Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1978, Az.: 5 StR 204/78

Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter zu Lasten des Angklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1978
Aktenzeichen
5 StR 204/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 05.12.1977

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Steuerhinterziehung

Prozessführer

Verkaufsberater Helmut H. aus Be., geboren am ... 1940 in Br.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. August 1978
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen strafschärfend berücksichtigt, daß die Taten "vor dem Hintergrund der Ausbildung als Polizeibeamter und einer etwa 10jährigen Tätigkeit in diesem Beruf" besonders verwerflich seien (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft. Die beruflichen Pflichten eines Polizeibeamten hätte der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten nur berücksichtigen dürfen, wenn zwischen ihnen und den Straftaten eine innere Beziehung bestände (BGH bei Dallinger MDR 1966, 26; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77 -, in BGHSt 27, 342 insoweit nicht abgedruckt). An einer solchen Beziehung fehlt es hier schon deswegen, weil der Angeklagte mehrere Jahre vor dem Beginn der Straftaten auf eigenen Wunsch als Polizeimeister aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (UA S. 3).

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte