Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1978, Az.: 5 StR 204/78
Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter zu Lasten des Angklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 05.12.1977
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Steuerhinterziehung
Prozessführer
Verkaufsberater Helmut H. aus Be., geboren am ... 1940 in Br.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. August 1978
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen strafschärfend berücksichtigt, daß die Taten "vor dem Hintergrund der Ausbildung als Polizeibeamter und einer etwa 10jährigen Tätigkeit in diesem Beruf" besonders verwerflich seien (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft. Die beruflichen Pflichten eines Polizeibeamten hätte der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten nur berücksichtigen dürfen, wenn zwischen ihnen und den Straftaten eine innere Beziehung bestände (BGH bei Dallinger MDR 1966, 26; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77 -, in BGHSt 27, 342 insoweit nicht abgedruckt). An einer solchen Beziehung fehlt es hier schon deswegen, weil der Angeklagte mehrere Jahre vor dem Beginn der Straftaten auf eigenen Wunsch als Polizeimeister aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (UA S. 3).
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte