung kommen würde. Unterliess sie die Veräusserung des Grundstücks, so war die Abtretung gegenstandslos. Davon, dass die Forderung bereits vor ihrer Entstehung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden sei, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Ein Recht erwirkt der Zessionar vielmehr erst, wenn die Forderung existent wird. Ist in diesem Zeitpunkt über das Vermögen des Zedenten das Konkursverfahren eröffnet, so ist demzufolge der Rechtserwerb nach §15 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.

21

Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Gemeinschuldnerin hier eine rechtsverbindliche Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks nicht eingegangen war, weil der Vertrag, den sie mit der Beklagten abgeschlossen hatte, der Form des §313 BGB entbehrte. Auch wenn sie schuldrechtlich gehalten gewesen wäre, das Grundstück zu verkaufen und damit die abgetretene Forderung zur Entstehung zu bringen, so hätte eine solche obligatorische Bindung die hier massgebliche Rechtslage nicht verändert und der Beklagten keine Rechtsstellung dinglicher Art, wie sie ein Anwartschaftsrecht darstellt, verschafft.

22

Grundsätzlich anders ist es bei der unter einer Bedingung erfolgten Forderungsabtretung oder Eigentumsübertragung. Hier hat der Zessionar ein echtes Anwartschaftsrecht erlangt, da die Entstehung des Vollrechts regelmässig und dem Wesen der Sache nach nicht von dem Verhalten des Zedenten abhängig ist. Das wird durch die Vorschrift des §161 Abs. 1 Satz 2 BGB bestätigt: Sie bestimmt, dass auch eine während der Schwebezeit von dem Konkursverwalter vorgenommene Verfügung im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam ist, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln würde. Zutreffend wird deshalb allgemein angenommen, dass der Zessionar der Forderung oder der Erwerber der Sache auch dann ein Aussonderungsrecht hat, wenn das Anwartschaftsrecht erst nach der Konkurseröffnung dadurch zum Vollrecht erstarkt, dass die Bedingung eintritt (RG JW 1912, 402; RG HRR 1937 Nr. 550; Jaeger §15 Anm. 15; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. §368 Anm. 50).

23

Die Abtretung von künftigen Ansprüchen aus einem schon bestehenden Schuldverhältnis, wie sie in §21 KO behandelt wird, kann mit dem hier gegebenen Sachverhalt gleichfalls nicht auf eine Stufe gestellt werden.

24

Rechtsirrtümlich sind ferner die Darlegungen der Revision, es müsse, wenn die Vorausabtretung gegenüber Vollstreckungsmassnahmen einzelner Gläubiger Bestand habe, dasselbe im Konkurse gelten und der Umfang des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen in beiden Fällen dieselben Gegenstände umfassen. Das Reichsgericht hat allerdings gelegentlich ausgesprochen, dass gegenüber der durch die Vorausabtretung eingetretenen Gebundenheit Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung getroffen seien, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten (RG JW 1913, 132). Aber in einem Fall wie dem vorliegenden wäre eine Einzelpfändung der noch nicht zur Entstehung gekommenen Forderung nicht in Betracht gekommen; denn die Pfändung einer künftigen Forderung setzt voraus, dass bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht (RGZ 74, 78 [82]; 82, 227; 134, 225 [227]; 135, 139 [140, 141]; RG JW 1904, 365; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §829 Anm. I 1 a; Rosenberg Zivilprozessrecht 6. Aufl. §192 I 2 a). An einer solchen Grundlage fehlt es hier. Die Frage, ob das der Vollstreckung unterliegende Vermögen einen verschiedenen Umfang haben kann, je nachdem ob es sich um eine Einzelvollstreckung oder das Konkursverfahren handelt, tritt also gar nicht auf.

25

d)

Die Revision glaubt endlich wirtschaftliche Gesichtspunkte für die von ihr vertretene Rechtsmeinung anführen zu können. Nur diese Meinung trage der Tatsache Rechnung, dass die Vorausabtretung künftiger Forderungen ein vor allem im Bankverkehr übliches Sicherungsmittel sei, das andernfalls seine Bedeutung verlieren müsste, und sie entspreche auch allein den Erfordernissen der Billigkeit. Die Beklagte habe die Mittel für den Erwerb des Grundstücks seitens der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellt, zu einem erheblichen Teil sogar nach der Eröffnung des Konkurses, und sie habe sich, da das Grundstück zur Parzellierung und zum Wiederverkauf bestimmt gewesen sei, mit der in solchen Fällen üblichen Vorausabtretung der Forderung als Sicherheit begnügt. Die Gegenansicht führe auf ihre Kosten zu einer mit dem Rechtsgefühl in Widerspruch stehenden grundlosen Bereicherung der Konkursmasse.

26

Auch diese Erwägungen gehen jedoch fehl. Ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür, dass die Vorausabtretung auch im Falle einer Veräusserung durch den Konkursverwalter gegenüber den Konkursgläubigern wirksam werde, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anerkannt werden, weil für die Beklagte dadurch eine Sicherung hätte geschaffen werden können, dass ihr ein Grundpfandrecht an dem Grundstück bestellt wurde. Wenn dies wegen der bestehenden Absicht, das Grundstück zu parzellieren und die einzelnen Parzellen weiter zu verkaufen, nicht geschah, so muss die Beklagte das Risiko, das sie mit der Gewährung von Kredit und der übernähme der Bürgschaft einging, tragen. Im übrigen bestätigt eine Auslegung der anzuwendenden Vorschriften, die die wirtschaftlichen Belange aller Beteiligten berücksichtigt und gegeneinander abwägt, die hier im Anschluss an die herrschende Ansicht vertretene Auffassung.

27

Die Revision möchte den Konkursverwalter als eine Art Rechtsnachfolger des Zedenten ansehen, der im Verhältnis zu Dritten, von den sich aus dem Konkursverfahren ergebenden Besonderheiten abgesehen, grundsätzlich nur dieselben Rechte und Pflichten wie der Gemeinschuldner habe, und dessen Rechtshandlungen für und gegen diesen wirkten. Demgegenüber ist jedoch zu betonen, dass der Konkursverwalter, wie man auch sein Verhältnis zu dem Gemeinschuldner rechtstheoretisch auffassen mag, nicht einfach an dessen Stelle steht. Eine von der Revision abgelehnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg weist zutreffend darauf hin, dass der Konkursverwalter nicht ausschliesslich die Rechte des Gemeinschuldners, sondern die Interessen der Konkursgläubiger wahrzunehmen hat (Rspr OLG 11, 358). Wenn im vorliegenden Fall die Gemeinschuldnerin das Grundstück veräussert hätte, so hätte sie es im Rahmen der von ihr betriebenen Geschäfte und deshalb, weil sie sich an die mit der Beklagten getroffene Abrede halten wollte, getan. Der Konkursverwalter hatte dagegen die Aufgabe, das Grundstück möglichst günstig für die Konkursgläubiger zu verwerten (§117 Abs. 1 KO). Das konnte mit Genehmigung des Gläubigerausschusses durch Veräusserung aus freier Hand (§134 Nr. 1 KO) geschehen. Es ist nicht einzusehen, dass er hier gezwungen sein sollte, statt des freihändigen Verkaufs eine andere, vielleicht weniger Erfolg versprechende Verwertung vorzunehmen, weil andernfalls der erzielte Erlös nicht der Gesamtheit der Konkursgläubiger, sondern nur einem Gläubiger der Gemeinschuldnerin zugute kommen würde, während das bei einer Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung nicht der Fall wäre.

28

Grundsätzlich gehört dasjenige, was der Konkursverwalter durch Verwertung von Massegegenständen im Wege der Veräusserung für die Konkursmasse erwirbt, als Surrogat wiederum zu ihr. Wollte man annehmen, dies sei nicht der Fall, wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung Forderungen aus einer künftigen Veräusserung solcher Gegenstände abgetreten habe, so würden die Befriedigungsmöglichkeiten für die allgemeinen Konkursgläubiger in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang verkürzt werden. Es würde etwa dazu führen, dass der Konkursverwalter häufig Warenlager, die zur Konkursmasse gehören, nicht für die Gesamtheit der Konkursgläubiger würde verwerten können, weil es weithin üblich geworden ist, künftige Forderungen aus der Veräusserung von Gegenständen, die zu dem Warenlager gehören, an Kreditgeber zur Sicherheit abzutreten. Das würde eine nicht mehr zu rechtfertigende Zurücksetzung der allgemeinen Konkursgläubiger mit sich bringen und zu einer dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Aushöhlung des Konkursverfahrens führen.

29

III.

Nach alledem steht der Beklagten das von ihr in Anspruch genommene Recht im Verhältnis zu den Konkursgläubigern nicht zu, und es musste deshalb die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Ascher Kregel Scheffler Wüstenberg