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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 2 BvR 1060/78

Verfassungsrechtliche Pflicht; Wirksame Rechtspflege; Hinreichender Tatverdacht; Strafverfahren; Prinzip der Rechtsstaatlichkeit; Widerstreit; Grundrechte des Beschuldigten; Gesundheitszustand; Fortsetzung des Strafverfahrens; Schaden an seiner Gesundheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.06.1979
Aktenzeichen
2 BvR 1060/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 31.08.1978 - AZ: 147 Js 21/75
OLG Hamburg - 29.11.1978 - AZ: 1 Ws 401/78

Fundstellen

  • BVerfGE 51, 324 - 351
  • DRiZ 1979, 347-349
  • NJW 1979, 2349-2351 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu einer Rechtspflege begründet nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung eines Strafverfahrens.

2. Wenn wegen dieser Pflicht die Gefährdung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu befürchten ist, so daß er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, kann dies gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und die Grundrechte des Beschuldigten beeinträchtigen.