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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1979, Az.: 2 StR 728/78

Bindung eines Revisionsgerichtes an alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen; Umfang von den Schuldspruch tragenden Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1979
Aktenzeichen
2 StR 728/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 31.03.1978

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Hausfrau Helga F. geborene G. aus K., geboren am ... 1950 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführerin
am 23. Februar 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom 31. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte war am 26. Mai 1977 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Auf ihre Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, die weitergehende Revision aber verworfen.

2

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wiederum auf die gleiche Strafe erkannt.

3

Die Revision der Angeklagten führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht hat verkannt, daß es an alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils vom 26. Mai 1977 gebunden war. Hierzu gehören nicht nur die den Tatbestand betreffenden, sondern unter anderem auch die - weitergehenden - Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs. Sie sind von der Aufhebung des Strafausspruchs selbst insoweit nicht berührt worden, als es sich um sogenannte doppelrelevante Feststellungen handelt, die zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben (BGHSt 24, 274 f). Trotz dieser Bindung hat das Landgericht fast in vollem Umfang eigene Feststellungen getroffen. Lediglich die Feststellungen zum unmittelbaren Tötungsvorgang sind aus dem früheren tatrichterlichen Urteil übernommen worden (S. 49 UA). Sie füllen nicht einmal eine der 136 Seiten des Urteils vom 31. März 1978 aus.

4

Die neuen Feststellungen widersprechen zum Teil den bestehengebliebenen Feststellungen zum Schuldspruch. Das früher erkennende Gericht war zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß sie durch die Tötung des Kindes ihren Ehemann habe treffen und sich auf diese Weise an ihm habe rächen wollen (S. 38 UA). Demgegenüber heißt es in dem Urteil vom 31. März 1978, nach dem Scheitern des als Mittel zunächst eingesetzten scheinbaren Selbsttötungsversuchs und der damit zusammenhängenden Niederlage in dem Bemühen, sich ihren Ehemann wieder gefügig zu machen, sei die tatsächliche Selbsttötung die einzige ihr noch möglich erscheinende Steigerung gewesen, um ihm, wenn sie ihn schon nicht habe zurückgewinnen können, wenigstens vor Augen zu führen, daß sie diese Niederlage nicht hinzunehmen bereit sei, und ihn vor die Notwendigkeit zu stellen, nun mit dem Ergebnis fertig werden zu müssen; dabei habe sie das Kind in die demonstrative Zur-Schau-Stellung ihrer vermeintlichen Ausweglosigkeit einbezogen; zu ihren Gunsten sei das Schwurgericht davon ausgegangen, daß sie das Kind nicht nur getötet habe, um der von ihr beabsichtigten Demonstration ein noch eindrucksvolleres Gepräge zu geben, sondern daß sie "daneben" von echter Sorge um das Wohl des Kindes zur Tat bestimmt worden sei (S. 96 UA). Hiernach hat das Landgericht als entscheidend für die Tötung des Kindes nunmehr einen Beweggrund angenommen, der in dem früheren Urteil gerade nicht für erwiesen erachtet worden war. Damit hat es eine dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegende Feststellung verändert. Es kann offenbleiben, ob das Tatmotiv stets, zum Beispiel in Untreuefällen, als doppelrelevant in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Zumindest in einem Tötungsfall der hier gegebenen Art kommt ihm eine solche Bedeutung zu. Denn durch jene neuen Feststellungen wurde die Tat in die Nähe eines Mords gerückt. Das Schwurgericht hat denn auch bei seinen Strafzumessungserwägungen zum Ausdruck gebracht, daß die Strafe aus dem oberen Bereich des Regelstrafrahmens des § 212 StGB zu wählen und die von ihm verhängte (nur drei Jahre unter der Höchststrafe liegende) Strafe von zwölf Jahren unerläßlich sei, um der Angeklagten das Ausmaß ihrer Schuld vor Augen zu führen (S. 116 UA).

5

Das Urteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Da schon der dargelegte Sachmangel die Aufhebung erfordert, braucht auf das sonstige Vorbringen der Angeklagten nicht eingegangen zu werden.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Meyer