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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1978, Az.: 3 StR 412/77

Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ; Versagung der Entschädigung auf Grund unrichtiger Angaben; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1978
Aktenzeichen
3 StR 412/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.04.1977

Fundstellen

  • BGHSt 27, 342 - 343
  • JZ 1978, 283-284
  • MDR 1978, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2104 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1979, 990 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

Prozessführer

Rechtsanwalt Maximilian Moses Sch. aus D., geboren am ... 1908 in I./Bu. (R.).

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Rente erschlichen, so ist für den Beginn der Verjährungsfrist der Tag der letzten Rentenzahlung maßgebend.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. April 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in C. (R.) im Juli 1941 gezwungen, wegen seiner jüdischen Abstammung den Judenstern zu tragen. Er lebte bis November 1941 in einem Ghetto und wurde - auch nach der Auflösung des Ghettos - zu Zwangsarbeit auf dem Flugplatz und dem Güterbahnhof in C. herangezogen. Nach dem Kriege lebte er zunächst in Bu., bis er 1961 nach W. ausreisen konnte. Seit 1963 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, als er im Jahre 1961 Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen, Verfolgung (BEG) geltend machte, verschwiegen, daß er in der Zeit von August 1955 bis 26. Oktober 1958 in einer Strafkolonie im Do. inhaftiert war, obwohl er darüber unterrichtet war, daß die Entschädigungsbehörde bei unrichtigen Angaben berechtigt war, jegliche Entschädigungsleistung zu versagen. Er war am 13. Februar 1956 wegen des Vorwurfs, als Rechtsanwalt von einem Mandanten Geld verlangt zu haben, um damit bei einer Richterin "intervenieren" zu können und zudem einen Teil des erhaltenen Geldes behalten zu haben, zu sechs Jahren Besserungshaft verurteilt worden. Auf seinen Rekurs wurde die Strafe auf fünf Jahre ermäßigt. Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt ist. Nach der Antragstellung hat der Angeklagte zur Unterstützung seiner Behauptung, bis zum Sommer 1961 ununterbrochen in Bu. gelebt zu haben, ärztliche Gefälligkeitsatteste vorgelegt, denen entnommen werden mußte, daß er seit 1945 bis zum Jahre 1961 in Bu. in ärztlicher Behandlung gewesen war. Als er auf eine anonyme Anzeige vom 13. März 1963 hin aufgefordert wurde, anzugeben, ob und aus welchen Gründen er in Bu. inhaftiert gewesen sei, hat er der Deutschen Botschaft in W., die ihn anhörte, angegeben, er sei in der Nacht vom 22. auf den 23. August 1956 inhaftiert, am 4. Oktober 1956 auf freien Fuß gesetzt, bei Beginn der Verhandlung am 1. September 1957 neuerlich verhaftet, jedoch am 26. Oktober 1957 freigesprochen und auf freien Fuß gesetzt worden. Trotz weiterer anonymer Anzeigen vom 30. Oktober 1963 und vom 9. Juli 1964 hielt er seine unrichtige Behauptung, bis 1961 ununterbrochen in Bu. gelebt zu haben, aufrecht, unter anderem in einer eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juni 1964 (UA S. 23). Zuletzt sprach er am Anfang des Jahres 1965 bei der Entschädigungsbehörde vor und gab an, seine im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit (UA S. 24).

3

Dem Angeklagten ist durch Bescheid vom 28. November 1962 für den erlittenen Freiheitsschaden (Tragen des Judensterns) eine Entschädigung von 4.800 DM zuerkannt worden. Durch Bescheid vom 8. November 1963 erkannte die Landesrentenbehörde ein psychasthenisches Syndrom und eine chronische Gastritis als Verfolgunsschaden an und setzte eine darauf beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % fest. Aufgrund dieses Bescheides erhielt der Angeklagte eine Kapitalentschädigung von insgesamt 55.363,38 DM (UA Bl. 21) und ab 1. Februar 1964 eine laufende monatliche Rente von 347 DM, die letztmalig im November 1969 gezahlt wurde. Am 1. Juni 1971 widerrief die Landesrentenbehörde den Bescheid vom 8. November 1963 und forderte die Rückzahlung der bisher für Gesundheitsschaden erfolgten Entschädigungsleistungen von 86.037,38 DM. Die Rechtsmittel des Angeklagten gegen diesen Bescheid sind zurückgewiesen worden.

4

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

5

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

6

I.

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat - die Verwirklichung des Tatbestandes unter Einschluß des tatbestandsmäßigen Erfolges - beendet ist (§ 78 a StGB). Wird, was dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine Rentenleistung erschlichen, so ist für den Beginn der Verjährungsfrist der Tag der letzten Rentenzahlung maßgebend. Diese Auffassung, die im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Meinung (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 78 a Rdn 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 78 a Rdn 4; Lackner in LK, StGB 9. Aufl. § 263 Rdn 281, 282; Mösl in LK a.a.O. § 67 Rdn 11 jeweils mit weiteren Nachweisen), hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Dezember 1956 - 2 StR 479/56 -) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 62, 418, 419; 71, 59, 64) schon für den Fall vertreten, daß aufgrund eines Prozeßbetruges Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Der vorliegende Fall kann nicht anders entschieden werden. Der Betrug ist zwar mit dem Eintritt irgendeines Vermögensschadens vollendet, beendet aber erst mit dem letzten Teilerfolg. Dein kann nicht die von der Verteidigung hervorgehobene wirtschaftliche Betrachtungsweise entgegengehalten werden, da die Zahlung des Rentenbetrages wirtschaftlich schwerer wiegt als die in der Rentenbewilligung liegende Vermögensgefährdung. Die "Automatik" der Rentenzahlung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil in der Entgegennahme der laufenden Zahlungen nicht die Verwirklichung eines neuen Betruges, sondern die Manifestierung der Vermögensschädigung liegt (vgl. Lackner in LK a.a.O. Rdn 280).

7

Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof (BGHSt 22, 38; siehe auch RGSt 64, 33) beim Anstellungsbetrug, der ebenfalls zu wiederkehrenden Leistungen führt, die Auffassung, daß dieser schon mit der Anstellung beendet sei. Dies beruht auf der in der Literatur bestrittenen Annahme (vgl. Dreher a.a.O.; Stree in Schönke-Schröder a.a.O.; Lackner in LK a.a.O. Rdn 281 mit weiteren Nachweisen), daß der Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug im Abschluß des Vertrages liegt. Ob das richtig ist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Entgegen der Meinung der Revision liegen die beiden Fälle nicht gleich, so daß der Senat nicht genötigt ist, hier so zu entscheiden, wie im Falle des Anstellungsbetruges. Beim Rentenbetrug liegt der Schaden jedenfalls darin, daß das Vermögen durch die Rentenbewilligung gefährdet und durch Zahlung der Rente endgültig geschädigt wird.

8

Der Lauf der Verjährungsfrist des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges beginnt danach mit der letzten Rentenzahlung im November 1969; sie ist - schon durch den Eröffnungsbeschluß vom 22. September 1972 und die Anberaumung der im April 1977 durchgeführten Hauptverhandlung - unterbrochen worden (§ 68 StGB a.F., § 78 c StGB).

9

II.

Sachrüge

10

Das Landgericht nimmt an, der Betrugstatbestand sei deshalb erfüllt, weil die Entschädigungsbehörde Leistungen auf einen Anspruch erbracht habe, der infolge der wahrheitswidrigen Angabe des Angeklagten von der Antragstellung an mit dem Versagungsrecht nach § 7 BEG belastet gewesen sei (UA S. 43 f). Zum anderen bejaht es den Betrug auch deshalb, weil der Angeklagte sich durch Täuschung der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung verschafft habe, auf die er in dieser Höhe keinen Anspruch gehabt habe (UA S. 48).

11

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist - soweit der Schuldspruch in Frage steht - im Ergebnis ohne Erfolg.

12

1.

Die zweite Begründung des Landgerichts, mit der es den Vermögens schaden bejaht, würde den Schuldspruch nur dann rechtfertigen, wenn ohne Rechtsfehler festgestellt wäre, daß die über dreijährige Haft, die der Angeklagte nach 1955 erlitten hat, verschlechternden Einfluß auf den Gesundheitszustand des Angeklagten gehabt hätte. Dies hat das Landgericht unter Hinweis auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. H., von einem verfolgungsbedingten Leiden könne höchstens für die Zeit bis 1954 gesprochen werden, festgestellt (UA S. 37). Diese Feststellung begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Urteil mangels Wiedergabe des Inhalts der Aussage des Zeugen und ihrer Würdigung nicht erkennen läßt, ob die Beurteilung des Landgerichts auf zutreffenden Erwägungen beruht (BGH GA 1960, 208). Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts, es sei aufgrund der Lebenserfahrung überzeugt, daß die Strafverbüßung in den Jahren 1955 bis 1958 negativen Einfluß, sowohl auf den psychischen als auch auf den physischen Zustand des Angeklagten gehabt habe. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, daß ein Strafverfahren gegen einen unschuldigen Menschen in der Regel erhebliche Auswirkungen auf dessen seelischen Zustand haben wird (UA S. 38). Die Lebenserfahrung führt jedoch nicht zu der zwingenden Schlußfolgerung, daß eine solche Belastung einen erheblichen Einfluß auf die Psyche des Angeklagten "im Sinne des später festgestellten psychasthenischen Syndroms gehabt und sich tiefgreifend ausgewirkt hat" (UA S. 39). Rechtlich fehlerhaft ist im übrigen auch, daß das Landgericht insoweit - hier zu Lasten des Angeklagten - dessen Unschuld als feststehend behandelt, obwohl es von ihr nur zu seinen Gunsten ausgeht (UA S. 6).

13

2.

Auf die oben erörterte Begründung kommt es jedoch nicht an, weil bereits die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Tatbestand des Betruges dadurch erfüllt sei, daß der Angeklagte einen mit dem Rückforderungsrecht der Entschädigungsbehörde belasteten Entschädigungsanspruch verfolgt habe, die Verurteilung wegen Betruges tragen. Die zum Schaden führende Täuschungshandlung liegt allerdings nicht bereits in der Stellung des Entschädigungsantrags, der die Tatsache der Inhaftierung nach 1955 verschwieg, wenn die Entschädigungsbehörde - wovon mangels einwandfreier Pest Stellungen der Mitursächlichkeit des verschwiegenen Sachverhaltes für den Gesundheitsschaden des Angeklagten auszugehen ist - auch bei vollständigen Angaben die geforderten Leistungen hätte erbringen müssen. Der Angeklagte hat jedoch den Tatbestand des § 263 StGB dadurch erfüllt, daß er, was das Landgericht festgestellt hat, einen mit dem Rückforderungsrecht der Entschädigungsbehörde belasteten Anspruch durch bewußt unwahre Angaben gefördert hat (UA S. 13 ff).

14

Nach § 7 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht hat. Daß die Verurteilung und Inhaftierung in R. jedenfalls für die Höhe des Anspruchs Bedeutung haben konnte, war dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt (UA S. 47). Dennoch verschwieg er diese Tatsache bei der Antragstellung am 2. August 1961 bewußt und legte zur Untermauerung seiner unrichtigen Angaben nach Antragstellung eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 11. Dezember 1961 vor, der er eidesstattliche Versicherungen eines Dr. Morgenstern vom 6. November 1961 und eines Dr. Di. vom 8. November 1961 beifügte, in denen diese bestätigten, daß er von "1945 bis 1958 beziehungsweise 1961 dauernd in Bu. gewesen sei" (UA S. 13). Mit der Vorlage dieser inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherungen bediente er sich unlauterer Mittel. Spätestens in diesem Zeitpunkt war die Entschädigungsbehörde berechtigt, gemäß § 7 BEG Entschädigungsleistungen zu verweigern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist den Feststellungen auch zu entnehmen, daß dies dem Angeklagten bekannt war. Er hatte den Sinn des Hinweises im Antragsformular auf § 7 BEG "sehr wohl erfaßt" (UA S. 11). Die spätere Vorlage von ärztlichen Gefälligkeitsattesten von Dr. E. vom 15. August 1963, Dr. Wu. vom 2. Januar 1963, Dr. M. vom 19. Januar 1963 und Dr. G. vom 15. Januar 1963, seine Angaben gegenüber der Deutschen Botschaft in W. und seine - zum Teil eidesstattlichen - Erklärungen gegenüber der Entschädigungsbehörde - zuletzt die von Anfang Januar 1965 - dienten damit der Täuschung der Entschädigungsbehörde über das Leistungsverweigerungsrecht - nach Leistungsbewilligung auch über das Rückforderungsrecht - nach § 7 BEG. Die Ursächlichkeit der Täuschung dafür, daß die Entschädigungsbehörde ihre Leistungsverpflichtung bejahte - sie führte die Gesundheitsschäden ausschließlich auf die NS-Verfolgung zurück und schied jede andere Ursache von vornherein aus (UA S. 41) - und daß sie Entschädigungsleistungen erbrachte, die sie gemäß § 7 BBG nicht hätte zu erbringen brauchen, hat das Landgericht dargelegt. Damit hat es den objektiven Tatbestand des § 263 StGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Ausführungen zum Vorsatz und dazu, daß der Angeklagte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, lassen ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.

15

III.

Die Verfahrensrügen beziehen sich zum Teil auf die zweite Begründung des Landgerichts für die Annahme des Eintritts eines Vermögensschadens. Diese Begründung hält, wie ausgeführt ist, schon aus sachlich-rechtlichen Gründen der Nachprüfung nicht stand. Zu erörtern ist daher nur die Rüge, die auch die anderen Teile des Urteils ergreift. Diese Rüge ist unbegründet.

16

Die Revision wird insoweit darauf gestützt, eine Reihe von Urkunden seien zur Urteilsgrundlage gemacht worden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Die Revision macht, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, nicht geltend, daß die nicht verlesenen Urkunden beweiserhebliche Tatsachen enthielten, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden seien. Urkunden, die - wie hier - in den Urteilsgründen nur zur Schilderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhaltes wörtlich wiedergegeben werden, sind nicht zu Zwecken des Beweises verwertet; die §§ 249, 261 StPO finden insoweit keine Anwendung (BGHSt 11, 159).

17

Die Revision behauptet nicht, daß die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Urkunden überhaupt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Sie tritt wohl der Auffassung des Generalbundesanwalts entgegen, es sei ersichtlich, daß die Urkunden im Wege des Vorhaltes in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das ist jedoch den Urteilsgründen zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich - wie der Wiedergabe seiner Einlassung zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung mit den von ihm im Entschädigungsverfahren eingereichten Urkunden (UA S. 32) und seinen Angaben in diesem Verfahren auseinandergesetzt (UA S. 33); daraus folgt zwingend, daß dies in der Hauptverhandlung mit ihm erörtert worden ist. Dem steht nicht das Schweigen des Sitzungsprotokolls über entsprechende Vorhalte entgegen, weil solche Vorhalte nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO gehören und deshalb nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift bedürfen (BGHSt 22, 26, 28).

18

IV.

Der Strafausspruch unterliegt allerdings der Aufhebung. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch die Erwägung berücksichtigt hat, daß die über dreijährige Haft in R. verschlechternden Einfluß auf den Gesundheitsschaden des Angeklagten und damit auf die Höhe seiner Entschädigungsansprüche im Falle wahrheitsgemäßer Angaben gehabt habe. Dies ist jedoch - wie unter II 1 ausgeführt - nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

19

Darüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend, daß das Landgericht die Tatsache, "daß der Angeklagte Rechtsanwalt ist", nicht straferschwerend hätte verwerten dürfen (UA S. 50). Die berufliche Stellung des Angeklagten hätte zu seinen Lasten nur berücksichtigt werden können, wenn eine innere Beziehung zwischen den beruflichen Pflichten und der Straftat gegeben wäre (BGH bei Dallinger NDR 1966, 26; vgl. auch Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn 25; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 484 ff). Allein der Umstand, daß der Angeklagte Jurist ist und schon im Ausland als Rechtsanwalt tätig war, reicht als Strafschärfungsgrund nicht aus. Im Zeitpunkt der Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland am 6. April 1964 war der Betrug bereits vollendet, wenn auch nicht beendet. Eine Beziehung zwischen der Straftat und der beruflichen Stellung könnte nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte nach dem 6. April 1964 seine Stellung als Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Entschädigungsansprüche eingesetzt hätte; dies ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte