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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1958, Az.: KRB 2/58
„Verdingungskartell“

Festsetzung einer Geldbuße gegenüber einem Bauunternehmer wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit; Planmäßig organisierte unzulässige Preisabsprachen mit anderen Unternehmern; Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Begriff des öffentlichen Interesses; Folgen eines Verbotsirrtums in Bußgeldsachen; Fehlende Fristangabe in der Antragsschrift der Kartellbehörde; Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1958
Aktenzeichen
KRB 2/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10656
Entscheidungsname
Verdingungskartell
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 02.07.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 148 - 159
  • BGHZ 28, 397 - 397
  • DB 1959, 56 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)

Amtlicher Leitsatz

Ist die Beteiligung an einem Verdingungskartell von Bauunternehmern während der Geltung der Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung, also bis zum 31. Dezember 1957, nicht abgeurteilt worden, so kann sie danach als Ordnungswidrigkeit gemäß dem § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB geahndet werden.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Gesetz eine bisher als Straftat beurteilte Handlung künftig nur noch als Ordnungswidrigkeit ansieht. Dies gilt auch bei der Ablösung von Besatzungsrecht durch deutsches Recht (hier: BrMilRegVO 78 und GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1).

StGB Vorb. zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang

  1. a)

    Auch eine Ordnungswidrigkeit kann fortgesetzt begangen werden.

  2. b)

    Ein Gesamtvorsatz im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch in Betracht, wenn der Täter zusammen mit anderen Unternehmern einen organisierten Apparat errichtet, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger jährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für gewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer systematisch auszuschalten. Daß die Gesamttat von vornherein zeitlich eingermaßen bestimmt ist, gehört nicht notwendig zum Gesamtvorsatz.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung der Landeskartellbehörde
am 24. November 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Juli 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 4.200 DM festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bauausschreibungen in der Zeit vom Sommer 1953 bis zum Januar 1957 auf Grund planmäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Unternehmern zahlreiche Angebote und Scheinangebote abgegeben und sich dadurch vorsätzlich über die Unwirksamkeit von Verträgen im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB hinweggesetzt hat.

2

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.

4

1.

Erklärungsfrist (§ 81 Abs. 3 GWB).

5

Die Antragsschrift der Kartellbehörde ist dem Betroffenen mit dem Hinweis zuzustellen, daß er binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist dazu Stellung nehmen und Anträge stellen könne (§ 81 Abs. 3 GWB). Diese Frist hat der Vorsitzende auf vier Wochen festgesetzt. Die Geschäftsstelle hat die Zustellung mit Vordruck bewirkt, der den Erfordernissen des § 81 Abs. 3 GWB an sich entspricht und auch die Fristsetzung vorsieht ("binnen einer von mir als Vorsitzenden bestimmten Frist von ... Wochen Stellung nehmen"). Sie hat jedoch übersehen, die verfügte Frist in den Vordruck einzusetzen. Die Zustellung an den Betroffenen ist in dieser Form am 24. April 1958 geschehen. Erst nach 10 Wochen, am 2. Juli 1958, nachdem keine Äußerung des Betroffenen eingegangen war, hat der Senat über den Antrag der Kartellbehörde entschieden.

6

Berechtigte Belange des Betroffenen sind durch dieses offensichtliche, geringfügige Versehen nicht beeinträchtigt worden. Die zugestellte Aufforderung zur Äußerung ließ frei verständiger Beurteilung keinen Zweifel daran, daß angemessene Frist zur Äußerung gesetzt und lediglich übersehen worden war, ihre Dauer in dem Vordruck anzugeben. Der Beschwerdeführer hatte 10 Wochen Zeit, sich nach der Frißt zu erkundigen und zu dem Antrag der Kartellbehörde zu äußern. Er mußte mit Entscheidung rechnen, wenn er die Gelegenheit zur Äußerung nicht binnen angemessener Frist benutzte. Der Zweck des § 81 Abs. 3 GWB, das rechtliche Gehör zu gewährleisten, ist daher trotz des Vergehens der Geschäftsstelle gewahrt. Das Oberlandesgericht hat auch nicht verfrüht über den Antrag entschieden.

7

2.

Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt (§§ 82 Abs. 1, 2 GWB, 244 Abs. 2 StPO).

8

a)

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Kartellsenat stelle in dem angefochtenen Beschluß fest, der Betroffene habe in den ihm zur Last gelegten Fällen Bauleistungen "zum Nullpreis" angeboten. Dieses Anbieten sei nach den inzwischen aufgehobenen Vorschriften der britMilRegVO 78 für die Strafverfolgung aber nicht bedeutsam gewesen, sondern bereits die verbotene Preisabsprache. Wesentlich sei das Anbieten erst für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Eine solche liege nur vor, wenn sich jemand über die Unwirksamkeit einer Preisabsprache hinwegsetzt. Die Ermittlungen gegen den Betroffenen seien noch, auf der Grundlage der MRVO 78 geführt worden. Dabei habe er das Anbieten zum Nullpreis weder zugestanden, noch sei in diesen Richtung etwas gegen ihn ermittelt worden. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin daß das Oberlandesgericht nicht von Amts wegen Ermittlungen hierüber veranlaßt hat (§§ 82 Abs. 1f 2 GWB, 244 Abs. 2 StPO).

9

Diese Rüge ist unbegründet.

10

In Bußgeldsachen gelten gemäß § 82 Abs. 1 GWB die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, soweit das GWB, was insoweit nicht zutrifft, nichts anderes bestimmt. Das Gericht hat den Sachverhalt daher von Amts wegen unter allen rechtlich wesentlichen Gesichtspunkten vollständig aufzuklären. Diese Grundpflicht des Strafverfahrens beherrscht auch das Bußgeldverfahren nach den §§ 81 flg GWB. Allerdings werden bei bloßen Ordnungswidrigkeiten, soweit unbedeutendere Einzelheiten in Betracht kommen, häufig weniger strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen sein, als im eigentlichen Strafverfahren. Das kann hier jedoch offen bleiben.

11

Den Ermittlungen gegen den Betroffenen liegen beschlagnahmte Unterlagen des ehemaligen Baubetriebsberaters Dr. P. und dessen Angaben zu Grunde. Aus ihnen geht das Verhalten der beteiligten Bauunternehmer bei den Bauausschreibungen und Preisabsprachen im einzelnen hervor. Dazu gehörte jeweils die Absprache, welcher Unternehmer das niedrigste Angebot (zum "Nullpreis") und welche anderen Unternehmer höhere Deckangebote abzugeben hatten. Diese Ermittlungsunterlagen enthalten eine Liste derjenigen Bauvorhaben, bei welchen der Beschwerdeführer für den Auftrag vorgesehen worden war und zum Nullpreis angeboten, den Zuschlag erhalten und den Auftrag ausgeführt hat. Alle diese Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer bei der polizeilichen Vernehmung (12. Juni 1957) und von dem Amtsrichter (Vernehmung am 23. Dezember 1957) vorgehalten worden. Er hat sie uneingeschränkt zugegeben und einen Vorbehalt nur in anderer, hier unwesentlicher Richtung gemacht. Die beiden Vernehmungsniederschriften enthalten allerdings keine ausdrückliche Erörterung der einzelnen Angebote zum Nullpreis. Jedoch hat der Beschwerdeführer das von Dr. P. angegebene Verfahren bei den Preisabsprachen und Ausschreibungen uneingeschränkt zugestanden, also auch seine eigenen Angebote zum Nullpreis gemäß der ihm vorgehaltenen Liste. Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung. Solche weiteren Ermittlungen drängten sich nicht als notwendig auf. Der Sachverhalt war hinreichend aufgeklärt, auch soweit er das Merkmal des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit von Preisabsprachen nach § 38 GWB betrifft.

12

b)

Das gilt auch für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nicht, wie fest gestellt, bis Januar 1957 ordnungswidrig verhalten, sondern nur bis zum 11. August 1956. Bei der polizeilichen Vernehmung hat er die ihm vorgehaltene Aufstellung der Fall verbotener Preisabsprachen, die mit dem 15. Februar 1957 abschließt, in der Form eines allgemeinen Zugeständnisse anerkannt. Bei der richterlichen Vernehmung hat er nur hinzugefügt, nähere Angaben über den Zeitpunkt der einzelnen Abreden könne er nicht mehr machen. Dem Oberlandesgericht ist daher kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorzuwerfen, wenn es dieses glaubhafte Zugeständnis in der Entscheidung verwertet hat.

13

3.

Von Nichtbeachtung der §§ 82 Abs. GWB, 267 Abs. 3 StPO kann keine Rede sein. Der Bußgeldbeschluß hat die Umstände anzuführen, welche die Bußgeldfestsetzung bestimmt, haben. Das ist hinreichend geschehen. Das Oberlandesgericht berücksichtigt die lange Dauer des ordnungswidrigen Verhaltens, die Höhe der erlangten Aufträge, das Einkommen des Betroffenen und den großen Umfang ähnlicher Verstöße anderer Bauunternehmer derselben Gegend. Auch entlastende Umstände sind herangezogen worden Ins Gewicht fällt ferner die Zahl von 24 Einzelverstößen.

14

Im übrigen beruht die Bußgeldbemessung, wie auch jede Strafzumessung, auf pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts im Rahmen des zulässigen Bußgeldes und unter Berücksichtigung der bestimmenden Umstande. Eine Verletzung der hierfür maßgebenden Grundsätze ist nicht dargetan. Sie liegt auch nicht darin, daß das Gericht über den Antrag der Kartellbehörde, die dem Betroffenen noch verschuldeten Rechtsirrtum (§ 12 Abs. 2 OWiG) zugute gehalten hatte, hinausgegangen ist. Anderwärts anhängige Straf- oder Bußgeldverfahren, die angeblich zu niedrigeren Strafen oder Bußgeldern geführt haben, brauchten das Gericht nicht zu besonderer Stellungnahme zu veranlassen. Dazu ist es, wie in eigentlichen Strafsachen, nicht verpflichtet, Die abweichende Ansicht der Beschwerde würde zu gesetzlich nicht vorgesehenen, teilweise unmöglichen Weiterungen bei der Begründung der Bußgeldfestsetzung führen.

15

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

16

1.

Rechtsänderung (AHKG Nr. 3, § 2 Abs. 2 StGB).

17

Das GWB ist erst am 1. Januar 1958, nach Begehung der Ordnungswidrigkeiten, in Kraft getreten. Zur Tatzeit war das Verhalten des Beschwerdeführers als Vergehen gegen die Brit-MRVO Nr. 78 (Art. 1 Nr. 1, 2, Art. V Nr. 9 c 1, Art. VII) über verbotene Preisabsprachen strafbar. Bei der Abladung durch den angefochtenen Beschluß, galt diese 70 nicht mehr. Durch § 109 Abs. 2 GWB war sie zum 1. Januar 1958 aufgehoben worden. Seitdem ist das Sich Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit von Absprachen im Sinne des § 38 Abs. 1. Nr. 1 GWB nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann er wegen dieser Rechtsänderung gegenwärtig weder bestraft noch wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.

18

Diese Ansicht ist abwegig.

19

a)

Die MRVO Nr. 78 ist nach ihrer Aufhebung nicht mehr anwendbar. Dem steht die Regelung des AHKG Nr. 3 Art. 4 i.d.F. des AHKG Nr. 75 nur scheinbar entgegen. Die AHKG Nr. 3 und 75 gelten auch jetzt noch (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ÜV i.d.F. der Bekanntm. vom 5. Mai 1955 - BGBl. II S. 405). Das AHKG Nr. 3 besagt in Art. 4, niemand dürfe wegen einer Handlung verfolgt werden, "die einen Verstoß gegen durch Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung darstellt, es sei denn, daß die Handlung zugleich, gegen die in Kraft befindliche Gesetzgebung verstößt, oder daß die Strafverfolgung innerhalb dreier Monate nach Aufhebung eingeleitet worden ist". Es kann dahingestellt bleiben, ob hierunter nur Besatzungsrecht fällt, das von Besatzungsbehörden aufgehoben wird, oder - gemäß und seit dem Überleitungsvertrage - auch von deutschen Stellen aufgehobenes Besatzungsrecht. In jedem Falle haben nach der. Aufhebung des Besatzungsstatuts durch die Bonner Verträge (vgl. BM LM MRG Nr. 53 Art. I, Nr. 4) bei sachlicher Rechtsänderung auch im Verhältnis aufgehobenen Besatzungsstrafrechts zu deutschem Recht die Grundgedanken des § 2 StGBüber die Anwendung des milderen Rechts bei verspätet Aburteilung oder Ahndung zu gelten. Daraus ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des § 2 StGB.

20

b)

Die MRVO Nr. 78 was kein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGBl, 30, 36). Als Kartellverbot enthielt sie, wie jetzt das GWB, allgemeine Rechtsgedanken. Die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB wird auch durch die Regelung des Art. 4 AHKG Nr. 3 (vgl. II 1 a) ausgeschlossen.

21

c)

Das GWB beschränkt sich darauf, das frühere Kartellrecht, darunter die brit.MRVO 78, zum 1. Januar 1958 aufzuheben (§ 109 Abs. 2 GWB), obwohl zahlreiche frühere Vergehen nur noch als Ordnungswidrigkeiten gelten. Die Entstehung des GWB enthält keinen Hinweis, daß derartige frühere. Vergehen jetzt überhaupt nicht mehr zu ahnden seien. Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde über die Rolle des Mißbrauchs- und des Verbotsgrundsatzes bei der Entstehung des GWB sind dafür ohne Bedeutung. Diese Erörterungen schufen nicht, wie die Beschwerde, behauptet, Unklarheit darüber, daß das Verhalten des Betroffenen zur Tatzeit nach der MRVO Nr. 78 strafbar war. Es ist nichts ersichtlich, was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, solche Vergehen von jeder Ahndung nachträglich freizustellen. Die Regelung des § 104 WiStG 1952 berührt die Geltung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 2 Abs. 2 StGB nicht. Aus ihr ergibt sich daher nicht der Gegenschluß, daß im GWB etwas von § 2 Abs. 2 StGB Abweichendes gewollt ist. Dafür ist weder ein rechtspolitischer Grund erkennbar, noch sonst ein Anhalt zu finden.

22

Vielmehr ist § 2 Abs. 2 StGB im Bußgeldverfahren entsprechend anzuwenden. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, des bloßen Ungehorsams auf dem Gebiete der Verwaltung, gehört im weiteren Sinne zum Strafrecht. Es unterliegt nach dem OWiG und den einschlägigen Nebengesetzen, darunter dem GWB, der richterlichen Entscheidung. Zwar sehen Gesetzgeber und Rechtslehre einen grundsätzlichen Unterschied zwischen bloßem Ungehorsam gegen Verwaltungsvorschriften und kriminellem Unrecht (BGHSt 11, 263 [BGH 04.11.1957 - GSSt 1/57]). Dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten liegt diese Beurteilung zu Grunde. Das schließt aber die Anwendung des § 2 Abs. 2 nicht aus. Zahlreiche Handlungen, die gegen strafrechtliche Verbote verstoßen, bekunden zugleich Ungehorsam gegen einschlägige Verwaltungsanordnungen. Das geht aus § 4 OWiGüber das Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen durch ein und dasselbe Verhalten, ausdrücklich hervor. Es gilt auch für gewisse Übertretungen des StGB für die §§ 315 flg StGB und für zahlreiche Übertretungen der StVO und der StVZO. Endlich geht es aus dem Rechtsgedanken hervor, der dem § 6 WiStG 1952 zugrunde liegt. Nach dieser Vorschrift hängt die Beurteilung einer und derselben Handlung als Straftat oder als bloße Ordnungswidrigkeit vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein weiterer äußerer Merkmale oder einer bestimmten Haltung des Täters ab (vgl. BGHSt 11, 264 [BGH 04.11.1957 - GSSt - 1/57], Großer Senat für Strafsachen). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß der Unrechtscharakter gewisser Verstoße im Wirtschaftsstrafrecht nicht stets von vornherein endgültig bestimmt werden kann, daß sich Gesetz hier vielmehr mit bindenden Richtlinien begnügen muß. Diese Regeln sind in § 6 Abs. 2 WiStG 1952 enthalte Erst der Richter hat das beanstandete Gesamtverhalten nach ihnen einzustufen. Auch das WiStG erkennt also wie § 4 OWiG an, daß das verbotene Verhalten entweder bloßes Verwaltungsunrecht oder daß es außerdem auch strafbares Unrecht sein könne. Die Ansicht, das eine schließe das andere aus, trifft nur für die rechtliche Beurteilung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu. Daß das beanstandete Gesamtverhalten beides zugleich darstellen kann, läßt sich nicht bezweifeln, Der Satz, bloßer Verwaltungsungehorsam sei kriminellem Unrecht wesensverschieden, bleibt davon unberührt.

23

Wird eine Zuwiderhandlung als Straftat verfolgt, so besteht kein Bedürfnis, sie auch noch wegen des in ihr ausgedrückten Ungehorsams gegenüber Verwaltungsanordnungen zu ahnden (vgl. § 4 OWiG). Das beseitigt diesen Ungehorsam jedoch nicht. Daher ist er selbständig zu ahnden, sobald die Strafbarkeit des ihn einschließenden Verhaltens kraft Gesetzes endet.

24

Unmittelbar gilt § 2 Abs. 2 nur für die Milderung von Strafgesetzen im engeren Sinne, Die Vorschrift gewährleistet, daß trotz strengerer Strafdrohung zur Tatzeit das bei der Aburteilung geltende mildere Strafgesetz angewandt wird. Eine mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes soll, von Zeitgesetzen abgesehen, jedem noch nicht abgeurteilten Täter zugute kommen. Dasselbe hat aher zu gelten, wenn ein Vergehen nachträglich zur Ordnungswidrigkeit und als solche geahndet wird. Denn auch dann hat der Täter eine staatliche Norm mißachtet, nur wird ihm kein krimineller Vorwurf mehr gemacht. Nur der ersatzlose Wegfall eines Strafgesetzes, Zeitgesetze ausgenommen, deutet regelmäßig darauf hin, daß das in ihm umschriebene Verhalten überhaupt nicht mehr als Unrecht empfunden wird, und daß ihm kein berechtigtes Ahndungsverlangen mehr entspricht. Das trifft bei dem Übergang zur Ordnungswidrigkeit nicht zu. Dem Oberlandesgericht ist daher beizutreten (ebenso Köln NJW 1953, 1156, BayObLG GA 1953, 180, Düsseldorf MDR 1954, 438, Celle GA 1953, 184, im Ergebnis auch Hamm NJW 1953, 274 [OLG Hamm 18.12.1952 - (2) 2 Ss 266/52]). Für seine Ansicht kann der Beschwerdeführer diese Entscheidungen nicht anführen.

25

2.

Fortgesetzte Tat.

26

Die Annahme von Fortsetzungssusamraenhang ist unter den festgestellten Umständen nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat dasselbe Rechtsgut, die nicht durch unzulässige Absprachen eingeengte Wettbewerbsfreiheit, in gleichartiger, organisierter Weise mehrfach verletzt. Sein Gesamtvorsatz ist ausreichend nachgewiesen. Dazu genügt nicht der allgemeine Entschluß bei künftigen Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen. Der Vorsatz muß von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet sein (BGHSt 2, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51], RGSt 75, 207). Wann dies zutrifft, laßt sich nicht schematisch beurteilen. Es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab. Auf einen Gesamterfolg richtet sich der Vorsatz nicht nur dann, wenn das Ergebnis der Gesamttat im wesentlichen von vornherein ins Auge gefaßt wird. Ein Gesamtvorsatz kommt auch in Betracht, wenn der Täter, wie hier, zusammen mit anderen Unternehmern an einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger jährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für gewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer in bestimmter Weise auszuschalten. Hier besteht nicht nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft. Vielmehr treffen die Teilnehmer feste Vorkehrungen zur vorsätzlichen wiederholten Begehung gleichartiger Ordnungswidrigkeiten und betätigen sie in den Einzelfällen absprach gemäß zum gemeinsamen Vorteil. Daß die Gesamttat von vornherein zeitlich einigermaßen bestimmt ist, trifft häufig zu, es gehört aber bei dem hier vorliegenden Sach verhalt nicht notwendig zum Gesamtvorsatz.

27

3.

Öffentliches Interesee.

28

Nach § 82 Abs. 5 GWB stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn kein öffentliches Interesse an der Ahndung der Kartell-Ordnungswidrigkeit besteht. Das Oberlandesgericht hält ein öffentliches Interesse für gegeben. Die Begründung enthält keinen Rechtsverstoß.

29

Auch das OWiG enthält in § 7 Abs. 2, 3 einschränkende Bestimmungen über die Festsetzung von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten. Danach ist von Geldbuße abzusehen, wenn die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände "ohne Bedeutung" ist (Abs. 3); eine Geldbuße ist festzusetzen, "wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht" (Abs. 2). Die Begriffe "öffentliches Interesse" und "ohne Bedeutung" erfassen aber nicht alle denkbaren Fälle. Zwar besteht an der Ahndung einer bedeutungslosen Ordnungswidrigkeit regelmäßig kein öffentliches Interesse. Umgekehrt kann aber ein öffentliches Interesse an der Ahndung fehlen, ohne daß die Ordnungswidrigkeit "ohne Bedeutung" ist. Nach § 7 OWiG ist von einer Geldbuße daher nur in bedeutungslosen Fällen abzusehen. Ein öffentliches Interesse ist nicht Voraussetzung ihrer Festsetzung (Rotberg § 7 Anm. 4). § 7 Abs. 2 OWiG will nur gewährleisten, daß in Fällen von öffentlicher Bedeutung stets Geldbuße festgesetzt wird.

30

Mit dieser Regelung des OWiG stimmt § 82 Abs. 5 GWB nicht überein. Hat das Gericht, wie dort gesagt ist, mangels öffentlichen Interesses an der Ahndung das Verfahren einzustellen, so kommt es schon dann nicht zur Bußfestsetzung, nicht erst bei Bedeutungslosigkeit des Verstoßes. Abweichend vom übrigen Recht der Ordnungswidrigkeiten wäre nach dem GWB die Festsetzung von Geldbußen daher nur bei öffentlichem Interesse an der Ahndung, also nur unter engeren Voraussetzungen, zulässig. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Was den Gesetzgeber zu abweichender Regelung bewogen haben kann, ist unbekannt und aus der Entstehung des GWB nicht zu entnehmen. Der Zweifel kann hier jedoch auf sich beruhen, weil das Oberlandesgericht das öffentliche Interesse an der Ahndung ohne Rechtsverstoß begründet hat:

31

Die Rechtsbeschwerde beanstandet eine strafrichterliche Ermessensentscheidung, die nur bei grob sachwidrig oder willkürlich ausgeübtem Ermessen anfechtbar ist. Die hierfür angeführten Umstände enthalten im Grunde nur Gegenvorstellungen. Einen Rechtsverstoß decken sie nicht auf Die Kartellbehörde hat in ihrem lange nach Beendigung der Wettbewerbsverstöße gestellten Antrag ein öffentliches Interesse an der Ahndung noch angenommen. Neue Umstände sind im weiteren Verfahren nicht hervorgetreten. Daß die Verstöße zur Zeit der Entscheidung bereits länger zurücklagen, war offensichtlich. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht dem Wert der erlangten Bauaufträge und vor allem der Wirkung des Verhaltens des Beschwerdeführers und zahlreicher gleichliegender Vorgänge auf die allgemeine Bauwirtschaft besondere Bedeutung beigemessen. In tatsächlicher Beziehung bindet dies das Beschwerdegericht. Diese Erwägungen sind jedoch auch sachgemäß und enthalten keinen Ermessensverstoß, wenn sich das Oberlandesgericht auch nicht ausdrücklich mit der Bedeutung künftiger Wiederholung ähnlicher Verstöße befaßt. Dies hätte vielleicht nicht ferngelegen. Das Unterbleiben ist aber kein Rechtsverstoß, denn umfangreiche wettbewerbshindernde Mißbräuche der festgestellten Art ("Verdingungskartelle") legen die Möglichkeit ansteckender Wirkung für andere Wirtschaftskreise schon an sich nahe. Selbst wenn der Bundesminister für Wirtschaft Verfahren in vergleichbaren Fällen eingestellt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, so ist eine abweichende Beurteilung des öffentlichen Interesses durch das Oberlandesgericht noch kein Rechtsverstoß.

32

4.

Verbotsirrtum.

33

Das GWB enthält keine ausdrückliche Regelung der Folgen eines Verbotsirrtums in Bußgeldsachen. Die §§ 38 flg GWB, wo eine solche Bestimmung sachlich hingehören würde, erwähnen den Verbotsirrtum nicht. Nach § 3 OWiG ist das OWiG jedoch auf alle Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, für die der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, also auch im GWB. Demgemäß bleibt von Geldbuße nur frei, wer im unverschuldeten Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift die Handlung für erlaubt gehalten hat (§ 12. Abs. 1 OWiG). Das Oberlandesgericht hält eine Verbotsunkenntnis des Beschwerdeführers für verschuldet, weil ihm nicht verborgen geblieben sein könne, daß derartige durchgeführte Preisabsprachen den Sinn und Zweck der Bauausschreibungen zunichte machten, außerdem weil von jedem ordentlichen Bauunternehmer erwartet werden müsse, daß er sich über das Preisabspracheverbot unterrichtet. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer hat das Verbot von Preisabsprachen besonders handgreiflich verletzt, bei Ausschreibungen, die gerade deshalb stattfinden, um das günstigste Angebot zu ermitteln und den Bauauftrag erst nach Preiswettbewerb zu vergeben. Er hat nicht etwa eine Vorschrift verletzt, die selten angewandt wird oder in Inhalt oder Tragweite, soweit sein Verhalten in Betracht kommt, besonders zweifelhaft oder umstritten ist. Die Gegenvorstellungen der Rechtsbeschwerde ändern daran nichts. Daher war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, die Geldbuße zu mildern (§ 12 Abs. 2 OWG). Übrigens führt die Rechtsbeschwerde bei der Erörterung des öffentlichen Interesses und der Wiederholungsgefahr selbst aus, "die Ernsthaftigkeit der (verletzten) Norm (sei) dem Betroffenen genau so bekannt wie der gesamten Bauwirtschaft."

34

5.

Bußgeld.

35

Ein Rechtssatz des Inhalts, sei unter der Herrschaft des strengeren Gesetzes ein bestimmtes Strafmaß "üblich" gewesen, dann dürfe dasselbe Verhalten bei Anwendung eines späteren milderen Gesetzes nicht im Ergebnis härter geahndet werden, kann aus den schon zu I 3 angeführten Gründen nicht bestehen. Der Beschwerdeführer läßt außer acht, daß Strafe wie Bußgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Beachtung aller wesentlichen Umstände in eigener gerichtlicher Verantwortung festzusetzen sind, ohne daß das Gericht dabei an gleichliegende oder angeblich gleichliegende eigene oder fremde Entscheidungen gebunden oder zur Auseinandersetsung mit solchen verpflichtet ist.

36

6.

Der angefochtene Beschluß läßt auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen, und zwar auch nicht zur inneren Tatseite.

37

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 GWB.

Weinkauff
Jagusch v. Werner
Wolany
Hübner