Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1981, Az.: 1 StR 688/80
Strafbarkeit wegen Betruges und Untreue ; Voraussetzungen für eine Verhandlungsunfähigkeit; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.06.1980
Rechtsgrundlagen
- § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
- § 244 Abs. 3 StPO
- § 266 StGB
Fundstelle
- NStZ 1981, 448
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Erich Z. aus G.,
geboren am ... 1920 in M.
Amtlicher Leitsatz
Hatte das Revisionsgericht eine Verurteilung (hier: wegen Untreue) lediglich im Strafausspruch aufgehoben, so ist eine Beweisaufnahme über Behauptungen, die die den Schuldspruch tragenden und damit bindenden Feststellungen in Zweifel ziehen könnten, unzulässig.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus F., Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Angeklagte war am 3. August 1978 wegen Betruges und Untreue zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Betruges im Schuldspruch, die Verurteilung wegen Untreue im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht - nach Abtrennung des Verfahrens wegen Betruges - gegen den Angeklagten wegen Untreue auf drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, er sei verhandlungsunfähig gewesen; ferner rügt er Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Entgegen der Meinung der Revision ist nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen wäre. Auf entsprechenden Vortrag der Verteidigung hatte die Kammer vor der Hauptverhandlung ein ausführliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt. Der Sachverständige war während der Hauptverhandlung anwesend, untersuchte den Angeklagten am ersten und am dritten (letzten) Verhandlungstag und äußerte sich jeweils gutachtlich. Er berücksichtigte und verwertete die vom Angeklagten beigebrachten gutachtlichen Äußerungen zweier anderer Ärzte. Er bejahte die Verhandlungsfähigkeit, empfahl eine Beschränkung der täglichen Verhandlungsdauer und die Beiziehung eines ständig anwesenden Internisten. Tatsächlich verhandelte die Strafkammer am ersten Verhandlungstag von 9.30 Uhr bis 12.05 Uhr, am zweiten Tag von 9.40 Uhr bis 11.40 Uhr, am dritten Tag von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr, ohne daß der Angeklagte dabei Ausfallerscheinungen zeigte (UA S. 9); der Sachverständige war - wie erwähnt - ständig anwesend.
Dieser Ablauf der Dinge zeigt Verhandlungsunfähigkeit nicht auf.
Soweit die Revision rügt, die Kammer habe bei Prüfung der Verhandlungsfähigkeit rechtsirrig darauf abgestellt, ob die Hauptverhandlung "wahrscheinlich eine Gefahr für Leib und Leben", eine "naheliegende, konkrete Lebensgefahr" für den Angeklagten mit sich bringe oder ob eine "ab der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende Möglichkeit des Todes" bestehe läßt sie außer acht, daß die Kammer hier die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung NJW 1979, 2349 [BVerfG 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78] aufgestellten Grundsätzen mißt, zum Teil unter wörtlicher Verwendung der dort benutzten Formulierungen. Daß der Angeklagte in der Lage war, der Verhandlung zu folgen und sich sachgerecht einzulassen und zu verteidigen, hatte die Kammer schon zuvor, unter Anlehnung an den Sachverständigen, bejaht (Beschluß vom 16. Juni 1980, S. 1/2). Die Kammer hat ersichtlich auch während der Verhandlung nicht übersehen, daß diese Voraussetzung dauernd gegeben sein mußte; das zeigen nicht zuletzt die Ausführungen im Urteil (UA S. 7-9).
III.
Die Rüge, das gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, geht schon deshalb fehl, weil das Ablehnungsgesuch nicht in zulässiger Form angebracht wurde. Das Gesuch beschränkte sich auf die knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit er für die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung war, wies darauf hin, daß die Verhandlungsfähigkeit Verfahrensvoraussetzung sei, und nannte als Mittel der Glaubhaftmachung die bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und den "Beschluß dieser Kammer, mit dem die Anträge der Verteidigung abgelehnt wurden."Welcher Beschluß gemeint war, wurde nicht gesagt. Die Kammer bezog in der zur Nachprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung das Ablehnungsgesuch auf einen während der Hauptverhandlung verkündeten - in der Revisionsbegründung nicht wiedergegebenen - Beschluß vom 24. Juni 1980, durch den die Zuziehung zweier Ärzte als Sachverständige abgelehnt wurde. Demgegenüber befassen sich die Revisionsschriften ausschließlich mit Formulierungen, die in einem - außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen - Kammerbeschluß vom 16. Juni 1980 zu finden sind, und geben diesen Beschluß inhaltlich wieder; in ihm wurde die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Nur zwei der drei abgelehnten Richter hatten daran mitgewirkt.
Wegen dieser Unstimmigkeiten genügen die Ausführungen der Revision nicht den auch für die Rüge der Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen geltenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 21, 334, 340), wonach es vor allem der klaren Angabe des Ablehnungsgrundes bedarf. Im übrigen erwiese sich das Ablehnungsgesuch auch als sachlich unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, auch die Mitwirkung an einem vom Kollegialgericht gefaßten Beschluß könne Grund zur Ablehnung geben (BGHSt 23, 200); ob an dieser Rechtsmeinung festzuhalten sei, hat derselbe Senat später ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 12. Dezember 1978 - 5 StR 567/78). Doch kann das weiterhin dahinstehen. Voraussetzung wäre jedenfalls, daß im einzelnen dargelegt wird, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll. Der allgemeine Hinweis auf eine Entscheidung, die von der Verfahrensordnung geboten ist und sich in ihrem Rahmen hält - mag sie auch den Anträgen des Gesuchstellers nicht entsprochen haben - genügt hierfür nicht.
IV.
Den Beschluß, durch den die Ablehnung der Richter des erkennenden Gerichts zurückgewiesen wurde, hatten die Richter Kallaus, Lehmann und Jackson gefaßt. Die Revision rügt ihre Mitwirkung, weil diese Richter Mitglieder der 19. Strafkammer seien, eben diese Strafkammer aber das erste - vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehobene - Urteil vom 3. August 1978 erlassen hatte.
Die Nachprüfung ergibt, daß nur die Richter Kallaus und Lehmann im Geschäftsjahr 1980 Mitglieder der 19. Strafkammer waren, und daß nur Richter Kallaus an jenem früheren Urteil mitgewirkt hatte.
Die Rüge greift nicht durch. Hinsichtlich Richter Jackson geht sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus; er war nicht Mitglied der 19. Strafkammer. Im übrigen ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, wie die bloße Zugehörigkeit von Richter Lehmann zur 19. Strafkammer, ohne jede Befassung mit der gegen den Angeklagten gerichteten Strafsache, zum Ausschluß dieses Richters soll führen können. Aber auch Richter Kallaus war an der Mitwirkung nicht gehindert (vgl. BGHSt 21, 142; BVerfGE 30, 149 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69]; jeweils für den Fall der Mitwirkung an dem aufgehobenen und dem neuen Urteil).
V.
Unbegründet ist die Rüge, es seien Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Angeklagte hatte unter Benennung von Zeugen und Sachverständigen Beweis dafür angetreten, daß seine Ziele und Beweggründe uneigennützig gewesen seien, daß die Art der Tatausführung nicht von krimineller Energie getragen worden, daß durch die Tat kein Schaden, sondern eher ein Vorteil entstanden sei und daß sich in der Tat - wenn überhaupt ein Verschulden - so doch ein überaus geringes Maß an Pflichtwidrigkeit gezeigt, der Angeklagte aus der Tat auch keine persönlichen Vorteile gezogen habe. Das Landgericht hat alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Dadurch, daß das frühere Urteil des Landgerichts nur im Strafausspruch aufgehoben wurde, seien nicht nur die Merkmale des Untreuetatbestandes, sondern auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges bindend geworden. Hierzu gehörten auch die Feststellungen zum Umfang des Schadens, zum Maß der Pflichtwidrigkeit, zum Eigennutz des Angeklagten.
Die Revision rügt diese Auffassung. Das Maß der Pflichtwidrigkeit, der Umfang der kriminellen Energie, die Auswirkungen der Tat, die Frage des persönlichen Vorteils für den Angeklagten seien Umstände, die unabhängig von den bindenden Feststellungen des früheren Urteils hätten festgestellt werden können und müssen.
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts. Wie dieses zutreffend erwogen hat, war es, nachdem der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Untreue im Schuldspruch bestätigt hatte, an alle doppelrelevanten Feststellungen gebunden (vgl. BGHSt 24, 274; Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78; Beschluß vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79, bei Holtz MDR 1980, 275; BGH MDR 1981, 244). Inwieweit neue, insbesondere vom früheren Urteil abweichende Feststellungen getroffen werden können, ist eine Frage des Einzelfalles; widersprechende Feststellungen müssen vermieden werden.
Zum Wesen - und zum Tatbestand - der Untreue gehört, daß der Angeklagte pflichtwidrig handelte. Dieser Umstand und die Frage, in welchem Maße er das tat, lassen sich (jedenfalls im vorliegenden Fall) nicht voneinander trennen dergestalt, daß darüber gesonderte Beweiserhebung zulässig wäre. Mit den gestellten Beweisanträgen wollte die Verteidigung u.a. dartun, daß der Angeklagte "seine Stellung als Generalbevollmächtigter und Geschäftsführer der R. Treuhand nicht ausnützte", vielmehr im Einverständnis mit Geschäftsführer und Verwaltungsrat (der H. KG) handelte. Demgegenüber ist im Urteil vom 3. August 1978 festgestellt, der Angeklagte habe die Darlehensverträge "ohne Einschaltung des Verwaltungsrats" abgeschlossen (UA 51, 80). Das Urteil prüft weiter, ob die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich war, und bejaht die Frage ebenso wie die sich hierauf beziehende Kenntnis des Angeklagten (UA 51). Das sind Feststellungen, die untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden und deshalb neuer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.
Die Beweisbehauptung, die Art der Ausführung der Tat sei "keineswegs von krimineller Energie getragen" gewesen, muß wohl dahin verstanden werden, der Angeklagte habe keine besondere, keine außergewöhnlich starke kriminelle Energie angewandt. Jede kriminelle Tat - hierauf weist die Strafkammer zutreffend hin - erfordert kriminelle Energie; sonst käme sie nicht zustande. Doch auch bei dieser Auslegung kann die Rüge keinen Erfolg haben. Soweit die Verteidigung unter Beweis stellte, der Angeklagte habe keine Dokumente unterdrückt, übersieht sie, daß das Urteil dem Angeklagten solches Verhalten nicht zur Last legt. Soweit andererseits unter Beweis gestellt wurde, inwieweit der Verwaltungsrat und andere Interessenten von den Vorgängen unterrichtet wurden, hängt das untrennbar mit den bindenden Feststellungen zur Schuldfrage zusammen.
Zu Recht hat die Kammer abgelehnt, über den durch die Untreue verursachten Schaden Beweis zu erheben. Daß Schaden entstanden ist, gehört zum Tatbestand (§ 266 StGB); in welcher Höhe dies geschah, läßt sich von der Schilderung der Tat, wie sie im Urteil vom 3. August 1978 erfolgte, nicht trennen,
Auch daß der Angeklagte aus der Tat persönliche Vorteile gezogen, also eigennützig gehandelt hat, ist neuer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Zwar ist Eigennutz nicht Voraussetzung von § 266 StGB, doch kann er als Motiv der Tat deren Planung und Ablauf entscheidend prägen. So ist es im vorliegenden Fall; ob es stets so sein muß, kann dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78).
Die Verteidigung hat die damaligen Vorgänge umfassend zur Nachprüfung gestellt, so die Finanzierung des Walmberg-Restaurants, den möglicherweise vorgesehenen Zusammenschluß aller Bahnen, die - schon oben erwähnten - Vorstellungen von Geschäftsführung und Verwaltungsrat. Dadurch werden den Schuldspruch tragende und damit bindende Feststellungen in Zweifel gezogen. Zugleich würde die beantragte Beweiserhebung dazu führen, auch dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1979, in dem das landgerichtliche Urteil nur zum Teil aufgehoben worden ist, die Grundlage zu entziehen. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß insbesondere die Feststellungen zum eigennützigen Vorgehen des Angeklagten durch die Aufhebung nicht in Frage gestellt werden sollten (UA S. 11/12).
Die Erhebung der beantragten Beweise wäre nach alledem unzulässig im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gewesen.
VI.
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Daß die Strafkammer bei Abwägung der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten seine Stellung als "erfolgreicher und qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" berücksichtigt hat (UA S. 11), ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden; denn zwischen der beruflichen Stellung des Angeklagten und der Straftat bestand ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluß vom 7. August 1978 - 5 StR 204/78). Die Darlehen wurden mit Kommanditisteneinlagen finanziert, deren zweckentsprechende Verwendung der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma R. (Treuhand-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) zu überwachen hatte (Urteil vom 3. August 1978, UA 49, 47).
Generalpräventive Erwägungen bei der Strafzumessung sind zulässig, wenn sie im Rahmen der Schuld bleiben und die Strafzumessung den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75, bei Holtz MDR 1976, 812). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.
Daß der Senat in seiner früheren Entscheidung nicht ausgeschlossen hatte, der Strafausspruch wegen Untreue könne von der Bestrafung wegen Betruges beeinflußt sein, hinderte das Landgericht nicht, insoweit wieder auf dieselbe Strafe zu erkennen. Die Strafkammer hat dabei nicht übersehen, daß die Straftat weit zurückliegt (UA S. 11).
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth