Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1974, Az.: 1 StR 313/74
Unterzeichnung eines Protokolls über ein Rechtsgeschäft durch einen mitwirkenden Notar; Beurkundung des Zugegenseins bei der Vorlesung der Niederschrift; Zeugenvernehmung nach österreichischem Verfahrensrecht; Ausschluss eines Verteidiger von der Vernehmung eines Zeugen; Voraussetzungen für eine vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten; Innere und äußere Voraussetzungen der Beihilfe; Fehlerhaft als Ergänzungsschöffe einberufener Hilfsschöffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 313/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 15.12.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 47 - 51
- DNotZ 1975, 365-367
- MDR 1975, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 940-941 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
Amtlicher Leitsatz
Mit der Unterzeichnung des Protokolls über ein Rechtsgeschäft beurkundet der mitwirkende Notar auch sein Zugegensein bei der Vorlesung der Niederschrift.
Diese rechtlich erhebliche Tatsache ist falsch beurkundet, wenn der Notar die Vorlesung mit dem Gesichtssinn nicht wahrgenommen hat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 17. Dezember 1974
in der Sitzung am 19. Dezember 1974, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte ... und sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ... aus ...,
Rechtsanwalt Freiherr von ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten ...,
Rechtsanwalt ... aus ..., als Verteidiger des Angeklagten ...,
Justizangestellter ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1972 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revision des Angeklagten G., soweit er wegen am 24. März 1966 begangenen Meineids verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtstrafe;
- 2.
auf die Revision des Angeklagten S., soweit er verurteilt worden ist;
- 3.
auf die Revision des Angeklagten Dr. S., soweit er verurteilt worden ist;
- 4.
auf die Revision des Angeklagten J. in dem gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten G., S., Dr. S. und J., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten G. und ... und die Revisionen der Angeklagten B. und D. werden verworfen.
- IV.
Die Angeklagten B. und D. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
1.
Den Angeklagten G. wegen Betrugs in zehn Fällen, Meineids in drei Fällen u.a. unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren verhängten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 3.500 DM. Ihm wurde auf die Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit als Immobilienhändler und Immobilienmakler untersagt. Auf die Dauer von fünf Jahren ist ihm die Fähigkeit aberkannt worden, öffentliche Ämter zu bekleiden;
2.
die Angeklagte B. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM;
3.
den Angeklagten D. wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Geldstrafe von 3.000 DM;
4.
den Angeklagten S. wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat und zur Geldstrafe von 1.000 DM;
5.
den Angeklagten Dr. S. wegen Beihilfe zum Betrug in zwölf Fällen unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren verhängten Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
6.
den Angeklagten J. wegen Falschbeurkundung in dreizehn Fällen, in einem Falle rechtlich zusammentreffend mit einer weiteren Falschbeurkundung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Die Angeklagten B., S. und J.rügen nur die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten G., D. und Dr. S. beanstanden auch das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten S. und Dr. S. führen zur Aufhebung der diese Angeklagten betreffenden Verurteilung. Die Angeklagten G. und J. haben mit ihren Rechtsmitteln teilweise Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten B. und D. bleiben erfolglos.
A)
Die Revision des Angeklagten G.
I.
Verfahrensbeschwerde:
1.
Die Revision beanstandet, daß "die Verteidiger aller Angeklagten von der Mitwirkung und sogar von der Anwesenheit" bei der Vernehmung des Zeugen Dr. Werner W. durch den ersuchten Richter in Bregenz "ausgeschlossen" gewesen seien. Durch die "erzwungene Abwesenheit der Verteidiger" sei § 338 Nr. 8 StPO verletzt worden. Zugleich liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention zum Schütze der Menschen rechte und Grundfreiheiten vor. Die Strafkammer habe zwar die kommissarische Vernehmung des Zeugen nach seiner Weigerung, vor ihr oder einem anderen deutschen Gericht zu erscheinen, gemäß § 223 StPO anordnen dürfen. Sie hätte aber auch "alle ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Befugnisse und ihre richterliche Autorität" einsetzen müssen, um die Anwesenheit der Verteidiger bei der Vernehmung in Bregenz zu ermöglichen. Es sei in hohem Maße wahrscheinlich, daß die Anwesenheit gestattet worden wäre, wenn die Strafkammer in angemessener Weise die Pflicht zur Sicherstellung einer sachgerechten Verteidigung erfüllt hätte. Der Verfahrensverstoß folge aus dem "mangelnden Engagement" des Tatgerichts für die Belange der Verteidigung.
Zur Rechtslage ist zu bemerken:
Auf Zeugenvernehmungen, die auf Ersuchen deutscher Gerichte durch österreichische Gerichte durchgeführt werden, wird österreichisches Verfahrensrecht angewendet. Einem Verlangen, in bestimmter Weise zu verfahren, wird nur entsprochen, wenn das österreichische Recht ein solches Verfahren nicht verbietet (Art. 8 des deutsch-österreichischen Vertrags über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958, BGBl 1960 II 1347, 2319). Das österreichische Verfahrensrecht gestattet für Zeugenvernehmungen außerhalb einer Hauptverhandlung die Anwesenheit des Verteidigers nicht (vgl. §§ 97 Abs. 2 Satz 2, 162 der österreichischen Strafprozeßordnung; BGH, Urteile vom 29. September 1970 - 5 StR 320/70 - und vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - S. 36). Nach Grützner (Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. III Fußnote 13 zu Art. 8 des Rechtshilfevertrags vom 22. September 1958) sind Ausnahmeersuchen zwecklos.
In Anbetracht der Rechtslage entfiele die Berechtigung des Vorwurfs der Revision selbst dann, wenn das Tatgericht den (nach Grützner) zwecklosen Versuch, die Anwesenheit der Verteidiger zu erreichen, nicht unternommen hätte. Die Strafkammer hat sich aber um eine Ausnahmebewilligung für die Verteidiger bemüht, jedoch vergeblich. Der Bundesminister der Justiz der Republik Österreich führte in seinem Schreiben vom 10. Juli 1972 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz aus: "Gemäß § 162 der österreichischen StPO sind Zeugen ohne Beisein des Anklägers, Privatbeteiligten, Beschuldigten oder anderer Personen zu vernehmen. Daher wird durch diese Bestimmung auch das Beisein eines Verteidigers ausgeschlossen."
Der Beanstandung der Revision ist damit schon die tatsächliche Grundlage entzogen. Zu einer weiteren rechtlichen Erörterung besteht kein Anlaß.
2.
Die Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am 8. November 1972 könnte selbst dann nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg (Annahme eines Verfahrenshindernisses oder des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO) führen, wenn der Tatsachenvortrag des Revisionsführers bewiesen würde. Der von ihm daraus gezogenen Folgerung seiner vorübergehenden geistigen Abwesenheit stehen insbesondere folgende Umstände entgegen:
a)
Der Angeklagte gibt an, er habe vor Beginn der Verhandlung seinen "taumelartigen Zustand" seinem Verteidiger erläutert und in einer Verhandlungspause mit Wissen des Vorsitzenden der Strafkammer den Landgerichtsarzt aufgesucht. Weder der Verteidiger noch der Landgerichtsarzt sahen sich aber veranlaßt, das Gericht zu unterrichten. Sie bezweifelten anscheinend nicht, daß der Angeklagte noch imstande war, sich verständig und verständlich zu äußern und aufzunehmen und zu verstehen, was andere äußerten.
b)
Der Angeklagte gab am Vormittag des 8. November 1972 eine Erklärung zu einer Beweisfrage ab, die dafür spricht, daß er der Verhandlung folgen und sich sachgemäß verteidigen konnte.
c)
Der Verteidiger des Angeklagten in der Tatsacheninstanz hat erkennen lassen, daß er sich zumindest von dessen tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen distanziert. In der von ihm gefertigten Revisionsbegründung sagt er: "Der Angeklagte läßt die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO rügen". In der Begründung beruft er sich in indirekter Rede auf das, was der Angeklagte vorbringt.
Auf Grund dieser Umstände sieht sich der Senat in der Lage, vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die in der Regel nur bei einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung in Betracht kommt (BGH NJW 1970, 1981), auszuschließen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Feststellung genügt hätte, daß Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten der Strafkammer offensichtlich keinen Anlaß gaben, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 141, 142; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Einleitung S. 85, 121; Meyer in Löwe/Rosenberg § 337 Anm. IV 5 b).
3.
Der Angeklagte meint, er sei dem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Hilfsstrafkammer entschieden habe, die unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung gebildet und unmittelbar danach wieder aufgelöst worden sei. Zu einer Verteilung der Geschäfte "nach Fallgruppen auf Grund allgemeiner, objektiver und feststehender Kriterien" habe es nicht kommen können. "Jedenfalls in ihrem objektiven Gehalt sei die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans willkürlich."
Das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten ist unzutreffend.
Wegen Überlastung der 2. Strafkammer des Landgerichte München I wurde mit Präsidialbeschluß vom 20. Januar 1972 die Geschäftsverteilung durch Bildung einer Hilfsstrafkammer mit Wirkung vom 1. Februar 1972 geändert. Diesem Spruchkörper sind die bei der 2. Strafkammer anhängigen Strafverfahren mit den Anfangsbuchstaben E bis J übertragen worden, soweit nicht bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war. Mit Präsidialbeschluß vom 28. Februar 1972 wurde die Zuständigkeit auf die bei der 2. Strafkammer anhängigen Strafverfahren mit dem Anfangsbuchstaben D erstreckt.
Nach der wirklichen Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Geschäftsanfall der Hilfsstrafkammer nicht nach allgemeinen abstrakten Merkmalen bestimmt worden ist.
Daß die Dauer ihres Bestehens nicht von vornherein nach dem Kalender oder nach einem vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis (vgl. BGHSt 21, 260, 263) bestimmt war, begründet keinen Gesetzesverstoß, auf den der Angeklagte sich berufen könnte. Als die Hauptverhandlung gegen ihn am 20. April 1972 begann, war der Grund für die Bildung der Hilsstrafkammer noch nicht entfallen. Die begonnene Hauptverhandlung war vor ihr auch zu Ende zu führen (vgl. BGHSt 8, 250; BGH NJW 1964, 1866).
Der Angeklagte wendet sich auch dagegen, daß ein "Landgerichtsrat" den Vorsitz führte. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 12, 104, 107; 18, 176, 178).
4.
Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie verlangt, daß die "den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Die Revision teilt das Ablehnungsgesuch lediglich teilweise und den dazu ergangenen Beschluß nur in Form einer verkürzten Wiedergabe ("im Tenor") mit. Sie vermittelt damit nicht den zur Entscheidung über ihr Vorbringen notwendigen Sachverhalt. Ihre Rüge ist infolgedessen nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig (BGHSt a.a.O.).
5.
Entsprechendes gilt Tür die Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe einem Beweisantrag, "über bestimmte Tatsachen durch Verlesung bestimmter Urkunden Beweis zu erheben", zum Teil weder entsprochen noch ihn durch Gerichtsbeschluß abgelehnt. Der Angeklagte teilt den Beweisantrag inhaltlich nicht mit. Das aber wäre erforderlich gewesen um darzulegen, daß ein formgerechter Beweisantrag überhaupt gestellt worden ist (Meyer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 344 Anm. II 4 i mit weiteren Nachweisen).
6.
Die Rüge, die Strafkammer habe einen im Schlußplädoyer gestellten "Eventualbeweisantrag" auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens übergangen und dadurch das Gesetz verletzt, kann aus zwei Gründen nicht zum Erfolg führen:
a)
Über den Antrag schweigt die Sitzungsniederschrift. Anträge auf Protokollberichtigung wurden zurückgewiesen. Die formelle Beweiskraft der Sitzungsniederschrift erstreckt sich auf Eventualbeweisanträge (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 244 Anm. IV 16 c). Der Antrag, von dem die Revision behauptet, er sei hilfsweise vorgebracht worden, gilt daher als nicht gestellt.
b)
Nach der wörtlichen Darlegung des Antrags in der zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision des Angeklagten handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag oder (wie in BGHSt 8, 76 gesagt ist) einen Beweisermittlungsvorschlag, der wie folgt erläutert war: "Bei Annahme des direkten Vorsatzes paase die Tat insbesondere subjektiv nicht in das im Urteil vom 3.3.1970 festgestellte Persönlichkeitsbild des Angeklagten; weiter dränge eine derartige Version im Hinblick auf verschiedene Umstände Zweifel an der Unrechtseinsichtsfähigkeit oder an der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf." Ein solcher Antrag war vom Tatgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen. Aber weder sein Inhalt noch die in der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers dargelegten Umstände legten die Anhörung eines Psychiaters nahe. Auch die Rüge, in der das angenommen wird, ist daher unbegründet.
7.
Verletzung der Aufklärungspflicht wirft der Angeklagte der Strafkammer auch deshalb vor, weil sie seinen Vater nicht als Zeugen vernommen habe.
Der Vater des Revisionsführers war Mitangeklagter. Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung ist das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Er wurde wegen hochgradiger psychoorganischer Veränderungen und der Gefahr des Auftretens eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls für verhandlungsunfähig angesehen. Der Revisionsführer erklärte dem Tatgericht wiederholt, es könne seines Vaters Tod sein, wenn er als Zeuge erscheinen müsse. Seine Ladung sei außerdem von vornherein sinnlos. Sein Vater werde, wie er mehrfach mit ihm besprochen habe, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Ein Verstoß der Strafkammer gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit scheidet aus, weil die Vernehmung des Vaters des Angeklagten als ernsthaft in Betracht zu ziehende, einen Aufklärungserfolg versprechende Möglichkeit nicht in Betracht kam. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein die Erklärungen des Angeklagten, sein Vater werde nicht aussagen, es gerechtfertigt hätten, von der Ladung des Zeugen abzusehen. In Verbindung mit dem gerichtsbekannten schlechten Gesundheitszustand des Zeugen und der Berufung des Revisionsführers auch darauf, bekamen seine Erklärungen eine Grundlage, die den Verdacht, sie könnten lediglich mangelndem Aufklärungsinteresse des Angeklagten entspringen und erübrigten deshalb nicht eine ausdrückliche Erklärung des Zeugen selbst, entfallen ließ. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer den Vater des Revisionsführers als ungeeignetes Beweismittel (vgl. BGHSt 21, 12, 13) ansehen. Erst ein Beweisantrag des Angeklagten hätte zu einer neuen prozessualen Lage geführt. Ein solcher Antrag ist aber nicht gestellt worden.
8.
In der angefochtenen Entscheidung werden Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1970 wiedergegeben (UA S. 420, 421). Es wird erwähnt, daß diese Feststellungen auf das Gutachten eines Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheit gestützt sind. Die Revision beanstandet, daß das Gutachten "in der Hauptverhandlung ... weder eingeführt noch in sonstiger Weise erörtert" worden ist.
Die Rüge entbehrt der Berechtigung. Die angefochtene Entscheidung beruft sich lediglich auf Feststellungen des früheren Urteils unter Hinweis auf ihre - sich aus diesem Urteil selbst ergebende - Grundlage. Das Urteil selbst ist in der Hauptverhandlung verlesen worden (vgl. Bl. 20 der zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision des Angeklagten).
9.
Der Angeklagte rügt Verletzung der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO:
Die Geschäfte der "B." seien als eine fortgesetzte Straftat angeklagt worden. Die Strafkammer habe jedoch wegen sechs Vergehen des Betrugs verurteilt. Zwar sei auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden. Der Vorsitzende habe aber die für Tatmehrheit sprechenden Tatsachen nicht bekannt gegeben. Der Hinweis habe daher die ihm entsprechende Verteidigung nicht ermöglicht.
Er lautete: "Sämtliche Angeklagte werden gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß im B.komplex bezüglich des Verhältnisses der sechs Einzelobjekte zueinander statt der angeklagten fortgesetzten Handlung sechs selbständig begangene Handlungen bei sonst gleicher rechtlicher Qualifizierung in Frage kommen."
Dieser Hinweis genügte.
Nicht die Annahme selbständiger Handlungen, sondern die Annahme eines fortgesetzten Delikts erfordert zusätzliche Feststellungen (vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH, Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 -; RG HRR 1940, 181). Der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besagte, daß sie (möglicherweise) nicht getroffen werden können. Diese Erwägung brauchte die Strafkammer nicht offenzulegen (vgl. BGHSt 13, 320, 324).
10.
Die Ansicht des Angeklagten, ohne Vernehmung Thurnhubers, der unerreichbar war, hätte der Sachverhalt nicht geklärt werden können, es liege daher ein die Sachentscheidung ausschließendes Prozeßhindernis vor, ist abwegig.
11.
Die Beanstandung des langes der Hauptverhandlung ist nicht durch konkrete, den Mangel auf weisende Tatsachen belegt. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß vorgebracht und deshalb unzulässig.
12.
Ob das Tatgericht gegen § 49 Abs. 1 BZRG verstoßen hat, ist eine im Rahmen der Sachrüge zu erörternde Frage (vgl. BGHSt 24, 378, 382).
II.
Sachbeschwerde:
1.
Auf Grund einer Sachbeschwerde kann das Revisionsgericht lediglich prüfen, ob das Tatgericht das sachliche Recht auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Richtige Rechtsanwendung erfordert allerdings eindeutige und widerspruchsfreie Feststellungen und eine vollständige, rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 7, 75, 77; 12, 311, 315/316; 14, 162, 165; 15, 1, 3; RGSt 77, 75, 79; BGH NJW 1960, 1397; 1967, 1140; BayObLGSt 1954, 38, 39). Das Revisionsgericht prüft deshalb insoweit die "Tatfrage". Mit Angriffen der Revision auf die nach seinen Prüfungsmaßstäben einwandfreien Feststellungen oder auf eine nicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung kann es sich aber nicht befassen (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Das verkennt der Angeklagte. Die "Ergänzung zur Revisionsbegründung" erschöpft sich weitgehend in der Wiedergabe seines Vorbringens in der Hauptverhandlung, in der Würdigung dieses Vorbringens, der Aussagen anderer und von Urkunden. Diese Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatgerichts sind ebenso unbeachtlich wie die Argumente, die darauf gestützt werden, daß er, der Angeklagte oder daß Zeugen etwas anderes bekundet hätten, als im Urteil gesagt sei (vgl. BGHSt a.a.O.). Der Revisionsführer verkennt auch, daß möglichen Schlüssen der Strafkammer aus Beweistatsachen nicht entgegengehalten werden kann, sie seien nicht zwingend (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH NJW 1951, 325).
Soweit in den folgenden Darlegungen auf das Vorbringen des Revisionsführers nicht eingegangen wird, ist es offensichtlich unbegründet.
2.
Widersprüche, die den Bestand des Urteils in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.
a)
Eine Reihe von Widersprüchen, die der Angeklagte in der Ergänzung zur Revisionsbegründung behauptet, löst sich schon bei einer ersten Betrachtung auf.
aa)
Die Strafkammer hat ausgeführt, die Abberufung von Dr. Bu. sei lediglich damit begründet worden, daß er versucht habe, seine Funktionen als Geschäftsführer auszuüben (UA S. 243). Sie faßt in dieser Folgerung die Bedeutung der einzelnen (UA S. 179 wiedergegebenen) Kündigungsgründe zusammen. Der Angeklagte kommt zur Behauptung eines Widerspruchs mit Hilfe eines lückenhaften Zitats (vgl. Ergänzung S. 71).
bb)
Die unterschiedlichen Feststellungen über den Kreis der Teilnehmer an der Gesellschafterversammlung vom 5. Mai 1965 (vgl. UA S. 148, 549, 553) beruhen, auch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, auf einem Schreibversehen. Es ist überdies ohne jede Bedeutung, weil sich die unzutreffende Wiedergabe des Sachverhalts lediglich in der Begründung des Freispruchs eines Mitangeklagten findet.
cc)
Welche Kaufabschlüsse des Mitangeklagten S. dem Revisionsführer nicht angelastet werden, hat die Strafkammer wiederholt gesagt (vgl. UA S. 39, 391, 392). Die Formulierung, daß auch die von S. als einem der Verbriefungsbevollmächtigten abgeschlossenen Kaufverträge "auf die Absichten und das Wirken" des Angeklagten zurückgingen (UA S. 197), bezieht sich daher nicht auf die der Verurteilung S. zugrunde liegenden Abschlüsse.
dd)
Die auf die Bekundungen des Mitangeklagten D. gestützte Feststellung, er habe "immer" vom Revisionsführer oder von T. die Anweisungen über die Ablieferung des Geldes erhalten (UA S. 187, 188), ist nicht unvereinbar damit, daß D. eine Anweisung (auf Grund der Anordnung eines neuen Geschäftsführers, der "die Gepflogenheiten bei der B. entweder nicht kannte oder nicht tolerierte") nicht befolgte (UA S. 157, 158).
ee)
Die Strafkammer hat einerseits Mittäterschaft des Angeklagten an der Fälschung der Bürgschaften ausgeschlossen (UA S. 456), andererseits angenommen, daß er von vornherein gewußt habe, daß die Bürgschaften gefälscht sind (UA S. 228, 454). Ein solches Wissen ist mit der Verneinung eines mittäterschaftlichen Beitrags bei der Herstellung der unechten Urkunden ohne weiteres vereinbar.
ff)
Die Feststellungen, daß der Angeklagte alle Geldbewegungen in der "B." kannte, billigte und maßgeblich beeinflußte (UA S. 263), daß er "Kontrolle und - größtenteils absolute - Verfügungsmacht über Kasse und Konten hatte" (UA S. 151), widerstreiten nicht den vom Tatgericht dargelegten, vom Revisionsführer selbst geschilderten Praktiken der Verteilung des vom Mitangeklagten Dr. S. überbrachten Bargelds (UA S. 364, 365).
gg)
Zusammenarbeit des Angeklagten und Thurnhubers und Absprache "aller notwendigen Schritte" zwischen beiden schließen nicht aus, daß es auch Kontroversen gab (UA S. 151, 152, 170).
hh)
Zeichnungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. W. (UA S. 154) bedeutet nicht, daß er Bankeinzelvollmacht hatte (vgl. UA S. 180). Denn er bedurfte der - die Kontrolle durch den Angeklagten sicherstellenden - Gegenzeichnung (UA S. 154, 155).
ii)
Über die Errichtung der BaugrundverwertungsGmbH ohne Leistung auch nur eines Viertels der Stammeinlagen, die Verpflichtung zur Zahlung dieses Viertels und die der Verpflichtung nicht entsprechenden Einzahlung eines Betrags von 5.000 DM durch den Angeklagten lediglich in die von der Mitangeklagten B. geführte Kasse sind in der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Beweiswürdigung durchaus miteinander zu vereinbarende Ausführungen gemacht worden (vgl. UA S. 48, 49, 334, 335).
b)
Andere vom Angeklagten erwähnte Widersprüche stellen sich bei näherer Betrachtung als nicht vorhanden oder als unerheblich heraus:
aa)
Die Feststellung, daß der Angeklagte keine Provision fordern konnte und "deshalb" Provisionsansprüche "zum Zwecke des Ausgleichs der Verrechnungskonten fingiert" worden sind (UA S. 293, 298), bezieht sich auf die in den Provisionsrechnungen, die zur Abdeckung des Fehlbetrages auf dem Konto des Revisionsführers dienten, ausgewiesenen Forderungen (UA S. 292, 294, 297). Die Zusage einer Verkaufsprovision in der Bilanzbesprechung vom 16. Juni 1965 (UA S. 294, 307) läßt diese Feststellung unberührt.
bb)
Die Formulierung, es sei unvorstellbar und passe nicht zum Persönlichkeitsbild und zur geschäftlichen Gewandtheit des Angeklagten, daß er sich nicht um die finanzielle Situation seiner Firma und die Frage, wieviel er in jeder Phase ... entziehen kann, gekümmert habe, "es sei denn, er handelte ohnehin von vornherein mit Schädigungsabsicht" (UA S. 261), gibt zwar dem Angeklagten Gelegenheit zu ihm günstigen denkgesetzlichen Folgerungen (Ergänzung S. 113). Er übersieht aber das Wort "ohnehin". Es erklärt den Sinn der Formulierung der Strafkammer: Ein nicht nach der Lage der Firma fragendes, unbekümmertes Entziehen von Geld wäre für sich allein hinreichendes Indiz für Schädigungsvorsatz. Die Strafkammer wollte nicht sagen und hat nicht gesagt, daß Kenntnis des Angeklagten von der finanziellen Situation der "B." Schädigungsvorsatz (den sie an anderer Stelle rechtsfehlerfrei bejaht hat) ausschloß.
cc)
Ob die Feststellung, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gründung der "B." über keine nenneswerten Barmittel verfügte und auch keine Aussicht hatte, Kreditgeber zu finden (UA S. 25, 206), mit der Wahrunterstellung, der Revisionsführer habe um die Jahreswende 1964/1965 einen Betrag von 70.000 DM zur Verfügung gehabt (UA S. 207, 210), zu vereinbaren ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist allein, daß diesem Betrag Rückzahlungs- oder Regreßansprüche gegenüberstanden (weil er aus Darlehen und einer strafbaren Handlung stammte) und nichts davon in die "B." einfloß (UA S. 210).
dd)
Die Meinung der Strafkammer, "Schädigungsabsicht" des Angeklagten wäre zu verneinen, wenn er nicht erst im Laufe des Prozesses, sondern schon zur Tatzeit einen Einnahmeüberschuß auf Grund der noch durchführbaren Geschäfte errechnet hätte (UA S. 307, 308), veranlaßt den Revisionsführer, auf Urteilsstellen hinzuweisen, in denen gesagt wird, es sei undenkbar oder unvorstellbar, daß er sich mit der Kalkulation und mit der finanziellen Situation seiner Firma nicht befaßt habe (UA S. 191, 261). Der Angeklagte folgert: Er habe sich mit der Kalkulation befaßt. Also stünde auch fest, daß er eine positiv endende Berechnung zur Tatzeit selbst angestellt und infolgedessen nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe (Ergänzung S. 273, 274).
Diese Folgerung ist schon deshalb verfehlt, weil nach den festgestellten Faktoren der Kalkulation ein positives Ergebnis nicht in Betracht kam (UA S. 302 bis 307). War der Angeklagte "im Bilde", dann sah er auch diese Faktoren. Im übrigen ist der Meinung der Strafkammer nicht beizutreten. Die Annahme eines positiven Geschäftsergebnisses hätte die zweckwidrige Verwendung der Kauferzahlungen und damit Schädigungsvorsatz nicht ausgeschlossen.
ee)
Die Feststellungen zur Unwahrheit der am 17. Dezember 1965 beschworenen Aussage (UA S. 63) widersprechen nicht dem, was an anderen Stellen des Urteils gesagt ist. Die Darlegungen der Strafkammer besagen: Bei Verbriefungen geleistete Anzahlungen (also Bargeld) wurden dem Angeklagten von den Verbriefungsbevollmächtigten (in dieser ihrer Eigenschaft) direkt oder über die Mitangeklagte B. ausgehändigt. Die Aushändigung nahm nicht den Weg über die Geschäftsführer oder - von der Mitangeklagten B. abgesehen - die Buchhalter der "B.".
Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich. Der wesentliche Unrechts- und Schuldgehalt liegt darin, daß der Angeklagte beschwer, er habe lediglich Provisionszahlungen erhalten.
ff)
Daß der Vater des Angeklagten - als dessen Strohmann - 50.000 DM auf Grund der Beteiligung an der Firma "Ne." Anfang 1966 ausbezahlt bekam (vgl. UA S. 66, 207, 209, 343), läßt den Vorwurf nicht entfallen, der Angeklagte habe einen im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides (24. März 1966) angenommenen und von ihm auch alsbald geltend gemachten Anspruch aus Beteiligung oder Darlehen nicht angegeben (vgl. UA S. 65, 66, 343). Die Auszahlung an den Vater erfolgte ohne Wissen des Angeklagten (UA S. 207). Der ausbezahlte Betrag belief sich nur auf ein Drittel der vom Angeklagten geltend gemachten Forderung. Daß und weshalb die Verurteilung wegen vollendeten Meineids dennoch keinen Bestand haben kann, ist unter 4. dargelegt.
3.
Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen zehn selbständiger Vergehen des Betrugs.
a)
Die äußeren und inneren Merkmale dieser Straftat hat die Strafkammer für erwiesen angesehen. Infolgedessen war der Angeklagte wegen betrügerischen Verhaltens schuldig zu sprechen. Die Richtigkeit der Rechtsanwendung in den Fällen der Grundstücksgeschäfte wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil ähnliche oder in den wesentlichen Merkmalen übereinstimmende Taten des Angeklagten in einem früheren Verfahren als Untreue beurteilt worden sind. Tateinheit mit Untreue - etwas deshalb, weil ein Betreuungsverhältnis schon bei Begehung der Betrugshandlungen bestand (vgl. BGHSt 8, 254, 260) - ist von der Strafkammer verneint worden. Das beschwert den Angeklagten nicht.
b)
Die Merkmale des inneren Tatbestands des Betrugs in den Grundstücksgeschäften (vgl. UA S. 26, 27, 47, 50, 51, 312, 391, 397, 398) besagen nicht ohne weiteres etwas für die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit. Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Seine Merkmale (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 -) müssen nachgewiesen sein. Er darf nicht vermutet oder unterstellt werden (vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH, Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 -; RG HRR 1940, 181). Die Begründung, mit welcher die Strafkammer in den Fällen der Grundstücksgeschäfte den Fortsetzungszusammenhang auf den Rahmen der einzelnen, durch den Ankauf bestimmten Komplexe ("Objekte") beschränkte (UA S. 395, 396, 397, 401), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
Im übrigen ergeben sich gegen den Schuldspruch nur im Falle der Verurteilung wegen am 24. März 1966 begangenen Meineids durchgreifende Bedenken. Dem Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er habe den Gläubigern "eine Befriedungsmöglichkeit in Höhe von 50.000 DM vorenthalten" (UA S. 434), wenn sein Vater diesen Betrag im Zeitpunkt der Eidesleistung schon erlangt hatte (vgl. UA S. 207, 343). Ob trotz der Auszahlung noch eine Forderung des Angeklagten aus Beteiligung oder Darlehen bestand oder ob der Angeklagte das nur annahm, ist eine Frage, die sich aus den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig beantworten läßt (vgl. UA S. 65, 66, 207, 342, 343). Auf ihrer Grundlage kann die Verurteilung wegen vollendeten Meineids keinen Bestand haben.
5.
Die Aufhebung der Verurteilung in einem der Meineidsfälle führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Das hat zur Folge, daß über Berufsverbot und Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, neu zu entscheiden ist (BGHSt 14, 381, 382; LK 9. Aufl. § 74 Rdn. 13. Vgl. dazu auch Dreher, StGB 34. Aufl. § 76 Anm. 2 A und 35. Aufl. § 55 Anm. 2 A).
Die Aufhebung berührt nicht die Einzelstrafen, die in den übrigen Fällen verhängt worden sind. Die Zumessungserwägungen zu diesen Einzelstrafen sind nicht rechtsfehlerhaft. Zum Vorbringen der Revision ist zu bemerken:
a)
Die Annahme der Strafkammer, daß zwei der Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) zu werten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Erwägungen dazu (vgl. UA S. 430) sind zutreffend (vgl. BGHSt 5, 124, 130). "Die außergewöhnliche Höhe des voraussehbaren und des angerichteten Vermögensschadens" ist ein für die Wertung in erster Linie in Betracht kommender Gesichtspunkt (Dreher a.a.O. § 266 Anm. 6 A).
b)
Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG liegt nicht vor. Der Hinweis des Vorsitzenden, daß die Vorstrafen ab Nummer 4 des Auszugs aus dem Zentralregister festgestellt werden, besagte nichts über den Gegenstand früherer Verurteilungen und ist kein Gesetzesverstoß, auf dem dasUrteil beruhen kann.
B)
Die Revision der Angeklagten B.
Die Angeklagte B. wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge vergeblich gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen.
1.
Beihilfe im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB leistet, wer die Ausführung einer Straftat irgendwie fördert oder erleichtert. Der unterstützende Tatbeitrag braucht für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein (LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 2 mit Nachweisen). Strafbare Beihilfe erfordert vorsätzliches Handeln: Der Gehilfe muß den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen, die er in ihren wesentlichen Merkmalen kennt, zu fördern (BGHSt 3, 65, 66; 11, 66).
2.
Die Strafkammer hat die inneren und äußeren Voraussetzungen der Beihilfe festgestellt. Die Angeklagte, Sekretärin, Vertraute und Geliebte des Haupttäters, unterstützte ihn in seinem, aber auch im gemeinschaftlichen (vgl. UA S. 53) Interesse in Kenntnis seines tatbestandsmäßigen Handelns (UA S. 50/51, 55, 76) bei der Planung, Durchführung und Vorteilserlangung. Über die Bedeutung ihrer Tatbeiträge (UA S. 52, 53, 60, 61, 74 bis 76) für den Haupttäter war sie sich im klaren (UA S. 76).
Die widersprüchlichen Feststellungen der Strafkammer zur Anzahlung des Zeugen S. (Bargeld oder Scheck) und zu dem Weg, den sie nahm (vgl. UA S. 52, 53, 75, 350, 351, 352, 353), stellen den Schuldspruch nicht in Frage. Wesentlich ist allein, daß die Zahlung (ein erstrebter rechtswidriger Vermögensvorteil) so oder so in die Hände der Angeklagten kam.
3.
Die Strafzumessung (UA S. 443 bis 445) gibt keinen Anlaß zu Erörterungen.
C)
Die Revision des Angeklagten D.
I.
Verfahrensbeschwerde:
1.
Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die (in der Hauptverhandlung vernommenen) Zeugen Se., K. und H. nicht zur Frage der Preiserwartung gehört habe, kann keinen Erfolg haben, weil die Behauptung eines Verfahrensverstoßes in der Regel nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Voraussetzungen, unter welchen eine solche Rügebegründung ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGHSt 17, 351, 353), liegen nicht vor.
Daß und weshalb die Vernehmung Schrittenlohers als Möglichkeit zusätzlicher Sachaufklärung dem Tatgericht bekannt oder doch erkennbar war, sagt die Revision nicht. Deshalb muß ihre Aufklärungsrüge auch insoweit erfolglos bleiben.
Im übrigen ist noch zu bemerken: Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Strafkammer die Kaufpreiserwartung des Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen hat (UA S. 412).
2.
Die Beanstandung, die Strafkammer habe es versäumt, Rechtsanwalt Dr. De. erneut zu vernehmen oder dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung zu geben, nachdem der Zeuge "unter dem 11. Dezember 1972" eine schriftliche Mitteilung über die Entbindung "von der Schweigepflicht hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zeugen He." gemacht habe, genügt nich den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 19, 273, 276; 21, 334, 340). Die Revisionsbegründung läßt offen, wann das Schreiben einging und das Gericht davon Kenntnis erlangte. Ein Verfahrensverstoß kommt nicht in Betracht, wenn die Mitteilung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung (15. Dezember 1972) der Strafkammer noch nicht vorlag. Verfahrensfehler werden nicht vermutet. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in einem Schreiben vom 6./9. November 1973 dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, daß er sich an das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. De. nicht erinnern könnte. Weitere Aufklärung ist daher nicht zu erwarten.
3.
Auch das Vorbringen, der Zeuge Dr. De. sei trotz des Verdachts der Beteiligung an der Tat vereidigt worden, enthält keinen vollständigen und genauen Tatsachenvortrag. Die Umstände des Verdachts sind nur unzulänglich erwähnt. Auf die wesentliche Frage, ob er vor der Vereidigung geprüft worden ist (vgl. BGHSt 22, 266, 267), wird nicht eingegangen.
4.
Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten Grosse während seiner Vernehmung zum Lebensgang ist nicht zu beanstanden. Mit der Abtrennung (und späteren Wiederverbindung) wurde kein unzulässiger Zweck verfolgt. Die Vernehmung des Mitangeklagten betraf nicht den Revisionsführer. Weder sein Vortrag noch Sitzungsniederschrift oder Urteil ergeben Anhaltspunkte dafür, daß Dinge erörtert worden sind, die den gegen ihn erhobenen Vorwurf berührten (vgl. RGSt 70, 65, 67; BGHSt 21, 180, 182; 24, 257, 259).
II.
Sachbeschwerde:
1.
Die Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands der Untreue sind festgestellt. Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte die Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen seiner Vertragspartner hatte und daß er diese Pflicht vorsätzlich verletzte. Ihre rechtlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der Auffassung des Senats (vgl. BGHSt 1, 186, 189/190; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 - 1 StR 133/71 -). Was die Revision gegen den Schuldspruch einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
2.
Auch die Angriffe gegen den Strafausspruch erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Es trifft zwar zu, daß im Urteil gesagt ist, der Angeklagte habe sich seine "Vorstrafen" nicht zur Warnung dienen lassen (UA S. 446) und daß die eine dieser "Vorstrafen" keine Warnfunktion ausüben konnte, weil sie erst nach der Tatbegehung verhängt worden ist. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer das verkannt hat. Sie bemerkt ausdrücklich, daß die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur deshalb zu verneinen waren, weil die am 4. August 1967 ausgesprochene Freiheitsstrafe vom Angeklagten schon verbüßt worden ist (UA S. 446). Entweder ist das Wort "Vorstrafen" nur versehentlich im Plural gebraucht worden oder es sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daß das Urteil vom 29. Mai 1963 eine Vielzahl von Delikten betraf. Die Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist strafmildernd berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG ist den Zumessungserwägungen nicht zu entnehmen.
D)
Die Revision des Angeklagten S.
Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten ist begründet.
1.
Die Verurteilung kann schon wegen Unklarheit und Lückenhaftigkeit der Feststellungen keinen Bestand haben. Einerseits sagt das Tatgericht, es habe sich nicht ausschließen lassen, daß die Kaufverträge mit Wie., Woh. und Fi. "ohne Wissen und Willen" G. und T. abgeschlossen wurden (UA S. 39), andererseits wird ausgeführt, daß G. und T. die "F. GmbH", deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war (UA S. 20, 96, 385), beauftragten und bevollmächtigten (UA S. 96). Eine Reihe von Urteilsstellen spricht dafür, daß für die Strafkammer feststand, die "B.", nicht die "F. GmbH" sei als Vertragspartnerin (Verkäuferin) auch in Erscheinung getreten (UA S. 39, 99, 101, 417), der Angeklagte habe in offener Stellvertretung für sie abgeschlossen (vgl. insbesondere UA S. 101). Mit dieser Annahme ist aber die Bemerkung, die Verträge mit Wie., Woh., Fi. und Wei. seien der "B." nicht "zuzurechnen" (UA S. 391), nicht zu vereinbaren.
2.
War die "B." Vertragspartnerin, trafen sie etwaige Pflichten zur Betreuung der Vermögensinteressen der Käufer im Falle besonderer, den leistungsaustauschbestimmten Charakter umprägender Ausgestaltung (vgl. dazu LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 14) der Kaufverträge. Pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann derjenige der organschaftlichen Vertreter der "Baura" oder der sie beherrschenden Hintermänner (vgl. BGHSt 13, 330, 331/332) gehandelt haben, der dem Angeklagten Provisionsentnahmen aus den Kaufpreiszahlungen der Käufer gestattete, obwohl er wußte, daß damit die vollständige Erfüllung der Rückzahlungspflicht ausgeschlossen oder gefährdet wurde. (Mit-) Täterschaft des Angeklagten kommt nur in Betracht, wenn ihm die Erfüllung tatbestandsmäßiger Vermögensfürsorgepflichten gegenüber den Käufern übertragen war (vgl. LK a.a.O. Rdn. 62, 46 a.E.). Ohne solche Übertragung kann er nur Anstifter oder Gehilfe gewesen sein.
Andere Möglichkeiten strafbaren Verhaltens des Angeklagten (z.B. Betrug, von ihm allein oder im Zusammenwirken mit anderen begangen) sind nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich. Der Senat sieht daher von ihrer Erörterung ab.
E)
Die Revision des Angeklagten Dr. S.
Die Rüge, das erkennende Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil statt der Hilfsschöffin Ollenhauer der zugezogene Ergänzungsschöffe für den Hauptschöffen Beck hätte eintreten müssen, greift durch. Das weitere Vorbringen der Revision kann unerörtert bleiben.
1.
Der Hauptschöffe Back stellte einen mit "15. März 1972" datierten Entbindungsantrag. Es steht nicht fest, wann dieser Antrag einging. Am 24. März 1972 sprach der Vorsitzende der Strafkammer fernmündlich mit dem Antragsteller, der sein Vorbringen erläuterte und ergänzte. Er wurde am gleichen Tage von der Dienstleistung entbunden.
Am 15. März 1972 ordnete der Vorsitzende die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an. Es wurde der in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 95 aufgeführte Hilfsschöffe Fritz Ostermaier einberufen. Für den Hauptschöffen Beck wurde die in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 97 stehende Hilfsschöffin Ollenhauer herangezogen. Sie wirkte im Quorum mit. Der Ergänzungsschöffe trat erst nach Erkrankung der Schöffin Mayrock (ab 19. September 1972) in das Quorum ein.
2.
Als Ergänzungsschöffe war der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden anstehende Hilfsschöffe heranzuziehen (BGHSt 18, 349, 351; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 192 GVG Anm. II 6 b). Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Hilfsschöffe Ostermaier oder - wie die Revision meint - die unter Nr. 81 der Hilfsschöffenliste aufgeführte Hilfsschöffin Ruckdäschel war. Die Hilfsschöffin Ollenhauer konnte es jedenfalls nicht sein.
3.
Der in Beachtung der für die Reihenfolge in Betracht kommenden Gesichtspunkte vor ihr - wenn auch möglicherweise am gleichen Tag - als Ergänzungsschöffe herangezogene Hilfsschöffe hätte für den entbundenen Hauptschöffen in das Quorum eintreten müssen (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 177/74 -).
F)
Die Revision des Angeklagten J.
I.
Der Sachrüge des Angeklagten war der Erfolg zu versagen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
1.
Der Angeklagte ist Notar in München. Im Jahre 1965 beurkundete er für eine GmbH Verträge über den Ankauf größerer Grundstücke und über den Verkauf von Parzellen aus diesen Grundstücken. Für die Verträge mit den Parzellenkäufern entwarf er Formulare. Die danach gestalteten und vor dem Beurkundungstermin vorbereiteten Verträge waren "für die Käufer gefährlich" (UA S. 85). Doch nicht wegen des Vertragsinhalts, der es dem Mitangeklagten G. ermöglichte, im Wege des Betrugs rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen, sondern wegen Falschbeurkundung im Amte ist der Angeklagte (dessen Versicherung die Grundstückskäufer teilweise entschädigte) verurteilt worden. Nach den Feststellungen war er bei der Vorlesung von 14 Grundstückskaufverträgen nicht oder nicht ständig zugegen. Er ließ durch Hilfskräfte vorlesen, "wenn er andere Tätigkeiten hatte" (UA S. 416), einen anderen Vertrag machte (UA S. 88), "eine wichtige Besprechung" ihn abhielt (UA S. 94), er ans Telefon geholt (UA S. 91), "abberufen" (UA S. 94) wurde. Die Beteiligten wußten nicht, wo sich der Angeklagte befand. Er hielt sich in seinem Arbeitszimmer auf, dessen Türschwelle von der des Raumes, in dem vorgelesen wurde, drei bis vier Meter entfernt war (UA S. 86). Von dort aus konnte weder er die Beteiligten, noch konnten die Beteiligten ihn sehen. Sein Vorbringen, er habe darauf geachtet, daß bei offenen Türen vorgelesen worden sei, er habe alles mithören können, hat die Strafkammer für nicht widerlegbar angesehen (UA S. 131, 374, 377, 377 a, 379).
2.
Die Revision meint, die Feststellungen seien lückenhaft. Der für den Vorwurf der Falschbeurkundung im Amte wesentliche Sachverhalt finde sich nicht in den Gründen des angefochtenen Urteils.
Die Ansicht der Revision trifft nicht zu. Zwar erwähnt die Strafkammer nur in einem der Fälle ausdrücklich, daß im Eingange der Urkunde ausgeführt worden ist, "die Beteiligten seien am 21. Juni 1965 vor Notar J. an seiner Amtsstelle in M. erschienen" (UA S. 95). Aber die Urteilsgründe ergeben in ihren Zusammenhang, daß die vorbereiteten Protokolle übereinstimmend gestaltet waren und den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Satz 2 FGG entsprachen. Der Satz, der Angeklagte habe "... der Wahrheit zuwider beurkundet, daß die Verträge in seiner Gegenwart vorgelesen worden seien" (UA S. 95), ist nicht als rechtliche Würdigung aufzufassen. Er findet sich in der Darstellung des Sachverhalts und ist offensichtlich die für alle 14 Beurkundungsfälle geltende Feststellung des Vermerks über die Beachtung des § 177 Abs. 1 Satz 1 FGG.
Allerdings hat der Angeklagte nicht schon auf Grund dieses Vermerks seine ständige Anwesenheit bei der Vorlesung beurkundet. Aber sein ununterbrochenes Zugegensein während des Aktes der Vorlesung (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl. Bd. 3 BeurkG § 13 Rdn. 29; Keidel, FGG 9. Aufl. § 174 Rdn. 5; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 174 Rdn. 2) war nach der zur Tatzeit geltenden Vorschrift des § 174 FGG und den Rechtsfolgen ihrer Mißachtung zwingend geboten. Auf Grund der Rechtslage (vgl. dazu Keidel a.a.O. Rdn. 8), die durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG keine Änderung erfahren hat (vgl. Jansen a.a.O.), brauchte die Anwesenheit des Angeklagten in den Protokollen nicht ausdrücklich festgestellt zu werden. Mit seiner Unterschrift bezeugte der Angeklagte auch die Tatsache des Zugegenseins bei der Vorlesung (vgl. BGH DNotZ 1969, 178; RGSt 13, 116, 119; Jansen a.a.O. Rdn. 32). Zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht beruft sich die Revision auf Art. 26 Abs. 3 des Bayerischen Notariatsgesetzes. Diese Vorschrift ist hier ohne Bedeutung. Sie galt nicht für die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts (vgl. Art. 24 BayNotG; § 168 FGG).
3.
Die Merkmale des äußeren Tatbestands der Falschbeurkundung im Amte (§ 348 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer im Ergebnis mit Recht bejaht.
a)
Die vom Angeklagten innerhalb seines Geschäftsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen Protokolle waren öffentliche Urkunden (§ 20 Abs. 1 BNotO; § 415 Abs. 1 ZPO). Sie erbrachten "vollen Beweis" auch für das ständige Zugegensein des Angeklagten bei der Vorlesung. Dahingestellt kann bleiben, ob der Beweis für und gegen jedermann aus § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu KG KGJ 44, 208, 212; Schlegelberger a.a.O. § 176 Rdn. 24; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 415 Anm. II 1) oder aus § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. Stein/Jonas a.a.O. § 418 Anm. I und II 1) zu folgern ist.
b)
Die Beurkundung des Zugegenseins betraf eine rechtlich erhebliche Tatsache (vgl. BGH DNotZ 1969, 178; RGSt 13, 116, 120; RGZ 61, 95, 99; Jansen a.a.O. Rdn. 29; Keidel a.a.O. § 174 Rdn. 8; Schlegelberger a.a.O. § 174 Rdn. 2).
c)
Diese rechtlich erhebliche Tatsache wurde falsch bezeugt, weil das Beurkundete mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte (vgl. LK 9. Aufl. § 348 Rdn. 17). Der Angeklagte konnte in den 14 Fällen der Verurteilung die Vorlesung der Protokolle zumindest mit dem Gesichtssinn nicht (ständig) wahrnehmen.
aa)
Es entspricht der Natur der Sache (Keidel a.a.O. Rdn. 7), die Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts dahin zu verstehen, daß er persönlich mit den Beteiligten über ihre Erklärungen zu verhandeln und an dem Beurkundungsvorgang bis zu seinem Abschluß unausgesetzt mitzuwirken habe (Jansen a.a.O.; vgl. auch Schlegelberger a.a.O. § 174 Rdn. 1 und 2). Doch nicht jede Abweichung von diesem "idealen Zustand" (RGZ 61, 95, 98) führt zu einer unrichtigen Beurkundung. Unerläßlich ist aber das Zugegensein (§ 174 FGG) oder Gegenwärtigsein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) des Notars bei den Akten der Vorlesung, Genehmigung und Unterzeichnung (vgl. RGZ a.a.O. S. 99; RG HRR 1925, 1439; Jansen a.a.O. Rdn. 2). Damit ist seine Anwesenheit im Sinne der "Übereinstimmung von Ort und Zeit" (Jansen a.a.O. Rdn. 30) gemeint. Das Reichsgericht hat die Einheitlichkeit des Ortes in einem Falle für gewahrt angesehen, in dem der Grundbuchbeamte die Vorlesung des Protokolls über ein wenig verwickeltes Rechtsgeschäft durch seinen Gehilfen vom unmittelbar an die Grundbuchkanzlei anstoßenden Zimmer durch die offenstehende Tür verfolgen konnte und verfolgt hat und zwar so, daß er sich zum Zeichen seiner Mitwirkung den Beteiligten zuwandte. Aus geringer Entfernung konnte er sie, die Beteiligten konnten ihn sehen. Die nicht beeinträchtigte visuelle und akustische, den Beteiligten bewußte Wahrnehmung und Überwachung des Vorgangs durch den Grundbuchbeamten ließ ihn als die einzig verantwortliche Amtsperson erscheinen (RGZ a.a.O.).
Die Sachlage dieses Falles zeigt, daß nur unter engen Voraussetzungen die Einheitlichkeit des Ortes nicht davon abhängt, daß Notar und Beteiligte sich im gleichen Räume aufhalten. Tun sie es nicht, darf die Kontrolle des Vorgangs durch nichts in Frage gestellt sein. Der Notar muß der Vorlesung seine Aufmerksamkeit zuwenden. Er und die Beteiligten müssen einander sehen und hören können (OLG Celle NdsRpfl 1956, 131; Jansen a.a.O.; Keidel a.a.O. Rdn. 4; Schlegelberger a.a.O. Rdn. 2). Nur durch Gebrauch auch des Gesichtssinns kann die Vorlesung aus der Niederschrift wahrgenommen werden.
bb)
Die Mindesterfordernisse der Anwesenheit wurden vom Angeklagten nicht beachtet. Unsichtbar für die Beteiligten ging er in nicht nur geringer Entfernung anderen Tätigkeiten, die seine Aufmerksamkeit zumindest ebenfalls in Anspruch nahmen, nach. Visuelle Wahrnehmungen entfielen völlig. Unter solchen Umständen war die Einheitlichkeit des Ortes keinesfalls gewahrt.
4.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind knapp aber ausreichend.
Der Schuldspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer von einem "verschuldeten Verbotsirrtum" des Angeklagten spricht (UA S. 381, 451), ohne zu sagen, worüber der Angeklagte irrte. Der Senat kann ausschließen, daß der angenommene Irrtum sich auf Tatbestandsmerkmale bezog. Nach den (unter 1. erwähnten) Anlässen, die dazu führten, daß der Angeklagte in seiner Abwesenheit vorlesen ließ, waren für sein Verhalten nicht irrtümliche oder fehlende Vorstellungen über den Begriff (Bedeutungsgehalt) des Zugegenseins ursächlich. Der Angeklagte setzte sich vielmehr über seine in anderen Beurkundungsfällen durchaus beachtete (vgl. UA S. 416) Pflicht zur Anwesenheit hinweg, wenn er anderer Tätigkeit den Vorzug einräumte. Das läßt es als durchaus fraglich erscheinen, ob auch nur von einem Verbotsirrtum die Rede sein kann. Die Annahme der Strafkammer beschwert den Angeklagten aber nicht.
II.
Gegen den gesamten Strafausspruch bestehen durchgreifende Bedenken.
1.
Auf der Grundlage ihrer Auffassung, daß der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Einzelstrafen deshalb (und nicht nur wegen "Beseitigung von Hemmungen") nach Versuchsgrundsätzen (BGHSt 2, 194, 211) zu ermäßigen sind.
2.
Die dem Angeklagten nachteiligen Zumessungserwägungen aus dem Inhalt der Verträge (vgl. UA S. 450) sind rechtsfehlerhaft. Sie stützen sich auf Umstände, die in diesem Falle außerhalb des zurechenbaren Handlungs- und Erfolgsunrechts liegen. Korrektes Verhalten des Angeklagten im Sinne ständigen Zugegenseins hätte zu keinem anderen Vertragsinhalt geführt.
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