Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1957, Az.: GSSt 1/57
Kennzeichnung einer Zuwiderhandlung nach äußerlichen Merkmalen als Wirtschaftsstraftat gem. § 6 Abs. 2 Nr.1 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG); Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 6 WiStrG; Kriminelles Unrecht und bloßer Verwaltungsungehorsam; Erforderlichkeit des Wissens des Täters um die Begehung einer Wirtschaftsstraftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1957
- Aktenzeichen
- GSSt 1/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52
Fundstellen
- BGHSt 11, 263 - 268
- MDR (Beilage) 1958, B 12 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 109-110 (Volltext mit amtl. LS) "hier: innerer Tatbestand zur Beeinträchtigung der Wirtschaftsordnung"
Verfahrensgegenstand
Devisenvergehen
Amtlicher Leitsatz
Die Bestrafung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 setzt nicht die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraus, daß sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 4. November 1957
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff als Vorsitzenden und
der Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus und Sarstedt und
der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Krumme, Dr. Dotterweich, Werner, Dr. Sauer und
Dr. Jagusch beschlossen:
Tenor:
Die Bestrafung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 setzt nicht die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraus, daß sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Setzt die Bestrafung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 auch die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraus, daß sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen?"
Der 2. Strafsenat will diese Frage verneinen, sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats 4 StR 877/51 vom 25. September 1952 und 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1953 gehindert, nach denen der Vorsatz des Täters sämtliche Merkmale umfassen muß, die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen. Ein Vorlegungsgrund ist deshalb gegeben.
Der Große Senat für Strafsachen tritt dem 2. Strafsenat bei.
I.
§ 6 Abs. 2 WiStG lautet:
Eine Zuwiderhandlung ist Wirtschaftsstraftat, wenn sie das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen verletzt, indem entweder
1.
die Zuwiderhandlung ihrem Umfang oder ihrer Auswirkung nach geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen,2.
der Täter mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen mißachtet, insbesondere dadurch, daß er gewerbsmäßig, aus verwerflichen Eigennutz oder sonst verantwortungslos gehandelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat.
Die Vorschrift des Abs. 2 Nr. 1 kennzeichnet demnach eine Zuwiderhandlung des 2. Abschnitts des WiStG nach äußerlichen Merkmalen als Wirtschaftsstraftat; bei Nr. 2 entscheidet die innere Haltung des Täters.
Darüber, wie die vom 2. Strafsenat gestellte Rechtsfrage zu beantworten ist, läßt sich aus dem Wortlaute des § 6 WiStG nichts Entscheidendes entnehmen.
II.
Hingegen zeigt die Entstehungsgeschichte des § 6 WiStG, daß nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Vorlegungsfrage zu verneinen ist.
§ 6 WiStG will Wirtschaftsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten von einander abgrenzen und die einen mit krimineller Strafe, die andern mit Geldbuße belegen. Das allgemeine Strafrecht macht bisher keinen Unterschied zwischen Kriminalunrecht und Polizei-(Verwaltungs) Unrecht. Doch hat das Schrifttum einen sachlichen Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Unrechts gefunden. Das Kriminalunrecht unterliegt einem besonderen ethischen Unwertsurteil, das Verwaltungsunrecht erschöpft sich in dem bloßen Ungehorsam gegen einen Verwaltungsbefehl (vgl. insbesondere Goldschmidt, Verwaltungsstrafrecht 1902; Erik Wolf in Festgabe für Frank II, 516). Als die Verhältnisse seit dem ersten Weltkrieg, besonders aber seit dem Jahre 1933, immer mehr zu staatlicher Planung und Lenkung der Wirtschaft führten, erhielten die Verwaltungsbehörden eine fast schrankenlose Ordnungsstrafgewalt, die es ihnen ermöglichte, Zuwiderhandlungen gegen die Wirtschaftsgesetze nach ihrem Ermessen dem Strafrichter zu entziehen und mit Ordnungsstrafen zu sühnen. Das Wirtschaftsstrafgesetz 1949 sollte dem abhelfen und die Zuständigkeit der Strafgerichte unter Ausschaltung des als zu weitgehend empfundenen Ermessens der Verwaltungsbehörden sicherstellen. Dazu war es notwendig, das kriminelle Unrecht vom bloßen Verwaltungsungehorsam abzugrenzen. Diese Aufgabe stieß gerade bei Verfehlungen gegen die staatliche Wirtschaftsordnung auf Schwierigkeiten; denn in vielen Fällen entscheidet die jeweilige wechselnde Lage der Wirtschaft darüber, ob die Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsanordnung nur als Ungehorsam oder als kriminelles Unrecht zu beurteilen ist. Das Gesetz kann also teilweise nicht von vornherein endgültig Unrechtscharakter gewisser Tatbestände bestimmen. § 6 WiStGüberträgt deshalb diese Aufgabe den Gerichten und gibt ihnen hierfür bindende Richtlinien (vgl. Amtliche Begründung zum Wirtschaftsstrafgesetz 1949 bei Walter, Wirtschaftsstrafrecht 1950 S. 1 und BTDr 1088/50 vom 30.11.1950 zum Gesetz über Ordnungswidrigkeit, Begründung A und BTDr 2100/51 vom 28.3.1951). In diesem Sinne ist deshalb auch die Nr. 1 des Absatzes 2 des § 6 WiStG auszulegen.
Demnach sind die Merkmale: Umfang und Auswirkung der Zuwiderhandlung und Gefährdung der Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG keine Tatumstände im Sinne des § 59 StGB, soweit sie nicht bereits zum Tatbestande der in den §§ 7-21 WiStG beschriebenen Zuwiderhandlungen gehören. Sie stellen vielmehr in ihrer Gesamtheit eine dem Richter vom Gesetzgeber gegebene Richtlinie dar, auf Grund deren er im Einzelfall die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu bestimmen hat. Diese Auslegung drängt sich auch schon um deswillen auf, weil anderen Falles gerade der völlig bedenken- und einsichtslose Täter vor den skrupelhafteren Täter zu Unrecht bevorzugt würde. Die besonderen Merkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG liegen also außerhalb der gesetzlichen Tatbestände der Zuwiderhandlungen. Sie brauchen deshalb als solche im Sinne des § 59 StGB nicht von dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit des Täters umfaßt zu sein. Der Täter muß allerdings nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen das wissen, was er getan hat; d.h. er muß den Umfang der Tat (z.B. den Inhalt eines geschmuggelten Pakets) insoweit kennen, als er ihm zugerechnet werden soll, also auch insoweit, als der Richter die Einstufung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat auf den besonders großen Umfang der Tat gründet. Dagegen braucht er unter dem Gesichtspunkte des § 59 StGB weder die Auswirkung der Zuwiderhandlung noch ihre Eignung zu kennen, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung zu gefährden. Beides liegt außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes.
Allerdings tritt nun, da kriminelles Unrecht und Verwaltungsunrecht sich der Art nach unterscheiden, die weitere Frage auf: Ist etwa unter dem Gesichtspunkte des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit zu prüfen, ob der Täter wußte oder hätte wissen müssen, daß seine Tat ethisch besonders zu mißbilligen ist und nicht bloßen Ungehorsamscharakter hat. Die Frage ist verschieden von der anderen Frage, ob der Täter wissen mußte, daß seine Tat als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit rechtlich einzuordnen sei; dies letztere braucht er auf keinen Fall zu wissen. Aber auch jenes erste Bewußtsein braucht er nach der Überzeugung des Großen Senates nicht zu haben. Wollte man die Feststellung dieses Bewußtseins fordern, so würde man den Tatrichter bei weitem überfordern und meist vor eine praktisch unlösbare Aufgabe stellen. Rechtswidrig ist die Zuwiderhandlung auf jeden Fall, mag sie nun als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu bewerten sein. Es muß zur Bejahung der Schuld genügen, daß der Täter im Sinne von BGH 2, 194, 202 das Bewußtsein dieser Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen. Sind weitergehende Feststellungen über den Inhalt dieses Bewußtseins der Rechtswidrigkeit möglich, so ist dies naturgemäß für die Straffrage bedeutsam.
III.
Der Zusammenhang zwischen Abs. 2 Nr. 1 mit Nr. 2 des § 6 WiStG bestätigt bis zu einem gewissen Grade dieses Ergebnis.
Wer weiß, daß er mit seiner Zuwiderhandlung die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigen kann, zeigt damit in der Regel eine Gesinnung, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder mindestens in einzelnen Bereichen mißachtet. Er macht sich dann schon wegen dieser inneren Haltung einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG schuldig. § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG erwiese sich also meist als überflüssig, wenn man hierin ein Tatbestandsmerkmal der Wirtschaftsstraftat sähe, auf das sich der Vorsatz beziehen soll.
IV.
Der 4. Strafsenat sieht die Tatumstände des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG als Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlungen an, die der Vorsatz des Täters umfassen müsse, weil die Wirtschaftsstraftat ein anderes Rechtsgut verletzte als die Ordnungswidrigkeit. Inwieweit dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn das verletzte Rechtsgut gehört nicht ohne weiteres zum gesetzlichen Tatbestande.
V.
Schließlich führt die Auffassung des 4. Strafsenats zu rechtsdogmatisch absonderlichen Ergebnissen und Zweifelsfragen.
Der zweite Abschnitt des Wirtschaftsstrafgesetzes beschreibt vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen. Ist § 6 WiStG ein Merkmal dieser Tatbestände, so muß der Täter bei den vorsätzlichen Zuwiderhandlungen also vorsätzlich und bei den fahrlässigen fahrlässig das Merkmal des § 6 WiStG erfüllen. Daraus ergibt sich, daß die minder schweren, nämlich fahrlässigen Zuwiderhandlungen schon dann Wirtschaftsstraftaten sind, wenn dem Täter Fahrlässigkeit in Bezug auf den § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG zur Last fällt. Hat er jedoch eine schwerere, nämlich vorsätzliche Zuwiderhandlung begangen, so bleibt sie Ordnungswidrigkeit, sofern er nicht weiß, daß sein Verhalten § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG erfüllt.
Der 4. Strafsenat scheint allerdings der Ansicht zu sein, daß § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG stets Vorsatz voraussetze. Das führt aber zu dem Ergebnis, daß bei den fahrlässigen Zuwiderhandlungen ein und derselbe Tatbestand eine teils vorsätzliche, teils fahrlässige Begehungsweise beschreibt.
Hält man den Wertungsirrtum mit den 4. Strafsenat für beachtlich, so taucht die Frage auf, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter eine reine nur mit Strafe bedrohte (Wirtschafts)-Straftat begeht, diese jedoch für eine Ordnungswidrigkeit hält, oder der umgekehrte Fall oder schließlich der Fall, daß der Täter einer "Zuwiderhandlung" diese als eine Wirtschaftsstraftat ansieht, während sie eine Ordnungswidrigkeit ist. In diesem letzten Falle mußte er u.U. wegen einer versuchten Wirtschaftsstraftat verurteilt werden.
VI.
Daß die hier vertretene Auffassung auch nicht, wie der 4. Strafsenat meint, dem Schuldstrafrecht widerspricht ist oben unter Ziffer II dargetan.
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Busch
Krumme
Dotterweich
Werner
Sauer
Jagusch