Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 2 BvR 1060/78
Verfassungsrechtliche Pflicht; Wirksame Rechtspflege; Hinreichender Tatverdacht; Strafverfahren; Prinzip der Rechtsstaatlichkeit; Widerstreit; Grundrechte des Beschuldigten; Gesundheitszustand; Fortsetzung des Strafverfahrens; Schaden an seiner Gesundheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.06.1979
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1060/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 31.08.1978 - AZ: 147 Js 21/75
- OLG Hamburg - 29.11.1978 - AZ: 1 Ws 401/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 51, 324 - 351
- DRiZ 1979, 347-349
- NJW 1979, 2349-2351 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu einer Rechtspflege begründet nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung eines Strafverfahrens.
2. Wenn wegen dieser Pflicht die Gefährdung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu befürchten ist, so daß er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, kann dies gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und die Grundrechte des Beschuldigten beeinträchtigen.