Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1965, Az.: VII ZR 185/63
Zahlung eines Kaufpreises; Abtretung von Forderungen; Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 185/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.04.1963
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. April 1963 wird zurückgewiesene
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger und seine Eheffau gewährten der Firma Öl-Feuer Fl. & Co KG in M. (im folgenden: Fl./M.) im Herbst 1957 mehrere Darlehen von insgesamt 100.000 DM. Der vereinbarte Zinssatz betrug 18 vom Hundert jährlich. Die Darlehensnehmern verpflichtete sich in einem nachträglich am 25./27. April 1958 abgefaßten Vertrag, zur Sicherung der Darlehen Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 120.000 DM abzutreten. Für den Fall, daß die Darlehensnehmerin mit den vertraglichen Tilgungs- und Zinsraten länger als fünf Tage rückständig blieb, sollten die Gläubiger berechtigt sein, den Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen anzuzeigen.
In Ziffer VII des Vertrags ist bestimmt:
"Die Zessionen werden erstmalig am 26.4.1958 und dann jeweils monatlich am gleichen Datum abgesandt per Einschreiben. Sie sind zwischen den Terminen zu ergänzen durch Gewährung weiterer stiller Zessionen in entsprechender Höhe, falls auf die abgetretenen Forderungen mehr als DM 20.000,- bei der Firma OELFEUER eingegangen sind."
Die Darlehensnehmerin sandte dem Kläger in der Folgezeit regelmäßig derartige Aufstellungen zu. Fast alle Listen enthalten die Versicherung der Zedentin, daß "die genannten Forderungen nicht anderweitig abgetreten noch sonst mit Rechten Dritter belastet sind, soweit sie nicht von Lieferanten nach Maßgabe eines etwa vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch genommen werden können". Die "Zessionsliste Nr. 9" vom 7. Januar 1959 weist unter lfd. Nr. 8 einen Zahlungsanspruch der Zedentin gegen die Firma ÖLFEUER Fl./M. GmbH in N. (im folgenden: Fl./N.) über 24.935,35 DM aus, der sich aus mehreren Einzelrechnungen während der Zeit vom 27. Juli 1958 bis zum 5. Januar 1959 zusammensetzt. Eine Ergänzungsliste hierzu vom 12. Januar 1959 nimmt auf die in den früheren Zessionslisten genannten Abtretungsbedingungen Bezug.
Die Beklagte hatte gegen Fl./M. 31. Dezember 1958 Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 9.579,26 DM. Zur Sicherung dieses Anspruches trat die Schuldnerin der Beklagten am 22. Januar 1959 schriftlich zwei Forderungen von zusammen 7.148,18 DM gegen Fl./N. ab. Diesen Fordezungen lagen Rechnungen vom 5. November 1958 und 2. Januar 1959 zugrunde, Auf die Abtretungsanzeige, welche die Beklagte am 26. Januar 1959 der Drittschuldnerin sandte, erklärte diese am 18. März 1959. daß die abgetretenen Forderungen noch bestünden und bei Fälligkeit an die Beklagte bezahlt würden.
Fl./M. kam Anfang 1959 mit der Zahlung fälliger Darlehensraten in Rückstand. Die Abtretungen an den Kläger wurden daraufhin Mitte Mai 1959 gegenüber Fl./N. offengelegt.
Am 21. Juli 1959 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen von Fl./M. eröffnet.
Die Beklagte klagte die ihr abgetretenen Forderungen gegen F./N. ein. Diese verpflichtete sich in einem am 29. Oktober 1959 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Beklagte den Forderungsbetrag von 7.148 DM in Raten auszuzahlen. Bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in der vorliegenden Sache wurden 5.800 DM gezahlt.
Der Kläger macht geltend, die beiden Forderungen gegen Fl./N. habe die Beklagte als Nichtberechtigte eingezogen. Er und seine Ehefrau als Berechtigte genehmigten diese Verfügung und hätten deshalb Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Seine Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche abgetreten.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.184 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise hat er Zahlung von 5.800 DM nebst Zinsen und Abtretung der Restforderung gegen Fl./N. begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hält die Abtretung der Ansprüche gegen Fl./M. an den Kläger in der Zessionsliste Nr. 9 für unwirksam, da sie nicht genügend bestimmt sei. Auch seien die Darlehensverträge und der Sicherungsvertrag des Klägers mit Fl./M. wegen Wuchers und Kredittäuschung nichtig. Sie sei auch nicht bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gewährten Abtretung es unterlassen habe, ihre Ansprüche gegen Fl./M. rechtzeitig mit Erfolg geltend zu machen, was Anfang 1959 noch möglich gewesen wäre.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) stattgegeben.
Während des 2. Rechtszugs hat die Beklagte den restlichen ihr nach dem Prozeßvergleich zu zahlenden Betrag von Fl./N. erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung von 7.148 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, daß die streitigen Forderungen dem Kläger (und seiner Ehefrau) von Fl./M. wirksam abgetreten worden sind.
Die Beklagte verneint das. Zunächst macht sie geltend, die Forderungen seien bei der Abtretung nicht genügend bestimmt gewesen.
1.)
Das Berufungsgericht ist anderer Meinung und führt hierzu aus:
Die Abtretung sei mit dem Empfang der Zessionsliste Nr. 9 durch den Kläger zustande gekommen. Unter Nr. 8 dieser Liste seien die abgetretenen Forderungen gegen Fl./N. genügend deutlich gekennzeichnet. Die Person des Schuldners sei eindeutig bezeichnet. Ferner seien Ansprüche von genau bestimmter Höhe angegeben, herrührend aus Rechnungen vom 27. Juli 1958 bis zum 5. Januar 1959 und fällig im Januar/Februar 1959. Dieser Hinweis auf Rechnungen eines bestimmten Zeitraums sei dahin zu verstehen, daß alle während dieses Zeitraums in Rechnung gestellten Forderungen gegen Fl./N. abgetreten sein sollten. Die Bestimmbarkeit der Forderungen werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß manche Forderungen von Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts hätten in Anspruch genommen werden können. Dieser Fall sei bei den streitigen Forderungen nicht eingetreten.
2.)
Was die Revision demgegenüber vorbringt, bleibt ohne Erfolg.
a)
Sie bestreitet, daß sich aus der Zessionsliste Nr. 9 eine Abtretung aller gegen Fl./N. in der Zeit vom 27. Juli 1958 bis zum 5. Januar 1959 entstandenen Forderungen ergebe. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sei nicht folgerichtig. Obwohl es nämlich von der Abtretung aller dieser Ansprüche ausgehe, führe es aus, der Beklagten stehe der Gegenbeweis offen, daß einzelne Rechnungen ausgenommen worden seien. Wenn ein Ausschluß einzelner Forderungen aber überhaupt möglich sei, seien die abgetretenen Forderungen durch die Zessionsliste nicht genügend bestimmt.
Hierin ist der Revision nicht zu folgen. Zunächst ergibt der Vortrag beider Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß von den in Liste 9 unter Nr. 8 bezeichneten Forderungen überhaupt irgendein Anspruch von der Abtretung ausgenommen worden ist. Im übrigen würde es die Bestimmbarkeit nicht beeinflussen, wenn grundsätzlich alle Forderungen gegen Fl./N. aus dem genannten Zeitraum abgetreten wurden, die Parteien des Abtretungsvertrags aber darüber einig waren, daß bestimmte einzelne Ansprüche nicht unter die Abtretung fielen; dann waren alle übrigbleibenden, auf die die Kennzeichnung durch den Zeitraum vom 27. Juli 1958 bis zum 5. Januar 1959 zutraf, abgetreten und auf diese Weise bestimmbar. Keinesfalls sind nach dem Berufungsurteil die beiden Forderungen von zusammen 7.148,18 DM, um die der Streit der Parteien geht, von der Abtretung ausgenommen worden. Das behauptet auch die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt.
b)
Die Revision vermißt die erforderliche Bestimmbarkeit wegen des Zusatzes in der Zession, der die von Lieferanten auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch genommenen Forderungen betrifft. Sie führt aus: Nach dem Berufungsurteil seien auch diese Forderungen mit an den Kläger abgetreten worden. Das Berufungsgericht beachte aber nicht, daß die Abtretungen in dem Vertrag vom 25./27. April 1958 auf insgesamt 120.000 DM begrenzt gewesen seien und die Höhe der künftigen Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht bestimmbar gewesen sei. Deshalb müßten die künftigen Forderungen von der Abtretung überhaupt ausgenommen sein., Da sie aus der Zessionsliste nicht zu ersehen seien, sei die ganze Abtretung unwirksam.
Auch hierin hat die Revision nicht recht.
Nach dem Vertrag war die Wirksamkeit der Abtretungen selbst nicht davon abhängig gemacht, daß die abgetretenen Forderungen insgesamt unter der Grenze von 120.000 DM blieben. Abzutreten waren freilich nur Forderungen bis zu diesem Betrage. Abgetreten (durch Übersendung der Zessionslisten) wurden aber jeweils bestimmte Einzelforderungen.
Außerdem ist es für die Bestimmbarkeit nicht notwendig, daß im voraus abgetretene Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind. Es reicht aus, wenn die vom Zessionar im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist (BGHZ 26, 185, 189) [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57]. Das trifft auf die beiden umstrittenen Forderungen zu. Sie sind unstreitig nicht von Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch genommen worden.
c)
Die Beklagte hatte den Konkursverwalter Dr. Fl./M. als Zeugen dafür benannt, daß Fl./M. nicht jeweils alle Forderungen gegen Fl./M. abgetreten habe. Die Revision rügt, daß der Beweis nicht erhoben worden ist.
Die Rüge ist unbegründet.
Die unter Beweis gestellte Behauptung war unerheblich. Denn die Beklagte hatte auf Befragen des Gerichts erklärt, sie könne nicht behaupten, daß auch die umstrittenen Forderungen nicht von der Abtretung erfaßt seien.
d)
Die Revision vergleicht die Zessionslisten Nr. 12 und 13 miteinander und führt an, aus dem Vergleich ergebe sich, daß in der Liste Nr. 12 nicht alle Forderungen gegen Fl./N.) abgetreten worden sein könnten.
Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Es beweist nicht, daß auch die in Liste 9 bezeichneten Forderungen nicht alle abgetreten worden wären.
II.
Die Beklagte hält die Abtretung an den Kläger ferner für sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB).
1.)
Das Berufungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Es führt aus, schon objektiv sei ein auffallendes Mißverhältnis zwischen den Leistungen und Vermögensvorteilen des Klägers zu verneinen. Noch weniger ergebe der Vortrag der Beklagten für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit.
Sie habe nicht einmal behauptet, daß der Kläger sich bei seinen Handlungen einer Notlage der Firma Fl./M. bewußt gewesen sei. Auch Anhaltspunkte für eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit lägen nicht vor. Eine solche Täuschung setze ein bewußtes Zusammenwirken der Partner des Darlehenevertrags voraus. Dafür hätten die Beklagten nichts vorgetragen.
2.)
Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
a)
Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht nur auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe abstelle, die Lage bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. April 1958 aber außer acht lasse. Wie aus S, 13 unten, 14 oben Bü hervorgeht, sollen seine Ausführungen nicht nur für die Darlehensgewährung, sondern auch für die Sicherungsabrede in dem genannten Vertrag gelten.
b)
Die Revision folgert ein auffälliges Mißverhältnis daraus, daß der Kläger im April 1958 sich Sicherheiten habe einräumen lassen, ohne den hohen Zinssatz von 18 % damals zu senken. Mit der Sicherung sei, so führt die Revision aus, jede Berechtigung für einen erhöhten Zinsfuß zum Ausgleich des in dem bis dahin ungesicherten Kredit liegenden Risikos entfallen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Weder der Zinssatz von 18 % noch die Sicherungsabrede noch beide zusammen sind als sittenwidrig anzusehen. Hinsichtlich des Zinsfusses ist der auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, daß der Kläger sich 2/3 des Darlehensbetrages bei einer Bank beschafft hatte und dort selber 9 bezw. 8 1/2 % Zinsen zahlen mußte. Bei der Sicherungsabrede ist zu beachten, daß die Abtretung von Forderungen, zumal wenn sie als stille Zession vorgenommen wird, nur ein schwaches Sicherungsmittel ist. Sie hat auch hier, wie der weitere Verlauf der Vertragsabwicklung zeigt, nicht ausgereicht, um den Kläger vor Verlusten zu bewahren.
c)
Eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung ist ebenfalls nicht zu bejahen. Daß die Abtretung von Forderungen bis zu 120.000 DM, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25./27. April 1958 bezogen, eine Übersicherung dargestellt habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Im Laufe der Zeit konnte allerdings eine Übersicherung eintreten, wenn die Höhe der Darlehensschuld durch fortlaufende Tilgung absank. Falls sich dann ein grobes Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherung und der noch bestehenden Darlehensschuld ergab, war aber der Kläger verpflichtet, die Sicherheit in entsprechender Höhe freizugeben (BGH WM 1960, 855 f und 1965, 84). Im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25./27. April 1958 konnte daher der Umstand, daß im Laufe der Zeit die Sicherung zu hoch werden konnte, die Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht begründen. Denn ob die Schuldnerin vertragsgemäß tilgte und verzinste, konnte sich erst später herausstellen; in Wirklichkeit ist sie ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag auch nicht nachgekommen.
Die Beklagte hatte allerdings geltend gemacht, eine Übersicherung sei in der Tat im Laufe der Abwicklung des Vertrags eingetreten. Von Januar bis Juni 1959 habe sich der Kläger Forderungen von insgesamt 135.662,05 DM abtreten lassen; diesem Betrag habe nur eine Forderung des Klägers von 54.332,50 DM gegenüber gestanden. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung nicht eingegangen sei.
Die Rüge ist nicht begründet.
Selbst wenn die genannte Summe der im ersten Halbjahr 1959 vorgenommenen Abtretungen zuträfe, so ließe sich aus ihr nicht entnehmen, wie hoch die Sicherung des Klägers jeweils war. Denn es ist zu beachten, daß die abgetretenen Forderungen jeweils eingezogen wurden und dann neue Forderungen abzutreten waren, ohne daß dadurch die Höhe der jeweils bestehenden Sicherheit anzusteigen brauchte (vgl. Nr. VII des Vertrags vom 25./27. April 1958). Ferner ist zu berücksichtigen, daß nicht alle abgetretenen Forderungen als vollwertig angesehen werden konnten.
d)
Selbst wenn bei Vertragsschluß eine Übersicherung vorgelegen hätte, würde das allein eine Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags nicht zur Folge haben; erforderlich wäre auch hier, daß der Kläger sich in verwerflicher Gesinnung übermäßig gesichert hätte (BGH VII ZR 278/61 vom 12. Juni 1963). Eine solche Einstellung des Klägers ist entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus der Beibehaltung des hohen Zinssatzes trotz Vereinbarung einer Übersicherung zu folgen. Die Revision kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausräumen, es sei nicht dargelegt, daß der Kläger sich einer Notlage der Schuldnerin bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ist auch auf den Abschluß des Sicherungsvertrags zu beziehen; das Berufungsgericht spricht vom Bewußtsein des Klägers "bei seinen Handlungen".
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger sich bei Abschluß des Sicherungsvertrags im April 1958 grob fahrlässig der Erkenntnis einer mißlichen Lage der Schuldnerin verschlossen hätte. Damals lag eine erkennbare Notlage nach dem Berufungsurteil nicht vor. Bis Anfang 1959 wurden die Ratenzahlungen eingehalten. Das Berufungsgericht durfte auch für seine Auffassung verwerten, daß die Beklagte selbst behauptet hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin seien sogar noch im Frühjahr 1959 in bester Ordnung gewesen.
e)
Unter diesen Umständen bestand für den Kläger auch keine Pflicht, diese Verhältnisse bei der Darlehensgewährung und dem Abschluß des Sicherungsvertrags noch besonders zu prüfen.
f)
Deshalb fällt auch der Vorwurf der Kredittäuschung in sich zusammen. Unter den vorgenannten Umständen durfte der Kläger die Schuldnerin sowohl bei Hingabe der Darlehen wie bei der Sicherungsabtretung für kreditwürdig halten. Der Umstand allein, daß bei Abschluß des Sicherungsvertrags, wie die Beklagte behauptet, die Zinsen für 2 Monate nicht gezahlt waren, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Auf die Verhältnisse im Mai 1959, einem Zeitpunkt, der über ein Jahr nach der Sicherungsabtretung lag, kann nicnt abgestellt werden. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Klageantwort aufgestellten Behauptung auseinandergesetzt, die "katastrophale Lage" der Firma Fleischer/München sei im wesentlichen schon bei Darlehensgewährung, jedenfalls aber bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. April 1958 gegeben gewesen. Daß das Berufungsgericht über diese Behauptung nicht, wie in der Klageantwort beantragt, den Konkursverwalter als Beugen vernommen hat, kann die Revision schon deshalb nicht geltend machen, weil das Beweisangebot im zweiten Rechtszug nicht wiederholt worden ist (BGHZ 35, 103). Im übrigen hat die Beklagte, wie unter II 2 d schon erwähnt, später die Lage der Schuldnerin im Jahre 1957 und 1958 ganz anders dargestellt.
III.
Die Abtretung der beiden Forderungen über zusammen 7.148,18 DM an den Kläger ist demnach wirksam. Unwirksam ist dagegen die Abtretung derselben Forderungen an die Beklagte, da Fl./M. über die bereits dem Kläger zustehenden Forderungen nicht mehr zugunsten der Beklagten verfügen konnte. Was die Beklagte von Fl./N. auf die abgetretenen Forderungen erhielt, empfing sie demnach als Nichtberechtigte und ist von ihr infolge der Genehmigung des Klägers nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte bestreitet allerdings, daß die Drittschuldnerin Fl./N. auf die abgetretenen Forderungen geleistet habe. Sie macht vielmehr geltend, Fl./N. habe auf eine neue, durch den Prozeßvergleich geschaffene Forderung gezahlt.
Das Berufungsgericht ist dem mit Recht nicht gefolgt. Der Vergleich hat die ursprünglichen Forderungen nicht beseitigt, sondern in ihrem Bestand bestätigt und einen vollstreckbaren Titel für sie geschaffen. Eine umschaffende Wirkung dergestalt, naß die alte Forderung untergeht und eine neue an ihre Stelle tritt, hat ein Vergleich in der Regel nicht (RGZ 164, 212, 216). Etwas anderes kann freilich von den Vergleichspartnern vereinbart werden. Dafür sind aber hier keine Anhaltspunkte gegeben. Für den Willen, die alte Forderung zu erhalten, spricht im Gegenteil die Tatsache, daß die im Vergleich festgelegte Forderung ihrer Höhe nach bis auf ein paar Pfennige mit der alten Forderung übereinstimmte und nur Zahlung in Raten eingeräumt wurde. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob Fleischer/Nürnberg und die Beklagte rechtlich überhaupt über die in Wirklichkeit dem Kläger zustehenden Forderungen durch Umschaffung hatten verfügen und dem Kläger eine solche Umschaffung entgegenhalten können.
IV.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei nicht oder nicht mehr bereichert, weil sie im Vertrauen auf den Bestand der ihr gegebenen Abtretung davon abgesehen habe, ihre Forderung gegen F./M. rechtzeitig geltend zu machen. Sie behauptet dazu, sie hätte für diese Forderung Anfang 1959 noch Befriedigung oder Sicherung erlangen können.
In eingehender Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, diese Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen.
Die Revision greift diese Feststellung vergeblich an.
1.)
Sie verweist auch in diesem Zusammenhang auf die oben unter II 2 c schon erwähnte Behauptung, daß dem Kläger von Januar bis Juni 1959 Forderungen in Höhe von 135.662,05 DM abgetreten worden seien.
Selbst wenn diese Behauptung zutrifft, ist nicht bewiesen, daß die Beklagte sich aus diesen Forderungen hätte befriedigen können. Der Kläger hat jedenfalls aus den abgetretenen Forderungen keine Befriedigung seiner Ansprüche erlangte Wie er vorgetragen hat, hat der Konkursverwalter eine Forderung des Klägers von über 80.000 DM anerkannt. Die Beklagte hat diesem Vortrag nicht widersprochen.
Außerdem ist nicht bewiesen, daß Fl./M. freiwillig die genannten Forderungen oder einen Teil von ihnen an die Beklagte abgetreten hätte oder ihr den Erlös aus den Forderungen hätte zukommen lassen. Zwangsweise hätte die Beklagte das nach dem Berufungsurteil nicht mehr rechtzeitig durchsetzen können (s. dazu unten unter 3).
2.)
Auch die an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank abgetretenen Forderungen von 25.034,80 DM sind nach der Aussage des Konkursverwalters nur teilweise eingegangen.
3.)
Mit der Sicherungsübereignung von 2 Kraftfahrzeugen an die Firma Winter im April 1959 hat sich das Berufungsgericht befaßt. Es hebt hervor, daß die Firma W. zu diesem Zeitpunkt noch ein Darlehen von 5.300 DM gegeben habe. Damit will es zum Ausdruck bringen, daß Fl./M.diese Sicherheit für eine neue Forderung aufgewandt hat, sie aber nicht freiwillig der Beklagten für ihre alte Forderung gegeben haben würde. Das ist eine tatrichterliche Erwägung, in die das Revisionsgericht nicht eingreifen kann.
Das Berufungsgericht legt ferner dar, daß es der Beklagten nicht mehr rechtzeitig gelungen wäre, ihre Forderungen gegen Fl./M. zwangsweise durchzusetzen. Mit seinen Überlegungen über die mutmaßliche Dauer eines dahingehenden Versuchs hält sich das Berufungsgericht ebenfalls im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenwürdigung. Es war an diesen Überlegungen auch nicht deswegen gehindert, weil die Parteien hierzu von sich aus nichts vorgetragen hatten.
4.)
Es stand de, Berufungsgericht ferner frei, die Angaben über den Gewinn von Fl./M. der von dieser Firma zum 31. März 1959 aufgestellten Bilanz als unrichtig anzusehen. Dazu war es angesichts des anschließenden raschen Vermögensverfalls der Firma Fl./M. und ihrer vom Berufungsgericht näher erläuterten, schon ab Anfang 1959 festgestellten Zahlungsschwierigkeiten berechtigt.
5.)
Mit ihrem Hinweis auf die sich erst allmählich anbahnende Verschlechterung der Lage der Firma Fl./M. kann die Beklagte nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entkräften, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig für ihre Forderung Befriedigung zu erlangen.
V.
Nach allem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Vogt