Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: 3 StR 229/79 (L)
Ablehnung offenkundig nicht ordnungsgemäß gestellter Beweisermittlungsanträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/79 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.12.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 96
Verfahrensgegenstand
Geheimdienstliche Agententätigkeit
Prozessführer
Kriminaloberkommissar Rolf Fritz Wilm G. aus H., geboren am ... 1925 in A./T.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Anträge auf Vernehmung von Zeugen zum Teil als Beweisermittlungsanträge abgelehnt, weil vom Angeklagten insoweit keine bestimmten Beweisbehauptungen aufgestellt wurden. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Durch die Ablehnung der Anträge wurde deren Mangel dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Ordnungsgemäße Beweisanträge hätten noch in diesem Augenblick gestellt werden können.
Der Beschluß über die Ablehnung von Beweisanträgen als für die Entscheidung ohne Bedeutung, enthält - worauf die Revision zu Recht hinweist - keine Ausführungen zu der Frage, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt. Dies ist ein Rechtsfehler (BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76 m.w.N.), auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht ankommt, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 5 StR 223/65 -; Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 -; Urteil vom 12. April 1978 - 2 StR 86/78 -; Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 StR 731/78). Das ist hier der Fall. Die unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen sämtlich Punkte, aus denen sich unmittelbar nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten herleiten ließ. Diese aus tatsächlichen Gründen bestehende Bedeutungslosigkeit war für alle Verfahrensbeteiligten so offensichtlich, daß die Revision auf die formelhafte Ablehnung der Beweisanträge nicht gestützt werden kann. Das gilt auch bei Berücksichtigung dessen, daß es sich um Hilfstatsachen handelt, welche das Verhalten des Angeklagten erklärlich machen oder die Glaubwürdigkeit der beamteten Zeugen infrage stellen sollten. Denn angesichts der sehr eingehenden Beweisaufnahme zur Einlassung des Angeklagten lag es schon damals auf der Hand, daß das Gericht der Auffassung war, jene Tatsachen könnten, wenn sie erwiesen würden, die Beurteilung der Schuldfrage nicht beeinflussen. Da der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77). Das Oberlandesgericht hat auch offensichtlich die Bedeutung der Hilfstatsachen ohne Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze oder Denkgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 815; Urteile vom 22. Juni 1976 - 5 StR 296/76 -; vom 5. April 1978 - 2 StR 763/77 und vom 7. Juni 1978 - 2 StR 562/77; Beschluß vom 3. November 1978 - 3 StR 339/78 (S) -).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der DDR wohnende Schwester des Angeklagten ein untaugliches Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 17, 337) ist. Jedenfalls war das Beweismittel unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Nachdem es die Justizbehörde Hamburg im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz abgelehnt hatte, ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten, ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Zeugin in absehbarer Zeit nicht beigebracht werden kann (vgl. BGH NJW 1978, 113 [BGH 09.09.1977 - 4 StR 230/77]; Urteil vom 22. März 1979 - 4 StR 691/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Verpflichtung des Oberlandesgerichts, die Zeugin auf informelle Weise zu laden, bestand nicht, weil keine Hinweise - auch nicht seitens der Verteidigung - dafür vorlagen, daß die Zeugin bereit und in der Lage sei, einer solchen Ladung Folge zu leisten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte