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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1955, Az.: IV ZR 196/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1955
Aktenzeichen
IV ZR 196/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 18.06.1954

Fundstellen

  • BGHZ 19, 12 - 20
  • DB 1955, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 98-99
  • NJW 1956, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Kreissparkasse L., Körperschaft des öffentlichen Rechts, in L., vertreten durch den Landrat des Landkreises K.,

Prozessgegner

die A. O. für den Kreis K., Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bad-Kreuznach, vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Kredit zur Finanzierung von Arbeiten eines Bauunternehmers.

Die zur Abdeckung dieses Kredits erfolgte Abtretung der Forderung des Bauunternehmers gegen seinen Auftraggeber an das kreditgewährende Geldinstitut, das die von dem Unternehmer durchgeführten Arbeiten finanziert hat, kann nichtig sein, wenn das Geldinstitut bereits vor Abschluß des Finanzierungsvertrages die ganze pfändbare Habe des Unternehmers an sich gebracht hatte und wenn es den Finanzierungsvertrag in solcher Weise unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Machtstellung schloß, daß dem Unternehmer damit jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen wurde.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18. Juni 1954 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stand mit dem Bauunternehmer Willi S. in B., der im Jahre 1946 ein Baugeschäft eröffnet hatte, in laufender Geschäftsverbindung. Sie finanzierte seine Unternehmungen und ließ sich von ihm für die hingegebenen Darlehn Sicherheiten bestellen. S. gehörte zeitweise dem Aufsichtsrat der Klägerin an. Im Jahre 1949 bestellte er der Klägerin zunächst auf seinem Grundstück eine Grundschuld im Werte von 10.000,- DM. Sodann übereignete er ihr im Verlaufe der weiteren Geschäftsverbindungen am 4. Oktober 1950 seine Baumaschinen und Gerätschaften im Werte von 11.340,- DM, einen Lastkraftwagen im Werte von 6.000,- DM und einen Personenkraftwagen im Werte von 1.600,- DM, am 23. Mai 1951 seine gesamte Büroeinrichtung - (darunter auch seine Aktentasche und den Ofen) - im Werte von 1.759,- DM und am 14. November 1951 einen Personenkraftwagen im Werte von 1.800,- DM. An seinem Grundstück bestellte S. der Klägerin im November 1951 eine weitere Grundschuld zum Betrage von 10.000,- DM. Daneben hatte er der Klägerin am 8. Februar 1950 drei Forderungen im Gesamtbetrag von 32.000,- DM zur Sicherung abgetreten und sich verpflichtet, der Klägerin laufend weitere Forderungen abzutreten, falls der Betrag der abgetretenen Forderungen unter die Summe von 32.000,- DM sinke.

2

Die Darlehnsforderung der Klägerin gegen S. stieg von 5.000,- DM am 31. Dezember 1949 auf 37.000,- DM im August 1951. Am 30. November 1951 erreichte sie ihren Höchststand mit 60.359,15 DM. Ende des Jahres 1951 betrug sie noch etwa 56.000,- DM.

3

Im Herbst 1951 übernahm S. es, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft Dränagearbeiten im Gesamtwerte von etwa 100.000,- DM auszuführen. Das Entgelt sollte in Teilbeträgen gezahlt werden, und zwar jeweils, wenn die verschiedenen Bauabschnitte beendet waren. S. kam mit der Klägerin überein, daß sie auch dieses Vorhaben finanziere. Dafür erklärte er sich bereit, seine Forderungen gegen die Arbeitsgemeinschaft entsprechend den jeweils vorzunehmenden Abrechnungen an die Klägerin abzutreten. S. trat der Klägerin am 3. Oktober 1951 eine Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft in Höhe von etwa 8.900,- DM ab. Der Betrag wurde an die Klägerin gezahlt. Am 10. Dezember 1951 trat er seine Restforderung gegen die Arbeitsgemeinschaft in Höhe von 22.559,62 DM an die Klägerin ab und zeigte die Abtretung der Arbeitsgemeinschaft an. Auch dieser Betrag wurde bis auf einen Teilbetrag von 2.362,13 DM, der hinterlegt worden ist, an die Klägerin gezahlt. Im Dezember 1951 stellte S. seine Arbeiten ein.

4

Die Beklagte hat Ansprüche gegen S. wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Sie hat am 17. September 1951 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen S. erwirkt, weil er die Sozialversicherungsbeiträge für die von ihm beschäftigten etwa 50 Arbeiter in den Monaten Juli und August 1951 in Höhe von 2.338,42 DM nicht bezahlt hat. Am 15. Januar 1952 erwirkte sie einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen eines Betrages von 2.275,78 DM nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 1951. Als dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Arbeitsgemeinschaft zugestellt wurde, betrug die Forderung des S. gegen die Arbeitsgemeinschaft noch 2.362,13 DM. Diesen Betrag hat die Arbeitsgemeinschaft, wie bereits ausgeführt, hinterlegt. S. leistete den Offenbarungseid. Das Konkursverfahren über sein Vermögen, das gleichfalls eingeleitet worden war, wurde mangels Masse eingestellt. S. schuldete nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts in Lauterecken vom 3. April 1952 (Bl. 16 f der Akten Ds 7/52 des Amtsgerichts in Lauterecken) nicht nur der Beklagten die erwähnten Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch der Allgemeinen Ortskrankenkasse in K. für die Monate November und Dezember 1951, sowie für Januar und Februar 1952 Versicherungsbeiträge nebst Versäumniszuschlägen, sowie Mahn- und Gerichtsvollziehergebühren im Gesamtbetrage von 1.153,61 DM, wovon annähernd 600,- DM auf die Arbeitnehmeranteile entfielen.

5

Die Klägerin will bei der Abwicklung ihres Kredits unter Berücksichtigung des hinterlegten Betrags noch einen Ausfall von rund 13.000,- DM erlitten haben (Bl. 49 d.A.). Die Beklagte hat sich geweigert, entsprechend dem Verlangen der Klägerin in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an diese zu willigen. Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Antrage, die Zwangsvollstreckung aus den Zahlungsverboten und Überweisungsbeschlüssen der Beklagten an die Arbeitsgemeinschaft in Pferdsfeld vom 17. September 1951 und 15. Januar 1952 wegen angeblicher Sozialbeitragsforderungen der Beklagten an den Bauunternehmer S. in B., für die Monate Juni und August 1951 in Höhe von 2.338,42 DM und für November und Dezember 1951 in Höhe von 2.275,78 DM für unzulässig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, die Abtretung der Forderung an die Klägerin sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da die Klägerin sich die gesamte pfändbare Habe des S. habe übereignen lassen. Daß S. kein weiteres Vermögen besessen habe, sei der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe auch gewußt, daß der von ihr geschaffene Zustand ernste Gefahren für andere Gläubiger zur Folge haben werde.

9

Die Klägerin hat erwidert, dadurch, daß sie S. Kredite eingeräumt habe, habe sie ihn erst in die Lage versetzt, Geld für die Bezahlung seiner Schulden zu verdienen. Die ihr übereigneten Baugeräte seien auch erst aus den gewährten Krediten angeschafft worden. Davon, daß S. überschuldet gewesen sei, habe sie keine Kenntnis gehabt. S. habe in seinem Geschäft frei schalten und walten können. Nach den ihr von S. gemachten Angaben habe sie annehmen müssen, daß er an dem übernommenen Auftrag so viel verdienen werde, daß er damit die sachlichen und persönlichen Kosten werde bestreiten können und auch noch einen Gewinn erziele. Er habe im wesentlichen nur die Löhne zu bezahlen gehabt, da es sich um reine Lohnarbeiten gehandelt habe. Andere Arbeiten habe er damals nicht übernommen. S. sei seinen Verpflichtungen nur aus dem Grunde nicht nachgekommen, weil er schlecht gewirtschaftet und die Gelder teilweise für andere Zwecke verwandt habe.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15. Januar 1952 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung der bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach von der Arbeitsgemeinschaft Pferdsfeld hinterlegten 2.362,13 DM nebst Zinsen einzuwilligen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist begründet.

12

I.

Die Klägerin hat nur in beschränktem Umfang Berufung eingelegt, da, wie sich aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien vor dem Revisionsgericht ergibt, nur noch die Beitragsforderungen der Beklagten für die Monate November und Dezember 1951 zu begleichen sind. Es handelt sich daher allein darum, zu entscheiden, ob der Widerspruch der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung in die Forderung des Bauunternehmers S. gegen die Arbeitsgemeinschaft aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15. Januar 1952 unzulässig ist und ob die Beklagte aus diesem Grunde verpflichtet ist, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin zu willigen. Auch nachdem die Drittschuldnerin den gepfändeten Betrag hinterlegt hat, kann die Klägerin nach §771 ZPO begehren, auszusprechen, daß die Zwangsvollstreckung in die Forderung unzulässig ist. Denn die Zwangsvollstreckung ist nicht schon dadurch beendet, daß der Drittschuldner den Forderungsbetrag hinterlegt hat (RGZ 67, 311; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Bem. VII 3 b vor §704 ZPO).

13

II.

Es kann auf sich beruhen, ob die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, abgesehen von dem zu entscheidenden Sachverhalt, in sachlich-rechtlicher Hinsicht zutreffen. Denn das Berufungsgericht hat ebenso wie auch die Revision verkannt, daß es sich bei dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht um eigentliche Sicherungsabtretungen handelt. Wenn auch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wenig klar sind, ist ihnen doch folgendes zu entnehmen: Dem Bauunternehmer S. war von der Klägerin ein Kredit in laufender Rechnung eingeräumt worden. Um diesen Kredit abzusichern, hatte er der Klägerin im wesentlichen seine ganze pfändbare Habe übertragen. Nachdem er im Herbst 1951 größere Bauarbeiten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft übernommen hatte, nahm er, um dieses Vorhaben finanzieren zu können, den Kredit der Klägerin weiter in Anspruch. Dabei wurde zwischen ihm und der Klägerin vereinbart, daß der in Anspruch genommene Kredit dadurch abgedeckt werden sollte, daß S. seine jeweils fällig gewordenen Forderungen gegen die Arbeitsgemeinschaft an die Klägerin abtrat. Es wurden nicht etwa von vornherein alle aus diesem Geschäft entstehenden Ansprüche des S. gegen die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten. Vielmehr wurden jeweils nach Beendigung der einzelnen Bauabschnitte, nachdem entsprechende Forderungen des S. gegen die Arbeitsgemeinschaft fällig geworden waren, diese an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungen wurden auch der Schuldnerin mitgeteilt, und diese zahlte, wie es ihr aufgegeben war, die fraglichen Beträge an die Klägerin. Die Klägerin erkannte, nachdem die Zahlung bei ihr eingegangen war, das Konto des S. mit dem entsprechenden Betrag, so daß sich dadurch seine Schulden entsprechend verringerten. Danach handelt es sich bei den zwischen der Klägerin und S. vorgenommenen Abtretungen nicht um die Einräumung von Sicherungsrechten, sondern allein darum, daß die Darlehnsforderung der Klägerin gegen S. teilweise befriedigt wurde, und zwar geschah dies, indem S. der Klägerin erfüllungshalber seine Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft abtrat. Unerheblich ist, wie S. und die Klägerin die zwischen ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte rechtlich bezeichnet haben, worüber auch keine Feststellungen getroffen sind.

14

Tritt ein Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an einen seiner Gläubiger ab, um damit eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen, so ist ein solches Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht nach §138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Denn der Gläubiger ist im allgemeinen nicht verpflichtet, deswegen auf diese Art der Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, weil der Schuldner noch andere Gläubiger hat, die er nicht zu befriedigen vermag. Solche Gläubiger, die wegen ihrer Forderung vergeblich vollstreckt haben, können allenfalls die Abtretung nach §3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens anfechten. Daß ihr ein Anfechtungsrecht nach dieser Vorschrift zusteht, hat die Beklagte bisher nicht genügend substantiiert vorgetragen. Sie hätte dazu unter Angabe der dafür sprechenden Tatsachen behaupten müssen, daß S. die Forderungen an die Klägerin abgetreten habe, um damit seine anderen Gläubiger zu benachteiligen, und daß auch die Klägerin diese Absicht gekannt habe. Die Benachteiligungsabsicht im Sinne des §3 Nr. 1 AnfG muß, wie der Senat bereits in dem in BGHZ 12, 232 [238] veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, stets eine unlautere sein. Die Beklagte hätte also darlegen müssen, daß Soffel die Forderung nicht nur abtrat, um damit seine Schuld gegenüber der Klägerin zu tilgen oder um die Voraussetzungen für weitere Kreditbewilligungen zu schaffen, sondern daß ihn unlautere Beweggründe bestimmten und daß auch die Klägerin davon Kenntnis hatte. In dieser Richtung hat die Beklagte bisher nichts Genügendes vorgebracht.

15

Dennoch konnte der Klage nicht entsprochen werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte noch weitere Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, auf Grund deren ihrem Antrag entsprochen werden kann. Da das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und die Klage deswegen abgewiesen hat, hat es von seinem Standpunkt aus bisher keinen Anlaß gehabt, die Beklagte aufzufordern, ihren Vortrag zu ergänzen. Hierzu muß der Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden.

16

Wenn auch die Tilgung einer Schuld dadurch, daß der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an seinen Gläubiger abtritt, grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, kann es im Einzelfalle anders sein, wenn der befriedigte Gläubiger eine wirtschaftliche Machtstellung, die er dem Schuldner gegenüber hatte, in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat und sich dadurch diese Befriedigung für seine Forderung verschafft hat.

17

Die Klägerin hatte dem Bauunternehmer S. gegenüber eine wirtschaftliche Machtstellung. S. war bei der Klägerin in erheblichem Maße verschuldet. Diese hatte sich zur Sicherung ihrer Forderungen bereits in rechtlich bedenklicher Weise sein ganzes Vermögen übereignen lassen. Welche Rechtsfolgen daraus hinsichtlich der übereigneten Gegenstände zu ziehen sind, ist hier nicht zu untersuchen. Der Unternehmer Soffel war, um seinen Betrieb aufrechterhalten zu können, auf Kredite angewiesen. Da er kein nennenswertes eigenes Vermögen mehr besaß, konnte er den Kredit nur von der Klägerin erhalten. Er mußte sich, wenn seine Geschäfte nicht zum Erliegen kommen sollten, allen von der Klägerin geforderten Bedingungen fügen.

18

Gegen den von der Klägerin mit ihm geschlossenen Finanzierungsvertrag und die bei der Abwicklung dieses Vertrages erfolgten Forderungsabtretungen ist jedoch nur dann etwas einzuwenden, wenn die Klägerin damit in sittenwidriger Weise eigennützige Ziele verfolgt hätte, weil sie sich dabei über die Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger in einer Weise hinwegsetzte, die mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute unvereinbar ist. Dieser Vorwurf kann allerdings noch nicht allein deswegen erhoben werden, weil die Klägerin erstrebte, daß der Bauunternehmer S. durch die Übernähme der Bauarbeiten in die Lage versetzt werden sollte, Einnahmen zu erzielen, um damit vor allem auch seine bei ihr bestehenden Schulden abzudecken. Insoweit ist es wesentlich, daß die Forderung des Unternehmers gegen die Arbeitsgemeinschaft nicht im voraus an die Klägerin abgetreten wurde, so daß andere Gläubiger, Altgläubiger und neu hinzutretende Gläubiger, in diese Forderung vollstrecken konnten.

19

Der Finanzierungsvertrag und die in seinem Zusammenhang erfolgten Abtretungen können jedoch nichtig sein, wenn die Klägerin von vornherein beabsichtigte, die gesamten Einnahmen des Unternehmers aus dem Bauvorhaben an sich zu ziehen und dem Unternehmer S. nur einen Kredit in der Höhe einzuräumen, daß er damit allenfalls die aus diesem Bauvorhaben entstehenden Forderungen befriedigen konnte, so daß ihm ohne Rücksicht auf die Höhe seines Verdienstes keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um von sich aus auch seine anderen Gläubiger aus früherer Zeit zu befriedigen. Ein Gläubiger, der bereits die ganze pfändbare Habe seines Schuldners an sich gebracht hat, handelt auch dadurch sittenwidrig, daß er einen Auftrag dieses Schuldners in solcher Weise finanziert, daß dem Schuldner jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschliessungen genommen wird. Dieser Vertrag und die zu seiner Erfüllung vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig. Dem Schuldner muß, wenn diese Rechtsfolgen nicht eintreten sollen, so viel wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eingeräumt bleiben, daß er in der Lage bleibt, auch in einem seinen Verhältnissen angemessenen Rahmen durch freiwillige Leistung auch andere Gläubiger zu befriedigen. Eine Nichtigkeit wegen Beraubung der wirtschaftlichen Freiheit kann allerdings nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Unternehmer S. sich verpflichtet hatte, seine ganzen Forderungen aus den Bauarbeiten an die Klägerin abzutreten.

20

Die wirtschaftliche Freiheit würde ihm auch unter diesen Umständen in ausreichendem Maße verblieben sein, wenn der eingeräumte Kredit tatsächlich so hoch war, daß es dem Unternehmer möglich war, daraus seine aus dem Auftrag erwachsenen Verbindlichkeiten, seinen Lebensunterhalt und auch alte Gläubiger in der angegebenen Weise zu befriedigen. Nichtigkeit könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die Kreditgeberin auf Grund sorgfältiger Prüfung der ganzen Verhältnisse zu der Überzeugung gelangt war, der Kredit werde ausreichen, um dem Schuldner diese Bewegungsfreiheit zu lassen.

21

Das Berufungsgericht wird daher auf Grund des Parteivorbringens nochmals zu prüfen haben, wie hoch der dem Unternehmer S. durch den Finanzierungsvertrag eingeräumte Kredit tatsächlich war und wie weit dem Unternehmer die angegebene wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gelassen wurde. In der Richtung wird es zu erwägen haben, ob der Klägerin nicht aufzugeben ist, vollständige Bankauszüge einzureichen und sie darlegen zu lassen, in welcher Weise der nach den bisher eingereichten Bankauszügen sehr hohe Kredit bis auf rund 13.000,- DM abgedeckt worden ist (s. Bl. 47 d.A.). Es könnte unter Umständen auch angebracht sein, die Konkursakten herbeizuziehen. Falls der Unternehmer diese Freiheit nicht hatte, wird zu prüfen sein, welche Vorstellungen die Klägerin sich unter Berücksichtigung der von ihr vorzunehmenden Prüfung von der Auswirkung des Kredits auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmers gemacht hat und machen durfte.

22

Wenn diese Prüfung ergibt, daß die Klägerin dem Unternehmer S. zunächst eine genügende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gelassen hat oder daß sie doch wenigstens angenommen hat und annehmen durfte, sie habe ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht in sittenwidriger Weise beengt, könnte doch auf Grund der später eingetretenen Umstände die letzte hier in Rede stehende, im Dezember 1951 vorgenommene Abtretung, auch dann noch sittenwidrig und nichtig sein.

23

Die Klägerin hatte nämlich bereits im Oktober 1951 Bedenken gegen die Art und Weise bekommen, wie S. den von ihr zur Verfügung gestellten Kredit verwandte. Sie entzog ihm daher im November das Scheckbuch und zahlte nunmehr selbst die Nettolöhne aus. Es scheint, daß die Klägerin damit den dem Unternehmer S. eingeräumten Kredit eingeschränkt hat. Das Berufungsgericht muß unter Umständen feststellen, worauf sich die Bedenken der Klägerin gründeten und in welchem Umfang sie ihren Kredit einschränkte. Falls die Klägerin erkannt haben sollte, daß S. das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht oder daß er sich bei dem von ihm übernommenen Auftrag verkalkuliert hatte, wäre gegen eine Krediteinschränkung, die S. nicht mehr die bisherige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ließ, solange nichts einzuwenden, als durch diese Maßnahme nicht die erkennbare Gefahr begründet wurde, daß Dritte Schaden erleiden würden, die künftig im Zusammenhang mit diesem von der Klägerin finanzierten Auftrag Forderungen gegen den Unternehmer erwerben würden. Auch für die Beurteilung dieser Frage ist es wiederum erheblich, daß die Klägerin sich die Forderung des Unternehmers gegen seinen Auftraggeber nicht im voraus abtreten ließ, so daß es an sich allen Gläubigern möglich war, in diese Forderung zu vollstrecken, falls sie rechtzeitig gegen den Schuldner vorgingen. Unter den angegebenen Umständen hätte nichts dagegen eingewandt werden können, wenn die Klägerin von einer ihr gesetzlich oder nach dem Vertrag zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hätte, den Kredit zu kündigen. Dann ist es aber auch nicht sittenwidrig, wenn sie in beschränktem Rahmen weiter Kredit gewährt, um dem Unternehmer zu ermöglichen, den Auftrag zu einem gewissen Abschluß zu bringen und ihn dadurch u.U. vor größeren Schadensersatzforderungen zu bewahren.

24

Die im Vollzug des Finanzierungsvertrages vorgenommene Abtretung wäre aber nichtig, wenn dadurch einem sittenwidrigen Verlangen der Klägerin entsprochen worden wäre. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin damals den Kredit in sittlich zu mißbilligender Weise soweit eingeschränkt hätte, daß aus ihm nur noch die Nettolöhne beglichen werden sollten, so daß S. u.a. die Mittel gefehlt hätten, die Sozialbeiträge zu leisten. Solche sittlich zu mißbilligenden Beweggründe wären anzunehmen, wenn der Unternehmer S. nach den Vorstellungen und Absichten der Klägerin seine Arbeiten nur fortsetzen sollte, damit die Klägerin aus den dadurch erworbenen und ihr abzutretenden Forderungen gegen seine Auftraggeber Befriedigung für ihre bis dahin bereits gegen ihn begründete Kreditforderung finden konnte und wenn es der Klägerin dabei gleichgültig war, ob und wie diejenigen Gläubiger, die wie die Beklagte im Zusammenhang mit der Fortführung der Arbeiten jetzt noch Forderungen gegen den Unternehmer erwarben, zu ihrem Recht kommen würden. Falls die Klägerin sich von derartigen Beweggründen hätte leiten lassen, wäre die im Dezember vorgenommene Abtretung unter Berücksichtigung der ganzen Umstände das Falles, insbesondere, daß die Klägerin bereits die ganze pfändbare Habe des Unternehmens an sich gebracht und daß sie die Abtretung unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Machtstellung gefordert hätte, sittenwidrig und nichtig. Dabei kommt es dann nicht darauf an, ob es der Beklagten möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor der Abtretung die Forderung zu pfänden und auf diese Weise für die von ihr zu fordernden Beträge ganz oder teilweise befriedigt zu werden.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg