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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1976, Az.: 5 StR 601/75

Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Mitwirkung in früheren Verfahren; Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1976
Aktenzeichen
5 StR 601/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 24.03.1975

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

Prozessführer

Kaufmann Uwe K. aus H., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. Februar 1976
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. März 1975 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

2

1.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. N. zu Unrecht zurückgewiesen. Mit ihm hatte der Angeklagte vorgebracht, der abgelehnte Richter habe an zwei Entscheidungen des Landgerichts mitgewirkt, in denen das Hauptverfahren und der Haftbefehl gegen ihn um mehrere in der Anklageschrift nicht erwähnte Einzelakte der angeklagten Fortsetzungstat erweitert worden sind. Hierbei habe sich das Landgericht für den Tatverdacht auf Aussagen der Geschädigten bezogen, die gar nicht vernommen waren. Es kann dahinstehen, ob aus diesem, durch den Akteninhalt bestätigten Vorbringen bereits ein Ablehnungsgrund hergeleitet werden kann. Fehler bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung und bei Zwischenentscheidungen sind an sich nur unter besonderen Umständen geeignet, Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (BGHSt 21, 334, 343; BGH 5 StR 654/74 vom 14. Oktober 1975). Hier liegen jedoch Besonderheiten dieser Art vor, die zu einer anderen Beurteilung führen.

3

Der abgelehnte Richter hatte, wie der Angeklagte in seinem Ablehnungsgesuch weiterhin geltend gemacht hat, Gegenvorstellungen des Verteidigers ohne weiteres zurückgewiesen, in denen dieser behauptet hatte, die Geschädigten seien bisher nicht vernommen worden. Der Angeklagte durfte erwarten, daß dieser sachlich begründete und inhaltlich zutreffende Einwand von dem Vorsitzenden schon deshalb nicht ungeprüft als unwahr bezeichnet wurde, weil sein Verteidiger bereits zuvor darauf hingewiesen hatte, daß die geschädigten S. ihr Eigengeld für den Kauf der Häuser auf ein Notaranderkonto eingezahlt und später wieder zurückerhalten hatten. Unter diesen Umständen ist es verständlich, wenn ein in Haft befindlicher Angeklagter, der vom Gericht mit einer Erweiterung des Anklagevorwurfs und des Haftbefehls auf einer tatsächlich nicht zutreffenden Grundlage überrascht wird, zu der Besorgnis gelangt, der abgelehnte Richter stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. In dieser Befürchtung mußte er noch bestärkt werden, weil der abgelehnte Richter ihm in einem Vermerk vom 29. Mai 1974 mitgeteilt hatte, daß er sich zwar hinsichtlich der Vernehmung der Geschädigten geirrt habe, der Sachverhalt ihm aber auch ohne deren Vernehmung für die Eröffnung des Hauptverfahrens "hinreichend ausermittelt" erschien. Bei dieser Sachlage konnte auch ein vernünftiger Angeklagter Grund zu der Annahme haben, der abgelehnte Richter werde an seine Sache nicht mit der gebotenen Unbefangenheit herangehen.

4

2.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht näher zu prüfen haben, ob in den Betrugsfällen zu Lasten der L. Bausparkasse, der C. und des Bankhauses M. & W. ein Vermögens schaden deshalb entfällt, weil diese Banken zur Zeit der Verfügung über ihr Vermögen ausreichende Sicherheiten besaßen. Bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Vermögensschaden aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Vermögensverfügung, bei dem auch geleistete Sicherheiten zu berücksichtigen sind. Der Wert der den Banken von der Elementbau GmbH gewährten Sicherheiten ist deshalb auch nach diesem Zeitpunkt zu bestimmen. In welchem Umfang die Banken ihre Sicherheiten später verwerten konnten, ist lediglich ein Umstand, der als Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (BGH 5 StR 600/75 vom 9. Dezember 1975).

5

Bei dem Betrug zu Lasten der L. Bausparkasse ist dem angefochtenen Urteil ferner nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, ob die Beleihungszusage dieser Bausparkasse auf die Täuschung des Angeklagten über die Beleihungsgrundlagen zurückzuführen ist. Das Landgericht stellt fest, daß der Leiter der technischen Abteilung der Bausparkasse nach Eingang des Darlehnsantrages wenigstens die Angaben über die Baulandpreise durch den für den Raum Lüneburg zuständigen Organisationsleiter überprüfen ließ (UA S. 149, 150) und daß die Beleihungsunterlagen anschließend durch den in der Organisation der Bausparkasse dafür zuständigen Architekten K. "ermittelt" wurden, der allerdings die angegebenen Werte "aufgrund seiner Erfahrung" für zutreffend und angemessen hielt und sie in sein Beleihungsgutachten übernahm (UA S. 151, 152). Das Landgericht wird deshalb in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob der Beleihungsausschuß der Bausparkasse, der über die Beleihungszusagen zu entscheiden hatte (UA S. 148, 164, 166), sich bei seinen Entscheidungen allein auf dieses Gutachten stützte, oder ob die Angaben des Angeklagten dabei wenigstens mitursächlich waren.

Sarstedt
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte