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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1971, Az.: 2 StR 423/71

Bestimmung der Anforderungen an das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1971
Aktenzeichen
2 StR 423/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte im Falle II, 7 der Urteilsgründe und der Angeklagte K. im Falle II, 5 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten C. wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und jeweils die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Außerdem rügt sie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2

Auf die Verfahrensrüge, die nur den Fall II 7 der Urteilsgründe betrifft, braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Sachrüge durchdringt.

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten K. im Falle II 5 der Urteilsgründe und beide Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe je wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, daß ein Fortsetzungszusammenhang in beiden Fällen nicht von den Feststellungen getragen und von der Strafkammer nicht genügend begründet wird. Eine fortgesetzte Tat liegt nur vor, wenn der Täter die späteren Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung sich vorgestellt hat. Dieser Gesamtvorsatz muß das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erfassen (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51];  12, 148, 155 [BGH 24.11.1958 - KRB 2/58];  15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60];  19, 323) [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]. Der hier lediglich festgestellte allgemeine Vorsatz, in Ne. mehrere Personenkraftwagen in der gewohnten Weise aufzuschließen und sich geldwerte Gegenstände zu verschaffen (Fall II 5), und der allgemeine Wille, einen Diebeszug durch die Straßen Ne. auszuführen und hierbei aus abgestellten Personenkraftwagen geldwerte Gegenstände zu entwenden (Fall II 7), reichen zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Dadurch werden die späteren Einzelakte weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang erfaßt. Denn die Angeklagten hatten nach den bisherigen Feststellungen keine konkreten Vorstellungen, aus welchen Kraftfahrzeugen im einzelnen sie stehlen wollten. Die Verurteilung des Angeklagten K. in diesen beiden Fällen und des Angeklagten C. im Falle II 7 mußte daher aufgehoben werden. Damit entfallen die Aussprüche über die Gesamtstrafe.

4

Die allgemeine Sachrüge ist im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 4, 6, 8 und 9 der Urteilsgründe werden durch die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 5 und 7 nicht berührt.

Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer