Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1976, Az.: 1 StR 858/75

Strafbarkeit wegen Untreue, Betruges und betrügerischen Bankrotts; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
1 StR 858/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 02.06.1975

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Kaufmann Franz Xaver O. aus M., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 25. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ..., sämtlich aus ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1975 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue, Betruges und betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen rügt, fehlt es durchweg an der Darlegung eines Sachverhalts, der dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände erkennbaren Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGHSt 24, 336, 338; BVerfGE 31, 145, 165; 32, 288, 290). Das gilt auch für den am 24. März 1975 von Rechtsanwalt Dr. L. vorgebrachten Ablehnungsantrag, der die Befangenheit der drei Berufsrichter im wesentlichen aus der von ihnen beschlossenen Wiederinkraftsetzung des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls herzuleiten sucht. Denn ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß der Richter durch die bei einer Haftentscheidung abzugebende vorläufige Meinungsäußerung zur Frage des dringenden Tatverdachts und der Verdunklungsgefahr nicht daran gehindert wird, sich seine endgültige Überzeugung zur Schuld- und Straffrage unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1962 - 2 StR 243/62). Selbst etwaige Fehler bei Zwischenentscheidungen wären nur unter besonderen, hier nicht dargelegten Umständen geeignet gewesen, Mißtrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (BGHSt 21, 334, 343; BGH, Urteil vom 17. Februar 1976 - 5 StR 601/75). Damit bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob das Landgericht diesen Ablehnungsantrag in den Punkten 1-5, 7-9 mit Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Für die Überprüfung der über einen Ablehnungsantrag ergangenen Entscheidung durch das Revisionsgericht gelten, wenn die Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgt ist, die Grundsätze der Beschwerde (BGHSt 18, 200, 203); hiernach kann im Rahmen einer solchen Prüfung auch ein als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch auf seine sachliche Berechtigung hin untersucht werden (BGHSt 23, 265, 267). Das trifft ebenso für den Ablehnungsantrag zu, der am 24. März 1975 von Rechtsanwalt B. gegen zwei Berufsrichter gerichtet worden ist und den das Gericht gleichfalls wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat; auch dieses Gesuch hätte, wie die Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt, mangels ausreichender Darlegung eines Ablehnungsgrundes jedenfalls aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben können (vgl. BGH NJW 1952, 1425).

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2.

Die weiterhin behauptete fehlerhafte Besetzung der Beschlußkammer, die über das gegen die drei Berufsrichter gerichtete Ablehnungsgesuch vom 24. März 1975 entschieden hat, stellt als solche keinen Revisionsgrund dar (BGHSt 18, 200). Die Rüge ist überdies, wie sich aus den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen ergibt, sachlich verfehlt.

6

3.

Die den Schuldspruch betreffenden Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet.

7

Darin, daß das Gericht es unterlassen hat, die vorübergehend mit der Prüfung der Bankhaus Ba. KG befaßten Mitglieder des Prüfungsverbandes deutscher Banken M. und Sch. über die Höhe des Einzelwertberichtigungsbedarfs der Bank im April/Mai 1972 als Zeugen zu vernehmen, kann schon deshalb kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen, weil die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers Dr. K. und des Prüfers M. bereits für Anfang März 1972 für notleidende Kredite einen Einzelwertberichtigungsbedarf von 5 Mill. DM ergeben hatten (UA S. 10, 14) und weil dieser Bedarf nach abschließender Mitteilung von Dr. K. im Juni 1972 auf 10,5 Mill., mindestens aber auf 7,4 Mill. DM gestiegen war (UA S. 52). Danach bestand keine Veranlassung, der Frage einer möglicherweise zwischenzeitlich eingetretenen Besserung der Vermögenslage der Bank von Amts wegen nachzugehen.

8

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu finden, daß der ehemalige Abwickler der Bankhaus Ba. KG, V., nicht zu der Frage vernommen wurde, ob die auf das Konto 1. bei der Bay. Wi. AG überwiesenen 2 Mill. DM der Bankhaus Ba. KG auch noch nach dieser Überweisung zur Verfügung gestanden haben. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich bereits aus den zu den Einzelheiten des Überweisungsvorgangs getroffenen Feststellungen mit genügender Klarheit ergab und für deren Entscheidung die subjektiven Vorstellungen des benannten Zeugen ohne Bedeutung waren.

9

Zu der von der Revision vermißten Untersuchung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestand kein erkennbarer Anlaß (vgl. UA S. 117 ff).

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4.

Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen. Auch insoweit sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

11

Den hilfsweise gestellten Antrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Grundstücke des H. in Bad Ko. im April 1972 als Bauerwartungsland anzusehen waren, hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil durch das Gutachten Kr. schon erwiesen sei (UA S. 78). Das ist verfahrensrechtlich umso weniger zu beanstanden, als die Äußerungen des Sachverständigen Kr. nach den Urteilsgründen durch die Erklärungen des Bürgermeisters R. und durch die spätere Entwicklung ihre Bestätigung gefunden haben (UA S. 78-80).

12

Die Ablehnung des Hilfsantrages, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß der Vermögensstatus der Or. KG per 1. Juni 1972 eine bestimmte Höhe hatte, hat die Strafkammer zu Recht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde begründet (UA S. 93). Die Einschränkung "soweit die Aktiva und Passiva im Verfahren bekannt geworden sind" hätte auch für den Sachverständigen bestanden.

13

Im übrigen kann rechtlich nichts dagegen eingewandt werden, daß das Landgericht eine Reihe weiterer Hilfsanträge, mit denen das Vorhandensein von bestimmten verfügbaren Vermögenswerten bewiesen werden sollte, mit der Begründung abgelehnt hat, daß es sich dabei jedenfalls nicht um "liquide Mittel" des Angeklagten gehandelt hätte (UA S. 80-86). Entgegen der Auffassung der Revision wäre der von ihr in den Fällen der Untreue und des Betruges in Abrede gestellte Vermögensschaden in der Tat nur dann entfallen, wenn der Angeklagte eigene flüssige Mittel zum Ersatz bereitgehalten hätte (vgl. RGSt 73, 283; BGHSt 15, 376; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 1 StR 34/70; Hübner in LK 9. Aufl. § 266 StGB Rdn. 57; Dreher, StGB 36. Aufl. § 266 Rdn. 24 sowie Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Anm. 35 mit Nachw.).

14

5.

Soweit der Beschwerdeführer sonst noch Verfahrensmängel behauptet, sind die dahingehenden Rügen teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

15

II.

Sachbeschwerde

16

1.

Im Schuldspruch hält das Urteil der gebotenen umfassenden Nachprüfung stand.

17

a)

Der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Bay. Wi. AG (BWB) - Fall III der Urteilsgründe - liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der BWB unter Einschaltung des Kreditausschusses der Bank die Gewährung eines Darlehens von 2,4 Mill. DM mit falschen Angaben über Kreditnehmer, Verwendungszweck, Sicherheiten und vorhandene Rückführungsmöglichkeiten veranlaßt und damit der Bank einen Schaden in Höhe von 2,4 Mill. DM zugefügt hat. Das Landgericht hat in diesem Verhalten mit Recht einen Verstoß gegen die dem Angeklagten nach § 93 AktG obliegende Treuepflicht gesehen. Auch die Annahme eines Vermögensschadens ist nicht zu beanstanden. Die Schädigung der Bank ergab sich zumindest in Form der Vermögensgefährdung von vornherein daraus, daß ihr ein vermögensloser Schuldner - die bei Darlehenshingabe noch nicht einmal in der Form eines Firmenmantels existente "A.-Mo.-Ku". GmbH (UA S. 31) - gegenüberstand und daß demnach, wie auch die folgenden Ereignisse bestätigten, die Rückzahlung des Darlehens in keiner Weise sichergestellt war (RGSt 74, 129, 130; BGHSt 15, 342, 343). Ob das Vorliegen einer Vermögensgefährdung auch daraus folgte, daß der Angeklagte nicht von vornherein für eine Abdeckung des Kredits durch Barmittel in Höhe der vollen Kreditsumme gesorgt hatte (vgl. UA S. 43), kann auf sich beruhen; denn das Urteil stellt jedenfalls fest, daß die Darlehensnehmerin schon bei Fälligwerden der ersten vereinbarten Rückzahlungsraten nicht in der Lage war, die Beträge aus eigenen Mitteln aufzubringen und daß der am 1. August 1972 fällige Wechsel über 80.000,-DM zu Protest ging (UA S. 44). Im übrigen ergaben die Feststellungen, daß auch der Angeklagte eigene Mittel zur Rückzahlung nicht einsetzen wollte (UA S. 108) und in der vorgesehenen Weise auch nicht konnte, weil sich die vereinbarten hypothekarischen Sicherungen als undurchführbar erwiesen. Daß die spätere Wiedergutmachung des Schadens (UA S. 45) an der Strafbarkeit der Tat nichts ändert, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen.

18

b)

Der Schuldspruch wegen Betruges zu Lasten des Kaufmanns Schu.-St. - Fall IV der Urteilsgründe - ist ebenfalls gerechtfertigt. Wenn auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte verpflichtet war, den um die Sicherheit seiner Einlage besorgten Bankkunden über das gesamte Ausmaß der Schwierigkeiten aufzuklären, in denen sich die Ba,-Bank befand, so durfte er doch nicht durch falsche Angaben eine günstigere Lage vorspiegeln. Diese Täuschung hat auch zu einer schädigenden Vermögensverfügung des Kaufmanns Schu.-St. geführt, nämlich zu einem bewußten Unterlassen, das sich unmittelbar negativ auf sein Vermögen auswirkte (vgl. BGHSt 14, 170, 171). Auch hier kann das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Angeklagte teilweise später Wiedergutmachung leistete (UA S. 126).

19

c)

Entgegen allen Angriffen der Revision bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO - Fall V der Urteilsgründe - keine durchgreifenden Bedenken. Dem Angeklagten liegt insoweit nach den Feststellungen zur Last, der Bat.-Bank einen Betrag von 2 Mill. DM, der ihr im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung aus dem Erlös eines Verkaufs von Grundstücken der Or.-KG auf das Konto Nr. 9. bei der BWB überwiesen worden war, dadurch entzogen zu haben, daß er das Geld unter Täuschung seiner Gesprächspartner auf ein eigenes Konto bei der BWB weiterleitete.

20

Daß der Angeklagte insoweit als "Schuldner" im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO tätig wurde, unterliegt keinem Zweifel, weil er persönlich haftender Gesellschafter der später in Konkurs geratenen Bankhaus Ba. KG war (RGSt 34, 379; 69, 65, 69; BGHSt 19, 176). Nicht ohne weiteres ersichtlich ist dagegen, daß es sich bei dem Betrag von 2 Mill. DM um ein Vermögensstück der Gemeinschuldnerin handelte. Vermögensstücke sind alle Gegenstände von wirtschaftlichem Wert, soweit sie Bestandteile der Konkursmasse (§ 1 KO) sind oder wären und danach dem Zugriff der Konkursgläubiger (§ 3 KO) offenstehen. An diesem Zugehörigkeitsverhältnis könnte es hier schon deshalb fehlen, weil die Bankhaus Ba. KG nach den Feststellungen möglicherweise keinen Anspruch auf Überweisung der 2 Mill. DM zu eigener Verfügung erlangt hatte; das Geld war zwar in einem Betrag von 4 Mill. DM enthalten, der "zur Vereinfachung des bank- und buchungstechnischen Ablaufs" auf das Konto Nr. 9. überwiesen wurde (UA S. 59), sollte aber nach einer im Rahmen der Sanierungsvereinbarung zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrags getroffenen und von den übrigen Beteiligten gebilligten Absprache alsbald auf ein Sperrkonto der Or. KG bei der BWB weitergeleitet werden (UA S. 58, 62). Aus dem auf 4 Mill. DM lautenden Überweisungsauftrag allein konnte sich ein Anspruch der Empfängerin nicht ergeben (RGZ 102, 65; OGHZ 4, 85; BGH WM 1960, 346). Auf die detaillierte Klärung der schuldrechtlichen Beziehungen kommt es indessen hier nicht entscheidend an. In jedem Fall stellte nämlich die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto der Ba.-Bank ein geldwertes abstraktes Leistungsversprechen i.S. der §§ 780, 781 BGB dar (RGZ 134, 76; BGHZ 6, 124; 26, 171; BGH WM 1955, 1473, 1476; 1970, 752; 1971, 111). Daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, daß am 27. Juni 1972, dem Tage der Gutschrift der 4 Mill. DM (UA S. 59), zugleich auch bereits der vom Angeklagten abredewidrig verfaßte und unterzeichnete Abbuchungsauftrag über 2 Mill. DM bei der kontoführenden Bank erledigt wurde (UA S. 62). Denn im Rahmen des mit Errichtung eines Bankgirokontos begründeten Kontokorrentverhältnisses behalten die gebuchten Einzelposten ungeachtet dessen, daß sie grundsätzlich nur zur Verrechnung gestellt sind und nicht selbständig geltend gemacht werden können (NJW 1970, 560 = BGH WM 1970, 184), bis zur Saldoziehung ihren rechtlichen Eigenwert; selbst nach Saldierung ist es den Partnern des Kontokorrentverhältnisses gestattet, auf die dem Saldo zugrundeliegenden Ansprüche und Leistungen zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BGH WM 1970, 186 m.w.N.). Es kann daher auch nicht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß der Ba. Bank KG am 27. Juni 1972 im Ergebnis von Gutschrift und Abbuchung nur ein Betrag von 2 Mill. DM als Vermögenswert zugeflossen sei. Der Eingang der 4 Mill. DM auf dem Konto der Ba. Bank KG erfolgte zudem jedenfalls nicht ohne rechtlichen Grund; denn die Zuführung des Geldes entsprach, vorbehaltlich der besonderen Abreden über seine Freigabe und die entsprechenden Modalitäten der Verbuchung, dem wesentlichen Inhalt der unter Mitwirkung des Angeklagten geschlossenen Sanierungsvereinbarung. Die Strafkammer hat daher im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Bansa-Bank der gutgeschriebene Betrag von 4 Mill. DM, von dem der Angeklagte 2 Mill. DM für sich abzweigte, in voller Höhe zur Verfügung stand (UA S. 59). Daß die Möglichkeiten der Verfügung zeitlich beschränkt waren, steht nicht entgegen. Sie konnten immerhin wahrgenommen werden, wie gerade auch der Geschehensablauf deutlich macht; wäre das Geld nicht in den Verfügungsbereich der Bank gelangt, dann hätte der Angeklagte mit dem für sie als Auftraggeberin unterzeichneten Überweisungsauftrag (UA S. 60) die beabsichtigte Weiterleitung eines Teiles der gutgeschriebenen Summe auf sein Privatkonto aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht erreichen können.

21

Dem Landgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es ein Beiseiteschaffen feststellt. Zwar haftete der Angeklagte als Komplementär der Bankhaus Ba. KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter auch persönlich (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB). Er war jedoch, da nicht zugleich über sein Privatvermögen Konkurs eröffnet war, nur in Ansehung des Gesellschaftsvermögens Gemeinschuldner (BGH WM 1956, 1937; BGH bei Herlan GA 1959, 48). Mit der Überleitung eines bereits gesellschaftlich gebundenen Vermögenswerts in seinen privaten Vermögensbereich hat er also eine andere rechtliche Lage geschaffen und damit den Zugriff der Gläubiger zumindest wesentlich erschwert; das reicht für das Tatbestandsmerkmal des Beiseite Schaffens aus (RGSt 62, 277, 278; 66, 131; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1955 - 4 StR 286/55). Daß der Angeklagte den abgezweigten Betrag nicht für private Zwecke verbrauchte, sondern auf einem Festgeldkonto stehen ließ, bis er gegen eine Forderung der kontoführenden Bank verrechnet wurde, ändert an dem Vorwurf des Beiseiteschaffens nichts.

22

Auch zur inneren Tatseite sind die getroffenen Feststellungen ausreichend. Der nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erforderliche Vorsatz durfte ebenso wie die Absicht der Gläubigergefährdung aus dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, das der Angeklagte klar überblickte, entnommen werden.

23

2.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

24

Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß sog. Wirtschaftsvergehen und -verbrechen, d.h. Straftaten meist größeren Umfangs, die entweder schon nach ihren Tatbestandsmerkmalen dem Bereich des Wirtschaftsrechts zugeordnet werden können oder deren Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert, wegen ihrer Gefährlichkeit und oft weitreichenden Auswirkungen mit entsprechendem Nachdruck zu ahnden sind. Den Strafzumessungsgründen ist demnach auch insgesamt zu entnehmen, daß generalpräventiven Erwägungen ein erhebliches Gewicht beigelegt worden ist. Dieser Ausgangspunkt ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 46 Rdn. 6), er entspricht auch dem in § 74 c GVG und § 13 b StPO verwirklichten Willen des Gesetzgebers, die Bekämpfung der in den letzten Jahren stark angestiegenen Wirtschaftskriminalität durch Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit sachkundig besetzter Wirtschaftsstrafkammern zu intensivieren. Der Gedanke an die Verteidigung der Rechtsordnung darf aber nicht dazu führen, daß die Besonderheiten des Einzelfalles und die sich aus § 46 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen außer acht gelassen werden. In beiden Beziehungen ergeben sich hier rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe, weil die Strafkammer einerseits allgemeine Abwertungen in den Vordergrund gestellt hat, die in den Feststellungen keine ausreichende Stütze finden, und weil sie andererseits gerade diejenigen entlastenden Umstände, die den Taten ihr individuelles Gepräge geben und deshalb zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen gehören sollten, nicht erkennbar berücksichtigt hat.

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Im Mittelpunkt der Erwägungen zur Strafzumessung steht die Vorstellung der Strafkammer, daß dem Angeklagten der im August 1972 eingeleitete Zusammenbruch der Ba.-Bank mit allen wirtschaftlichen Folgen zuzuschreiben sei. Das findet vor allem darin Ausdruck, daß dem Angeklagten bei Bewertung des Konkursverbrechens als strafschärfend vorgeworfen wird, zum ersten Mal in jüngerer Zeit dem Vertrauen der Kundschaft in die Zuverlässigkeit des Bankengewerbes in der BRD einen entscheidenden Schlag versetzt und damit dem Ansehen des Kreditgewerbes erheblich geschadet zu haben (UA S. 129). Derselbe Gesichtspunkt ist ausdrücklich auch an anderer Stelle (UA S. 121) und zuletzt noch bei Bildung der Gesamtstrafe strafschärfend herangezogen worden (UA S. 130). In Wirklichkeit ergeben die Feststellungen, daß der sich schon im März 1972 abzeichnende Niedergang der Ba.-Bank im wesentlichen auf Vorgängen beruhte, die wohl den Vorwurf schlechter Wirtschaftsführung, jedenfalls aber keinen mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten begründeten, und daß der zur Sanierung der Bank bestimmte Betrag von 2 Mill. DM, den er abredewidrig auf ein Privatkonto leitete, im Verhältnis zur Summe der nicht bevorrechtigten, anerkannten Konkursforderungen von rund 80 Mill. DM (UA S. 64), von untergeordneter Bedeutung war (vgl. UA S. 127). Die im Ergebnis folgenlose Untreuehandlung zu Lasten der Bay. Wi. hatte mit dem Zusammenbruch der Ba.-Bank nur insofern etwas zu tun, als sich der Angeklagte dabei auch - freilich auf unredliche Weise - darum bemühte, sich flüssige Mittel zur Stützung der Ba.-Bank zu verschaffen (UA S. 26, 31). Auch mit der Betrugshandlung zum Nachteil des Kaufmanns Schu.-St. verfolgte der Angeklagte nach den Feststellungen keinen die Ba.-Bank beeinträchtigenden Zweck, ihm war es vielmehr gerade darum zu tun, die Bank vor dem Abfluß bedeutender Einlagegelder zu schützen (UA S. 48). Bei alledem erscheinen die zusammenfassende Würdigung, daß das Handeln des Angeklagten u.a. von einem "übermäßigen Gewinnstreben" getragen gewesen sei (UA S. 120), und die damit in Verbindung stehenden allgemeinen Vorwürfe der "skrupellosen Gesinnung" (UA S. 120) und des "ungewöhnlich starken verbrecherischen Willens" (UA S. 121) sowie die Kennzeichnung des Angeklagten als eines "besonders gefährlichen Verbrechers" (UA S. 128, 130) als Wertungen, die in den Feststellungen keine ausreichende Rechtfertigung finden. Auf der anderen Seite berücksichtigt das Urteil mit keinem Wort, daß es zu dem als besonders gravierend angesehenen Konkursverbrechen nur gekommen ist, weil der Angeklagte sich, wenn auch möglicherweise unter dem Druck der Ereignisse, so doch an sich freiwillig dazu bereit erklärte, in erheblichem Umfang aus eigenem konkursfreiem Vermögen zur Sanierung der Ba.-Bank beizutragen, so daß ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung allein der Entschluß vorzuwerfen ist, eine kurz zuvor gegebene Zusage nur teilweise zu erfüllen. Hiernach ist schon dem in § 46 Abs. 1 StGB aufgestellten Erfordernis, daß die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung sein soll, insbesondere auch hinsichtlich der nötigen Berücksichtigung von Beweggründen und Zielen des Täters (§ 46 Abs. 2 StGB), nicht erkennbar Rechnung getragen.

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Es kommt hinzu, daß auch einzelne Strafzumessungserwägungen für sich gesehen bedenklich sind.

27

Im Fall III der Urteilsgründe (Untreue) hat sich die Strafkammer außerstande gesehen, in der Wiedergutmachung des Schadens durch Aufrechnung mit 2 Mill. DM, die auf dem Festgeldkonto Nr. 8. des Angeklagten lagen, einen Milderungsgrund anzuerkennen, da dieser Ausgleich nur dadurch möglich gewesen sei, daß der Angeklagte die 2 Mill. DM in strafbarer Weise beiseitegeschafft habe (UA S. 123). Mit dieser Auffassung hat sich der Tatrichter den Blick darauf verstellt, daß nach § 46 Abs. 2 StGB grundsätzlich alle verschuldeten Auswirkungen der Tat bei Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind; es wäre danach also durchaus möglich gewesen, den Umstand, daß die Tat im Ergebnis für die betroffene Bank keine nachteiligen Folgen hatte, wenn auch nicht als besonderes Verdienst des Angeklagten, so doch wenigstens als Merkmal für eine in objektiver Hinsicht geringere Schwere der Tat in die Waagschale zu werfen.

28

Soweit die Strafkammer im Fall IV (Betrug) zu Lasten des Angeklagten u.a. die "ungewöhnliche Dreistigkeit" berücksichtigt, mit der er die Bedenken des Kaufmanns Schu.-St. beschwichtigte, ergeben die Urteilsgründe die Berechtigung dieses Vorwurfs nicht mit ausreichender Deutlichkeit.

29

Das Landgericht meint, es spreche im Fall V (Konkursverbrechen) erheblich gegen den Angeklagten, daß er durch seinen in der Nacht zum 24. Juni 1972 eingeleiteten Plan bewußt und aus ganz eigennützigen Motiven die Möglichkeit der Weiterführung oder der stillen Liquidation der Ba-Bank auf Kosten der Gläubiger verhindert und diese dadurch im Ergebnis um mehr als 50 % ihrer Einlagen geschädigt habe (UA S. 128/129). Diese Erwägung ist schwerlich damit zu vereinen, daß das Urteil an anderer Stelle zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, der Betrag von 2 Mill. DM hätte bei einem Gesamtwert der anerkannten, nicht bevorrechtigten Forderungen von rund 80 Mill. DM und einer zu erwartenden Quote von 43 % nur zu einer geringfügigen Quotenverbesserung geführt (UA S. 127).

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Nach alledem weisen die Strafzumessungserwägungen eine größere Zahl von Mängeln auf, die sich in ihrer Gesamtheit zu Ungunsten des Angeklagten auf die Festsetzung der Einzelstrafen und auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt haben können.

31

Das Urteil unterliegt somit im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

32

Die weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.

33

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Herdegen
Kuhn