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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1956, Az.: IV ZR 287/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1956
Aktenzeichen
IV ZR 287/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 28.09.1954
OLG München - 05.07.1955

Fundstellen

  • BGHZ 20, 43 - 53
  • DB 1956, 278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 705-708 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Karl G. in M. M.platz ..., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Straßenbauunternehmers Karl Z., Inhaber der Fa. S. Straßen-, Tief- und Pflasterbau-Unternehmung in M.,

Prozessgegner

die Z. B. V. eGmbH, M., T.straße ..., gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder V., U. und R.,

Amtlicher Leitsatz

Kredit zur Finanzierung von Bauaufträgen. Vorausabtretung der Werklohnforderung.

Ein Vertrag, durch den eine Bank Aufträge eines Bauunternehmers gegen sicherungsweise Vorausabtretung der Werklohnforderung und Übereignung des Maschinenparks vorfinanziert, kann nach §138 BGB nichtig sein, wenn die Bank bei dem Vertragsschluß solche ihr bekannten Umstände nicht berücksichtigt, die ohne weiteres zu der Erkenntnis führen, daß ernste Zweifel an der geschäftlichen Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers oder daran bestehen, daß dieser mit dem Kredit und seinen sonstigen Mitteln die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags gegen ihn entstehenden Forderungen befriedigen kann oder wird.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5. Juli 1955 wird insoweit aufgehoben, als dieses Urteil die Berufung gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 28. September 1954 zugestellte Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in München I insoweit zurückgewiesen hat, als darin die Feststellung getroffen ist, daß die Klägerin berechtigt ist, sich im Konkurs über das Vermögen des Karl Z. aus dessen am 15. September 1952 abgetretener Forderung gegen das Straßen- und Flußbauamt R. abgesondert zu befriedigen und als dadurch der Beklagte verurteilt ist, in die Auszahlung des bei der O. Volksbank in M. hinterlegten Erlöses von 3.500,- DM aus dem Verkauf der Straßenwalze "D." an die Klägerin einzuwilligen und die Widerklage abgewiesen ist und insoweit über die Kosten des Rechtsstreits befunden ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Gemeinschuldner Karl Z. war Inhaber eines Straßen-, Tief- und Pflasterbauunternehmens, das er im Jahre 1949 gegründet hatte.

2

Im Jahre 1952 führte er umfangreiche Straßenbauarbeiten für verschiedene Straßen- und Flußbauämter durch. Hierzu nahm er Kredit bei der Volksbank I. (im folgenden Volksbank genannt) in Anspruch. Die Kreditverhandlungen führte er gemeinsam mit dem bei ihm beschäftigten zeichnungsberechtigten Angestellten Arthur K., dem früheren Präsidenten des B.. Dieser war mit dem Vorstandsmitglied der Volksbank S., der zugleich Vorsitzender des Gewerbevereins I. war, seit Jahren befreundet. Die Volksbank eröffnete dem Gemeinschuldner für die verschiedenen Bauvorhaben ab März 1952 einen Kontokorrentkredit, den der Kläger in Anspruch nehmen sollte, um daraus diejenigen Forderungen zu bezahlen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten gegen ihn entstanden. Zur Sicherung des Kredits ließ sich die Volksbank die gegen die Flußbauämter entstehenden Forderungen abtreten. Diese hatten sich in den Bauverträgen das Recht vorbehalten, die Angestellten, Arbeiter, Lieferanten und Sozialgläubiger des Gemeinschuldners aus den Forderungen vorwegzubefriedigen, falls der Gemeinschuldner diesen gegenüber in Verzug geraten sollte. Von diesem Vorbehalt wußte die Volksbank nichts. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bauvorhabens:

  1. 1.

    Baustelle I.. Die nach dem Bauvertrag auf 48.000 DM lautende Bauforderung war am 12. März 1952 im voraus an die Volksbank abgetreten worden. Der Kredit ist mit 78.000 DM in Anspruch genommen worden. Zugunsten des Gemeinschuldners waren bei der Volksbank im Zusammenhang mit diesem Kredit 61.000 DM eingegangen. Der Verlust der Volksbank aus diesem Kreditgeschäft beträgt über 16.000 DM.

  2. 2.

    Baustelle M.. Die Forderung aus dem Bauvertrag, die gleichfalls an die Volksbank abgetreten wurde, betrug 25.000 DM. Der Kredit wurde in Anspruch genommen in Höhe von 77.000 DM. Rückzahlungen erfolgten in Höhe von 40.000 DM. Für die Volksbank ergab sich aus diesem Bauvorhaben ein Verlust von 37.000 DM.

  3. 3.

    Baustelle G.. Laut Vertrag vom 16. Mai/17. Juni 1952 betrug die Forderung des Gemeinschuldners aus dem Bauvertrag 80.000 DM. Diese wurde am 20. Juni 1952 an die Volksbank abgetreten. Der Kredit wurde in Anspruch genommen in Höhe von 89.000 DM, Rückzahlungen erfolgten in Höhe von 52.000 DM. Die Volksbank hat aus diesem Kreditgeschäft einen Verlust von 37.000 DM gehabt. Aus dem Bauvertrag besteht gegen das Straßen- und Flußbauamt P. noch eine Forderung, die die Klägerin mit 15.000 DM, der Beklagte mit über 20.000 DM beziffert.

  4. 4.

    Baustelle S.. Die durch den Bauvertrag begründete Forderung des Gemeinschuldners betrug 58.000 DM. Der eingeräumte Kredit wurde in der Zeit von Juni bis Oktober 1952 in Höhe von 44.000 DM in Anspruch genommen, Rückzahlungen wurden geleistet in Höhe von etwa 35.000 DM. Der Verlust der Volksbank aus diesem Kreditgeschäft beträgt 8.500 DM.

  5. 5.

    Baustelle O.. Die Forderung des Gemeinschuldners aus dem Bauvertrag vom 9. September 1952 lautete auf 80.000 DM. Der Kredit wurde in den Monaten September bis November 1952 in Höhe von 30.000 DM in Anspruch genommen. Das Bauvorhaben wurde nicht zu Ende geführt. Die Volksbank hat aus diesem Kreditgeschäft einen Verlust in Höhe von 2.000 DM erlitten.

  6. 6.

    Baustelle N.. Die Forderung des Gemeinschuldners aus dem Bauvertrag lautete auf über 64.000 DM. Sie ist am 15. September 1952 an die Volksbank abgetreten worden. In den Monaten September bis einschließlich November 1952 wurde der Kredit in Höhe von 23.000 DM in Anspruch genommen. Die Bauarbeiten wurden nicht zu Ende geführt. Die Forderung der Volksbank gegen den Gemeinschuldner aus diesem Kreditgeschäft beträgt noch 3.500 DM. Aus dem Bauvertrag besteht noch eine Forderung gegen das Straßen- und Flußbauamt R. die die Klägerin mit 8.000 DM, der Beklagte mit über 12.000 DM beziffert.

3

Gleichfalls am 15. September 1952 übereignete der Gemeinschuldner der Volksbank seinen gesamten Maschinenpark. Er verschwieg dabei, daß der größte Teil der Maschinen noch unter Eigentumsvorbehalt stand.

4

Die Volksbank hat weder im Zusammenhang mit der Kreditgewährung noch später Nachforschungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners angestellt. Sie hat ihre Ansprüche gegen den Gemeinschuldner mit den eingeräumten Sicherheiten an die Klägerin abgetreten.

5

Am 24. April 1953 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet worden. Der Konkursantrag war bereits am 11. Februar 1953 beim Konkursgericht eingegangen. Die Klägerin hat in dem Konkursverfahren Forderungen in Höhe von 104.842,12 DM angemeldet, von denen im Prüfungstermin 82.000 DM anerkannt worden sind.

6

Die Parteien haben vereinbart, daß die in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. September 1952 aufgeführte Straßenwalze D. veräußert und der Erlös zugunsten des Eigentümers der Maschine hinterlegt werden sollte. Der Veräußerungserlös von 3.500 DM ist in dieser Weise bei der O. Volksbank in M. hinterlegt worden.

7

Die Klägerin behauptet, auf Grund der vorgenommenen Abtretungen Gläubigerin der noch offenstehenden Forderungen aus den Aufträgen des Gemeinschuldners gegen die Flußbauämter und Eigentümer der in dem Vertrag vom 15. September 1952 ihr zur Sicherheit übereigneten Maschinen zu sein. Sie hat beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß sie berechtigt ist, sich aus den gegenüber den Straßen- und Flußbauämtern P. und R. noch bestehenden Forderungen auf Grund der Sicherungsabtretungen abgesondert zu befriedigen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Straßenwalze D. an sie einzuwilligen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,

9

die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Straßenwalze an sie einzuwilligen.

10

Er hat behauptet, die Volksbank habe sich durch die von ihr mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Verträge dessen ganzes Vermögen übereignen lassen. Sie habe ihm dadurch jegliche wirtschaftliche Freiheit genommen und leichtfertig bewirkt, daß Dritte, die mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsbeziehung getreten seien, über dessen Kreditwürdigkeit zu ihrem Schaden getäuscht worden seien. Das Unternehmen des Gemeinschuldners sei spätestens am 30. Juni 1952 "konkursreif" gewesen. Das hätte die Volksbank bei gewissenhafter Prüfung erkennen können. Seit August 1952 sei der Gemeinschuldner in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Er habe seit Herbst 1952 keine Zahlungen mehr an seine Lieferanten geleistet. Aus den von der Volksbank vorfinanzierten Bauaufträgen seien im Konkursverfahren noch erhebliche Forderungen angemeldet worden, und zwar Forderungen in Höhe von etwa 29.500 DM für Gehälter, Löhne, Krankenkassen- und Berufsverbandsbeiträge sowie Lohnsteuer und Forderungen der Lieferanten in Höhe von 119.000 DM. Die Volksbank habe es unterlassen, darüber zu wachen, wie der Gemeinschuldner den eingeräumten Kredit verwandt habe.

11

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat erwidert, ihre Rechtsvorgängerin, die Volksbank, habe nur die Bauaufträge bevorschußt. Vor der Eröffnung des ersten Kredits sei der Volksbank ebenso wie auch in späterer Zeit versichert worden, daß der Gemeinschuldner Eigentümer des großen zu dem Unternehmen gehörenden Maschinenparks sei, daß er keine Schulden habe und mit keiner anderen Bank in Geschäftsverbindung stehe. Diese Angabe sei von dem Angestellten K., dem die Volksbank voll vertraut habe, bestätigt worden. Auch habe die Volksbank dem Gemeinschuldner deswegen vertraut, weil er laufend derart große Bauaufträge vom Staat übertragen erhalten habe. Die Volksbank habe auch am 15. September 1952 nicht angenommen, daß der Gemeinschuldner nicht kreditwürdig sei.

12

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

13

Die Revision ist nur teilweise begründet.

14

I.

Ein Vertrag, durch den eine Bank einem Unternehmer einen Kredit einräumt, um die diesem übertragenen Arbeiten vorzufinanzieren, und in dem sich die Bank die gesamten Werklohnforderungen aus diesem Auftrag zur Sicherheit abtreten läßt, verstößt als solcher nicht gegen die guten Sitten. Derartige Verträge können allerdings für die mit dem Unternehmen zusammenarbeitenden Lieferfirmen und für die dort angestellten und beschäftigten Personen wirtschaftliche Gefahren mit sich bringen, falls der Unternehmer selbst über kein Eigenkapital verfügt und falls er die Kreditmittel nicht ordnungsgemäß verwendet oder sich bei der Übernahme des Auftrags verkalkuliert hat. Dennoch verstößt ein solcher Vorfinanzierungsvertrag an sich nicht gegen die guten Sitten. Die Wirtschaft kann zur Zeit, nachdem ein sehr großer Teil der Bevölkerung durch den Krieg und die Nachkriegsverhältnisse sein Vermögen verloren hat, ohne derartige Verträge noch nicht auskommen.

15

II.

1)

Der zwischen der Volksbank und dem Gemeinschuldner, das Bauvorhaben G. betreffende, im Juni 1952 geschlossene Vorfinanzierungsvertrag ist auch nicht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen und durchgeführt worden ist, sittenwidrig und nichtig.

16

Der Gemeinschuldner ist dadurch, daß er diesen Vertrag geschlossen hat, nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt worden. Im Juni 1952 besaß der Gemeinschuldner noch erhebliche Vermögenswerte, nämlich Maschinen, an denen auch kein Eigentumsvorbehalt bestand. Sie hat er erst später an die Volksbank übereignet. Ganz abgesehen davon ist der Gemeinschuldner auch schon deshalb durch den Vertrag seiner wirtschaftlichen Freiheit nicht beraubt worden, weil er durch den eingeräumten Kredit einen gleichwertigen Vermögensvorteil für die abgetretene, erst künftig entstehende Forderung erhielt. Der Kredit war genügend groß, um dem Gemeinschuldner die erforderliche wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu belassen. Es ist nicht ersichtlich, daß er mit Hilfe des Kredits nur einen Teil der durch den Auftrag gegen ihn entstehenden Forderungen befriedigen konnte, daß er infolge der Sicherungsabtretung und trotz des ihm eingeräumten Kredits nicht in der Lage war, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten oder im Rahmen des kaufmännisch Notwendigen andere Geschäftsgläubiger zu befriedigen. Wenn ihm dieses möglich blieb, da er selbst noch ausreichendes Vermögen besaß oder da der eingeräumte Kredit ihm dies erlaubte, ist er objektiv seiner wirtschaftlichen Freiheit nicht beraubt worden. Dafür, daß er den übernommenen Auftrag so kalkuliert hatte, daß er durch den Werklohn den Kredit einschließlich der Zinsen zurückzahlen konnte und daß ihm ein angemessener Gewinn verblieb, trug er allein als Unternehmer und nicht die Bank als Kreditgeberin die Verantwortung.

17

Durch den im Juni 1952 geschlossenen Vorfinanzierungsvertrag ist auch sonst, insbesondere im Hinblick auf Personen, die mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsverbindung standen oder treten konnten, keine Lage geschaffen worden, die dazu führen könnte, den Vertrag anders zu beurteilen. Wie bei jedem derartigen Vorfinanzierungsvertrag wurde denjenigen, die aus Anlaß der Durchführung des Auftrags dem Gemeinschuldner etwas lieferten oder für ihn Arbeiten ausführten, nur die Möglichkeit genommen, wegen ihrer Forderung die Werklohnforderung des Gemeinschuldners zu pfänden. Es mag schon zweifelhaft sein, ob die Lieferanten, Arbeiter und Angestellten überhaupt durch diesen Vertrag über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht worden sind, da sie unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen damit rechnen müssen, daß Aufträge in dieser Weise von Deiner Bank vorfinanziert werden. Im Juni 1952, dem für die Beurteilung dieses Vertrags allein maßgeblichen Zeitpunkt, lag eine Gläubigergefährdung in dem hier zu entscheidenden Fall schon deswegen nicht vor, weil der Gemeinschuldner in diesem Zeitpunkt noch genügend eigenes Vermögen hatte, in das seine Gläubiger notfalls vollstrecken konnten.

18

Soweit die Revision sich dagegen richtet, daß der Klägerin das Recht zugesprochen worden ist, sich aus der Forderung des Gemeinschuldners gegen das Straßen- und Flußbauamt P. abgesondert zu befriedigen, konnte sie daher keinen Erfolg haben.

19

2)

Anders ist es, soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Klägerin das Recht zugesprochen ist, sich aus der Forderung gegen das Straßen- und Flußbauamt R. (Straßenbau N.), abgesondert zu befriedigen, und daß der Beklagte verurteilt ist, in die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Straßenwalze D. an sie zu willigen. Insoweit ist die Revision begründet.

20

Der im September 1952 geschlossene Vertrag über die Vorfinanzierung des Bauvorhabens N. kann nur im Zusammenhang mit dem am selben Tag geschlossenen Vertrag über die Sicherungsübereignung des Maschinenparks des Gemeinschuldners gewürdigt werden. Durch diesen übereignete der Gemeinschuldner der Volksbank sein letztes freies Vermögen, um damit eine Sicherheit für die bisher gewährten Kredite zu geben und um einen neuen Kredit für die Durchführung dieses Bauvorhabens zu erlangen.

21

Für sich genommen wäre der Vorfinanzierungsvertrag unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach §138 BGB rechtlich ebenso zu beurteilen wie der bisher erörterte Vertrag vom Juni 1952. Der Umstand, daß der Gemeinschuldner im September 1952 infolge des gleichzeitig geschlossenen Übereignungsvertrages kein freies Vermögen mehr besaß, in das seine bisherigen oder neu hinzutretenden Gläubiger vollstrecken konnten, führt allein noch nicht dazu, den Vertrag vom September 1952 anders zu beurteilen. Selbst wenn unterstellt wird, daß die im Zusammenhang mit der Fortführung dieses Bauvorhabens neu hinzugetretenen Gläubiger schon durch den Vorfinanzierungsvertrag über die Kreditwürdigkeit des Gemeinschuldners getäuscht worden sind, ist doch dieser Vertrag deswegen allein nicht sittenwidrig. Sein Zweck war es gerade zu gewährleisten, daß diese Gläubiger von dem Gemeinschuldner befriedigt werden konnten, so daß sie es nicht nötig hatten, im Vollstreckungsweg gegen ihn vorzugehen. Dieser Zweck konnte auch erreicht werden. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Kredit dazu nicht groß genug war.

22

Allerdings ist, wie die Entwicklung gezeigt hat, dieser von der Volksbank verfolgte Zweck nicht erreicht worden. Der Gemeinschuldner hat einen großen Teil der Gläubiger nicht befriedigt, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens N. Forderungen erworben haben. Sie sind geschädigt, da sie im Konkursverfahren für ihre Forderungen nicht voll befriedigt werden.

23

Die im September 1952 geschlossenen Verträge wären sittenwidrig und nichtig, wenn die Volksbank diese Entwicklung vorausgesehen und gebilligt hätte. Sie hätte sich dann in einer mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bankleute nicht zu vereinbarenden Weise über die Belange der anderen am Wirtschaftsleben beteiligten Personen hinweggesetzt, um selbst ein vorteilhaftes Bankgeschäft zu machen. Daß diese subjektiven Voraussetzungen bei der Volksbank nicht vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, festgestellt.

24

Sittenwidrig und nichtig könnten die im September 1952 geschlossenen Verträge aber auch schon dann sein, wenn die Volksbank sich, entweder um selbst ein nach ihrer Vorstellung gewinnbringendes Bankgeschäft zu machen oder um sich wegen der von ihr bisher gewährten Kredite Sicherheiten geben zu lassen, leichtfertig über die Belange derjenigen hinwegsetzte, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens in Geschäftsbeziehungen zu dem Gemeinschuldner treten würden.

25

Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die im September 1952 geschlossenen Verträge in dieser Hinsicht nicht nach allen rechtlich in Betracht kommenden Richtungen geprüft hat. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob diese Verträge gegen die guten Sitten verstoßen, nicht in dem erforderlichen Maße auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, die in dem Augenblick vorlagen, als diese Verträge geschlossen wurden. Es hat zwar mit Recht die gesamten Geschäftsbeziehungen der Volksbank zu dem Gemeinschuldner gewürdigt, dabei aber zu sehr darauf abgestellt, wie sich die Lage des Gemeinschuldners für die Volksbank im März 1952 darstellte, als die Geschäftsbeziehungen aufgenommen wurden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Volksbank damals annahm, das Unternehmen des Gemeinschuldners sei wirtschaftlich gesund, der Gemeinschuldner sei ein vertrauenswürdiger, reeller Unternehmer. Dieses Vertrauen gründete sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen darauf, daß ein Vorstandsmitglied mit dem leitenden Angestellten K. des Gemeinschuldners befreundet und daß dieser früher Präsident des B. G. war.

26

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, wie die Volksbank die Persönlichkeit des Gemeinschuldners würdigte, als sie die Verträge im September 1952 mit ihm schloß, und ob ihr nicht vorgeworfen werden muß, leichtfertig gehandelt zu haben, wenn sie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine geschäftliche Zuverlässigkeit in diesem Zeitpunkt nicht näher prüfte.

27

Bei der rechtlichen Würdigung wird davon auszugehen sein, daß eine Bank, die einen Kredit gewährt, um ein Bauvorhaben vorzufinanzieren, grundsätzlich nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob das Vorhaben für den Unternehmer wirtschaftlich tragbar ist und ob es einen Gewinn abwirft oder ob der Unternehmer sich verkalkuliert oder übernommen hat. Sie muß nur davon überzeugt sein, daß der Unternehmer in der Lage sein wird, mit Hilfe des eingeräumten Kredits sein Geschäft fortzuführen und diejenigen zu befriedigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags Forderungen gegen ihn erwerben. Es kann der Bank in der Regel unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Handelns nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihre Überzeugung allein aus den Angaben des Unternehmers und den von ihm vorgelegten Auftragsangeboten gewinnt. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Kalkulationen selbst nachzuprüfen.

28

Auch wenn eine Bank im Zusammenhang mit einer derartigen Finanzierung sich Maschinen für einen früher eingeräumten Kredit zur Sicherheit übereignen läßt, kann ihr unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Handelns nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, sie habe es unterlassen nachzuforschen, ob diese Maschinen das letzte freie Vermögensstück des Unternehmers waren.

29

Es können aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die einer Bank Anlaß geben müssen, entweder nähere Prüfungen anzustellen und weiter nachzuforschen oder von dem Geschäft abzusehen. Das kann sein, wenn der Bank Tatsachen bekannt sind, die ihr, wenn sie sie beachtet, ohne weiteres Anlaß geben würden, an der geschäftlichen Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die, wenn sie berücksichtigt werden, unmittelbar zu der Erkenntnis führen, daß es ernstlich zweifelhaft sein kann, ob der Unternehmer mit dem einzuräumenden Kredit und seinen sonstigen Mitteln die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags gegen ihn neu entstehenden Forderungen befriedigen kann oder wird.

30

Falls die Volksbank solche Tatsachen unbeachtet gelassen hat, könnten die im September 1952 geschlossenen Verträge nach §138 BGB nichtig sein, da die Bank dann leichtfertig die Belange derjenigen Personen außer acht gelassen haben würde, die anläßlich der Durchführung des Bauvorhabens Forderungen gegen den Gemeinschuldner erwarben. Nichtig wären die Verträge nach §138 BGB auch dann, wenn der Volksbank vorzuwerfen wäre, ihr seien Tatsachen der oben geschilderten Art infolge einer leichtfertigen Geschäftsführung unbekannt geblieben.

31

Es ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen, daß der Volksbank solche Umstände, deren Außerachtlassung ihr als leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden muß, bekannt waren oder, sofern sie nicht leichtfertig ihre Geschäfte führte, bekannt sein mußten. Die Volksbank hat schon von Anfang an ohne eine wirkliche Grundlage dem Gemeinschuldner ihr Vertrauen geschenkt und ihm wirtschaftlich kaum verständlich erhebliche Kredite ohne ausreichende Sicherheit eingeräumt. Bei dieser Sachlage hätte möglicherweise der Umstand, daß der Kredit aus den fünf von der Volksbank vorher finanzierten Bauvorhaben derart angestiegen war und daß er durch die abgetretenen Forderungen nicht gedeckt werden konnte, bei der Volksbank ohne weiteres ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gemeinschuldners oder an der Wirtschaftlichkeit seiner Angebote begründen können, wenn die Volksbank diese Umstände beachtet hätte. Ob dies zutrifft und ob deswegen die im September 1952 geschlossenen Verträge nach §138 BGB nichtig sind, muß das Berufungsgericht auf Grund der von ihm vorzunehmenden tatsächlichen Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme prüfen. Zu diesem Zweck mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg