Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1955, Az.: BVerwG I A 24.53
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug ; Genehmigungspflichtigkeit von Veräußerungsgeschäften nach den Gesetzen der Militärregierung; Nachträgliche Erteilung einer Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I A 24.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 BVerwGG
- Gesetz Nr. 52 der Militärregierung
- Gesetz Nr. 53 der Militärregierung
Fundstellen
- BVerwGE 2, 217 - 221
- AS II, 217
- BB 1955, 1007
- DVBl 1956, 349-350 (amtl. Leitsatz)
- Dt. Notar Ztschr. 1956, 580
- DÖV 1956, 187 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 130
- NJW 1956, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG vorliegen, über die Anfechtung von Verwaltungsakten der Bank deutscher Länder auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung.
- 2)
Die Bank deutscher Länder ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, für die nach dem Gesetz Nr. 52 Art. I 1 f in Verbindung mit Art. II und V eine Genehmigung der Militärregierung erforderlich war, nachträglich zu genehmigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 6. Oktober 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist, wie sie vorträgt, Alleinerbin ihres im Jahre 1948 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute lösten im Jahre 1944 ihren Haushalt in Berlin auf und brachten Möbel aus ihrem Haushalt auf einem Gut in Bayern unter. Sie selbst verzogen zunächst nach Italien und später in die Schweiz, wo die Klägerin noch jetzt lebt. Im Jahre 1945 mußte das Gut in Bayern geräumt werden. Damals veräußerte ein Sohn der Klägerin aus erster Ehe einen Teil der dort eingelagerten Gegenstände an den Beigeladenen. Von diesem verlangt die Klägerin in einem Zivilprozeß, der inzwischen bis zur Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt wurde, die Herausgabe der seinerzeit erworbenen Sachen u.a. mit der Begründung, daß die für die Veräußerung und den Erwerb nach den Gesetzen Nr. 52 und 53 der Militärregierung erforderliche Genehmigung nicht erteilt und das Veräußerungsgeschäft daher nichtig sei. Der Beigeladene beantragte daraufhin die devisenrechtliche Genehmigung zu dem Erwerb der Sachen. Sie wurde ihm namens der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) am 7. März 1952 erteilt. Sie lautet folgendermaßen:
Genehmigungsbescheid gültig bis 7. September 1952.
...
1)
Auf Ihren Antrag vom 11.2.52 erteilen wir Ihnen im Namen der Bank deutscher Länder ausnahmsweise nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung für die im Jahre 1945 durch den Zeugen M. C. vorgenommenen Geschäfte, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Eigentumsverhältnisse und rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu klären.2)
...3)
...4)
Diese Genehmigung wird aufgrund der Ermächtigung erteilt, die der Bank deutscher Länder für die amerikanische und britische Besatzungszone durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 8 zum Mil.Ges.Nr. 53 - gleichzeitig Allgemeine Genehmigung Nr. 14 zum Gesetz Nr. 52 der Militärregierung- und für die französische Besatzungszone durch die Erste Allgemeine Genehmigung zum Gesetz Nr. 53 (Verfügung Nr. 127 vom 4.6.49 des Commandant en Chef francais en Allemagne) gegeben ist.5)
Diese Genehmigung tritt spätestens mit Ablauf der umseitig bezeichneten Gültigkeitsdauer außer Kraft und ist weder ganz noch teilweise übertragbar. Sie verliert ohne weiteres ihre Gültigkeit, wenn der Zweck, für den sie erteilt worden ist, wegfällt. Sie ist zurückzugeben, sobald feststeht, daß sie nicht ausgenutzt wird.
Die Gültigkeit des Bescheides wurde am 3. Dezember 1952 bis zum 7. September 1953 verlängert. Die Klägerin legte Beschwerde bei der Beklagten zu 1) ein und beantragte gleichzeitig, die devisenrechtliche Genehmigung zu den von ihrem Sohn in den Jahren 1945/46 durchgeführten Rechtsgeschäften zu versagen. Die Beklagte zu 1) ließ der Klägerin durch die Beklagte zu 2) hierauf am 3. Oktober 1953 mitteilen, daß sie ihrem Antrag auf Versagung der Genehmigung nicht entspreche und sich für berechtigt halte, Geschäfte der vorliegenden Art, wie geschehen, nachträglich zu genehmigen. Mit einer Verfügung vom selben Tage hob die Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) die Befristungen auf, die in den Genehmigungsbescheiden enthalten waren. Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Eingabe an die Beklagte zu 1), die mit einer Verfügung vom 2. Januar 1954 diese Einwendungen für unbegründet erklärte. Rechtsmittelbelehrungen sind, in den Bescheiden nicht enthalten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und den Antrag gestellt, den von der Landeszentralbank in Bayern im Auftrag der Beklagten zu 1) erlassenen Genehmigungsbescheid aufzuheben und die devisenrechtliche Genehmigung zu den Rechtsgeschäften ihres Sohnes aus den Jahren 1945/46 zu versagen. Zur Begründung führt sie aus; Die Veräußerungsgeschäfte ihres Sohnes seien mangels der erforderlichen Genehmigung nach den Gesetzen Nr. 52 und 53 der Militärregierung nichtig. Die Bank deutscher Länder habe diese Geschäfte nicht nachtraglich genehmigen können und dürfen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei sie hierzu nicht berechtigt gewesen. Auch habe sie sich nicht an die von ihr selbst herausgegebenen Weisungen für derartige Genehmigungen gehalten. Die Genehmigung bedeute einen unzulässigen Eingriff in einen schwebenden Zivilprozeß. Sie sei überdies in sich widerspruchsvoll und nicht genügend bestimmt. Die Beklagte zu 1) vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Klage unzulässig sei. Sie hält sich für berechtigt, nachträgliche Genehmigungen dieser Art zu erteilen. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kaufmann P. wurde zum Verfahren beigeladen. Er hat selbst keinen Antrag gestellt, sondern auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) Bezug genommen. Die Akten des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3 U 238/52 - wurden herangezogen. Durch Gerichtsbeschluß wurde die Vorlage der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) angeordnet. Auf die Zivilprozeßakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) und die Schriftsätze der Parteien wird verwiesen.
II.
1)
Das Bundesverwaltungsgericht ist im ersten Rechtszug zuständig.
Grundsätzlich ist das Bundesverwaltungsgericht Revisionsgericht. Nur ausnahmsweise hat es im ersten und zugleich letzten Rechtszug zu entscheiden. Nach § 9 des Gesetzes über seine Errichtung vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist es im ersten und letzten Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 u.a. zuständig, wenn Verwaltungsakte oberster Bundesbehörden auf bestimmten Rechtsgebieten angefochten werden. Der Verwaltungsakt, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist auf einem solchen Rechtsgebiet ergangen. Er betrifft das Gebiet der Devisenbewirtschaftung. Die Devisenbewirtschaftung ist unter den Rechtsgebieten, für die das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, aufgeführt. Der Verwaltungsakt wurde von der Landeszentralbank von Bayern im Namen der Beklagten zu 1) bekanntgegeben. Er geht von der Beklagten zu 1) aus. Sie ist diejenige Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Von der Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um den Verwaltungsakt einer obersten Bundesbehörde im Sinne des § 9 BVerwGG handelt, hängt die Entscheidung ab, ob das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Klage im ersten Rechtszuge zuständig ist.
Bedenken ergeben sich daraus, daß die Bank deutscher Länder und ihre Organe, wie das Gesetz über die Errichtung der Bank ergibt, keine Behörden in des Wortes eigentlicher Bedeutung sind. (Gesetz Nr. 60 der amerikanischen Militärregierung, Amtsbl. Ausgabe L S. 6, Verordnung Nr. 129 der britischen Militärregierung, Amtsbl. Nr. 27 S. 991, Verordnung Nr. 203 des französischen Oberkommandos, Amtsbl, Nr. 250/256 S. 1912). Wenn man also von dem Wortlaut des § 9 BVerwGG ausgeht, sind die Voraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Eine solche Auslegung würde aber dem gesetzgeberischen Zweck und damit dem Sinn des § 9 BVerwGG nicht gerecht. Indem der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht neben seiner Aufgabe, Revisionsgericht zu sein, unter gewissen Voraussetzungen auch die erstinstanzliche Entscheidung über bestimmte Verwaltungsakte der obersten Bundesbehörden zugewiesen hat, ließ er sich, wie insbesondere § 9 Abs. 2 BVerwGG zu entnehmen ist, von dem Gedanken leiten, daß diese Verwaltungsakte vielfach besondere, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse daran besteht, Streitfragen, die sich aus solchen Verwaltungsakten ergeben, möglichst bald abschließend durch das oberste Verwaltungsgericht klären zu lassen, damit sich alle Beteiligten hiernach richten können. Der Bedeutung also dieser Verwaltungsakte für die Allgemeinheit sollte die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung tragen. Dieselbe Bedeutung kommt auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung den Verwaltungsakten der Bank deutscher Länder zu. Die Bank hat in der Organisation der Bundesrepublik eine einzigartige Stellung. Schon bei ihrer Errichtung zur Zeit der Zweizonenverwaltung wurde sie keinem der Ämter der Zweizonenverwaltung untergeordnet, sondern diesen Ämtern gleichgestellt (vgl. Art VII Ziff. 30 a des Gesetzes über die Errichtung der Bank). Diese unabhängige Stellung hat sie behalten, als die Bundesrepublik entstand. Wie dem Übergangsgesetz vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 509) zu entnehmen ist, steht weder einem Bundesminister noch der Bundesregierung selbst ein Weisungsrecht der Bank gegenüber zu. Die Beklagte zu 1) wird also auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Devisenbewirtschaftung als eine oberste Stelle im Bundesgebiet selbständig und in eigener Verantwortung tätig, wie dies durch die Bundesministerien als oberste Bundesbehörden in ihren Geschäftsbereichen geschieht (Art. 65 Satz 1 des Grundgesetzes).
Die von den Organen der Beklagten zu 1) auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung erlassenen Verwaltungsakte sind daher im Rahmen des § 9 BVerwGG ebenso zu behandeln wie die Verwaltungsakte oberster Bundesbehörden. Schon mit Rücksicht auf die Klärung dieser Frage sieht der Senat im übrigen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG im vorliegenden Fall als gegeben an.
2)
Die Klage ist auch im übrigen zulässig.
Die Ansicht der Beklagten zu 1), daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerwGG nicht gegeben seien, trifft nicht zu. Nach § 15 BVerwGG kann die Anfechtungsklage erheben, wer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Behauptung hat die Klägerin aufgestellt. Fraglich könnte sein, ob die in § 21 Abs. 3 BVerwGG für die Einreichung der Klage vorgesehene Jahresfrist abgelaufen war. Grundsätzlich muß nach § 19 BVerwGG die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist (§ 21 Abs. 2 BVerwGG). Das ist hier nicht geschehen. Die Klagefrist des § 19 war daher im vorliegenden Fall nicht in Lauf gesetzt. Doch ist in einem solchen Falle die Einlegung des Rechtsbehelfs, hier die Einreichung der Klage, nach Ablauf eines Jahres grundsätzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 BVerwGG). Für den Beginn dieser Jahresfrist kommt, da für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zu den Verfahrens Ordnungen der Länder ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsstreitverfahren nicht vorhergehen muß, in der Regel nur der Zeitpunkt in Betracht, in dem der angefochtene Verwaltungsakt bekanntgegeben wird. Ob dies auch dann gilt, wenn von dem Betroffenen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften und im Vertrauen auf ihre Gültigkeit ein solches Verwaltungsvorverfahren in Gang gebracht war, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, mag dahingestellt bleiben. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hat der angefochtene Verwaltungsakt seine endgültige Gestalt erst dadurch erhalten, daß durch die Verfügungen vom 3. Oktober 1953 die Befristungen aufgehoben wurden, die in den früheren Verfügungen enthalten waren, und gleichzeitig der Antrag der Klägerin auf ausdrückliche Versagung der bereits erteilten Genehmigung abgelehnt wurde. Von dem Datum des 3. Oktober 1953 ist also auszugehen. Dann war aber bei Klageerhebung die Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG noch nicht abgelaufen.
3)
Die Klage ist unbegründet.
Als der Sohn der Klägerin deren Gegenstände veräußerte, galt bereits das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung. Dieses Gesetz machte Rechtsgeschäfte der vorliegenden Art genehmigungspflichtig. Nach Art. I, 1 f in Verbindung mit Art. II und Art. I des Gesetzes Nr. 52 ist ohne Ermächtigung oder Anweisung der Militärregierung die Veräußerung und der Erwerb von Vermögensgegenständen untersagt, die sich "innerhalb des besetzten Gebietes" befinden und Personen "außerhalb des Kontrollgebiets des Obersten Befehlshabers" gehören. Es handelte sieh um Gegenstände innerhalb des besetzten Gebiets, und die Klägerin, die das Eigentum an diesen Gegenständen für sich in Anspruch nimmt, wohnte und wohnt außerhalb des früheren Kontrollgebiets des Obersten Befehlshabers. An der Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts, hat sich durch das später in Kraft getretene Gesetz Nr. 53 der Militärregierung nichts geändert, das für Fälle der vorliegenden Art die Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 ergänzt und erweitert. Auch dieses Gesetz verbietet Geschäfte dieser Art ohne Genehmigung der zuständigen Stellen. Die Genehmigung kann jedoch nachträglich erteilt werden (Art. VII des Gesetzes Nr. 53).
Nach den von der Militärregierung hierzu erlassenen Vorschriften war die Beklagte zu 1) berechtigt, an Stelle der Militärregierung diese Genehmigung nachträglich zu erteilen und die von der Klägerin beantragte Versagung der Genehmigung abzulehnen. Die Ermächtigung, die der Beklagten zu 1) von der Militärregierung hierzu gegeben wurde, ist als Allgemeine Genehmigung Nr. 8 zum Gesetz Nr. 53 oder auch als Allgemeine Genehmigung Nr. 14 zum Gesetz Nr. 52 bekannt. Sie ist im Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, Jahrgang 1949/50 S. 24, abgedruckt und hat folgenden Wortlaut:
"1.
Geschäfte, die den Beschränkungen des Art. I des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung oder des Art. II des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung hinsichtlich des durch Art. I § 1 (f) dieses Gesetzes getroffenen Vermögens unterliegen, werden hiermit erlaubt, soweit sie von der Bank deutscher Länder oder auf ihre Weisung oder auf Grund allgemeiner oder besonderer durch sie erlassener Weisungen durchgeführt werden und im Rahmen der Befugnisse liegen, die der Bank deutscher Länder auf Grund des Gesetzes Nr. 60 der Militärregierung zustehen oder künftig zustehen werden.2.
Diese Allgemeine Genehmigung tritt mit dem 20. Juli 1948 in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und. Württemberg-Baden in Kraft."
Der Wortlaut dieser Ermächtigung enthält zwar keinen ausdrücklichen Hinweis, wie es mit nachträglichen Genehmigungen zu halten sei. Daß sich die Ermächtigung aber, auch auf solche nachträglichen Genehmigungen bezieht, ergibt der Sinnzusammenhang der in Betracht kommenden Vorschriften. Durch das Verbot von Rechtsgeschäften der vorliegenden Art sollten nicht, wie die Klägerin meint, die beteiligten Einzelpersonen "geschützt" werden, sondern die Vorschriften hatten ihren Grund in Überlegungen volkswirtschaftlicher Art. Die Verantwortung für diese Aufgaben sollte durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 8 der Bank deutscher Länder im Rahmen des ihr auf dem Gebiet der Geldwirtschaft zugedachten Aufgabenkreises übertragen werden. Da diese Verantwortung, wie sich aus der Bedeutung der Devisenbewirtschaftung für die gesamte Volkswirtschaft ergibt, umfassender Art ist, kann die Ermächtigung, mit der diese Verantwortung deutschen Stellen übertragen wurde, auch nur in umfassendem Sinne verstanden werden. Daraus folgt, daß sie sich auf alle in Betracht kommenden Genehmigungen, also auch auf nachträgliche Genehmigungen bezieht.
Die Meinung der Klägerin, daß eine solche Auslegung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 8 mit dem Gesetz Nr. 60 über die Errichtung der Bank deutscher Länder nicht im Einklang stehe, trifft nicht zu. Aus der Fassung der Ziff. 15 c des Gesetzes Nr. 60, auf die sich die Klägerin beruft, ist dies nicht zu entnehmen. Danach regelt die Bank die Durchführung "von Devisengeschäften einschließlich - wenn genehmigt - solcher Devisengeschäfte, die gemäß Art. I des Gesetzes Nr. 53 oder Art. II des Gesetzes Nr. 52 hinsichtlich des unter Art. I Abs. 1 f fallenden Eigentums verboten sind". Aus der Vorschrift ergibt sich nur, daß die Bank deutscher Länder mit ihrer Errichtung nicht ohne weiteres die Ermächtigung zur Erteilung von Genehmigungen der vorliegenden Art erhielt. Dies schließt aber nicht aus, daß ihr diese Ermächtigung besonders erteilt wurde. Die Ermächtigung hält sich in dem Rahmen der Befugnisse, die der Bank deutscher Länder nach dem Gesetz zugedacht waren, und vervollständigt den Kreis ihrer Befugnisse.
Diese Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften steht im Einklang mit dem Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission (abgedruckt bei Langen, Kommentar zum Devisengesetz, 2. Aufl. S. 132). Das Gesetz Nr. 33 enthält Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz Nr. 53. In Art. III dieses Gesetzes wird bestimmt, daß Rechtsgeschäfte, die nach Art. VII des Gesetzes Nr. 53 unwirksam sind, rückwirkend wirksam werden, wenn sie nachträglich durch die Alliierte Hohe Kommission oder eine hierzu von ihr ermächtigte deutsche Stelle genehmigt werden. Das Gesetz Nr. 33 sieht also vor, daß auch Deutsche Stellen solche Geschäfte nachträglich genehmigen, wenn sie zur Erteilung von derartigen Genehmigungen ermächtigt sind. Unter diesen Umständen hätte es einer ausdrücklichen Einschränkung bedurft, wenn die Allgemeine Genehmigung Nr. 8 sich nicht auch auf die Erteilung derartiger nachträglicher Genehmigungen beziehen sollte.
Unzutreffend sind ferner die Einwendungen, die die Klägerin dagegen vorbringt, daß gerade das vorliegende Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt wurde. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß durch diese Genehmigung in unzulässiger Weise in einen schwebenden Rechtsstreit eingegriffen werde. Im Gegenteil gibt die erteilte Genehmigung den mit der Entscheidung des zwischen ihr und dem Beigeladenen schwebenden Rechtsstreites befaßten Gerichten erst die Möglichkeit zu prüfen, ob etwa die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte aus zivilrechtlichen Gründen zu beanstanden sind. Ebensowenig ist der Einwand der Klägerin berechtigt, daß die nachträgliche Genehmigung nur dann hätte erteilt werden dürfen, wenn seinerzeit bei Abschluß der Rechtsgeschäfte ein entsprechender Vorbehalt gemacht worden wäre. Eine solche Ansicht findet in den Vorschriften der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung und des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission keine Stütze.
Auf die Mitteilungen, die die Beklagte zu 1) an die Landeszentralbanken über die Erteilung nachträglicher Genehmigungen im September 1951 herausgegeben hat, kann sich die Klägerin nicht berufen. In diesen Mitteilungen führt die Beklagte zu 1) zur Unterrichtung der Landeszentralbanken aus, daß sie beabsichtige, Geschäfte aus der Zeit vor September 1949 "grundsätzlich nur dann zu genehmigen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien". Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die von ihr angeführten Bedingungen mit dem Zweck der ihr gegebenen Ermächtigung für die Erteilung solcher Genehmigungen im Einklang stehen. Auch bedarf es im vorliegenden Fall keiner näheren Untersuchung, inwieweit u.U. die Beklagte zu 1) sich selbst durch diese Mitteilungen bei der Entscheidung über Anträge auf nachträgliche Genehmigung gebunden hat. Wie der Sinn dieser Mitteilungen ergibt, ist jedenfalls eine solche Bindung nicht für diejenigen Fälle beabsichtigt, in denen ein devisenwirtschaftliches Interesse, das von der Beklagten zu 1) zu wahren wäre, nicht vorliegt. Ein solches devisenwirtschaftliches Interesse, das die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch nach den Mitteilungen der Beklagten zu 1) vom September 1951 über die Erteilung nachträglicher Genehmigungen ist es demnach nicht zu beanstanden, daß hier die Genehmigung erteilt wurde. Einer Prüfung der Frage, ob die in diesen Mitteilungen erwähnten Bedingungen erfüllt sind, bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht.
Die von der Klägerin vorgetragene Ansicht schließlich, daß die Genehmigung in sich widerspruchsvoll und unbestimmt und daher unwirksam sei, ist unrichtig. Die Genehmigung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf "die im Jahre 1945 durch den Zeugen M. Cotta vorgenommenen Geschäfte". Sie ist im Zusammenhang mit dem Antrag auszulegen, der dieser Genehmigung zugrunde liegt. Danach bezieht sich die Genehmigung auf die Geschäfte, durch die Cotta seinerzeit die auf dem Gut B. untergebrachten Hausratgegenstände der Klägerin veräußert hat. Welche Gegenstände dies im einzelnen waren, läßt sich feststellen Die Genehmigung ist also hinreichend bestimmt. Daß sie ursprünglich befristet war, macht sie nicht ungültig. Aus dem Zusammenhang ergab sich, daß es sich um eine formularmäßige Bedingung der Genehmigungsbescheide handelte, die für bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte ohne Bedeutung war. Durch die Verfügung vom 3. Oktober 1953, durch die die Befristungen aufgehoben wurden, ist dies überdies klargestellt.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) war daher abzuweisen. Im übrigen war das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 BVerwGG einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hatte.
Die Kosten mußten gemäß § 65 Abs. 1 und 4 BVerwGG der Klägerin auferlegt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Witten
Dr. Ernst
Hering