Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: VIII ZR 178/75
Sittenwidrigkeit eines Vertrages wegen Knebelung und Gläubigergefährdung; Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei bestehendem Eigemtumsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 178/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.04.1975
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1977, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 400-401
- MDR 1977, 1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2261-2262 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Gebr. H. KG, Textilwerk,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hermann C. und Dr. Friedrich C. in Sch.
Prozessgegner
Volksbank Bu. eGmbH, vertreten durch
ihre Vorstandsmitglieder Adolf K. und Waldemar Ba. in Bu., P.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unbeschränkte Globalabtretung aller Forderungen eines Schuldners an einen Warenkreditgläubiger als zusätzliches Sicherungsmittel zu einem bestehenden Eigentumsvorbehalt wegen Gefährdung anderer (Geldkredit-) Gläubiger sittenwidrig ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1977
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. April 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin belieferte in laufender Geschäftsverbindung seit 1970 die Firma R.-Boutique-Modelle, Inhaberin Hildegard D., Hä. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit Baumwollgeweben. Nach den diesen Lieferungen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sollte die gelieferte Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Klägerin bleiben. Im Falle der Verarbeitung der Ware sollte auch die daraus entstandene neue Sache vom Eigentumsvorbehalt erfaßt werden. Künftige Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware sollten als an die Klägerin abgetreten gelten. Der Eigentumsvorbehalt sollte auch bestehenbleiben, wenn einzelne Forderungen der Klägerin in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen oder anerkannt würde. Die Klägerin war verpflichtet, bei einer Übersicherung ihrer Kaufpreisforderungen um 20 % nach ihrer Wahl Sicherungen freizugeben.
Darüber hinaus schloß die Klägerin, die zu dieser Zeit noch die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, mit dieser am 25. November 1970/2. Januar 1971 einen Abtretungsvertrag, in dem zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Klägerin die Gemeinschuldnerin alle bestehenden und ihr bis zur Aufhebung der Geschäftsverbindung noch erwachsenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen sämtliche Drittschuldner ohne jede Einschränkung abtrat. Weiter wurden alle Saldenforderungen aus dem Kontokorrentverkehr der Gemeinschuldnerin mit Drittschuldnern, die Ansprüche auf Feststellung der Salden sowie das Recht auf Kündigung der Kontokorrentverhältnisse an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung erfaßte auch alle für die Forderungen haftenden Sicherheiten und Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften.
Am 1. Mai 1972 wurde zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin weiter ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Gemeinschuldnerin der Klägerin ihr Eigentum sowie ihre Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an sämtlichen Geweben und Jerseys aller Art, die sich am 1. Mai 1972 in ihrer Lagerhalle in Hä., B. weg ..., befanden oder während der Vertragsdauer dorthin verbracht werben würden, übertrug. Der Raumsicherungsvertrag erstreckte sich auch auf die im Wege der Verarbeitung des Sicherungsgutes hergestellten Gegenstände sowie auf die Forderungen aus der Weiterveräußerung des Sicherungsgutes. Der Abtretungsvertrag wie der Raumsicherungsvertrag sahen eine Übersicherungsmarge in Höhe von 25 % des Nennwerts der gesicherten Gesamtforderung der Klägerin vor.
Ende Februar/Anfang März 1971 wandte sich die Gemeinschuldnerin auf Veranlassung der Klägerin an die Beklagte wegen eines größeren Bankkredits, um von ausländischen Lieferanten, die auf Barzahlung bestanden, ebenfalls Ware einkaufen zu können. Diesen Kredit gewährte die Beklagte, wobei sie sich in Unkenntnis des vorausgegangenen Abtretungsvertrags mit der Klägerin vom 2. Januar 1971 von der Gemeinschuldnerin am 26. März 1971 global alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen Drittschuldner - ausgenommen solche mit bestimmten Anfangsbuchstaben - zur Sicherung des Kredits abtreten ließ.
Am 1. September 1972 wurde über das Vermögen der Inhaberin der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Die Beklagte zog 58.145,98 DM aufgrund der zur Sicherung ihres Kredits gegebenen Globalabtretung vom 26. März 1971 ein.
Die Klägerin, deren Forderung gegen die Gemeinschuldnerin im Konkursverfahren mit 184.218,67 DM festgestellt worden ist, hält die Beklagte zur Auszahlung des eingezogenen Betrags aufgrund ihres Abtretungsvertrags vom 2. Januar 1971 für verpflichtet.
Beide Tatsacheninstanzen haben ihre Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat den Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin vom 2. Januar 1971 als Knebelungsvertrag und wegen Gläubigergefährdung für sittenwidrig und nichtig gehalten (§ 138 Abs. 1 BGB), weil er zusammen mit den übrigen Sicherungen der Klägerin die wirtschaftliche Freiheit der Gemeinschuldnerin in unzulässiger Weise einschränkte, was der Klägerin, die die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin kannte, bewußt gewesen sei.
2.
Die Revision meint, ein Warenlieferant, wie die Klägerin, müsse nicht in Betracht ziehen, daß sein Kunde genötigt sein könnte, in der Folgezeit Kredit bei einer Bank aufzunehmen. Er könne auch das Vorhandensein anderer Sicherheiten nicht wie eine Bank prüfen. Wenn er sich im Hinblick auf gewährte langfristige Zahlungsziele durch einen Globalabtretungsvertrag mit seinem Kunden sichere, brauche er nicht auf Interessen späterer Kreditgeber Rücksicht zu nehmen.
II.
Das Berufungsurteil hält diesem Revisionsangriff stand.
Ob in einem Fall wie diesem, in dem die Klägerin die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, die schon infolge ihres weitgehenden Eigentumsvorbehalts für die von ihr gelieferten Waren erhebliche Sicherheiten besaß, die zusätzliche Sicherung durch eine umfassende uneingeschränkte Globalzession bereits eine sittenwidrige Knebelung der Gemeinschuldnerin darstellt und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kann offenbleiben. Jedenfalls macht die in einer solchen Sicherung liegende objektive Gefährdung der Interessen anderer Gläubiger der Gemeinschuldnerin den Globalzessionsvertrag vom 2. Januar 1971 sittenwidrig und nichtig nach dieser Gesetzesbestimmung.
1.
Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage der Wirksamkeit von Globalzessionen an Banken, also an Geldkreditgläubiger, und deren Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt für Warenkreditgläubiger zu befassen. Sie ist dabei davon ausgegangen, daß ein Sicherungsvertrag, der die Möglichkeit eröffnet, daß spätere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und dadurch Schaden erlaiden, nichtig sein kann, wenn diese Möglichkeit nach den besonderen Umständen des Falles so nahe lag, daß die Vertragsschließenden mit ziemlicher Sicherheit mit einem solchen Ergebnis ihrer Sicherungsabrede für spätere Gläubiger rechnen mußten und dies in Kauf nahmen (BGHZ 10, 228, 232 ff). Eine Globalzession wurde in diesem Zusammenhang stets für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) gehalten, wenn sie auch solche Forderungen umfaßte, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig hätte abtreten müssen (BGHZ 30, 149, 153; 55, 34, 35; Senatsurteile vom 6. November 1968 - VIII ZR 15/67 = NJW 1969, 318 = WM 1969, 18 und vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = NJW 1968, 1516 = WM 1968, 644; Serick BB 1974, 845 ff). Daß dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Empfänger einer Globalabtretung nicht eine Bank, sondern ein Warenlieferant ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 148/73 = NJW 1974, 942 = WM 1974, 368 - BB 1974, 526 ausgesprochen.
2.
Serick weist a.a.O. darauf hin, daß in Fällen, in denen Lieferanten für ihre Forderungen außer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zusätzlich noch durch eine Globalabtretung gesichert sind, der Vorbehaltskäufer eine übermäßige und unbillige Beschränkung seines Gewerbebetriebs übernommen haben kann, die ihn in eine den Anschauungen des Verkehrs zuwiderlaufende Abhängigkeit zu seinem Vorbehaltslieferanten bringt, weil ihm dann zur Sicherung eines notwendigen Geldkredits keinerlei Außenstände mehr zur Verfügung stehen. Das könne zu einer Kredittäuschung späterer Geldkreditgeber führen.
3.
Der Senat hält im Anschluß an die Darlegungen von Serick im vorliegenden Falle mit den Tatsacheninstanzen den Globalabtretungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin vom 2. Januar 1971 wegen Gläubigergefährdung für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
a)
Selbst wenn man davon ausgeht, daß zur Zeit des Abschlusses des Abtretungsvertrags im Januar 1971 die Klägerin die einzige Lieferantin der Gemeinschuldnerin war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, und daß die für die Geschäftsausweitung der Gemeinschuldnerin ins Auge gefaßten ausländischen Lieferanten regelmäßig nicht unter Eigentumsvorbehalt lieferten, so daß die Gemeinschuldnerin diese durch die bestehende Globalabtretung zugunsten der Klägerin nicht über die Möglichkeit der Einhaltung eines verlängerten Vorbehalts zu täuschen gezwungen war, bleibt hier doch die unstreitige Tatsache bestehen, daß die Gemeinschuldnerin über keinerlei Außenstände mehr verfügen konnte, weil diese sämtlich, sei es aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts nach den Lieferbedingungen, sei es aufgrund des Abtretungsvertrags vom 2. Januar 1971 der Klägerin zustanden.
Die Klägerin kannte nach ihrem eigenen Vortrag den Kreditbedarf der Gemeinschuldnerin, weil die für Käufe der Gemeinschuldnerin vorgesehenen ausländischen Lieferanten nur gegen Barzahlung liefern wollten, wie sie selbst vorträgt. Kredit war also nach den Umständen des Falles zur Abwicklung der mit ausländischen Lieferanten geplanten Barkaufgeschäfte der Gemeinschuldnerin notwendig. Mindestens dieser Umstand hätte die Klägerin davon abhalten müssen, die Gemeinschuldnerin durch die uneingeschränkte Globalabtretung zusätzlich an sich zu binden, um eine Täuschung anderer Kreditgeber über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin auszuschließen. Das Berufungsgericht hat recht, wenn es ausführt, die Interessen einer Bank als Geldkreditgläubigerin verdienten nicht weniger Schutz als diejenigen eines Lieferanten als Warenkreditgläubiger. Die Gemeinschuldnerin hatte keine Außenstände mehr, über die sie zu Recht frei verfügen konnte. Sie war vollständig vom Verhalten der Klägerin abhängig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, daß andere Sicherungsmöglichkeiten bei der Gemeinschuldnerin nicht vorhanden waren. Die Klägerin befand sich gegenüber der Gemeinschuldnerin in der gleichen Stellung, die in den früher entschiedenen, oben angeführten Fällen Kreditgläubiger gegenüber einem Schuldner hatten, denen ausnahmslos sämtliche Außenstände ohne jede Beschränkung abgetreten waren. Wenn das Berufungsgericht die Grundgedanken, die die Rechtsprechung bei Kollision zwischen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und einer Globalzession entwickelt hat, auf diesen Fall der Kollision zwischen zwei Globalzessionen angewandt hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Wenn das Berufungsgericht aus der Gesamtwürdigung der Umstände den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin schon beim Abschluß des Globalabtretungsvertrags vom 2. Januar 1971 mit einer Täuschung späterer Kreditgeber durch die Gemeinschuldnerin rechnen mußte und dies in Kauf genommen hat, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin handelte hier gegenüber der Gemeinschuldnerin wie eine Bank, ohne allerdings der Gemeinschuldnerin über den gewährten Warenkredit hinausgehende Mittel zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs zur Verfügung zu stellen. Daß sie die Notwendigkeit der Bereitstellung solcher weiterer Mittel erkannt hatte, ergibt sich daraus, daß sie kurze Zeit später selbst der Gemeinschuldnerin die Kreditaufnahme bei der Beklagten empfohlen hatte. Die Klägerin muß sich unter diesen Umständen nach den gleichen Grundsätzen behandeln lassen, die die Rechtsprechung für die Kreditabsicherung von Banken entwickelt hat (vgl. BGHZ 55, 34, 36). Hier trat eine sittenwidrige Gefährdung anderer Gläubiger dadurch ein, daß die Klägerin, die bereits durch den auf den von ihr gelieferten Waren ruhenden weitgehenden Eigentumsvorbehält gut gesichert war, sich von der Gemeinschuldnerin auch noch deren Außenstände vollständig übertragen ließ, obwohl weitere Sicherungsmittel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Gemeinschuldnerin für sie nicht erkennbar waren und sie andererseits den Kreditbedarf derselben kannte. Mit Recht haben bei dieser Sachlage die Tatsacheninstanzen der Globalzession vom 2. Januar 1971, auf die sich die Klägerin beruft, eine rechtliche Wirksamkeit versagt.
III.
Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier