Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1975, Az.: 5 StR 600/75
Wertende Beurteilung im Rahmen eines besonders schweren Falles gem. § 263 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Verpflichtung des Gerichts zur Annahme eines besonders schweren Falles bei einer außergewöhnlichen Schadenshöhe; Berücksichtigung wirtschaftlicher Not; Berechnung des Vermögensschadens beim Kreditbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 600/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 05.06.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Prozessgegner
Kaufmann Johannes G. aus B., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der: 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster und Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5. Juni 1975 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft,
die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich mit ihren Ausführungen ausschließlich dagegen, daß das Landgericht sich in den Betrugsfällen zu Lasten der Spar- und Darlehenskasse B. (II C 1), der Getreide- und Futtermittelgroßhandlung August W. (II C 2) und der Norddeutschen HNL Vermehrung Geflügelzucht G. GmbH (II C 4) nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB vorgelegen hat.
Dazu führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus:
"Die Entscheidung über die Annahme eines besonders schweren Falls erfordert eine wertende Beurteilung, ob das gesamte Tatbild bei Berücksichtigung aller der Tat selbst innewohnenden oder mit ihr zusammenhängenden äußeren wie inneren Umstände und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des strengeren Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint ... Zu der Besorgnis, der Tatrichter könne diese ihm gebührende Abwägung rechtsirrig unterlassen oder bei ihrer Vornahme zum Vorteil des Angeklagten rechtlich fehlerhafte Maßstäbe angelegt haben, besteht kein Anlaß.
Wie die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausführt, ist ein Gesichtspunkt, der für die Wertung als besonders schwerer Fall in erster Linie in Betracht kommt, die außergewöhnliche Höhe des voraussehbaren und des angerichteten Vermögensschadens (BGH 1 StR 313/74 vom 19. Dezember 1974 Seite 22). Daß der im Fall II C 2 (W.) angerichtete Schaden von 1.265.000 DM (UA S. 20) die Höhe durchschnittlicher Betrugsschäden bei weitem übersteigt und daß auch die in den Fällen II C 1 und 4 verursachten Schadensbeträge von 350.000 bis 400.000 DM (UA S. 17) bzw. 200.000 DM (UA S. 25) überdurchschnittlich hoch sind, ist der Revision zuzugeben. Das ist aber auch der Strafkammer nicht entgangen. Denn in den Strafzumessungsgründen zu den Fällen II C 1 und 2 hebt sie die Höhe der Betrugsschäden unter nochmaliger Nennung der Beträge ausdrücklich als Erschwerungsfaktor hervor (UA S. 45) und stellt bei der Begründung der Gesamtstrafe abschließend auch die Höhe des Gesamtschadens von annähernd 2.270.000 DM noch einmal besonders heraus (UA S. 46).
Der in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs enthaltene Satz über die für die Einstufung einer Betrugstat als besonders schwerer Fall wesentliche Bedeutung der außergewöhnlichen Schadenshöhe besagt jedoch nicht, daß der Tatrichter solche Fälle deswegen stets als "besonders schwer" i.S. des § 263 Abs. 3 StGB zu bewerten hat. Hier ergeben die Urteilsdarlegungen, insbesondere die Zumessungsgründe, daß der außergewöhnlichen Schadenshöhe gewisse ebenfalls in die Entscheidung mit einzubeziehende äußere und innere Umstände sowie Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten gegenüberstanden. Danach ist der bisher unbestrafte Angeklagte nicht der Typ des skrupellosen Betrügers, dem es nur darum geht, nach Hochstaplermanier auf Kosten seiner Opfer ein aufwendiges Leben zu führen. Er hat sein Geld nicht verschleudert, sondern weitgehend in den Betrieb investiert. In die Tatsituation ist er nur deshalb geraten, weil er durch den frühen Tod seines Vaters schon in sehr jungen Jahren den bereits damals verschuldeten väterlichen Betrieb übernommen hatte (UA S. 2, 44/45, 46). Es war sein Pech, daß die Firma A. in Q. ihm den für ihn günstigen Garantieabnahmevertrag vorzeitig aufkündigte (UA S. 4, 45) und daß auf dem Eiermarkt eine extrem schlechte, für die Hühnerwirtschaft geradezu katastrophale Preisentwicklung einsetzte (UA S. 8/9). Gerade in den Fällen II C 1 und 2 ist es u.a. auch deshalb zu den außerordentlich hohen Schäden gekommen, weil die Geschädigten sehr leichtfertig gehandelt und es dem Angeklagten damit besonders leicht gemacht haben (UA S. 45/46).
Es liegt auf der Hand, daß all diese zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände und Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtwürdigung und Ganzheitsbetrachtung für die Strafkammer ausschlaggebend dafür waren, die Betrugstaten nicht als besonders schwere Fälle i.S. des § 263 Abs. 3 StGB zu werten. Daß sie diese Entscheidung nur stillschweigend getroffen hat, ohne sie in den Urteilsgründen ausdrücklich mitzuteilen und zu begründen, ist um so weniger ein rechtlicher Mangel, als unter dem Eindruck der Beweisaufnahme offenbar auch die Staatsanwaltschaft die Annahme besonders schwerer Fälle aus den gleichen Erwägungen stillschweigend verneint hat. Denn ihr Sitzungsvertreter hat, wie sein Schlußantrag erkennen läßt, keinen der Fälle für so besonders schwerwiegend erachtet, daß er deswegen eine den ordentlichen Strafrahmen übersteigende Strafe gefordert hätte (Bd. III, 144 d.A.)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
2.
Die Revision des Angeklagten
ist nahezu offensichtlich unbegründet.
a)
Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung an und versucht, diese durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
b)
Bei der Begründung auf S. 34 UA, gegen die sich die Revision vor allem wendet, handelt es sich um eine.- bloße Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruhen kann. Das zeigen die vorhergehenden und die nachfolgenden Ausführungen deutlich. Die Schuldüberzeugung des Tatrichters ist allein schon durch den Umstand begründet worden, daß es - wie der Angeklagte wußte - unzulässig war, "stille Reserven" ohne ausdrücklichen Hinweis von den Verbindlichkeiten abzuziehen.
c)
Daß das Landgericht im Fall II C 1 den Schadensbetrag nicht richtig berechnet hat, trifft nicht zu. Die auf UA S. 16/17 angestellten Berechnungen über die Höhe des der Spar- und Darlehenskasse B. nach der Zahlungseinstellung des Angeklagten entstandenen Schadens betreffen ersichtlich nicht das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens, das zu jedem Einzelakt der von dem Landgericht angenommenen Fortsetzungstat gehört. Denn bei einem Kreditbetrug ergibt sich der Vermögensschaden aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Kreditgewährung; wie sich die Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch spätere Ereignisse gestaltet, ist für die Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden ist, ohne Bedeutung (RGSt 74, 129, 130). Der von dem Landgericht im einzelnen errechnete Schaden betrifft vielmehr den Schaden, den die Sparkasse nach Verwertung der ihr von dem Angeklagten überlassenen Sicherheiten endgültig zu tragen hatte. Ihn mußte das Landgericht im einzelnen feststellen, weil es sich dabei um einen Umstand handelte, den der Angeklagte zu vertreten hatte und dem als eine von ihm verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) von dem Landgericht mit Recht bei der Strafzumessung eine wesentliche Bedeutung beigemessen worden ist (UA S. 45). Daß bis zur Hauptverhandlung noch nicht alle Sicherheiten endgültig verwertet werden konnten, hat es bei der Berechnung der Höhe des Schadens angemessen berücksichtigt (UA S. 17).
d)
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann