Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1955, Az.: IV ZR 103/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 103/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 22.01.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1955, 1161 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 95-97
- NJW 1956, 417-418 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Landwirts und Fabrikanten Georg B. in B., L.str. ...,
Prozessgegner
die B. D.-Bank AG. in B., P. Strasse ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Johannes C. und Paul V., beide in B..
Amtlicher Leitsatz
Kredit zur Finanzierung von Geschäften eines Grosshändlers.
Sittenwidrig handelt ein Grossgläubiger, wenn er einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. Soweit diese durch das Verhalten des Grossgläubigers geschädigt worden sind, kann er ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger stand mit der Firma Franz M. Engros-Schlächterei und Fleischgrosshandel, Inhaber Franz M., in Geschäftsverbindung. Er kaufte für sie Schweine auf und lieferte sie ihr zum Weiterverkauf. Die Bezahlung an den Kläger erfolgte mittels Schecks auf die Beklagte, bei deren Depositenkasse N. die Firma M. ein Konto unterhielt. Die Beklagte hatte dieser zur Bezahlung von Fleischlieferungen Kredit eingeräumt mit der Verpflichtung, aus den Fleischverkäufen eingehende Beträge auf ihr Konto bei der Beklagten einzuzahlen. Zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Kreditverhältnis mit der Firma M. hatte die Beklagte sich am 29. Juni 1951 von dieser Aussenstände im Betrage von 73.018,68 DM abtreten, durch Vertrag vom 4. Juli 1951 Inventargegenstände im Anschaffungswerte von 26.300,- DM und durch Vertrag vom 19. Juli 1951 Frischfleisch und Speckvorräte, die sich in den Räumen der Firma M. in B., M.strasse ..., und B. N., H.strasse, befanden, im Werte von insgesamt 70.000,- DM übereignen lassen. Ab Ende Juli 1951 liess die Beklagte die Einhaltung der mit M. getroffenen Vereinbarungen durch ihren in dessen Betrieb entsandten Angestellten J. überwachen. Ferner hat die Firma M. der Beklagten durch Sicherungsvertrag vom 7. August 1951 sämtliche Bestände der Firma an Fleischwaren aller Art mit der Massgabe übereignet, dass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in ihr Eigentum übergehen sollten, sobald die Firma M. das Eigentum an ihnen erwarb, und dass die Firma M. befugt sein sollte, das Fleisch im eigenen Namen zu veräussern. Durch den gleichen Vertrag hat sich die Beklagte auch die Ansprüche aus den von der Firma M. über die Fleischwaren geschlossenen Kaufverträgen abtreten lassen.
Anfang August 1951 erfolgte die letzte Lieferung des Klägers zum Rechnungsbetrage von 9.954,31 DM an die Firma M.. Die Firma M. gab dem Kläger einen auf diesen Betrag lautenden und auf den 11. August 1951 vordatierten Scheck. Auf Anfrage der mit der Einziehung beauftragten Bank bestätigte der Leiter der Depositenkasse N. der Beklagten am 9. August 1951, dass der Scheck gedeckt sei. Am 13. August 1951 liess die Beklagte den Scheck mit Protestvermerk zurückgehen. Der Erlös aus der letzten Lieferung des Klägers ist gleichfalls auf das Konto der Firma M. bei der Beklagten eingezahlt worden.
Die Firma M. hat ihren Geschäftsbetrieb wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingestellt. Ihr Inhaber hat den Offenbarungseid geleistet. Der Kläger besitzt einen gerichtlichen Schuldtitel gegen M. in Höhe der Klageforderung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung seiner letzten Lieferung. Er hat behauptet, er habe sich das Eigentum an dem gelieferten Fleisch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Obwohl dies dem Angestellten J. bekannt gewesen sei, habe dieser die Abführung des Erlöses der letzten Lieferung an die Beklagte veranlasst. Die Beklagte hafte auch, da sie das gesagte Vermögen der Firma M. übernommen habe. Sie sei schadenersatzpflichtig, da sie ihn dadurch, dass sie der Firma M. einen überhöhten Kredit gewährt habe, über deren Kreditwürdigkeit getäuscht habe. Sie sei später darauf ausgegangen, sich wegen ihrer eigenen Forderung unter bewusster Benachteiligung des Klägers zu befriedigen. Die Sicherungsverträge, auf Grund deren das gesamte der Beklagten übereignete Warenlager der Firma M. zugunsten der Beklagten veräussert worden sei, fechte er wegen Gläubigerbenachteiligung an. Schliesslich hafte die Beklagte, da ihr Depositenkassenleiter zugesichert habe, der Scheck werde eingelöst werden. Im Vertrauen auf diese Zusicherung habe er davon abgesehen, seine Forderung früher geltend zu machen. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.954,31 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1951 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Gläubiger der Firma M. zu täuschen. Sie sei vielmehr selbst ein Opfer einer Täuschung der Firma M. geworden. Diese habe ihr einen Status zum 20. Juni 1951 vorgelegt, in dem die Firma als ein gesundes und kreditwürdiges Unternehmen ausgewiesen worden sei. Später seien ihr erst Bedenken gekommen. Am 6. August 1951 habe sie noch einen von der Firma V. vorgelegten Scheck über 50.000,- DM für die Firma M. eingelöst. Diese habe ihr vorgespiegelt, der Einlöser liefere für diesen Betrag Fleisch, während es sich in Wahrheit um eine alte Schuld gehandelt habe. Darauf habe sie keinen weiteren Kredit mehr gewährt und auf Grund eines neuen Status festgestellt, dass die Firma M. erheblich überschuldet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Nach den vom Berufungsgericht insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der Kläger seinen Anspruch nur auf §826 BGB oder auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes stützen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch aus §826 BGB gegen die Beklagte zu, beruht auf einer rechtsirrtümlichen Würdigung des Prozesstoffes. Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung der. Frage, ob das Verhalten der Beklagten mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute vereinbar ist, nicht die von dem erkennenden Senat in dem Urteil vom 2. Februar 1955, IV ZR 252/54 (WM IV B 1955, 402) ausgeführten Rechtsgedanken genügend berücksichtigt. Dadurch kann auch die von ihm getroffene Feststellung, die Beklagte habe eine Schädigung des Klägers weder in Kauf genommen noch gebilligt, beeinflusst sein.
Nach §826 BGB trifft denjenigen eine Schadensersatzpflicht, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
1)
Der Kläger könnte dadurch geschädigt sein, dass er am 6. August 1951 überhaupt Ware an die Firma M. unter Stundung des Kaufpreises lieferte. Diesen Schaden hätte die Beklagte nur zu ersetzen, wenn ihre bis dahin bestehenden Geschäftsbeziehungen zu der Firma M. mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute unvereinbar gewesen wäre und wenn sie weiter erkannt und gebilligt hätte, dass daraus der Kläger oder allgemein die Lieferfirmen der Firma M. Schaden erleiden könnten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die bis zum 6. August 1951 bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma M. nicht gegen die Rechts- und Sittenordnung verstiessen. Die Beklagte hatte der Firma M. einen Kredit in laufender Rechnung eingeräumt, der von der Firma benutzt werden sollte, um ihre Lieferanten zu bezahlen. Damit der Kredit in angemessenem Rahmen blieb, verpflichtete die Firma M. sich, die von ihr aus den Weiterveräusserungen erzielten Erlöse auf ein Konto einzuzahlen, das sie bei der Beklagten unterhielt. Ausserdem übereignete sie der Beklagten zur Sicherheit Inventargegenstände, und Warenvorräte und trat ihre Aussenstände in bestimmter Höhe ab. Diese Geschäfte sind, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, vom Standpunkt eines ehrbaren Kaufmanns aus nicht zu missbilligen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bis zum 7. August 1951 überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Firma M. ihre Lieferanten nicht bezahlen werde und bezahlen könne, ist auch nichts einzuwenden.
2)
Stach dem eigenen Vortrag der Beklagten war ihr aber bereits Ende Juli 1951 bekannt geworden, dass die wirtschaftliche Lage der Firma M. angespannt war. Daraus, dass sie einen ihrer Angestellten in das Geschäft sandte, dessen Aufgabe es war, Sorge dafür zu tragen, dass die eingehenden Verkaufserlöse ausnahmslos auf das Konto der Firma bei der Beklagten eingezahlt wurden, ergibt sich, dass sie von diesem Zeitpunkt an dieser Firma gegenüber Misstrauen hegte. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten (S 4 des Schriftsatzes vom 7. Mai 1954 Bl. 9 d.A.) hatte die Beklagte ferner am 7. August 1951 vor Abschluss des an diesem Tage getätigten Vertrages erfahren, dass sie von M. getäuscht worden war, da die am 6. August 1951 an Vormold gezahlten 50.000,- DM die Bezahlung einer früheren Lieferung betrafen und für sie nicht neues Fleisch geliefert wurde, wie sie hatte annehmen müssen.
Vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus ist es bei dieser Sachlage zu missbilligen, dass die Beklagte sich am 7. August 1951 ohne nähere Prüfung sämtliche bei der Firma M. vorhandenen und die später in ihre Geschäftsräume gelangenden Warenbestände übereignen und sich alle Forderungen aus der der Firma widerruflich gestatteten Veräusserung dieser Waren abtreten liess. Im Hinblick auf die schon früher in Anspruch genommenen Sicherheiten und besonders auch wegen des Misstrauens, das die Beklagte gegen die Firma M. hegte, hätte sie, bevor sie diesen neuen Sicherungsübereignungsvertrag schloss, die wirtschaftliche. Lage der Firma durch eine fachkundige Person sorgfältig prüfen müssen. Die Beklagte hätte davon absehen müssen, den Vertrag vom 7. August 1951 zu schliessen, falls die von ihr zu fordernde Prüfung ergeben hätte, dass durch den Vertrag vom 7. August 1951 in Verbindung mit den früher geschlossenen Übereignungsverträgen alle wesentlichen Werte der Firma auf die Beklagte übertragen würden, so dass Dritte über die Kreditwürdigkeit der Firma getäuscht werden könnten.
Die Beklagte durfte aber vom Standpunkt des billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus auch im Hinblick auf den Kläger und andere Gläubiger der Firma M. den Vertrag vom 7. August 1951 nicht ohne sorgfältige Prüfung schliessen. Sie hatte dieser Firma gegenüber eine wirtschaftliche Machtstellung. Diese ergab sich einmal aus der Höhe ihrer Forderung gegen die Firma und zum ändern daraus, dass die Firma verpflichtet war, sämtliche Verkaufserlöse auf ihr Konto bei der Beklagten einzuzahlen. Wenn die Firma M. vertragstreu war, konnte sie sich aus dieser wirtschaftlichen Bindung an die Beklagte nicht lösen. Diese Abhängigkeit durfte die Beklagte nicht ohne nähere gewissenhafte Prüfung der Verhältnisse einseitig zu ihrem Vorteil ausnutzen. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass die Beklagte, falls sie die Lage der Firma sorgfältig geprüft hätte, auch erkannt hätte, dass die Firma schon lange nur durch den von der Beklagten eingeräumten Kredit am Leben gehalten und in die Lage versetzt worden war einzukaufen. Unter diesen Umständen durfte sie ihre wirtschaftliche Stärke gegenüber der Firma M. nicht so weit ausnutzen, dass dieser Firma sämtliche greifbaren Werte entzogen wurden, sodass allein die Beklagte sich daraus für ihre Forderung befriedigen konnte und die übrigen Gläubiger der Firma leer ausgehen mussten. Es ist sittenwidrig, wenn ein Grossgläubiger einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnutzt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so dass ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müsste und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben.
Falls der Kläger durch ein solches Verhalten der Beklagten geschädigt worden ist, ist diese ihm zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger wäre durch das Verhalten der Beklagten geschädigt, wenn er, ohne dass die Beklagte den Vertrag vom 7. August 1951 mit der Firma M. geschlossen hätte, für seine Forderung ganz oder teilweise befriedigt worden wäre, wie er es behauptet hat. Ob diese Behauptung zutrifft, wird ein Vergleich der Vermögenslage der Firma M. wie sie sich ohne die durch den Vertrag vom 7. August 1951 herbeigeführten Rechtsfolgen ergeben würde mit der, wie sie tatsächlich bestand, ergeben.
Für die gegebenenfalls zu treffende Feststellung, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat, ist zu beachten, dass der Vorsatz der Beklagten nicht schon dadurch entfällt, dass sie am 7. August 1951 noch beabsichtigte, von der Firma M. ausgestellte Schecks einzulösen. Es kommt vielmehr darauf an festzustellen, welche Vorstellungen die Beklagte sich für den Fall machte, dass sie den der Firma M. eingeräumten Kredit kündigte, ob sie damit rechnete und es billigte, dass der Kläger oder andere dann noch nicht befriedigte Gläubiger der Firma Schaden erleiden wurden. Die Haftung der Beklagten würde nicht schon dadurch entfallen, dass sie diese zuletzt genannte Möglichkeit überhaupt nicht erwogen hat. Sie wäre dann davon ausgegangen, dass die Firma M. ihre Verbindlichkeiten aus dem von ihr eingeräumten Kredit erfüllen sollte. Da sie selbst den Kredit gekündigt hat, muss sie sich unter den hier gegebenen Umständen ihres sittenwidrigen Handelns so behandeln lassen, als habe sie gewusst und gebilligt, dass in diesem Fall Dritte Schaden erleiden könnten.