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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1963, Az.: VII ZR 278/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1963
Aktenzeichen
VII ZR 278/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.06.1961

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trugen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Einnahmen aus den Aufführungen des Films "Weiße Schatten". Diesen Film hatte der Produzent T. der A.-F.-GmbH F. (i.f. die A.) zur Auswertung übergeben. Der beklagte Freistaat Bayern (i.f. der Staat), der aus einer wegen des Films übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, beanspruchte die Einspieleinnahmen, die T. von der A. zu fordern hatte, auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29. Oktober 1952.

2

Die A. führte im Jahre 1954 aus Einspielergebnissen 48.763,83 DM an den Staat zu Händen des Rechtsanwalts K. ab.

3

Die Klägerin behauptet, T. habe ihr bereits am 13. Mai 1952 seine Forderungen aus Einspielergebnissen gegen die A. in Höhe von 24.000 DM abgetreten. Sie hält den Staat für verpflichtet, diesen Betrag an sie zu leisten, und hat Klage gegen den Staat auf Zahlung von 24.000 DM nebst Zinsen erhoben.

4

Der Staat bestreitet, daß T. Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Eine etwa vorgenommene Abtretung sei, so macht der Staat weiter geltend, unwirksam, weil Tost schon vorher, am 6. November 1951, seine Forderung gegen die A. an die Ö. F. mbH (i.f. Ö.) abgetreten habe. Er, der Staat, habe die von T. an die Ö. abgetretenen Rechte von der Ö. erworben.

5

Das Landgericht hat die Klage gegen den Staat abgewiesen.

6

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin den Rechtsanwalt K. mitverklagt und beantragt, diesen und den Staat als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.000 nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat ferner verschiedene Hilfsanträge gestellt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Im Revisionsverfahren wiederholt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Formel des angefochtenen Urteils lautet nur dahin, daß die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. Die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß der Urteilsausspruch nicht nur die Bestätigung des die Klage gegen den Staat abweisenden landgerichtlichen Urteils, sondern auch die Abweisung der erst im zweiten Rechtszug erhobenen Klage gegen den Rechtsanwalt K. bedeutet. Das geht aus dem gesamten Inhalt des Urteils so klar und unzweifelhaft hervor, daß eine Berichtigung der Urteilsformel von hier aus nicht erforderlich erscheint.

10

II.

Die Klägerin hat eine Reihe von Anspruchsgrundlagen angeführt, die den eingeklagten Anspruch rechtfertigen sollen: Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Schuldübernahme, Vermögensübernahme. Sieht man von der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) ab, die vom Berufungsgericht mit Recht verneint wird und auf die die Revision nicht mehr zurückkommt, so kann die Klage einschließlich der Hilfsanträge gegenüber beiden Beklagten nur Erfolg haben, wenn der Klägerin von T. ein Anspruch gegen die A. auf Zahlung von 24.000 DM wirksam abgetreten worden ist:

11

1.

Vertragliche Ansprüche stützt die Klägerin auf die Behauptung, die A. habe Rechtsanwalt K. die auf den Produzenten T. entfallenden Einspieleinnahmen von 48.763,83 DM zur Verfügung gestellt, damit er sie treuhänderisch verwalte, bis geklärt sei, wem die Einnahmen auf Grund der von T. vorgenommenen Abtretungen oder der gegen ihn erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zuständen, und damit er sie alsdann den wahren Berechtigten auszahle; durch diese von der A. getroffene Vereinbarung habe die Klägerin als die wahre Berechtigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung gegen den Rechtsanwalt K. oder, falls er nur als Vertreter des Staats gehandelt habe, gegen den Staat erlangt.

12

Ein solcher Anspruch könnte nur dann gegeben sein, wenn T. wirksam eine Forderung gegen die A. an die Klägerin abgetreten hat; nur dann kommt die Klägerin als die "wahre Berechtigte" in Betracht.

13

2.

Eine unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) erblickt die Klägerin darin, daß Rechtsanwalt K. sie solange von der Erhebung der Drittwiderspruchsklage gegenüber der Pfändung durch den Staat, abgehalten habe, bis die A. den Einspielerlös an Rechtsanwalt K. abgeführt habe.

14

Die Drittwiderspruchsklage könnte aber nur dann Erfolg gehabt und ihre Unterlassung könnte demgemäß nur dann einen Schaden für die Klägerin herbeigeführt haben, wenn die Klägerin sich auf eine wirksame Abtretung seitens des Produzenten T. stützen konnte.

15

3.

Rechtsanwalt K. soll, wie die Klägerin geltend macht, als Geschäftsführer ohne Auftrag die ihr kraft der Abtretung durch T. zustehende Forderung gegen die A. eingezogen haben.

16

Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt ebenfalls voraus, daß die Klägerin überhaupt von T. eine Forderung gegen die A. erworben hat.

17

4.

Die A. hat nach Meinung der Klägerin in Höhe von 24.000 DM an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB geleistet (nämlich an den Staat, vertreten durch Rechtsanwalt K., oder an letzteren). Die Klägerin macht geltend, die Leistung sei ihr als der Berechtigten gegenüber wirksam, weil sie die Einziehung durch den Staat oder Rechtsanwalt K. mit der Klageerhebung genehmigt habe. Der Staat oder Rechtsanwalt K. müßten daher das Erlangte nach § 816 Abs. 2 BGB an sie als die Berechtigte herausgeben.

18

"Berechtigte" im Sinne dieser Vorschrift ist aber die Klägerin nur, wenn ihr infolge der Abtretung T.s eine Forderung gegen die A. zustand.

19

5.

Aus einer schriftlichen Erklärung des Beklagten K. vom 8. September 1955 folgert die Klägerin, daß dieser Beklagte die Schuld übernommen habe, die die A. gegenüber der Klägerin gehabt habe.

20

Eine solche Schuld besteht aber nur, wenn T. eine Forderung gegen die A. auf die Klägerin wirksam übertragen hat.

21

III.

Das Berufungsgericht führt aus, die Abtretung an die Klägerin sei schon deshalb unwirksam, weil dem Zedenten T. zur Zeit der behaupteten Abtretung keine Forderung mehr gegen die A. zugestanden habe. Er habe nämlich schon durch Vertrag vom 6. November 1951 den ihm gegen die A. zustehenden Anspruch auf Einspieleinnahmen an die Ö. als Sicherung für eine gegen ihn bestehende Forderung der Ö. von 5.451,36 DM voll abgetreten. Ob die Weiterabtretung durch, die Ö. an den Staat vom 25. Oktober 1954 rechtsgültig sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei die von Tost an die Ö. abgetretene Forderung nicht an T. zurückübertragen worden. Er habe sie deshalb nicht an die Klägerin abtreten können.

22

Die Revision ist der Ansicht, daß die Abtretung T.s an die Ö. nicht wirksam sei, jedenfalls nicht in voller Höhe.

23

1.

Sie bringt vor, die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen betritten, daß überhaupt ein Abtretungsvertrag zwischen T. und der Ö. geschlossen worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz vom 16. Juni 1959. In diesem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz hatte die Klägerin, nachdem der Beklagte eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 6. November 1951 vorgelegt hatte, mitgeteilt, sie könne noch keine Erklärung darüber abgeben, ob sie die Abschrift als richtig anerkenne. Der Beklagte hatte darauf erwidert, das Gericht möge ihm, wenn es das für erforderlich halte, die Vorlegung der Urschrift aufgeben. Die Revision gibt nicht an, daß die Klägerin auch im zweiten Rechtszug noch die Richtigkeit der Abschrift angezweifelt und auf Vorlage der Urschrift bestanden hätte. Bei der gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin den Abschluß eines Vertrages mit dem in der notariell beglaubigten Abschrift wiedergegebenen Inhalt nicht mehr bestreiten wollte.

24

2.

Der Abtretungsvertrag vom 6. November 1951 ist von einem Deutschen mit einer österreichischen Gesellschaft abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht und die Parteien gehen davon aus, daß die Wirksamkeit des Vertrags nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dem ist beizutreten. Nach deutschem internationalen Privatrecht sind Vornahme und Wirksamkeit der Abtretung nach dem Recht zu beurteilen, das für die abgetretene Forderung maßgebend ist (vgl. BGH WM 1957, 1574; RG JW 1933, 2582; KG JW 1936, 2102; Soergel, BGB, 9. Auflage, Reiz. 250 ff vor Art. 7 BGB). Die abgetretene Forderung selbst, die einem deutschen Gläubiger (T.) gegen einen deutschen Schuldner (A.) zustand, wird von ausländischem Recht in keiner Weise berührt und unterliegt deutschem Recht.

25

3.

Nach der Ansicht der Revision ist der Vertrag vom 6. November 1951 dahin auszulegen, daß T. seine Förderung nur in Höhe des von ihm der Ö. geschuldeten Betrages, also in Höhe von 5.451,36 DM, abgetreten hat. Bei anderer Auslegung hätte die Ö., so meint die Revision, eine unverhältnismäßig hohe und ungerechtfertigte Sicherung erhalten.

26

Indessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Forderung voll abgetreten worden ist, rechtlich haltbar. Der Wortlaut des Vertrages enthält jedenfalls keine Einschränkung der Abtretung. Auch aus deren Sicherungszweck ergibt sich eine solche Einschränkung nicht. Forderungen sind ein schwaches Sicherungsmittel, da oft ungewiß ist, ob sie realisiert werden können. Hätte die Öfa sich z.B. die Forderung T.s, deren Betrag noch gar nicht feststand, nur in Höhe von 5.451,36 DM abtreten lassen und wäre die A., über deren Vermögen später das Konkursverfahren eröffnet worden ist, schon früher, nämlich ehe sie die Forderung in Höhe von 5.451,36 DM beglich, in Konkurs geraten, so wäre die Ö. auf die Konkursquote beschränkt gewesen, die eine Forderung von 5.451,36 DM eingebracht hätte. Bei dieser Sachlage kann der O. nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, die Abtretung auf den Betrag ihrer Forderung gegen T., die übrigens durch Zinsen, gegebenenfalls auch infolge Verzugsschadens, noch anwachsen konnte, zu begrenzen. Gegen einen solchen Willen spricht auch, daß noch eine weitere Forderung T.s, die er gegen die S.-F. V.- und V.-GmbH in Wien hatte, im Vertrag vom 6. November 1951 sicherheitshalber abgetreten wurde.

27

Keinesfalls kann der Revision zugegeben werden, daß eine Sicherungsabtretung sich von selbst stets und sogar dann, wenn dem Wortlaut nach die ganze Forderung abgetreten wird, auf einen der Höhe der gesicherten Forderung entsprechenden Teilbetrag beschränke. Das ist auch in dem in BGHZ 26, 178 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats, auf das sich die Revision beruft, nicht gesagt. Dort war ein in allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt zu beurteilen; der Senat hat die in den Bedingungen enthaltene Vorausabtretung übereinstimmend mit dem Berufungsgericht und den Parteien jenes Rechtsstreits dahin ausgelegt, daß nicht der gesamte Anspruch auf die Vergütung für Errichtung von Bauten von der Abtretungsklausel erfaßt werde. Hier dagegen steht in Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung eines Einzelvertrages das Recht verletzt. Ein Rechtsverstoß kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.

28

Die Revision behauptet, es bestehe in der Filmbranche ein Handelsbrauch, daß die Sicherheitsabtretung einer Forderung auf die Höhe der Schuld des Abtretenden beschränkt sei. Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen (BGH LM Nr. 1 zu § 284 BGB und Nr. 1 zu § 346 (F) HGB). Wer einen Handelsbrauch behauptet, stellt eine tatsächliche Behauptung auf, die er in den Tatsacheninstanzen vorbringen muß und mit der er im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden kann (Nachschlagewerk des RG Nr. 58 zu § 550 ZPO). Die Rüge, das Gericht habe die Klägerin nach § 139 ZPOüber das Bestehen des Handelsbrauchs befragen müssen, ist nicht begründet. Wenn ein solcher Handelsbrauch besteht, so mußte die Klägerin als Filmgesellschaft ihn kennen und konnte ihn von sich aus vortragen.

29

4.

Die Revision meint, der Vertrag verstoße wegen der hohen Übersicherung, die die Ö. durch ihn erlangt habe, gegen die guten Sitten und sei nach § 138 BGB nichtig.

30

Allerdings hat die A. im Laufe der Zeit auf die abgetretene Forderung ein Vielfaches des Betrages gezahlt, den T. der Ö. schuldete. Das allein macht aber die Vereinbarung vom 6. November 1951 noch nicht sittenwidrig. Nichtigkeit nach § 138 BGB tritt vielmehr nur dann ein, wenn die Parteien oder wenigstens eine von ihnen auch subjektiv in verwerflicher Gesinnung gehandelt haben. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden.

31

Das Vorbringen der Revision, durch eine Vollabtretung wäre die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit T.s gegenüber anderen Gläubigern und Kreditgebern übermäßig beschränkt worden, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Ö. in einer Gesinnung und mit Beweggründen und Zielen gehandelt hätte, die ihr als unsittlich vorgeworfen werden konnten. In dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, ließ sich der Sicherungswert der Forderung Tosts gegen die A. noch schwer abschätzen (vgl. oben unter 3). Es ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, daß die Forderung damals uneingeschränkt abgetreten wurde. Wenn die Ö. befriedigt wurde, war sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei anführt, verpflichtet, die abgetretene Forderung auf T. zurückzuübertragen. Dadurch war T. genügend geschützt. Im Hinblick auf diese Rückübertragung wurde die Forderung nicht einmal schlechthin als Sicherungsmittel für andere Gläubiger gesperrt; eine weitere Abtretung durch T. wäre nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden, wenn er die Forderung zurückerwarb. Auch weist die Revisionsantwort zutreffend darauf hin, daß der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung von T. an andere Gläubiger abgetreten und so zur Sicherung von deren Forderungen verwandt werden konnte. Solange aber die Ö. nicht befriedigt war und ihr auch aus der abgetretenen Forderung nichts zugeflossen war, erwies sich die. Forderung als fragwürdiges Sicherungsmittel und keineswegs als "Übersicherung" der Ö..

32

5.

Die Revision meint, die Abtretung sei auch nach § 134 BGB nichtig. Ein gesetzliches Verbot, gegen das die Abtretung verstoßen haben soll, nennt sie nicht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Die devisenrechtliche Genehmigung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts erteilt worden.

33

6.

Die Revision führt an, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem Abtretungsvertrag vom 6. November 1951 bereits bestehende Forderungen abgetreten worden seien, daß aber der Verleihvertrag mit der A. erst später geschlossen worden sei. Indessen ist der Vertrag zwischen T. und der A. nach der vorgelegten Urschrift bereits am 16. März 1951, also vor der Abtretung abgeschlossen worden.

34

Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die abgetretene Forderung sei nicht genügend bestimmt oder bestimmbar gewesen. Sie behauptet, es sei in der Abtretung vom 6. November 1951 nur allgemein von T. zustehenden Produzentenanteilen, aber nicht von seinen Anteilen an den Einspielergebnissen des Films "Weiße Schatten" die Rede. Das trifft nicht zu. Im Vertrag ist einleitend bemerkt, daß die Vereinbarung die Angelegenheit. "Weiße Schatten" betrifft. Außerdem ist unter Nr. 4 des Vertrages gesagt, daß T. die Produzentenanteile abtritt, soweit sie sich aus seinem Vertrag mit der A. ergeben. Dieser Vertrag aber handelte nur von dem genannten Film.

35

IV.

Demnach hält die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwaige Abtretung der Ansprüche T.s gegen die A. sei wegen der früheren Abtretung an die Ö. nicht wirksam, den Angriffen der Revision stand.

36

Die Revision macht noch geltend, die Abtretung an die Ö. habe, wenn sie eine spätere Abtretung an die Klägerin gehindert habe, dann auch einer Pfändung durch den Staat entgegengestanden, so daß dieser aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 29. Oktober 1952 keine Rechte habe erlangen können.

37

Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt anderer Meinung und führt aus, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei von der Abtretung an die Ö. nicht betroffen, weil der Staat die Ansprüche T.s gegen die Ö. auf Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Auswertungsrechte und auf Heimfall dieser Rechte gleichfalls habe pfänden lassen.

38

Ob diese von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, kann auf sieh beruhen. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Staat dadurch, daß die Ö., wie der Staat geltend macht, die ihr von T. übertragene Forderung gegen die A. an den Staat weiter abgetreten hat, ein besseres Recht als die Klägerin erlangt hat.

39

Denn die Klage könnte nicht allein aus dem Grunde Erfolg haben, daß auch die Beklagten keine Forderung gegen die A. (durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung) erlangt hätten. Vielmehr könnte der Klage, wie unter II, ausgeführt, nur stattgegeben werden, wenn die Ansprüche gegen die A. wirksam an die Klägerin abgetreten worden wären. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt