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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: 4 StR 877/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1952
Aktenzeichen
4 StR 877/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 09.08.1951

Verfahrensgegenstand

Wirtschaftsvergehen

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. August 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös von 731 DM an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 18 WiStG unter Einziehung eines Mehrerlöses von 731 DM zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden, weil er von August 1950 bis April 1951 47 t Deputatkohle von verschiedenen Bergleuten unter Verletzung der Höchstpreisvorschriften aufgekauft und weiterveräussert hat. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

2

Unbegründet ist die Ansicht der Verteidigung, die beiden Kohlenverkäufe an F. im August und Dezember 1950 und der Verkauf an die Firma P. & Z. im April 1951 seien keine strafbaren Zuwiderhandlungen im Sinne des § 18 WiStG, weil damals keine auf die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes verweisenden Höchstpreisvorschriften für Kohle gegolten hätten. An Stelle der von der Strafkammer irrigerweise angeführten Verordnung vom 9. Dezember 1950 - Pr Nr. 79/50 - (BAnz Nr. 241) ist auf die vor dem 15. Dezember 1950 abgeschlossenen Verträge die Anordnung des Bundeswirtschaftsministers vom 30. Dezember 1949 (BAnz 1950 Nr. 5) anzuwenden, die für Lieferungen an Hausbrand - und Kleinverbraucher, die hier allein in Betracht kommen, noch bis zu jenem Zeitpunkt galt. Verstöße gegen diese auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948/3. Februar 1949 (WiGVBl 1948, 27, WiGBl 1949, 14) gestützte Verordnung sind gemäss § 13 dieses Gesetzes nach der Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl I 999) zu ahnden, an deren Stelle nach § 104 Abs. 2 WiStG die entsprechenden Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes getreten sind. Durch die Anwendung der Verordnung vom 9. Dezember 1950 ist der Beschwerdeführer indes nicht benachteiligt, weil die Kohlenhöchstpreise auf Grund der Verordnung vom 30. Dezember 1949 niedriger waren. Die im Februar und April 1951 begangenen Zuwiderhandlungen hat das Landgericht gemäss § 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1950, deren Geltungsdauer durch Verordnung vom 28. März 1951 bis zum 31. Dezember 1951 verlängert war (BAnz 1951 Nr. 60), ebenfalls zutreffend nach Haßgabe des Wirtschaftsstrafgesetzes beurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht für den Kohlenhandel zugelassen war, standen ihm die für diesen vorgesehenen Verdienst- und Unkostenspannen nicht zu.

3

Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass die Inhaber der vom Angeklagten belieferten Firmen nicht als Zeugen darüber vernommen worden sind, ob dieser als ihr Beauftragter gehandelt hat. Der Tatrichter hat sich auf Grund des im Urteil im einzelnen dargelegten Geschäftsgebahrens des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass dieser die Kohlen in den abgeurteilten Fällen als selbständiger Aufkäufer erworben und weiter veräussert, aber nicht als Beauftragter von Firmen eingekauft und diesen zugeführt hat. Eine Bestätigung seiner Annahme hat das Landgericht darin gefunden, dass auch die Beamten, die den Angeklagten seit längerer Zeit beobachteten, wiederholt festgestellt haben, dass dieser mit Deputatkohle handelt und sie nicht nur im Auftrage anderer befördert. In dieser Erwägung kann weder ein Verstoss gegen die Denkgesetze noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt werden. Einen Beweisantrag auf Vernehmung der Inhaber der belieferten Firmen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.

4

Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, so wäre dem festgestellten Sachverhalt doch eindeutig zu entnehmen, dass er als Täter des Preisvergehens verantwortlich ist. Er hat die Kaufverhandlungen mit den Bergleuten zum grossen Teil selbst geführt, indem er ihnen den "Tagespreis" bot und sie, wenn sie sich weigerten, Kohle abzugeben, solange bedrängte, bis er sein Ziel erreichte. In anderen Fällen liess er die Kohlen durch Vermittler aufkaufen und mit seinem Lastkraftwagen abfahren. Dafür erhielt er einen Betrag, der den Anschaffungspreis um 10 bis 12 % überstieg. Hiernach hat er sich in allen Fällen in den Handel mit Deputatkohlen in einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen im eigenen Interesse förderte. Daraus ist ohne Rechtsirrtum auf seinen Täterwillen zu schliessen; ob der Angeklagte dabei gegenüber den Empfängern der Kohlen als Verkäufer auftrat oder in ihrem Auftrag als Käufer tätig war, ist hiernach belanglos.

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Im übrigen hat das Landgericht zur inneren Tatseite bindend festgestellt: "Dem Angeklagten war bei seinen ganzen Verhältnissen bekannt, dass für den Kohlenhandel Höchstpreise festgesetzt waren. Er war sich auch bewusst, dass ihm die für den zugelassenen Händler vorgesehene Verdienst- und Unkostenspanne nicht zustand. Er hat daher vorsätzlich gehandelt". Unter diesen Umständen war der Tatrichter nicht genötigt, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 31 WiStG besonders zu erörtern. Ob der Beschwerdeführer den jeweils geltenden Kohlenhöchstpreis kannte, ist belanglos, weil er sich jedenfalls über ihn unterrichten musste, bevor er Kohlen kaufte oder verkaufte. Die in der Hauptverhandlung gezeigte Einsichtslosigkeit des Angeklagten entspricht, wie im Urteil hervorgehoben wird, der bei den Aufkäufern von Deputatkohlen herrschenden Einstellung. Diese ist jedoch nicht auf Unkenntnis des - auch dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt bekannten - tarifvertraglichen Verbots des Handels mit Deputatkohlen sowie der uneingeschränkten Bewirtschaftung und Preisbindung dieser Kohlen zurückzuführen; vielmehr handelt es sich, wie das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang erkennbar zum Ausdruck bringt, um eine der begründeten Rechtsauffassung der staatlichen Stellen bewusst entgegentretende Überzeugung, die nicht durch Rechtsirrtum hervorgerufen ist und deshalb den Schuldgehalt der Tat nicht mindert. Sie geniesst mithin auch nicht den Schutz des § 31 WiStG (BGH Urteil vom 24. April 1952 - 4 StR 854/51 in NJW 1952, 896 Nr. 44; Beschluss des Großen Strafsenatsvom 18. März 1952 - GSSt 2/51 - in NJW 1952, 593 Nr 26).

6

Gegen die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht eine hartnäckige Zuwiderhandlung darin gesehen, dass der Angeklagte den Handel mit Deputatkohlen zu Überpreisen planmässig weiter betrieb, obwohl er wegen dieses Handels als Fuhrmann der Zeche Graf B. entlassen worden war, und dass er ihn selbst dann noch nicht einstellte, als die Preisüberwachungsbehörde die für Po. bestimmten Kohlen beschlagnahmt und ihn wegen Überschreitung der Höchstpreise verwarnt hatte. Ob diese für die Massnahme der Zeche mitbestimmend war, ist belanglos; denn der Angeklagte wusste jedenfalls seitdem, dass der freie Handel mit Deputatkohlen nicht rechtmässig war. Die Strafbarkeit seines Verhaltens brauchte er nicht zu kennen. Überdies sind nach dem festgestellten Sachverhalt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG erfüllt, weil die Kohlengeschäfte des Beschwerdeführers mindestens ihrer Auswirkung nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Das hängt nicht immer von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten Ware oder dem wirtschaftlichen Erfolg der Geschäfte ab; wesentlich sind je nach der Sachlage vielmehr auch die immateriellen Wirkungen des ungesetzlichen Warenumsatzes auf die beteiligten Wirtschaftskreise. Dadurch, dass der Angeklagte mit Deputatkohlen zu "Tagespreisen", die unter Nichtachtung der staatlichen Preisbindung zustandekommen, Handel trieb, schuf er für die Bergleute einen Anreiz, das ihnen nur zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Verfügung stehende Kohlenkontingent vertragswidrig auszunutzen, um hohe Gewinne zu erzielen. Auch trug er dazu bei, dass die im Ruhrkohlenrevier gelegenen Industriewerke und ähnliche Unternehmen ihren Kohlenbedarf in steigendem Maße unter Umgehung der Wirtschaftsbehörden und ohne Rücksicht auf die dadurch eintretende Verteuerung der Gütererzeugung befriedigten. Auf diese Weise konnte in den am Kauf und Verkauf von Kohlen beteiligten Wirtschaftskreisen eine grundsätzlich verneinende Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung hervorgerufen werden (BGH Urt vom 8. Mai 1952 - 4 StR 990/51). Wenn den Zechen nunmehr für die aus dem Deputatkohlenbestand übrig bleibenden Kohlen ein Spitzen preis von 80 DM je Tonne zugebilligt worden sein sollte, wie die Verteidigung in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, so ergäbe sich hieraus nur, dass die staatlichen Wirtschaftsbehörden den bezeichneten Koblenüberschuss unter Ausschaltung des unkontrollierbaren ungesetzlichen Handels und der damit verbundenen Gefahren und Mißstände der Gütererzeugung zuführen lassen wollen. Die Wirkungen seines Vorgehens konnte der Beschwerdeführer an dem im Urteil geschilderten Verhalten der Bergleute gegenüber seinen Angeboten und der Art der von ihm belieferten Firmen erkennen. Im übrigen braucht der Vorsatz des Täters, die sich aus § 6 WiStG ergebende Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat nicht zu umfassen (Haertel-Joel-Schmidt, Wirtschaftsstrafgesetz, Einführung S 28).

7

Nach den Urteilsgründen ist nicht bloß der - etwa noch vorhandene - Mehrerlös eingezogen worden, sondern nach § 49 WiStG auf Abführung des Mehrerlöses erkannt; der Urteilssatz ist daher entsprechend zu berichtigen.

8

Diese Nebenfolge wäre selbst dann verwirkt, wenn, der Beschwerdeführer die Deputatkohlen nur als Beauftragter bestimmter Firmen aufgekauft haben sollte; denn sie trifft jeden, der einen höheren als den zulässigen Preis "erzielt" hat. Da hierunter nur ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen ist, wird jeder von dieser Massnahme betroffen, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ohne Rücksicht darauf, ob er ihn behalten darf, und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfängt; anderenfalls könnten die Vertragsschliessenden den Anspruch des Staates auf Abführung des Mehrerlöses durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zunichte machen. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer erhält, um ihn nach Abzug seiner Vergütung an den Verkäufer abzuführen, oder, falls er ihn aus eigenen Mitteln vorgelegt hat, um seine Auslagen aus ihm zu decken, "erzielt" einen überhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG (RGSt 77, 145; OGHSt 1, 398). Ob er als Beauftragter des Käufers oder des Verkäufers tätig wird, ist dabei belanglos.

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Auch die Berechnung des abzuführenden Mehrerlöses lässt im Ergebnis keinen zuungunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die vom Tatrichter angewendete sogenannte abstrakte Berechnungsweise, die den Gestehungspreis des Täters unberücksichtigt lässt, entspricht dem Gesetz.

10

Die Strafzumessungsgründe ergeben ebenfalls keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung. Namentlich hat das Landgericht nicht das im § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG aufgeführte Merkmal der hartnäckigen Wiederholung von Zuwiderhandlungen strafschärfend verwertet, sondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Belehrungen der hierzu berufenen Stellen bis zum Schluss der Hauptverhandlung hartnäckig uneinsichtig gezeigt hat.

11

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin