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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1961, Az.: VII ZR 157/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1961
Aktenzeichen
VII ZR 157/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.05.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die H. Kreditbank AG., Rechtsvorgängerin der Beklagten, schloß am 22. Dezember 1955 den als "Mantelabtretung" bezeichneten Vertrag mit der Firma Bruno W., Zuckergroßhandel und Bierverlag, in dem es u.a. heißt:

  1. "1)

    Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank ... aus ihrer Geschäftsverbindung mit der genannten Firma tritt diese der Bank die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die der Firma aus Verträgen über Warenlieferungen gegen ihren in der Anlage aufgeführten Kundenkreis zustehen bzw. zustehen werden, ab. Die Bank nimmt diese Abtretung an.

  2. 2)

    Die Firma versichert, daß sie über die der Bank abgetretenen Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt ist, daß insbesondere die Forderungen der Firma gemäß Anlage nicht an einen der Lieferanten der Firma auf Grund dessen Lieferungsbedingungen (verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt) cediert sind.

  3. 4)

    Die Höhe des jeweiligen Bestandes der der Bank abgetretenen Forderungen soll mindestens 130 % des jeweils von der Firma in Anspruch genommenen Kredites betragen ...

  4. 5)

    Die Firma verpflichtet sich,

    a) ...

    b) dafür zu sorgen, daß in ihren Verträgen mit den Kunden die Abtretbarkeit der Forderungen nicht ausgeschlossen wird.

  5. 8)

    Die Firma wird von der Bank bis auf deren Widerruf ermächtigt, die der Bank abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen ...

  6. 11)

    Soweit die Bank die ihr abgetretenen Forderungen nach ihrem Ermessen nicht mehr zur Sicherung benötigt, ist sie bereit, dieselben auf die Firma zurückzuübertragen.

  7. 12)

    Ergänzend gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Bank."

2

Nr. 19 Abs. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

"Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet."

3

In der von den Vertragsparteien unterzeichneten Anlage zur Mantelabtretung vom 30. Dezember 1955 ist die Firma Richard T., in dem zweiten Nachtrag vom 20. April 1956 die Firma Franz J. Ho. und in dem vierten Nachtrag vom 30. Juli 1956 die Firma Dr. Z., R. & Sohn unter den Kunden gem. Ziff. 1 des Mantelabtretungsvertrages aufgeführt.

4

An diese drei Firmen verkaufte die Firma W. am 8. Oktober 1957 insgesamt 50 dz Zucker und lieferte ihn an die Firmen aus. Nach Behauptung der Klägerin handelt es sich bei diesem Zucker um Ware, welche die Firma W. von ihr am 3. Oktober 1957 gekauft hatte. Die Klägerin beruft sich darauf, daß sie den Zucker der Firma W. unter "verlängertem Eigentumsvorbehält" gemäß ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verkauft und geliefert habe. In diesen Lieferungsbedingungen ist. u.a. bestimmt:

"...

Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung an.

...

Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkauf er übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt."

5

Am 18. Oktober 1957 wurde der Konkurs über das Vermögen der Firma W. eröffnet.

6

Nach der Konkurseröffnung zahlte die Firma Dr. Z., B. & Co nach einer Aufrechnung einen Restbetrag von 724,90 DM an den Konkursverwalter. Die Firma T. zahlte 1.984,60 DM und die Firma Ho. 2.059 DM an die Beklagte. Die Beklagte hat diese beiden Beträge im Einverständnis mit der Klägerin eingezogen und auf ein Sonderkonto verbucht; die Parteien haben sich darüber geeinigt, daß die Frage, wem von ihnen dieses Geld zusteht, im Prozeßwege geklärt werden soll. Der Konkursverwalter beansprucht weder diese beiden Beträge noch die an ihn selbst von der Firma Dr. Z., B. & Co gezahlten 724,90 DM für die Konkursmasse.

7

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Forderungen der Firma W. gegen deren oben genannte drei Kunden ihr nach ihren Lieferungsbedingungen wirksam abgetreten worden seien und daß ihr deshalb die von den Kunden auf die Forderungen gezahlten Beträge zuständen. Die vorhergehende Abtretung dieser Forderungen an die Beklagte durch den Mantelabtretungsvertrag vom 22. Dezember 1955 hält die Klägerin für unwirksam. Dieser Vertrag verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig. Er enthalte eine Knebelung der Firma W.. Ferner habe die Beklagte gewußt, daß die Firma W. Zucker nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beziehen könne; die Beklagte habe daher durch den Vertrag vom 22. Dezember 1955 die Firma W. ... veranlaßt, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Vorbehaltslieferanten zu verletzen, und sie zu Betrugs- und Untreuehandlungen diesen gegenüber verleitet.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1)

    darin einzuwilligen, daß der bei dem Konkursverwalter von der Firma Dr. Z., B. & Co eingegangene Betrag in Höhe von 724,90 DM an die Klägerin ausgezahlt wird,

  2. 2)

    an die Klägerin 3.860 DM zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie beruft sich darauf, daß die Forderungen gegen die Kunden zuerst an sie abgetreten worden sind und daß diese Abtretung den Vorrang vor der Abtretung an die Klägerin habe. Sie bestreitet, gewußt oder damit gerechnet zu haben, daß die Klägerin und andere Lieferanten Zucker nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauften. Keinesfalls habe sie damit gerechnet oder zu rechnen brauchen, daß unter den ihr von der Firma W. abgetretenen Forderungen entgegen der von dieser abgegebenen Versicherung solche seien, welche unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt von Warenlieferanten fielen. Es sei auch nicht richtig, daß die Firma W. durch den Vertrag vom 22. Dezember 1955 in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt worden sei. Die von der Firma W. an sie abgetretenen Forderungen hätten jeweils höchstens 1/3 der Gesamtaußenstände ausgemacht.

11

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

12

In der Revisionsinstanz wiederholt die Klägerin die oben angeführten Klageanträge. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die im ersten Klageantrag genannte Forderung der Klägerin zustehe.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht legt dar, daß die "Mantelabtretung" vom 22. Dezember 1955 in Verbindung mit ihren Anlagen eine Vorausabtretung der zukünftigen Forderungen der Firma W. gegen die in den Anlagen genannten Kunden aus Warenlieferungen enthält, daß die im voraus abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar gekennzeichnet sind und daß die drei Forderungen, um die die Parteien streiten, von dieser Vorausabtretung erfaßt werden.

15

Es geht weiter davon aus, daß bei mehrfacher Vorausabtretung nur die zeitlich erste wirksam ist (Prioritätsprinzip) und daß das grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen einer Sicherungsabtretung zugunsten einer Bank und einer Vorausabtretung durch verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Vorbehaltsverkäufers gilt. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. BGHZ 30, 149;  32, 361) [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59]. Er hält an ihr fest. Was die Klägerin in der Revisionsinstanz gegen sie eingewandt hat, überzeugt nicht.

16

Die Revision behauptet, die Firma W. habe ihrerseits ihren Kunden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, der zu Gunsten der Klägerin wirke, weiterverkauft. Dadurch seien die Forderungen gegen die Kunden mit einer Einwendung im Sinne des § 404 BGB behaftet, die gegen die Beklagte als Zessionarin wirke.

17

Dieses Vorbringen kann aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben. Erstens ist über die angebliche Vereinbarung zwischen der Firma W. und den Kunden nichts festgestellt. Zweitens ist nicht ersichtlich, was die Kunden gegen die Kaufpreisforderung sollten einwenden können, da sie auf jeden Fall Eigentum erwerben, wenn sie zahlen (vgl. § 455 BGB). Drittens würden nach § 404 BGB nur die Kunden als Schuldner geschützt; für das Rangverhältnis der Parteien als Zessionare kann sich aus dieser Bestimmung nichts ergeben.

18

Das Berufungsgericht untersucht sodann, ob etwa im vorliegenden Falle die Vorausabtretung an die Beklagte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Diese Frage verneint es. Es läßt sich, wie das Berufungsgericht ausführt, weder feststellen, daß die "Mantelabtretung" von 22. Dezember 1955 ein sittenwidriger Knebelungsvertrag sei, noch daß ein Verstoß gegen die guten Sitten deshalb gegeben sei, weil die Beklagte sich Forderungen habe abtreten lassen, von denen sie gewußt habe, daß sie von ihrer Schuldnerin an Warenlieferanten abgetreten werden würden und müßten.

19

In beiden Punkten ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden.

20

II.

Das gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte durch den Vertrag vom 22. Dezember 1955 die Firma W. geknebelt, d.h. ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in sittenwidriger Weise beschränkt hat.

21

1)

Das Berufungsgericht legt Gewicht auf die der Firma W. im Vertrage vom 22. Dezember 1955 eingeräumte Einziehungsermächtigung. Es findet darin die Einverstänsniserklärung der Beklagten, daß die Firma W. über die eingezogenen Beträge frei verfügen und sie auch zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwenden dürfe, Hinsichtlich des in Vertrage erwähnten Widerrufs der Ermächtigung legt das Berufungsgericht den Vertrag dahin aus, daß die Beklagte nicht willkürlich widerrufen konnte, sondern nur dann, wenn die Firma W. ihren Vertragspflichten gegenüber der Beklagten nicht nachkam. Die so gestaltete Einziehungsermächtigung spricht nach der Ansicht des Berufungsgerichts dafür, daß der Firma W. die freie kaufmännische Entschließung nicht genommen worden ist.

22

Diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 26, 185, 191 f) [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57].

23

2)

Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma W. ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch deshalb gewahrt worden, weil die Beklagte sich nicht alle Kundenforderungen der Firma W. hat abtreten lassen. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die abgetretenen Forderungen jeweils nur 1/5 und weniger der Gesamtaußenstände ausgemacht haben.

24

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Konkursverwalter als Zeugen zu vernehmen; diesen habe die Klägerin dafür benannt, daß der Firma W. nur schlechte Forderungen verblieben seien.

25

Das Berufungsgericht behandelt dieses Beweisangebot und hält es für unerheblich.

26

Nach Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. April 1960 war der Konkursverwalter für die Behauptung benannt, daß die Firma W. "der Beklagten nur die guten Forderungen abgetreten" habe. Diese Behauptung besagt noch nicht notwendig, daß der Firma W. nur schlechte Forderungen verblieben seien. Das Berufungsgericht selbst fasst die Behauptung allerdings in diesem Sinne auf (S. 16 BU), und es ist deshalb nach § 314 ZPO davon auszugehen, daß sie in der mündlichen Verhandlung so aufgestellt worden ist.

27

Gleichwohl liegt kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht erhoben hat.

28

Es sagt, selbst wenn die Behauptung der Klägerin richtig sein sollte, ändere sich dadurch das Verhältnis der abgetretenen Forderungen zu dem Gesamtbestand der Außenstände nicht. Ferner legt es Gewicht darauf, daß nicht die Beklagte, sondern die Firma W. die abgetretenen Forderungen ausgewählt hat.

29

Schon aus diesem letzten Grunde konnte die Vernehmung des Zeugen unterbleiben. Zu Unrecht hält die Revision es für bedeutungslos, wer die Forderungen ausgewählt hat. Es kommt nicht darauf an, ob objektiv die Firma W. alle guten Forderungen an die Beklagte abgetreten und selbst nur schlechte behalten hat. Das allein könnte ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht begründen. Erforderlich wäre vielmehr, daß die Beklagte insoweit auch subjektiv in verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das läßt sich nicht feststellen, wenn sie keinen Einfluß auf die Auswahl der Forderungen genommen hat und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie gewußt oder auch nur damit gerechnet hat, der Firma W. würden nur schlechte Forderungen verbleiben.

30

3)

Für die Erhaltung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Firma W. führt das Berufungsgericht in Auslegung des Mantelabtretungsvertrages schließlich an, daß die Sicherung der Beklagten auf 130 %, später 150 % der zu sichernden Ansprüche begrenzt und daß die Beklagte verpflichtet war, die die Sicherungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitenden abgetretenen Forderungen zurückzuübertragen.

31

Auch hierin liegt kein Rechtsfehler. Zwar ergibt sich eine Begrenzung der Sicherung nicht aus dem Wortlaut des Mantelabtretungsvertrages, da dieser bestimmt, die Höhe der abgetretenen Forderungen solle mindestens 130 % des jeweils in Anspruch genommenen Kredits betragen, also keine Grenze nach oben setzt und zudem keine Freigabeklausel enthält. Das Berufungsgericht nimmt aber ohne Rechtsirrtum an, daß der Mantelabtretungsvertrag durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzt wird; nach diesen ist die Bank zur Freigabe verpflichtet, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet. Auf Grund dieser Bestimmung durfte das Berufungsgericht eine Freigabeklausel als vereinbart ansehen. Ersichtlich entnimmt es dieser Bestimmung auch, daß trotz des Gebrauchs des Wortes "mindestens" im Mantelabtretungsvertrag eine Deckungsgrenze von 130 % (nach oben) vereinbart war; denn sonst hätte es keinen Sinn, die angeführte Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen, die von der vereinbarten Deckungsgrenze ausgeht und die Folge von deren Überschreiten regelt.

32

Das Berufungsgericht lehnt es ab, im vorliegenden Falle die Vereinbarung einer Sicherungsgrenze von 130 % und auch von 150 % für sich allein als einen die Nichtigkeit des Vertrages begründenden Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen. Dem kann der Senat im Hinblick auf die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Firma W. gewährleistet war (oben unter 1 und 2), nicht aus Rechtsgründen entgegentreten.

33

III.

Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es eine Sittenwidrigkeit der zugunsten der Beklagten erklärten Vorausabtretung im Hinblick auf die Möglichkeit ihres Zusammenstoßens mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin (und anderer Zuckerlieferanten) verneint.

34

1)

Wie der Senat in den unter I angeführten Urteilen ausgesprochen hat, kann die Sicherungszession zukünftiger Forderungen an eine Bank dann sittenwidrig und nichtig sein, wenn die Bank sich solche Forderungen abtreten läßt, die ihr Schuldner auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts an seine Warenlieferanten abtreten muß und abtritt. Doch genügt die bloße Möglichkeit, daß die Sicherungszession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt in Konflikt gerät, nicht zur Begründung der Sittenwidrigkeit. Erforderlich ist nach der subjektiven Seite, daß die Bank in verwerflicher Gesinnung handelt. Das wieder setzt voraus, daß sie sich bewußt gewesen ist oder doch wenigstens damit gerechnet hat, daß die ihr zedierten künftigen Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt werden würden und daß ihr Schuldner durch die Zession an die Bank verleitet werden könne, seine Pflichten gegen seine Lieferanten zu verletzen und diese zu täuschen.

35

Daß diese Voraussetzung auf die Einstellung und das Handeln der Beklagten zuträfe, läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht feststellen. Nach seiner Meinung sprechen die Bestimmungen des Vertrages wie seine spätere Handhabung dafür, daß die Beklagte angenommen hat, keine Forderungen zu erhalten, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten fielen. Hierfür führt das Berufungsgericht die Bestimmungen in Nr. 2 und 5 des Vertrages vom 22. Dezember 1955 an. Es verweist ferner darauf, daß die Beklagte die abgetretenen Forderungen und die Verhältnisse der Schuldnerin laufend geprüft habe, und zwar auch daraufhin, ob die Firma W. mit ihren Lieferanten Eigentumsvorbehalte mit Vorausabtretung vereinbart habe. Bei diesen Prüfungen habe sich aus den Rechnungen der Lieferanten nur ergeben, daß der Zucker unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei; Vorausabtretungen der Forderungen aus Weiterverkauf seien nicht festgestellt worden. Nur in einem Falle, bei einer Prüfung am 7. Dezember 1956, sei eine Lieferung der Firma R. & Co. unter verlängertem Eigentumsvorbehalt festgestellt worden; daraufhin habe sich der Prüfer von der Firma W. die Zusage geben lassen, von diesem Lieferanten keine Ware mehr zu beziehen.

36

2)

Aus diesen von ihm festgestellten Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung den Schluß ziehen, daß die Beklagte der Versicherung der Firma W., unter den ihr abgetretenen und abzutretenden Forderungen befänden, sich keine mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt behafteten, Glauben geschenkt hat, wenigstens aber, daß ihr das Gegenteil nicht nachzuweisen ist. Das gilt jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem die Forderungen durch den Vertrag vom 22. Dezember 1955 und die Nachträge dazu abgetreten wurden.

37

Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit maßgebend an (BGHZ 7, 111; BGH VIII 201/57 vom 8.7.1958 = MDR 1958, 841; BGH VIII ZR 43/59 vom 2.2.1960 = NJW 1960, 1003).

38

Deshalb steht der Umstand, daß die Beklagte im Falle der Lieferung durch die Firma R. & Co. die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts festgestellt hat, der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Das hat sich erst bei der Prüfung am 7. Dezember 1956 ergeben; zu dieser Zeit waren die Vorausabtretungen aller im vorliegenden Prozeß streitigen Forderungen schon vorgenommen.

39

Das Berufungsgericht bezeichnet es auch ohne Rechtsfehler als unerheblich, daß die Prüfer der Beklagten möglicherweise unsorgfältig gearbeitet haben. Eine solche Fahrlässigkeit bedeutet noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten und ergibt einen solchen schon gar nicht für die Zeit des Vertragsschlusses.

40

Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch unhaltbar, daß es, wie den Ausführungen Seite 19 BU zu entnehmen ist, den von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin, die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch die Zuckerlieferanten sei brancheüblich und die Beklagte habe das gewußt, als richtig unterstellt. Auch dann kann die Beklagte noch von der Richtigkeit der Versicherung der Firma W. ausgegangen sein. Trotz Brancheüblichkeit konnte sie es für möglich halten, daß es der Firma W. gelingen werde, Lieferanten zu finden, die ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt lieferten. Dafür, daß die Beklagte dies angenommen hat, spricht ihr schon erwähntes Verhalten in Bezug auf die Lieferung durch die Firma R. & Co. Sie hat die Firma W. auf gefordert, von der Firma R. & Co. deshalb, weil diese unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, nicht mehr zu beziehen; das wäre kaum erklärlich, wenn sie nicht geglaubt haben würde, die Firma W. könne bei anderen Firmen Zucker ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt kaufen. Zudem konnte die Firma W. dem verlängerten Eigentumsvorbehalt dadurch entgehen, daß sie bar kaufte oder doch vor Weiterverkauf bezahlte, sei es mit Hilfe des von der Beklagten eingeräumten Kredits, sei es aus anderweitigen Mitteln; und das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, das Verhalten der Beklagten spreche dafür, daß sie davon ausgegangen sei, die Firma W. werde so und nicht anders handeln (S. 19 f BU).

41

Die Ausführungen der Revision unter I a) der schriftlichen Begründung ändern nichts daran, daß die Würdigung des Berufungsgerichts rechtlich möglich ist. Sie weist darauf hin, daß zur Zeit des Abschlusses des Mantelabtretungsvertrages noch gar nicht habe vorausgesehen werden können, ob die im voraus abgetretenen, erst später entstehenden Kundenforderungen der unbeschränkten Verfügung der Firma W. unterlagen. Das habe sich immer erst gezeigt, wenn die Firma W. Ware verkauft habe.

42

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gesichtspunkt die Annahme hindern soll, daß die Beklagte der Versicherung der Firma W., sie werde keine mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt belasteten Forderungen abtreten, vertraut haben kann.

43

Was die Revision aus dem von ihr hier vorgetragenen Gesichtspunkt unter I a am Ende weiter folgern will - daß nämlich die Abtretung an die Beklagte nicht wirksam werden konnte, weil die Kundenforderungen im Zeitpunkt ihres Entstehens auch schon an die Klägerin abgetreten waren - ist unvereinbar mit dem Prioritätsprinzip.

44

3)

Die Revision bezieht sich auf die Aussage des Inhabers der Firma W. der erst nach Konkurseröffnung erfahren haben will, daß die Lieferungsbedingungen der Klägerin den verlängerten Eigentumsvorbehalt enthielten; sie verweist weiter darauf, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht Seite 18 des Urteils sagt, nur solche Forderungen abgetreten haben wollte, über welche die Firma W. unbeschränkt verfügen konnte. Die Revision schließt daraus, daß die Beklagte und die Firma W. wenn sie gleichwohl, trotz des in den Lieferungsbedingungen enthaltenen Eigentumsvorbehalts die Abtretung der streitigen Forderungen vereinbart hätten, sich beiderseits in einem Irrtum befunden hätten. Aus solchem beiderseitigem Irrtum dürfe die Beklagte keine Rechte herleiten, weder gegenüber der Firma W. noch im Verhältnis zur Klägerin.

45

Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

46

Nach ihren Ausführungen sollen die Firma W. und die Beklagte sich darüber geirrt haben, daß die streitigen Forderungen von der Vorausabtretung an diese erfaßt wurden. Ein solcher Irrtum könnte frühestens entstanden sein, als die Firma W. an die drei Kunden weiterverkaufte; denn vorher waren die streitigen Forderungen nicht bekannt. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vorausabtretung könnten aber nur solche Willensmängel erheblich sein, die der Vorausabtretung selbst zu der Zeit, als sie vereinbart wurde, anhafteten.

47

Allenfalls ließe sich, da die Beklagte so sehr darauf bedacht war, den Erwerb von Forderungen zu vermeiden, die unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt fielen, die Frage stellen, ob der Vertrag nicht dahin auszulegen wäre, daß solche Forderungen überhaupt von der Abtretung an die Beklagte ausgenommen worden sind (vgl. Schmitz-Beuting, KTS 1956, 88).

48

Das Berufungsgericht erörtert diese Frage nicht. Darin liegt kein Rechtsfehler. Beide Parteien sind in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, daß durch den Vertrag alle Forderungen aus Warenlieferung gegen die in den Anlagen einzeln aufgeführten Kunden an die Beklagte abgetreten worden sind, insbesondere die hier streitigen Forderungen. Dem konnte das Berufungsgericht folgen; es stellt denn auch diesen Vertragsinhalt fest (S. 12 f BU). Es war nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer anderen Auslegung, auf die sich die Klägerin nicht berufen hätte, zu erörtern.

49

IV.

Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Abtretung der streitigen Forderungen an die Beklagte als wirksam angesehen. Die spätere Abtretung an die Klägerin ist unwirksam. Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden.

50

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Revision meint, der Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Konkursverwalters eingegangenen Geldes hätte höchstens als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Sie knüpft diese Ansicht an die Bemerkung des Berufungsgerichts, die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Abgabe einer Einwilligungserklärung sei nicht offenkundig.

51

Die Folgerung, die die Revision hieraus zieht, ist unrichtig. Die Zweifel des Berufungsgerichts gehen nur dahin, ob eine materiellrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Einwilligung besteht. Das konnte es offen lassen, wenn es die Klage aus anderen Erwägungen in jedem Falle für unbegründet hielt. Daß irgendeine Prozeßvoraussetzung für den Antrag, die Beklagte zur Einwilligung zu verurteilen, fehle, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, was an dem Antrag prozessual zu beanstanden wäre und weshalb eine Abweisung als unzulässig hätte erfolgen sollen.

52

Danach ist die Revision in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer