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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1956, Az.: 2 StR 479/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1956
Aktenzeichen
2 StR 479/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 13.01.1956

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 14. November 1956
in der Sitzung vom 12. Dezember 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 13. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Die damals ledige Angeklagte hatte in der Nacht vom 26. zum 27. März 1941 mit dem Angestellten N., der sich zu jener Zeit als Soldat in K. auf Urlaub befand, Geschlechtsverkehr. Am ... 1941 gebar sie ein Mädchen, Martha. Das Landgericht hat auf Grund einer in diesem Verfahren durchgeführten Blutgruppenuntersuchung nach dem RH-System und eines erbbiologischen Gutachtens festgestellt, daß N. von der Vaterschaft ausgeschlossen ist.

2

Die Angeklagte hat bereits drei oder vier Wochen nach dem Geschlechtsverkehr N. ins Feld mitgeteilt, sie sei von ihm schwanger, sie habe mit niemand sonst Geschlechtsverkehr gehabt. Die im Wege der Ferntrauung im Dezember 1941 geschlossene Ehe wurde im Jahre 1944 auf Klage des Ehemannes N. aufgehoben, seine Klage auf Feststellung der Unehelichkeit des Mädchens Martha dagegen durch Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. April 1947 abgewiesen. weil er auf Grund des damaligen Gutachtens als Vater nicht ausgeschlossen werden könnte. Im Jahre 1950 klagte die Angeklagte als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind Martha gegen N. auf Unterhalt. In einem Vergleich verpflichtete sich N. am 11. September 1950 zur Unterhaltszahlung für die Zeit vom 1. Juli 1948 ab. Im Jahre 1954 erhob er Klage mit dem Antrage, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht wies die Klage ab. N. legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt.

3

In dem die Ehelichkeit des. Kindes Martha betreffenden Rechtsstreit hat die Angeklagte am 7. Dezember 1943, als Zeugin uneidlich vernommen, ausgesagt, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit N. geschlechtlich verkehrt. Im Eherechtsstreit hat sie am 18. April 1944, als Partei vernommen, jeden Mehrverkehr in der Empfängniszeit in Abrede gestellt. Im Unterhaltsprozeß ließ die Angeklagte unter Bezugnahme auf den Feststellungsrechtsstreit vortragen, Martha sei das eheliche Kind des Beklagten N.. In dem auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Prozeß bestritt sie, in der Empfängniszeit mit anderen Männern als mit N. geschlechtlich verkehrt zu haben.

4

Das Landgericht nimmt an, die Angeklagte habe sich jeweils des versuchten, im Prozeß betreffend die Feststellung der Unehelichkeit des Mädchens des vollendeten Betruges schuldig gemacht, indem sie zunächst, um N. zur Eheschliessung zu veranlassen, diesem gegenüber und sodann, um ihrem Kinde Martha die Stellung als eheliches Kind und den daraus sich ergebenden Unterhaltsanspruch zu erhalten, in den vier Zivilprozessen bewußt der Wahrheit zuwider behauptete, sie habe in der für das Kind Martha in Betracht kommenden Empfängniszeit ausschließlich mit N. geschlechtlich verkehrt. Die letzten beiden Betrugsversuche bilden nach Ansicht des Tatrichters ein fortgesetztes Delikt, weil die Angeklagte damit das von vornherein erstrebte Ziel verfolgt habe, ihrem Kinde den Unterhaltsanspruch zu sichern, und beide Versuchshandlungen auch im zeitlichen Zusammenhang stünden. Dagegen fehle es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit den ersten drei Betrugshandlungen sowie zwischen diesen. Denn die Angeklagte habe in der Zeit zwischen 1947 und 1950 nichts unternommen, um zu dem Unterhalt für ihr Kind zu kommen. Überdies sei es ihr in dem Eherechtsstreit und in dem Feststellungsrechtsstreit darum gegangen, dem Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes zu erhalten; es fehle deshalb auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise. Hinsichtlich der ersten zwei Betrugsversuche und des vollendeten Betruges hat das Landgericht das Verfahren deshalb wegen Verjährung der Strafverfolgung (§ 67 StGB) eingestellt.

5

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange; das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, soweit sie verurteilt worden ist.

6

a)

Das Landgericht geht davon aus, dem Kinde Martha sei mit Rücksicht auf den Mehrverkehr der Angeklagten in der Empfängniszeit die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes nicht zugekommen. Es ist also der Meinung, das Kind hätte diese Rechtsstellung und den daraus entspringenden Unterhaltsanspruch verloren, wenn die Angeklagte in den Prozessen der Wahrheit die Ehre gegeben hätte. Das trifft jedoch nicht ohne weiteres zu. Nach § 1720 Abs. 1 BGB gilt der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes als dessen Vater, wenn er der Mutter innerhalb der in § 1717 Abs. 2 bestimmten Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei denn, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen ist. Der Nachweis, daß die Mutter innerhalb der Empfängniszeit noch mit einem anderen geschlechtlich verkehrt hat, vermag die Vermutung des § 1720 Abs. 1 BGB nicht zu widerlegen, sofern sich daraus nicht gleichzeitig für die voreheliche Beiwohnung des Ehemannes die offenbare Unmöglichkeit der Empfängnis ergibt. Die Annahme, die Angeklagte habe in den vier Prozessen den Mehrverkehr in der Absicht geleugnet, dem Kinde durch Erhaltung der durch die Legitimation erlangten Stellung eines ehelichen Kindes und des Unterhaltsanspruches einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, würde voraus setzen, daß sie wußte oder doch für möglich hielt, daß das Kind nicht aus dem einmaligen Geschlechtsverkehr mit N. stammte, und daß sie dessen etwaige Ausschliessung als Vater verhindern wollte, indem sie Vorsorge traf, daß andere Männer, mit denen sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hatte, nicht in die Prüfung der Sachverständigen einbezogen wurden, oder daß sie in dem Irrtum befangen war, schon die Tatsache des Mehrverkehrs stehe der Legitimation durch nachfolgende Ehe entgegen. Denn nur dann hätte die Angeklagte mit Betrugsvorsatz gehandelt (BGHSt 3, 160). Das Urteil enthält hierüber nichts. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb weder die Annahme eines - verjährten - versuchten Betruges, begangen durch Veranlassung zur Eheschließung noch die Annahme eines - verjährten - vollendeten Betruges begangen durch die vorsätzliche uneidliche Zeugenaussage im Rechtsstreit um die Ehelichkeit des Kindes Martha, noch die Annahme eines - ebenfalls verjährten - Betrugsversuchs im Eheprozeß, noch den Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Betruges begangen durch Abstreiten des Mehrverkehrs im Unterhaltsprozeß und im Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem im Unterhaltsprozeß geschlossenen Vergleich. Das hat zur Folge, daß das Urteil, soweit die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden muß.

7

b)

Aber auch die Einstellung des Verfahrens im Umfange der vom Landgericht angenommenen Verjährung kann nicht bestehen bleiben.

8

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte den N. durch die wahrheitswidrigen Versicherungen, nur mit ihm verkehrt zu haben, zur Eingehung der Ehe bestimmen und dadurch die Legitimation des erwarteten Kindes erreichen wollen. Die Eheschließung hatte zwar nicht zur Folge, daß das Kind Martha die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erwarb. Denn nach § 1719 BGB tritt diese Rechtswirkung nur ein, wenn der Vater des unehelichen Kindes, d.h. dessen Erzeuger, sich mit der Mutter verheiratet. Jedoch bestand die Vaterschaftsvermutung des § 1720 Abs. 1 BGB. Danach galt Martha als ein eheliches Kind des Nobis und konnte deshalb auch einen Anspruch auf Unterhalt gegen N. nach § 1601 BGB geltend machen. Der Unterhaltsanspruch stellt für den Unterhaltsberechtigten einen Vermögensvorteil, die entsprechende Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen eine wirtschaftliche Belastung und somit eine Minderung seines Vermögens dar.

9

Wenn die uneheliche Mutter einen Mann, der ihr beigewohnt hat, durch die unwahre Behauptung, sie habe in der Empfängniszeit nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, dazu veranlaßt, Vaterschaft und Unterhaltspflicht nach § 1718 BGB anzuerkennen oder aber durch diese unwahre Angabe im Unterhaltsprozeß die Verurteilung des Mannes zur Leistung des Unterhaltes veranlaßt, obwohl sie weiß oder doch für möglich hält, daß er nicht der Erzeuger ist, so begeht sie Betrug, weil das Kind wegen des Geschlechtsverkehrs der Mutter mit einem weiteren Manne gemäß § 1717 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Unterhaltsanspruch gegen den ersten Mann geltend machen kann und dieser Mann deshalb durch die Anerkennung der Unterhaltspflicht oder die Verurteilung zur Unterhaltszahlung in seinem Vermögen geschädigt ist (RGSt 72, 113 [115]). Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn die Mutter des unehelich empfangenen Kindes einen der mehreren Männer, mit denen sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gepflogen hat, durch die wahrheitswidrige Behauptung, nur mit ihm verkehrt zu haben, zur Eheschließung bestimmt. Die die Unterhaltspflicht begründende Vermögensverfügung, die durch Täuschung veranlaßt ist, besteht hier in der Eheschließung und der damit verbundenen Anerkennung des Kindes als eines ehelichen. Daß in der Eheschließung im Hinblick auf deren vermögensrechtliche Wirkung unter Umständen eine durch Täuschung veranlaßte, einen Vermögensschaden verursachende Handlung im Sinne des § 263 StGB liegen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 14, 137 [143]). Ähnlich wie im Falle des Erschleichens der Verurteilung zur Unterhaltszahlung wird hier im Wege der Täuschung die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, daß der Mann zur Unterhaltszahlung gezwungen werden kann. Daß es der Angeklagten bei der Eheschließung auch auf die Erlangung des Unterhaltes für das Kind ankäme ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen. Vorausgesetzt, daß Nobis durch die wahrheitswidrigen Beteuerungen der Angeklagten zur Eheschließung und zur Anerkennung des Kindes als eines ehelichen bestimmt worden ist, und die Angeklagte wußte oder für möglich hielte daß sie das Kind nicht aus der Beiwohnung des N. empfangen hatte, würde sie sich des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben.

10

Zu der Frage, ob die Vorspiegelungen der Angeklagten für den Entschluß des N., die Ehe mit ihr zu schließen und das Kind als eheliches anzuerkennen, ursächlich gewesen sind, sind, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, die Ausführungen des Urteils widerspruchsvoll. Anläßlich der rechtlichen Würdigung wird bemerkte zu einer Irrtumserregung sei es nicht gekommen, weil N. an seine Vaterschaft nicht geglaubt habe. Es ist allerdings nicht klar zu ersehen, ob damit nur auf den Eheaufhebungsprozeß abgehoben ist, für den es außer Zweifel steht, daß Nobis an seine Vaterschaft nicht glaubte, oder auch auf den Zeitpunkt der Eheschließung.

11

Nach den Feststellungen hat er, als ihm die Angeklagte erstmalig ins Feld mitteilte, daß sie von ihm schwanger sei, geantwortet, er halte das nicht für möglich, weil "er sich vorgesehen und rechtzeitig zurückgezogen habe". Nach den weiteren Beteuerungen der Angeklagten und dem nunmehrigen Drängen ihrer Verwandten und seiner Eltern erklärte er sich zur Eheschließung bereit, ohne daß er die Angeklagte nochmals gesehen und sich mit ihr ausgesprochen hätte. Unter diesen Umständen scheidet die Möglichkeit, daß ihn Neigung zu der Angeklagten zum Eheschluß bestimmt hätte, aus. Nur die Rücksicht auf das zu erwartende Kind kann ihn hierzu bewegen haben. Das wiederum wäre nur verständlich, wenn er gemeint hätte, trotz bestehender Zweifel eben im Hinblick auf die Beteuerungen der Angeklagten sich der Einsicht nicht mehr verschließen zu dürfen, die Angeklagte geschwängert zu haben. Dafür könnte sein späteres Verhalten sprechen. Als er ein Jahr nach der Eheschließung bei einem Urlaubsaufenthalt hörte, daß die Angeklagte sich vor der Ehe auch mit anderen Männern eingelassen hatte, und die Angeklagte ihm dies für die Zeit vor dem 28. Januar 1941 (dem Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit für das Kind Martha) zugab, brach er die Beziehungen zu ihr ab und erhob Klage auf Aufhebung der Ehe und auf Feststellung der Unehelichkeit des Kindes Martha. Bei der Schilderung des Sachverhaltes wird im Urteil erwähnt, daß der Angeklagte, als er sich zur Heirat entschloß, nach wie vor Zweifel hatte, ob das Kind von ihm gezeugt sei, nicht aber, daß er dies weiterhin für nicht möglich gehalten habe. Nach Lage der Dinge könnte diese Meinungsänderung, die ersichtlich seine Bereitschaft zur Eheschließung verursachte, durch die Vorspiegelung der Angeklagten verursacht worden sein, daß sie in der Empfängniszeit nur mit ihm verkehrt habe. Im Urteil werden diese Fragen nicht erörtert.

12

Die Ansicht des Landgerichts, in diesem Falle fehle es an der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung und deshalb am äußeren Tatbestand eines vollendeten Betruges, findet somit in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Bestätigung.

13

Der Betrug wäre mit der Eheschließung, also am 25. Dezember 1941, vollendet gewesen. Die Strafverfolgung würde daher verjährt sein, vorausgesetzt, daß die Täuschungs Handlungen der Angeklagten in den nachfolgenden vier Prozessen keine Fortsetzung dieses Betruges sind.

14

Die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite tragen, wie bereits dargelegt ist, die Annahme nicht, daß die Angeklagte durch die unwahre Behauptung, in der Empfängniszeit nur den einmaligen Geschlechtsverkehr mit N. gehabt zu haben, sich im Feststellungsprozeß des vollendeten und in den übrigen drei Prozessen, des versuchten Betruges schuldig gemacht habe. Wenn jedoch die Täuschungshandlungen der Angeklagten von dem Willen getragen gewesen sein sollten, dem Kinde die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches gegen N. zu ermöglichen. obwohl sie wußte oder doch für möglich hielt, daß er nicht der Vater des Kindes war, so würden insoweit der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts keine Bedenken entgegenstehen.

15

In dem Rechtsstreit um die Ehelichkeit des Kindes konnte mit Hilfe des Blutgruppenbeweises nach dem damaligen Stande der Wissenschaft N. als Vater nicht ausgeschlossen, dadurch also der Beweis nicht geführt werden, daß es den Umständen nach offensichtlich unmöglich war, daß die Angeklagte das Kind aus der Beiwohnung des N. empfangen hatte. Nach den Feststellungen ist aber nicht nur das ihn als Vater nicht ausschließende Gutachten, sondern auch der durch die unwahre Zeugenaussage der Angeklagten erregte Irrtum, daß in der Empfängniszeit nur N. mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, für das klagabweisende Urteil ursächlich gewesen. Ersichtlich ist das Landgericht der Überzeugung, der Kläger N. hätte, wenn die Angeklagte anderweiten Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit nicht abgeleugnet hätte, durch seine Angaben über die Ausführung des Beischlafs oder durch Benennung der anderweiten Beischläfer die Vermutung seiner Vaterschaft gemäß § 1720 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB widerlegen können. Wenn die Angeklagte dem N. diesen Beweis abschneiden wollte, um die durch die Eheschließung geschaffene formale Rechtsstellung und deren vermögensrechtlichen Folgen im Widerspruch mit der wahren Rechtslage zu Gunsten des Kindes Martha aufrecht zu erhalten, so würde darin ein weiterer, aber vollendeter Betrug liegen. Denn die Angeklagte hätte durch die Täuschung bewußt und gewollt bewirkt, daß der Richter durch Abweisung der negativen Feststellungsklage mit Wirkung für und gegen alle feststellte, daß das Kind Martha infolge der Eheschließung der Angeklagten mit N. als dessen eheliches Kind gelte. Dadurch ist dem N. ein erneuter Vermögens schaden zugefügt worden.

16

Es wäre dann zu prüfen, ob diese Betrugshandlung mit dem durch die Erschleichung der Anerkennung des Kindes begangenen Betruge und mit dem Betrugsversuch, den das Landgericht in der Ableugnung jeden Mehrverkehrs im Eheaufhebungsprozeß sieht, im Fortsetzungszusammenhang steht. Der zeitliche Zwischenraum schließt dies nicht aus. Denn wenn die Angeklagte dem N. vorspiegelte, er sei der Erzeuger des Kindes Martha, um ihn zur Eheschließung und zur Anerkennung des Kindes zu bestimmen, so ging ihr Wille auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Dauerzustandes und kann alle der Aufrechterhaltung dieses Irrtums dienenden Täuschungshandlungen, die in Zukunft erforderlich werden sollten, umfaßt haben.

17

Das die negative Feststellungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Kleve erging am 16. April 1947. Der Rechtsstreit konnte nicht wiederaufgenommen werden, da die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 ZPO bereits abgelaufen war, als in diesem Verfahren festgestellt wurde, daß N. nicht der Vater des Kindes ist. In dem Unterhaltsprozeß hätte N. zur Zahlung des Unterhalts verurteilt werden müssen, wenn der Rechtsstreit nicht im Güteverfahren durch einen Vergleich beendet worden wäre, weil die Frage der Vaterschaft im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils über die Ehelichkeit des Kindes nicht nochmals geprüft werden könnte. Zum Abschluß des Vergleichs ist N. nach den Feststellungen des Tatrichters nur durch diese ihm ungünstige Prozeßlage, nicht aber durch die unwahre Behauptung der Angeklagten, der er ja seit langem keinen Glauben schenkte, bewogen worden. Das Kind konnte bei dieser Sachlage einen Unterhaltsanspruch gegen N. geltend machen. Indem das Landgericht das Gegenteil annimmt, verkennt es die Rechtslage. Die Angeklagte könnte sich hier nur dann eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben, wenn sie ihrerseits geglaubt hätte, das Kind könne vom Angeklagten keinen Unterhalt verlangen, weil es nicht von ihm abstammte. Ob die Angeklagte diese Vorstellung gehabt hat, kann den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnommen werden.

18

Für die Abweisung der Klage, mit der Nobis verlangte, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich für unzulässig zu erklären, war die Ableugnung des Mehrverkehrs durch die Angeklagte nicht ursächlich. Das Prozeßgericht ging davon aus, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob N. der Vater des Kindes sei oder nicht. Ein Betrugsversuch könnte auch hier nur dann vorliegen, wenn die Angeklagte angenommen hätte, daß dem Klagantrage möglicherweise stattgegeben werde, sofern sie den Mehrverkehr in der Empfängniszeit zugeben würde, oder wenn sie gewußt oder doch für möglich gehalten hätte, daß das Kind nicht von N. ab stammte und, falls dies bekannt würde, keinen Unterhaltsanspruch geltend machen könnte. Darüber enthält das Urteil nichts. Es beschränkt sich auf die Feststellung, die Angeklagte habe auch hier in der Absicht gehandelt, dem Kind einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne die Frage zu klären, ob das Kind trotz der Rechtskraftwirkung des die negative Feststellungsklage abweisenden Urteils vom 16. April 1947, nachdem inzwischen festgestellt ist, daß Nobis nicht sein Vater ist, aus dem Vergleich nicht mehr vollstrecken darf, weil darin der Mißbrauch einer formales Rechtsstellung liegen würde (vgl RGZ 155, 55 [60/61]).

19

Für die Frage, ob die Angeklagte wegen des Betruges begangen im Statusprozeß und im Eheaufhebungsprozeß noch verfolgt werden kann, ist es jedoch ohne Bedeutung, ob sie in den letzten beiden Fällen des versuchten Betruges überführt werden kann. Die Strafverfolgung würde nicht verjährt sein, weil N. von 1950 bis 1954 Unterhaltszahlungen geleistet hat. Werden auf Grund eines Betruges vom Geschädigten laufend Zahlungen geleistet, so beginnt die Verjährung der Strafverfolgung erst mit dem Tage der letzten Zahlung. Die Zahlungen sind der mit dem Betruge erstrebte Erfolg. Erst wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im vollen Umfange eingetreten ist, ist die Begehung der Tat im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB abgeschlossen (RGSt 62, 418;  71, 59[64]). Der gegenteiligen Entscheidung in RGSt 64, 33 [38] kann nicht gefolgt werden.

20

Der Umstand, daß die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, mit welchem Manne die Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat, bedeutet dagegen keinen Mangel des Urteils. Daß sie in der Empfängniszeit außer mit N. mit noch einem Manne geschlechtlich verkehrt haben muß, hat das Landgericht ersichtlich ohne Rechtsfehler festgestellt. Auf die Person dieses Mannes kommt es für die Entscheidung nicht an.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Menges
Hoepner