Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1960, Az.: VII ZR 123/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 123/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.05.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Schwiegersohn des Klägers, August M., über dessen Vermögen am 22. Juni 1957 der Konkurs eröffnet worden ist, war Inhaber der Bauunternehmung Friedrich W. in Rh. (H.), welche früher dem Kläger gehörte.
Der Söhn des Klägers, Norbert W., ist Inhaber der Bauunternehmung Friedrich W. in D..
Die Beklagte hatte M. für sein Unternehmen einen Kredit gewährt, der sich am 11. April 1957 auf rund 253.600 DM belief und zu dessen Sicherung M. der Beklagten eine Grundschuld von 65.000 DM und auf Grund einer Mantelzession vom 31. Oktober 1955 Forderungen abgetreten hatte.
Am 12. April 1957 benötigte M. 14.500 DM für Lohnzahlungen. Sein Handlungsbevollmächtigter L. verhandelte am 11. und 12. April 1957 mit der Beklagten wegen eines weiteren Kredits in dieser Höhe. Bei der Gelegenheit übergab L. der Beklagten am 11. April 1957 einen Wechsel vom gleichen Tage über 15.000 DM. Diesen hatte M. auf den Kläger gezogen; der Kläger hatte ihn akzeptiert und M. ihn blanko indossiert.
Die Beklagte lehnte es ab, den Wechsel zu diskontieren und dafür weiteren Kredit an M. zu gewähren, weil es ein bloßer Finanzwechsel sei. Sie zedierte aber am 15. April 1957 eine ihr von M. abgetretene Forderung gegen das Wasserwirtschaftsamt Braunschweig in Höhe von 15.000 DM an M. zurück.
Im einzelnen ist der Inhalt der Verhandlungen vom 11. und 12. April 1957 streitig.
In der Folge forderte der Kläger den Wechsel von der Beklagten zurück. Die Beklagte lehnte die Rückgabe ab. Um einen Protest des Wechsels zu vermeiden, ließ der Kläger ihn bei Fälligkeit am 11. Juli 1957 durch seinen Sohn Norbert W. einlösen, jedoch unter Vorbehalt "jeglichen Rechts zur Klage aus dieser Wechselhergabe".
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert und auch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat behauptet: L. habe der Beklagten den Wechsel nur unter der Bedingung ausgehändigt, daß sie ihn diskontiere und M. dafür alsbald die benötigten Lohngelder von 14.500 DM bar zur Verfügung stelle.
Der Kläger hat beantragt:
die Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, sie habe mit L. vereinbart, daß sie den Wechsel so lange als Sicherheit für den bestehenden Kredit im Depot behalte, bis eine von M. angekündigte Zahlung Norbert W. in Höhe von 15.000 DM von diesem an die Beklagte abgeführt sei. Das sei nicht geschehen. Vielmehr habe L. am 18. April 1957 die 15.000 DM bei Norbert W. für M. eingezogen, ohne sie an die Beklagte abzuführen.
Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten bestritten. Er hat erwidert, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, M. gegen den Wechsel das benötigte Bargeld zu verschaffen, und hat ausgeführt, die Beklagte sei übersichert gewesen. Sie habe M. dadurch "geknebelt", daß sie sich praktisch seine gesamten Außenstände habe abtreten lassen. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 11. April 1957 sei jedenfalls nichtig.
M. habe ihm alle seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1)
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Zeugenaussagen des Filialleiters Wi. und des Kredit Sachbearbeiters P. der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht fest, Wi. habe am 11. April 1957 zu L. erklärt, die Beklagte werde das Akzept des Klägers ins Depot nehmen, bis die 15.000 DM von Norbert W. eingegangen seien; L. habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe Beweisantritte des Klägers übergangen.
Die Rüge ist nicht begründet.
a)
Der Kläger hatte L. und M. als Zeugen dafür benannt, daß es den früheren Abmachungen und der bisherigen Handhabung widersprochen habe, wenn die Beklagte am 11. April 1957 die Diskontierung des Akzepts des Klägers und die Auszahlung eines entsprechenden Barbetrages ablehnte und das Akzept nur zur Sicherung ihrer damaligen Forderung gegen M. ins Depot nahm.
Auf diese Behauptung kam es jedoch nicht an.
Das Berufungsgericht konnte unterstellen, daß die Beklagte bis dahin die von M. hereingegebenen Wechsel diskontiert und den Gegenwert in bar ausbezahlt hatte, sowie daß sie auf Grund früherer Abmachungen mit M. dazu sogar vertraglich verpflichtet war.
Auch in solchem Falle nämlich stellte die Behandlung des Wechsels vom 11. April 1957 durch die Beklagte keinen Bruch früherer Abmachungen dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß L. im Namen M. sich am 11. April 1957 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Behandlung des Wechsels einverstanden erklärt hat. Damit hatten die Beklagte und M. über diesen Wechsel eine Sondervereinbarung dahin getroffen, daß er (bis zum Eingang der 15.000 DM von Norbert W.) zur Sicherheit des bisherigen Kredits der Beklagten an M. im Depot der Beklagten bleiben sollte.
Diese Sondervereinbarung war rechtlich zulässig und wirksam, auch wenn sie von etwaigen früheren Vereinbarungen und der bisherigen tatsächlichen Handhabung abwich. Das Berufungsgericht brauchte daher den angebotenen Beweis nicht zu erheben.
b)
Der Kläger hatte L. weiter als Zeugen dafür benannt, daß dieser am 12. April 1957 der Absicht der Beklagten, den Wechsel als Sicherheit im Depot zu behalten, widersprochen, ferner L. und Tewes dafür, daß er diesen Widerspruch am 4. Mai 1957 energisch wiederholt habe.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß L. am 12. April 1957 den Wechsel von der Beklagten zurückgefordert hat.
Durch diesen Umstand und durch den behaupteten weiteren Widerspruch L. am 4. Mai 1957 wird jedoch die oben wiedergegebene Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Nachdem L. sich im Namen M. am 11. April 1957 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte den Wechsel als Sicherheit ins Depot nahm, konnte M. sich in der Folgezeit von dieser vertraglichen Abrede nicht mehr einseitig lösen.
Es kam also auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an.
2)
Das angefochtene Urteil enthält eine Reihe von Erörterungen über die Rechtslage, die sich bei einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben würde.
Da diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind, braucht auf sie und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden.
3)
Das Berufungsgericht legt die von ihm festgestellte Vereinbarung vom 11. April 1957 zwischen der Beklagten und M. rechtlich wie folgt aus: M. habe damit alle seine Rechte an und aus dem Wechsel sicherungshalber auf die Beklagte übertragen, mit der Verpflichtung, daß diese nach Eingang der 15.000 DM von Norbert W. ihre Rechte an M. zurückübertrug.
Die Revision meint, die Vereinbarung vom 11. April 1957 könne nicht als Sicherungsübertragung, sondern höchstens als Verpfändung des Wechsels und der Rechte aus ihm aufgefaßt werden.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Ein Wechsel und die Rechte aus ihm können sicherheitshalber nicht nur verpfändet, sondern auch übertragen werden (Baumbach-Hefermehl, Wechselges. 6. Aufl. Art. 18 Randz. 8; Art. 19 Randz. 1; Staub-Stranz, Wechselges. 13. Aufl., Art. 18 Anm. 21, Stranz, Wechselrecht, 14. Aufl. Art. 18, Anm. 17). Die Beteiligten haben die Wahl, welche Sicherungsform sie benutzen wollen. Ob sie im Einzelfall das eine oder das andere getan haben, ist im Wege der Auslegung ihrer Erklärungen festzustellen (vgl. BGHZ 5, 285, 292 f) [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51].
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 11. April 1957 dahin ausgelegt, daß die Beklagte und M. die Wechselrechte nicht verpfändet, sondern der Beklagten zur Sicherheit abgetreten haben.
Diese Auslegung der genannten Individualvereinbarung ist nach läge der Sache vertretbar und daher für das Revisionsgericht bindend.
4)
Das Berufungsgericht führt aus: Die Abrede vom 11. April 1957 sei nicht sittenwidrig; sie enthalte insbesondere keine "Knebelung" M. durch die Beklagte. Daher seien auch Schadensersatzansprüche M. gegen die Beklagte nicht gegeben, die der Kläger auf Grund einer etwaigen Abtretung M. geltend machen könnte.
Die Revision meint, das Berufungsgericht seinen den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verträgen wegen Knebelung aufgestellt habe.
Allerdings hat das Berufungsgericht in seinem Urteil geäußert, es könne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage nicht uneingeschränkt folgen, weil die bloße Beschränkung eines anderen in seiner wirtschaftlichen Freiheit nicht ohne weiteres sittenwidrig sei.
Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof den vom Berufungsgericht beanstandeten Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt hat, sondern den Tatbestand der Knebelung nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen bejaht hat (vgl. BGHZ 19, 12, 17 ff [BGH 09.11.1955 - IV ZR 196/54]; 20, 43, 49 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 287/55]; LM Nr. 4 (Bb); Nr. 6 (Bc) zu § 138 BGB; RGRK BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 32-35; BGH NJW 1960, 1712).
Der Irrtum des Berufungsgerichts ist aber hier im Ergebnis unschädlich. Denn weder seine Feststellungen noch die - insoweit auch unsubstantiierten - Behauptungen des Klägers in der Berufungsinstanz lassen einen Sachverhalt erkennen, der unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung M. durch die Beklagte rechtfertigen könnte. Gegen eine Knebelung spricht vor allem, daß M. noch über eine Reihe der Beklagten nicht abgetretene Forderungen verfügen konnte und nach der Darstellung des Klägers am 11. April 1957 die Möglichkeit hatte, sich mit Hilfe des Wechsels anderweit Geld zu beschaffen.
a)
Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe sich zur Sicherung praktisch fast sämtliche Außenstände M. abtreten lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft das nicht zu, vielmehr verfügte M. damals noch über mindestens 35.000 DM nicht abgetretene Forderungen.
b)
Der Kläger hatte weiter behauptet, daß am 11. April 1957 einem Kredit der Beklagten von 253.633,25 DM Sicherungen (einschließlich der Grundschuld) von nominell 412.808,80 DM gegenübergestanden hätten.
Das Berufungsgericht führt aus, damit sei eine Übersicherung der Beklagten noch nicht dargetan; denn der Nennbetrag von Sicherungsmitteln besage nichts über ihren tatsächlichen Wert.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Tat sind erfahrungsgemäß Sicherungsmittel vielfach nur erheblich unter ihrem Nennwert zu verwerten, besonders, wenn es sich um Baugeldforderungen eines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmens handelt.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß nach der vom Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten diese - abgesehen von der Grundschuld - aus den abgetretenen Forderungen bis jetzt insgesamt nur 12.436,29 DM erzielt hat, und daß von den noch offenen Forderungen die Drittschuldner nur 60.245,35 DM "unter gewissen Vorbehalten" anerkannt haben. Auch das spricht gegen die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei übersichert gewesen.
c)
Die Revision rügt weiter Verletzung des § 139 ZPO. Sie meint, wenn dem Berufungsgericht die bloße zahlenmäßige Gegenüberstellung von Kredithöhe und Nennwert der Sicherheiten zum Nachweis einer Knebelung nicht genügt habe, so hätte es den Kläger zu weiteren Angaben auffordern müssen.
Die Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht konnte ohne Rechts- oder Verfahrensverstoß annehmen, daß der durch einen Anwalt vertretene Kläger auch ohne besonderen Hinweis in der Lage sein würde, die tatsächlichen Behauptungen im einzelnen anzuführen, die erforderlich waren, um den Tatbestand einer sittenwidrigen Knebelung schlüssig und subatantiiert darzulegen.
5)
Da M. die von Norbert W. an ihn gezahlten 15.000 DM vereinbarungswidrig nicht auf sein Konto bei der Beklagten abgeführt hat, nach dem 22. Juni 1957 wegen des Konkurses auch nicht mehr abführen konnte, war die Beklagte auf Grund der Abrede vom 11. April 1957 befugt, den Wechsel bei Fälligkeit einzuziehen. Aus demselben Grunde ist sie auch nicht um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert.
6)
Da das Berufungsgericht eine "Knebelung" M. rechtsfehlerfrei verneint hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Dr. Vogt
Finke