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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1962, Az.: 2 StR 243/62

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1962
Aktenzeichen
2 StR 243/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 15.03.1962

Verfahrensgegenstand

Meineid

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Juni 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. März 1962

  1. 1.)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Begünstigung wegfällt,

  2. 2.)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

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I.

Verfahrensbeschwerden:

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1.)

Die Rüge, das gegen die drei richterlichen Mitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden, ist unbegründet.

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Der Angeklagte hatte die drei Richter mit der Begründung abgelehnt, daß sie bereits in der Strafsache gegen Z. wegen falscher Anschuldigung, in der er als Zeuge den ihm jetzt zur Last gelegten Meineid geleistet haben soll, mitgewirkt und in den Gründen des damaligen Urteils unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geäußert hätten. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil in dem früheren Urteil nur die Meinung des Sachverständigen wiedergegeben sei, im übrigen aber die Ablehnung auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Richter sich diese Meinung ausdrücklich zu eigen gemacht hätten. Jedenfalls dem zweiten Teil dieser Begründung ist beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann daraus allein, daß ein Richter bereits in einem anderen Verfahren zu einem dem Angeklagten nachteiligen Werturteil gelangt ist, kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (vgl. u.a. RG LZ 1921, 66; RG JW 1929, 263; RGSt 65, 40, 42; BGH JR 1957, 68). Ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß ein Richter sich seine endgültige Überzeugung unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der Hauptverhandlung verschaffen wird. Umstände, die hier zu einer anderen Auffassung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

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2.)

Die weitere Rüge, die Zuziehung des Sachverständigen Professors Dr. Undeutsch als Gutachter über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeuginnen L. und C. sei nach § 244 Abs. 4 StPO unzulässig gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Die Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen zu beurteilen, ist stets Aufgabe des Tatrichters. Diesem steht es dabei aber jederzeit frei, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Auch wenn der Tatrichter - wie es hier allerdings der Fall war - ohne Gutachter zu einen abschließenden Urteil hätte kommen können, so liegt doch in der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann. Aus § 244 Abs. 4 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift befaßt sich ausschließlich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden darf.

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3.)

Mit den Ausführungen über den Inhalt der vor dem Schöffengericht protokollierten Aussage des Beschwerdeführers greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese können nicht durch den Inhalt einer nach § 273 Abs. 2 StPO aufgenommenen Niederschrift über eine frühere Zeugenaussage des Angeklagten widerlegt werden.

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II.

Sachrüge:

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1.)

Die Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Verurteilung wegen Begünstigung. Die Strafkammer hat die Strafe gemäß § 157 Abs. 1 StGB gemildert. Hierzu hat sie ausgeführt, es sei nicht auszuschließen gewesen, daß der Angeklagte deshalb falsch ausgesagt habe, weil er geglaubt habe, nur so von sich eine gerichtliche Bestrafung abwenden zu können. Es habe davon ausgegangen werden müssen, daß er der Meinung gewesen sei, sich der Begünstigung bereits deshalb schuldig gemacht zu haben, weil er sich eine falsche Erklärung der Zeugin Ludwig erschlichen habe, um so Z. in seinem Strafverfahren weiter zu helfen. Die Strafkammer hat danach zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er sich durch seine falsche Aussage zugleich selbst begünstigen wollte, weil er selbst Strafverfolgung befürchtete. Die Absicht der persönlichen Selbstbegünstigung führt aber zur Straflosigkeit einer zugleich begangenen Fremdbegünstigung (RGSt 70, 390, 392;  73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378 [BGH 20.05.1952 - 1 StR 748/51];  9, 71, 73 [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]; BGH NJW 1952, 754; BGH LM § 257 StGB Nr. 19). Der Angeklagte durfte daher nicht auch wegen Begünstigung verurteilt werden. Die deshalb erforderliche Änderung des Schuldspruches kann von hier aus vorgenommen werden.

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2.)

Der Wegfall der Verurteilung wegen Begünstigung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da dieser zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer neben der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB zu prüfen haben, ob die Strafe im Rahmen des § 154 Abs. 2 StGB nicht etwa auch deshalb zu mildern ist, weil die Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sind (vgl. hierzu BGHSt 8, 186, 189 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55]; NJW 1958, 1832; GA 1959, 176). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Er könnte aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe zu der von Z. begangenen wissentlich falschen Anschuldigung als auch aus demjenigen einer Begünstigung des Z. - Herbeiführen wahrheitswidriger Angaben der Zeugin Lu. in Gegenwart des Zeugen R. und Erschleichen einer falschen Erklärung der Zeugin C., um Z. vor der Verbüßung der Strafe wegen Unzucht mit Abhängigen zu bewahren - berechtigt gewesen sein, die Auskunft zu verweigern. Aus demselben Grunde könnte für das Schöffengericht Anlaß bestanden haben, den Angeklagten gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Ob deswegen eine Milderung der Strafe angebracht ist, ist allerdings fraglich. Denn der Angeklagte hat sich durch seine Machenschaften selbst in die Läge gebracht, als Zeuge vernommen zu werden. Das könnte auch gegen eine Milderung nach § 157 Abs. 1 StGB sprechen. Die Strafkammer ist jedenfalls nicht gehindert, es bei der Strafe von einem Jahr Gefängnis zu belassen, obwohl die Verurteilung wegen Begünstigung weggefallen ist.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning