Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1978, Az.: 2 StR 632/78
Umfang der Bindungswirkung der Festellungen des Tatrichters zum Schuldspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 26.05.1978
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Körperverletzung
Prozessführer
Angestellter Paul Wilhelm Ernst S. aus K., geboren am ... 1923 in K./Siegkreis,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. November 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Da der Senat in seinem Beschluß vom 10. Januar 1978 nur den Strafausspruch des Urteils vom 9. Mai 1977 aufgehoben und im übrigen die Revision verworfen hat, sind die Feststellungen des genannten Urteils zum Schuldspruch für das weitere Verfahren bindend. Dazu gehören alle Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird (BGHSt 24, 274, 275; 28, 119). Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, ist ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 10. Januar 1978, wie sich aus dessen Ausführungen ergibt, den im damals angefochtenen Urteil festgestellten geschichtlichen Vorgang seiner Entscheidung zugrunde gelegt und den Strafausspruch nur aufgehoben, weil das Mitverschulden des Verletzten bei der Strafzumessung nicht beachtet worden war. Die Strafkammer durfte daher nur neue Tatsachen feststellen, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung waren und den dazu getroffenen Feststellungen nicht widersprechen. Sie hat die Tragweite der Bindung des neu erkennenden Gerichts bei Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs verkannt, unzulässigerweise über feststehende Tatsachen Beweise erhoben und ist zum Teil von den früheren Feststellungen, auch zum Nachteil des Angeklagten, abgewichen. Da darauf der Strafausspruch beruhen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer wiederum die Frage der Strafaussetzung unter Würdigung aller Gesamtumstände der Tat zu prüfen haben (vgl. BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362; 25, 142).
Willms
Kirchhof
Meyer
Maier