Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1978, Az.: 5 StR 567/78
Anforderung an die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge; Voraussetzung für die Annahme der Voreingenommenheit eines Richters bei Erlass eines Haftbefehls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 567/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefangenenmeuterei
Prozessführer
1. Peter B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1955 in Be., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
2. Faramarz Sh., ohne festen Wohnsitz, geboren 1943 in Te. (I.)
3. Techniker Omran El-H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in Sa. (Pa.), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
4. Iray Bi., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1937 im I., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Ulsamer als
beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ..., beide aus ..., als Verteidiger für den Angeklagten Sh.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten El-H.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Bi.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und El-H. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1978 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer und die Revisionen der Angeklagten Sh. und Bi. werden verworfen.
Die Angeklagten Sh. und Bi. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten B. und El-H. zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Rügen der Angeklagten, die sich dagegen wenden, daß die Strafkammer mit Beschluß vom 4. November 1977 die Ablehnungsgesuche der Angeklagten verworfen hat, sind unbegründet.
Den Ablehnungsgesuchen lag zugrunde, daß die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1977 gegen den Angeklagten Sh. einen Haftbefehl erlassen hatte. In dem Haftbefehl hieß es u.a.:
"Der Angeschuldigte Sh. schlug mit einem Hammer auf den Zeugen Po. ein ... Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat auf Grund des Ermittlungsergebnisses sowie der in der Hauptverhandlung bisher vernommenen Zeugen dringend verdächtig".
Die Revisionen behaupten, in der gesamten Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe kein Zeuge ausgesagt, daß der Angeklagte Sh. mit einem Hammer geschlagen habe. Sie beziehen sich auf die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter. Diese hatten erklärt, daß sie an dem Erlaß des Haftbefehls mitgewirkt hätten, eine weitere dienstliche Erklärung aber nicht abgeben würden, da dies nur unter Verletzung des Beratungsgeheimnisses möglich wäre.
Ob das Verfahren bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche, vor allem die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer, vorschriftsmäßig war, braucht nicht erörtert zu werden. Es kommt allein darauf an, ob die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht oder "mit Unrecht" (§ 338 Nr. 3 StPO) verworfen worden sind (BGHSt 18, 200, 204; 21, 85, 86; 334, 338; 23, 265, 267; Urteil vom 22.12.1970 - 2 StR 527/76 -). Die Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen ergibt, daß die Ablehnung der drei Berufsrichter sachlich nicht gerechtfertigt war.
Die Revisionen berufen sich auf das Urteil des Senats in BGHSt 23, 200, 202. Inwieweit an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem damals entschiedenen. Der Haftbefehl vom 24. Oktober 1977 ist nicht nach Abschluß der Beweisaufnahme und nicht unmittelbar vor den Schlußausführungen der Verteidiger erlassen worden. In ihm wurde ausdrücklich auf die "bisher vernommenen Zeugen" sowie auf das "Ermittlungsergebnis" verwiesen. Es wurde weder eine (behauptete) falsche Äußerung eines Zeugen wiedergegeben, noch eine Aussage falsch dargestellt. Ein Ausnahmefall, der einem vernünftig denkenden Angeklagten Anlaß geben könnte, aus einer Zwischenentscheidung die Besorgnis herzuleiten, die Richter seien voreingenommen, liegt hier nicht vor. Für einen Richter ist es in aller Regel selbstverständlich, daß er sein abschließendes Urteil nur auf Grund der gesamten Verhandlung bildet. Stellt er als deren Ergebnis eine Tat fest, die hinter dem dringenden Verdacht des § 112 Abs. 1 StPO zurückbleibt, so folgt - entgegen der Auffassung der Revisionen - hieraus nicht, daß der Richter den Angeklagten bei Erlaß des Haftbefehls voreingenommen erscheinen mußte.
2.
Mit Recht rügen die Angeklagten B. und El-H., daß das Gericht eine an den Zeugen W. gerichtete Frage nicht zugelassen hat. Die Begründung des diese Frage zurückweisenden Beschlusses entspricht nicht den Gesetz (§ 241 Abs. 2 StPO). Im übrigen hatte der Vorsitzende diese Frage in einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung selbst gestellt, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Zulassung der Frage beantragt. Die Aussagegenehmigung des Zeugen W. war offenbar nicht beschränkt.
Der Verfahrensfehler berührt allerdings nicht den Schuldspruch. Er kann aber die Strafaussprüche mit betroffen haben.
3.
Die Rüge des Angeklagten Bi. aus § 244 Abs. 3 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig angeben. Daran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung teilt nicht genau mit, welche Behauptungen als wahr unterstellt werden sollten. Sie gibt lediglich einzelne Sätze des Beweisantrags wörtlich oder inhaltlich wieder und verweist im übrigen auf den Akteninhalt (Sitzungsprotokoll vom 4.11.1977, S. 2 nebst Anlage II). Das reicht nicht aus, weil es für die Entscheidung, ob die Strafkammer sich an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat, auf den vollständigen Inhalt des Beweisantrags ankommt.
Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Strafkammer hat die Behauptung als wahr unterstellt, daß die von dem Angeklagten benannten Zeugen N. und Bo. "am 19. August 1976 nach 16 Uhr im Hause III der Justizvollzugsanstalt T. den Angeklagten beobachtet haben ...". Dem widersprechen die Urteilsfeststellungen nicht. Der "ganze Vorfall - mit Ausnahme des Abtransports der festgenommenen vier Angeklagten - war noch vor 16 Uhr endgültig beendet" (UA S. 20). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die in Rede stehenden Tatsachen zunächst als wahr behandelt, bei der Urteilsfindung aber ersichtlich als unerheblich angesehen hat; über diesen Wechsel der Auffassung bedurfte es auch keiner Unterrichtung des Angeklagten (BGH Urteil vom 8.10.1974 - 1 StR 463/74 -; BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; BGH Urteil vom 21.3.1978 - 1 StR 499/77 -).
4.
Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Ulsamer