Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1968, Az.: VIII ZR 15/67
Wirksamkeit der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Rechtswirksamkeit einer Globalabtretung; Auslegung und Rechtswirksamkeit eines Globalabtretungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 15/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 13.12.1966
- LG Aurich
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 652 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1969, 318-320 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Vorrangs im Verhältnis zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warengläubigers und der Abtretung an eine Bank.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 41.720,05 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 1/5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin belieferte - angeblich schon seit 1959 - den Bauunternehmer B. in W. mit Baueisen. Den Lieferungen lagen die formularmäßigen "Verkaufsbedingungen" der Klägerin zugrunde. In ihnen heißt es unter Nr. 6:
"...
Alle meine Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit mir getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von meinem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für meine Saldo-Forderung, Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für mich unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne mich zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu meiner Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, mir nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht mir das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst daß gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an mich abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch meinen Käufer be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu meiner Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.
Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, mir nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach meiner Faktura."
Der Bauunternehmer Bosold fiel am 28. April 1964 in Konkurs. Die Beklagte war seine Bankverbindung. Zwischen beiden galt bis zum 5. September 1962 ein Mantelabtretungsvertrag vom 17. November 1961. Darin verpflichtete sich die Firma B., der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche laufend Forderungen abzutreten und dafür zu sorgen, daß der Gesamtbetrag der jeweils abgetretenen Forderungen stets um mindestens 30 v.H. höher war als der in Anspruch genommene Kredit. Der "Mantelabtretungsvertrag" wurde durch den "Globalabtretungsvertrag" vom 5. September 1962 ersetzt. Darin trat die Firma B. als Sicherheit "ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Abnehmer an die Bank ab", mit der Maßgabe, daß die gegenwärtigen Forderungen sofort, die künftigen mit ihrer Entstehung auf die Bank übergingen.
Für das Vertragsverhältnis galten die "Allgemeinen Bedingungen der N. K. AG B. für die Abtretung von Forderungen (ABAF)". Diese bestimmten u.a.:
"3. (1)
...(2)
Der Sicherungsgeber versichert, daß er über die von der Abtretung erfaßten Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere,... daß die Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind (z.B. an einen Lieferanten durch verlängerten Eigentumsvorbehalt in seinen Lieferungsbedingungen) ...
Soweit dies dennoch der Fall sein sollte, verpflichtet sich der Sicherungsgeber, den Kredit in erster Linie zur Ausräumung des verlängerten Eigentumsvorbehalts ... zu verwenden.
(3)
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf die abgetretenen, aber künftig erst zur Entstehung gelangenden Forderungen stets zutreffen. Er wird insbesondere darauf achten, daß an die Schuldner der abgetretenen Forderungen nach Möglichkeit nur solche Waren geliefert werden, die frei von verlängerten Eigentumsvorbehalten sind; andernfalls wird er, damit Lieferanten nicht geschädigt werden, die auf diesen Waren ruhenden Lieferantenforderungen unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit bezahlen oder die Lieferanten auf die bereits an die Bank vorgenommene Abtretung hinweisen.(4)
Soweit der Bank abgetretene Forderungen etwa dennoch von den Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund verlängerten Eigentumgsvorbehalts berechtigterweise in Anspruch genommen werden können, soll die Abtretung erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam werden ..."
Aufgrund der Zessionen soll die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin Forderungen ihres Kunden B. gegen die Bauherren eingezogen haben. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, diese Forderungen hätten aufgrund der Nr. 6 ihrer Verkaufsbedingungen in Höhe ihrer Forderungen gegen B. ihr zugestanden und verlangt deshalb gemäß § 816 BGB von der Beklagten rd. 62.000 DM, weil in dieser Höhe die Beklagte unberechtigt ihre (der Klägerin) Forderungen eingezogen habe.
Das Landgericht hat sie unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 51.720,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Landgericht hat die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts als wirksam, den Globalabtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB dagegen als unwirksam angesehen. Das Berufungsgericht läßt die Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts unentschieden, bejaht aber die Rechtswirksamkeit der Globalabtretung und legt sie dahin aus, daß sie auch gegenüber dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten Geltung beanspruche. Der erkennende Senat hat sich mit der Auslegung und der Rechtswirksamkeit des Globalabtretungsvertrages vom 5. September 1962 bereits in dem Parallelprozeß VIII ZR 94/66 befaßt, in dem ein anderer Gläubiger des B. aus verlängertem Eigentumsvorbehalt die Beklagte in Anspruch nimmt. Der Senat hat dort (Urteil vom 24. April 1968 = NJW 1968, 1516 = BGH Warn 1968 Nr. 96 = JZ 1968, 527 [BGH 24.04.1968 - VIII ZR 94/66] = MDR 1968, 658 = BB 1968, 563 = Betrieb 1968, 1018 = WM 1968, 644) die Auslegung des Globalabtretungsvertrages durch das Berufungsgericht gebilligt, die Rechtswirksamkeit des Vertrages jedoch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB verneint. Beides hält der Senat in diesem Falle aufrecht.
2.
Zur Auslegung der Globalabtretung führt das Berufungsgericht aus:
Nach dem für die Auslegung von Formularverträgen in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Abtretungsvertrages habe B. seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abgetreten, wobei "sämtliche" durch Unterstreichung noch hervorgehoben sei. Zur Auslegung dieser Abrede seien die formularmäßigen ABAF der Beklagten beizuziehen. In Nr. 3 Abs. (4) der ABAF heiße es allerdings, die Globalabtretung solle, wenn die abgetretene Forderung "etwa dennoch" vom Lieferanten in Anspruch genommen werden könne, erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts anderer Gläubiger des Kreditnehmers wirksam werden. Das bedeute aber nicht schlechthin eine unbeschränkte Privilegierung sämtlicher bisherigen und zukünftigen Warenlieferanten. Vielmehr beziehe sich Abs. (4) nur auf solche Lieferantenforderungen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Globalabtretungsvertrages, also am 5. September 1962, aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts bereits auf Lieferanten übergegangen waren. Daß von der Globalabtretung nicht grundsätzlich alle Forderungen des B. ausgenommen werden sollten, auf die sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt seiner Lieferanten bezog, ergebe sich aus Abs. (3). Die dort B. zum Schutz seiner Lieferanten auferlegten Verpflichtungen seien sinnlos, wenn die Globalabtretung ohnehin jedem verlängerten Eigentumsvorbehalt habe weichen sollen.
Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend. Die Revision hat nichts Stichhaltiges gegen sie vorgebracht.
3.
Zur Rechtswirksamkeit der Globalabtretung führt das Berufungsgericht aus:
Es könne davon ausgegangen werden, daß Bosold von seinen Lieferanten Baustoffe durchweg nur unter Einräumung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts habe beziehen können und daß die Beklagte dies gewußt habe. Die Beklagte habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß B. sich nicht an die ihm in Nr. 3 Abs. (3) der ABAF zum Schütze seiner Lieferanten auferlegten Pflichten halten würde. Daß B. hierzu nicht in in der Lage gewesen sei, habe die Klägerin nicht dargelegt. Denn die Beklagte habe in den Jahren 1962 bis 1964 ihrem Kunden B. den Kredit nicht nur in Höhe der eingehenden Zahlungen weitergewährt, sondern den Kredit laufend erhöht, so daß innerhalb von 20 Monaten der Kredit mehr als verdoppelt worden sei.
Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil in der Parallelsache ausgeführt:
a)
Da die Globalabtretung umfassend sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Firma B. aus Lieferungen und Leistungen an ihre Kunden erfaßte, mußte die Firma B., wenn sie ihr Geschäft aufrecht erhalten und - was als ausgeschlossen angesehen werden kann - Waren nicht nur gegen Vorkasse beziehen wollte, ihre Lieferanten notwendig darüber täuschen, daß die mit ihnen vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wirkungslos war. Dieser Fall entspricht in allen wesentlichen Umständen dem durch BGHZ 30, 149, 152 f [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58] entschiedenen Fall, mit dem alleinigen Unterschied, daß die Globalabtretung in jenem Fall nicht so umfassend war, wie sie es in diesem ist. Ebenso wie dort die Sicherungsabtretung verstößt deshalb hier die Globalabtretung gegen § 138 BGB, weil wegen des Umfangs der Sicherung, welche die Beklagte sich geben ließ, die Firma B. notwendig dazu gedrängt wurde, sich gegenüber ihren Lieferanten unlauter zu verhalten. Unter solchen Umständen darf, wie der BGH schon a.a.O. ausgeführt hat, eine Bank grundsätzlich nicht auf Kosten der Warengläubiger sich Sicherheiten verschaffen.
Der Meinung des Berufungsgerichts, hier sei der Beklagten der Umfang der von ihr in Anspruch genommenen Sicherung nicht vorzuwerfen, weil sie in den ABAF in angemessener Weise die Interessen der Warengläubiger berücksichtigt habe, kann nicht beigetreten werden.
b)
Klauseln, wie sie Nr. 3 Abs. (3) der ABAF enthält, beeinflussen - ebenso wie die Klausel des verlängerten Eigentumsvorbehalts - zunächst in keiner Weise den Geschäftsablauf bei dem Kunden, mit dem sie vereinbart sind. Dieser verfügt über die Waren und die Forderungen gegen den Abnehmer ebenso wie wenn er weder die Verlängerung des Eigentumsvorbehalte noch eine Globalabtretung vereinbart hätte. Die Klauseln haben Bedeutung überhaupt nur für den Fall einer Krise des Kunden. Dann deckt die Bank ihre Globalabtretung, die Warengläubiger decken ihre verlängerten Eigentumsvorbehalte auf, und zwischen beiden ist auszutragen, wer von ihnen zum Zuge kommt. Schon aus diesem normalen Geschehensablauf ergibt sich, wie wenig in der Regel Klauseln der hier fraglichen Art das Verhalten des einen Vertragsteils vor der Krise zu beeinflussen vermögen.
Tatsächlich sind aber auch Verhaltenspflichten, wie sie in den ABAF für den Kreditnehmer begründet werden, unpraktikabel. B. war es schwerlich zuzumuten, seinen Lieferanten, die ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern wollten, in jedem Falle die mit der Beklagten vereinbarte Globalabtretung mitzuteilen. Er hätte dadurch nur seinen Kredit untergraben, aber nicht etwa eine Belieferung ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt erreicht. Denn im Geschäftsleben werden in aller Regel Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder erbeten noch gewährt, Auch die Verpflichtung B.s, Lieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, "unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit zu bezahlen", war praktisch bedeutungslos. Die Globalabtretung diente nicht, wie in dem vom Senatim Urteil vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59 = LM § 398 Nr. 10 = NJW 1960, 1003 - entschiedenen Fall, der Finanzierung eines bestimmten einzelnen Geschäfts. In einem solchen Fall mag der Kreditgeber sich darauf verlassen können, daß der Kreditnehmer abredegemäß mittels dieses Kredits den Lieferanten bezahlt und deshalb die Sicherungsabtretung nicht mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidieren wird. Hier dagegen nahm B. bei der Beklagten einen laufenden Kredit in Anspruch. Geriet er in eine Krise - und nur für diesen Fall wurde die Globalabtretung aktuell - so war er außerstande, die Bank und seine Lieferanten zu bezahlen, und diesen konnte die Verpflichtung ihres Schuldners nichts nutzen, sie "mit dem Kredit zu bezahlen", den die Beklagte ihrem Kunden nicht mehr gewährte.
Mit dem Hinweis auf Nr. 3 Abs. (3) der ABAF kann deshalb die Beklagte die Sittenwidrigkeit der Globalabtretung nicht ausräumen.
c)
Dasselbe gilt für die im Globalabtretungsvertrag selbst enthaltene Bestimmung, daß die Beklagte verpflichtet war, wenn die Zessionen die gewährten Kredite um 50 % überstiegen, nach ihrer Wahl Forderungen in entsprechender Höhe freizugeben. Diese Bestimmung mag zwar der Globalabtretung den Charakter eines Knebelungsvertrages nehmen (vgl. BGHZ 7, 365, 366, 370), [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52]über den hier nicht zu befinden ist. Die hier allein entscheidende Tatsache, daß die Globalabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen B. notwendig dazu drängte, laufend seine Pflichten gegenüber seinen Lieferanten in grober Weise zu verletzen, kann sie nicht ausräumen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt deshalb der Globalabtretungsvertrag vom 5. September 1962 gegen § 138 BGB und ist nichtig. Die Beklagte hat daher aufgrund dieses Vertrages nicht die hier streitigen Forderungen der Firma B. erworben.
Das Urteil hat teils Kritik (Werhahn NJW 1968, 1516), teils Zustimmung gefunden (Esser JZ 1968, 529 [BGH 24.04.1968 - VIII ZR 94/66]). Die Kritik will in dem Senatsurteil, das sich ausdrücklich auf BGHZ 30, 149 ff stützt, eine stillschweigende Abkehr von der späteren Rechtsprechung finden, wie sie in dem Urteil des VII. Zivilsenatsvom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 - (WM 1962, 13) zum Ausdruck komme. In Wirklichkeit liegt eine Abweichung nicht vor. In dem in WM 1962, 13 entschiedenen Fall hatte der Bankkunde durch eine "Mantelabtretung" die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen namentlich bestimmte Abnehmer an die Bank abgetreten und das Berufungsgericht hatte festgestellt, jedenfalls aber für nicht widerlegbar gehalten, daß die Bank aufgrund ihrer Prüfung der Verhältnisse des Kunden dessen Zusicherung Glauben geschenkt hatte, die ihr abgetretenen Forderungen fielen nicht unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, Hier dagegen hat B. an die Beklagte seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer abgetreten, und das Berufungsgericht geht davon aus, daß B. von seinen Lieferanten durchweg nur gegen Einräumung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beliefert wurde und daß die Beklagte dies gewußt habe. Bei einer so verschiedenen Sachlage bestand für den Senat keine Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Entscheidung WM 1962, 13 auseinanderzusetzen, ebensowenig wie etwa mit BGHZ 32, 361, wo die Sittenwidrigkeit einzelner Vorausabtretungen wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen auf seiten der Bank verneint worden ist.
Andererseits verlangt aber der vorliegende Fall dem Senat auch nicht die - von Esser a.a.O. vermißte - grundsätzliche Stellungnahme dazu ab, ob und inwieweit eine Globalzession schon wegen objektiven Verstoßes gegen die als "ordre public" aufgefaßten guten Sitten (vgl. dazu Simitis, Gute Sitten und ordre public) rechtsunwirksam sein kann. Es ist kein Zweifel, daß die Natur der schematisierten Kassengeschäfte, wie sie durch Formularverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen geformt werden, es erwägenswert erscheinen lassen kann, ihre Rechtswirksamkeit im Bereich des § 138 BGB allein an objektiven Kriterien zu messen. Wie weit dies dem geltenden Recht entspricht, braucht der Senat jedenfalls hier nicht zu entscheiden: Läßt sich - wie hier - eine Bank von ihrem Kunden, der in seinem Gewerbe branchenüblich Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhält, dessen sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer abtreten, so kann die Bank auch subjektiv - vielleicht von extremen und von ihr darzulegenden Ausnahmefallen abgesehen - der Folgerung nicht entgehen, daß sie ihren Kunden laufend zu vertragsuntreuem Verhalten gegen seine Lieferanten drängt. Das verstößt schon nach der herkömmlichen Auffassung des § 138 BGB gegen die guten Sitten. Der Senat hält deshalb in vollem Umfange an seinemUrteil vom 24. April 1968 (VIII ZR 94/66) fest.
4.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben, soweit es auf der Annahme beruht, die Globalabtretung vom 5. September 1962 sei rechtswirksam. Auf dieser Annahme beruht die Klagabweisung durch das Berufungsgericht jedoch nicht (BU S. 29 ff), soweit die Klage in Höhe von 10.000 DM darauf gestützt war, die Klägerin habe im Jahre 1962 B. Eisen für das Bauvorhaben der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft J. (Pos. 8 der Aufstellung in der Klageschrift) geliefert. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, B. habe seine ganze Bauforderung gegen diese Baugesellschaft aufgrund des Mantelabtretungsvertrages vom 17. November 1961 bereits am 30. Juni 1962, also vor Abschluß des Globalabtretungsvertrages vom 5. September 1962, an die Beklagte abgetreten. Es schließt daraus, daß die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und B. dessen Forderung gegen seine Abnehmerin nicht mehr habe erfassen können, weil B. diese Forderung im Zeitpunkt der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts bereits an die Beklagte abgetreten hatte.
Hierin ist entgegen der Ansicht der Revision ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Dabei ist es unerheblich, ob B. schon längere Zeit Geschäftsbeziehungen zur Klägerin unterhielt und ob für die einzelnen Lieferungsverträge regelmäßig die Geltung der "Verkaufsbedingungen" der Klägerin vereinbart wurde. Damit entstand zwischen der Klägerin und B. keine Globalvereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Vielmehr wurden zwischen diesen beiden einzelne Lieferungsverträge über jeweils im einzelnen bestimmte Waren geschlossen, wobei für diese Waren der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Für die Frage der zeitlichen Priorität kommt es deshalb auf den Zeitpunkt der einzelnen zwischen der Klägerin und B. abgeschlossenen Lieferungsverträge einerseits und den Zeitpunkt der aufgrund der Mantelabtretung an die Beklagte vorgenommenen Einzelabtretung andererseits an. Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die hier in Frage stehenden Lieferungen ab 13. August 1962 erfolgt sind, während B. seine Forderung gegen die Auftraggeber in schon durch Einzelabtretung vom 30. Juni 1962 an die Beklagte abgetreten hatte, kam der vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht mehr zum Zuge, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt. Die Rechtswirksamkeit dieser Einzelabtretung hat die Revision nicht angegriffen.
Das angefochtene Urteil war deshalb nur insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Klägerin eine Forderung von 62.091,21 DM (Klageforderung) - 10.371,16 DM (bereits vom Landgericht abgewiesen) - 10.000 DM = 41.720,05 DM aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war gemäß § 565 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5.
In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich mit der Rechtswirksamkeit des von der Klägerin mit B. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ("Verkaufsbedingungen" der Klägerin unter Nr. 6 Abs. 2 und 3) zu befassen haben. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Klausel die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet, wozu es der Auslegung der Vorbehaltsklausel bedarf (vgl. insbesondere Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 und letzter Satz der "Verkaufsbedingungen"), und ob die angeblichen Forderungen der Klägerin unter diese Klausel fallen. Gegebenenfalls ist weiterhin zu prüfen, ob die Beklagte Forderungen der Klägerin eingezogen hat und daraus noch bereichert ist.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann