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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1952, Az.: 1 StR 631/51

Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen im Interesse der Wahrheitserforschung ; Annahme eines Gesamtvorsatzes bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ; Voraussetzung für eine unzüchtige Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1952
Aktenzeichen
1 StR 631/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 23.07.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 163 - 168
  • JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 554-556 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

Prozessgegner

Chorregent H. B. aus W., geboren am in Regensburg

Amtlicher Leitsatz

Bekunden mehrere Mädchen um die Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorgänge, die sie vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen haben und von denen sie wissen, dass die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen, so muss das Gericht die Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder Selbsttäuschung der Mädchen im Urteil erörtern. Die Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen liegt dann im Interesse der Wahrheitserforschung besonders nahe.

Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Solche Taten entspringen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmässig weniger vorausschauenden Erwägungen, als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden/Opf. vom 23. Juli 1951, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist Chorregent an der Kirche in W. und erteilt Kindern Musikunterricht. Er ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu Gefängnis verurteilt, weil er dabei drei Mädchen im Alter von damals 11 bis 13 1/2 Jahren mehrfach "an die Brust gefasst" und an den Oberschenkeln berührt habe. In weiteren Fällen ist er freigesprochen.

2

Die auf den § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen wesentlich auf den Aussagen von Schulmädchen, die zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 12 1/2 bis 14 Jahre und zur angeblichen Tatzeit 11 bis etwa 13 1/2 Jahre alt waren (Zeuginnen Ch. K., B. und M.). Nur die Zeugin P. (geboren im Juni 1935) ist schon 16 Jahre alt. In ihrem Falle ist der Angeklagte nicht verurteilt, ihre Aussage ist aber belastend verwertet. Dem Alter nach standen diese Mädchen teils zur Tatzeit, teils zur Zeit der Hauptverhandlung, einige vielleicht auch während der ganzen in Betracht kommenden Zeit der Geschlechtsreife nahe. Während dieser Zeit besteht bei manchen Mädchen nach ihrer körperlichseelischen Entwicklung die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das andere Geschlecht oder die Geschlechtssphäre berühren oder zu berühren scheinen, mehr oder weniger ungewollt verzerren, verändern, ausschmücken oder erfinden. Diese Gefahr kann schon bei den Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters bestehen, ohne dass ihnen eine Fühlungnahme mit anderen vorhergegangen ist. Sie erhöht sich, wenn sie Vorgänge, die ihre Einbildungskraft besonders beanspruchen, miteinander besprechen, wenn solche Vorgänge in breiterem Kreise erörtert oder von in psychologischer Hinsicht ungeschulten Erwachsenen mit den Kindern besprochen werden. Treffen solche Umstände zusammen, so muss das zu besonders vorsichtiger und zurückhaltender Würdigung ihrer Bekundungen veranlassen. Das Recht und die Pflicht des Tatrichters zur pflichtgemässen Beweiswürdigung wird dadurch nicht berührt. Er muss sich der Gefahr aber bewusst bleiben und prüfen, ob die Sachkunde des Gerichts, die nicht notwendig bei allen Richtern in demselben Maß vorhanden zu sein braucht, ausreicht, um Fehler und Irrtümer in den Kinderaussagen rechtzeitig zu erkennen und auszuschalten. Der Tatrichter muss bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, dass er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muss hervorgehen, dass solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und gewürdigt worden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wieweit Eltern, Lehrer, andere sachkundige Personen, die die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Entwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt oder ein anderer über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinder-Psychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheitserforschung helfen können.

3

Das Landgericht mag dies bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung beachtet haben. Die Anhaltspunkte, die sich dem Revisionsgericht zur Fachprüfung bieten, ergeben aber nur wenig darüber. Der Urteilsinhalt spricht insgesamt eher dagegen: Die Mädchen haben einen guten Eindruck gemacht und die Vorgänge klar und ohne Übertreibung geschildert; die Lehrerinnen A. (23 Jahre alt) und B. (21 Jahre alt, erst 5 Monate vertretungsweise in der Klasse) haben die Mädchen als besterzogen (K.), zuverlässig, ordentlich und anständig geschildert. Für den Einfluss Erwachsener auf die Bekundungen habe die Hauptverhandlung nichts ergeben; der Gerichtsarzt Dr. B. halte es allerdings für möglich, dass die Kinder erst durch Gespräche Erwachsener "auf die eigentliche Bedeutung der Handlungen des Angeklagten aufmerksam wurden". Daraus entnimmt das Landgericht aber nicht, dass er die Ansicht vertrete, die Aussagen der Mädchen seien im wesentlichen unrichtig. Mit der Bekundung des Ortspfarrers, der die Mädchen und den Angeklagten seit langen Jahren kennt und sich für den Angeklagten in sittlicher Beziehung verbürgt, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Das kritische Alter der Mädchen wird im Zusammenhang mit ihrer Glaubwürdigkeit weder erwähnt, noch erörtert.

4

Diese Urteilsbegründung lässt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Behandlung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO offen. Der kurze Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von jedem der Mädchen erlangen konnte, fällt bei der Sachlage kaum ins Gewicht. Die Aussagen der noch jungen Lehrerinnen lassen so, wie das Urteil sie wiedergibt und gegen den Angeklagten verwertet, jede Erkenntnis oder Berücksichtigung des besonderen Entwicklungsstandes der Mädchen vermissen. Dass ein Kind an sich gut erzogen, zuverlässig, ordentlich und anständig ist, hat mit den seelischen Einflüssen der körperlichen Geschlechtsreife und der dadurch meist unbewusst belebten kindlichen Einbildung nur wenig zu tun. Solche Vorgänge können sich dem erfahrenen Erzieher im täglichen Unterricht ankündigen, je nach der Persönlichkeit des Beobachters und dem Wesen des Kindes aber auch verborgen bleiben. Unter diesen Umständen gehen die Aussagen der Lehrerinnen über ein allgemeines Betragenszeugnis nicht hinaus. Sie haben in dieser Beschränkung um so geringeres Gewicht, als die Reifeschwierigkeiten nicht Verlogenheit oder Ungezogenheit der Kinder im üblichen. Sinn bedingen, sondern ein mehr oder weniger unbewusstes, unter Umständen ausserordentliches Anwachsen der geschlechtlichen Phantasie, das sich an äussere Vorgänge knüpfen und sie für den Sinn des Kindes in ihrer Bedeutung verändern kann, ohne dass das Kind die Selbsttäuschung erkennt.

5

In diesem Zusammenhang kann die Aussage des Gerichtsamtes Dr. B. unvollständig gewürdigt worden sein, die Mädchen seien erst später durch Gespräche untereinander und unter Erwachsenen auf die "eigentliche Bedeutung der Handlungen des Angeklagten aufmerksam" geworden. Das Landgericht meint, gegen die Wahrheit der Aussagen spreche diese Ansicht nichts auch Dr. B. halte es "durchaus für möglich, dass sich die Vorgänge tatsächlich so abgespielt haben, wie sie die Kinder bekundeten". Diese Würdigung der Aussage legt einen Rechtsirrtum nahe. Dass Handlungen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, an sich vorkommen, kennte der Sachverständige nicht bezweifeln wollen; das widerspräche der Erfahrung des Lebens. Seine Äusserung konnte nur den Hinweis bezwecken, dass bei Kinderaussagen besondere Vorsicht geboten sei, wenn sie geschlechtsbezügliche Vorgänge betreffen, wenn die Mädchen in der Geschlechtsreife stehen und wenn ausserdem feststeht, dass sie die Vorgänge untereinander und mit Erwachsenen besprochen und dabei wahrgenommen haben, dass diese ihnen Bedeutung beimessen. Damit hätte der Sachverständige gerade auf diesen möglicherweise entscheidenden Punkt hingewiesen, ohne dass das Gericht näher auf ihn eingegangen wäre. Nimmt man hinzu, dass auch der Ortspfarrer aus persönlicher Beobachtung der örtlichen Vorgänge und in Kenntnis der beteiligten Familien und Kinder bekundet hat, die Kinder hätten die angeblichen Vorgänge erst als Unrecht empfunden, nachdem sie sich durch die "zum Teil künstlich verursachten Aufregungen der Eltern sehr interessant und wichtig vorkamen", so ergibt sich, dass der Beweisantrag nicht ausreichend beachtet worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO). Dasselbe würde auch für die Aufklärungspflicht des Gerichts gelten (§ 244 Abs. 2 StPO).

6

Damit steht noch nicht fest, dass das Gericht unter allen Umständen, wie beantragt war, einen Kinderpsychologen hätte vernehmen müssen. Dies und die Auswahl des Sachverständigen blieb dem gerichtlichen Ermessen überlassen und hing von allen Umständen und dem Umfang der gerichtlichen Sachkunde ab. Immerhin sind Umstände hervorgetreten, die die Anhörung eines kinderpsychologisch erfahrenen Sachverständigen notwendig erscheinen lassen konnten, jedenfalls aber zur besonderen Erörterung drängten. Einen Anhalt bietet der Grundsatz des § 244 Abs. 4 StPO, wonach die Anhörung eines weiteren Sachverständigen dann nicht abgelehnt werden kann, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist oder wenn der Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des andern Gutachters überlegen erscheinen. Dies dürfte jedenfalls gegenüber den beiden jungen Lehrerinnen gelten, sofern sie nicht neben ihrer pädagogischen Ausbildung auch über besondere kinderpsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

7

Fur die neue Hauptverhandlung ist zum § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB allgemein zu bemerken: unzüchtig ist nur eine Handlung von gewisser äusserer Erheblichkeit, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, auch nicht, wenn sie auf Sinneslust beruht. Die Handlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben; fehlt ihr im Bewusstsein des Täters diese Beziehung, so ist sie im Sinne der Vorschrift nicht unzüchtig. Der äussere Eindruck der Handlung für sich allein entscheidet nicht, massgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters, RGSt 67, 112;  58, 277. Bei der Beurteilung der Willensrichtung und Gesinnung ist beachtlich, dass es nur wenige die Geschlechtssphäre berührende Handlungen gibt, die für sich allein zwingend dartun, dass sie auf Sinnenlust beruhen. Das Nähere muss dem Tatrichter überlassen bleiben, auch die mit Zurückhaltung zu beurteilende Frage, wann ein Täter auf geschlechtlichem Gebiet von vornherein darauf ausgeht, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelakte herbeizuführen (Gesamtvorsatz), wie es das Landgericht ohne besondere Begründung hier annimmt. Immer wieder ist zu betonen, dass der Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz begründete Dieser setzt stets voraus, dass er von vornherein auf den Gesamt erfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207. Dafür ist hier nichts dargetan. Das kann den Angeklagten beschweren. Denn die Annahme eines Gesamtvorsatzes könnte dazu verleitet haben, mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzeihendlungen nur in ihrer Gesamtheit als je sine unzüchtige Handlung anzusehen, obwohl auch jedes Teilstück einer Fortsetzungstat den Straftatbestand für sich allein schon erfüllen muss. Endlich aber fordert die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei gegen die Sittlichkeit gerichteten Straftaten eine noch strengere Prüfung. Darauf hat schon das Reichsgericht in RGSt 75, 207 für den § 183 StGB hingewiesen. Die zeitlichen Abstände der Einzelhandlungen, die nach dieser Entscheidung gegen einen Gesamtvorsatz sprechen, sind auch hier festgestellt. Vor allen ist aber zu beachten, dass eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung - wenn eine solche beim Angeklagten festgestellt würde - regelmässig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann nicht im Fortsetzungszusammenhang, wenn sie einem inneren Hange des Täters entspringt.

Richter
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch