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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1979, Az.: 2 StR 637/79

Teilerfolg bei Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Sexualdelikten; Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch; Für Schuldspruch und Strafausspruch bedeutsame Tatsachen (doppelrelevante Tatsachen); Seelische Auswirkungen der Tat beim Opfer als Strafzumessungserwägung; Formulierung bei Einbeziehung einer Strafe aus einzubeziehendem Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
2 StR 637/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 02.07.1979

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Steinsetzer Willi K. aus B., geboren am ... 1934 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. November 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1979

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt ist;

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Schuldspruch ist nach dem ersten Revisionsurteil vom 21. Februar 1979 (2 StR 667/78) rechtskräftig; das Landgericht konnte daher nicht wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in drei Fällen verurteilen. Im übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß bei der Abfassung der Urteilsformel die Tatbestände des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen versehentlich vertauscht worden sind; denn die Strafkammer hat bei der Festsetzung der Einzelstrafe im Falle der Adoptivtochter Angela ausdrücklich hervorgehoben, daß der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGBnicht zur Anwendung kommt (UA S. 22).

2

Ist sonach der Strafausspruch entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die fehlerhafte Urteilsformel beeinflußt worden, so muß er doch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

3

Da das erste Strafkammerurteil nur im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden ist, sind alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu finden sind, doch sind auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, Grundlage des Schuldspruchs; sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78). Hierzu gehören jedoch nicht die Feststellungen darüber, welche seelischen Spätfolgen die drei Tatopfer, nämlich die Stieftochter und die zwei leiblichen Töchter des Angeklagten, als Folge von dessen Taten davongetragen haben; denn diese betreffen nicht das eigentliche Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang, sondern als verschuldete Auswirkungen der Tat lediglich das Gebiet der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB).

4

Die Revision beanstandet daher zu Recht, daß der Tatrichter die Feststellungen zu diesen Spätfolgen der Taten des Angeklagten, die er straferschwerend verwertet, nicht dem - insoweit aufgehobenen - ersten Urteil entnehmen durfte, sondern daß er hierzu eigene Feststellungen treffen mußte. Da es an solchen Feststellungen fehlt, muß der Strafausspruch abermals aufgehoben werden. Dabei wird zur Fassung der Urteilsformel darauf hingewiesen, daß in eine neue Gesamtstrafe nicht "das Urteil" des Amtsgerichts Bonn vom 8. September 1975 einzubeziehen ist, sondern die Freiheitsstrafe aus diesem Urteil.

Schumacher
Mösl
Meyer
Maier
Theune