Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1979, Az.: 4 StR 691/78
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugen (Ausland); Versuch der Ladung durch das Gericht; "Sicheres Geleit" europäischer Zeugen vor deutschen Gerichten zur Aussage (Schutz vor Strafverfolgung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 691/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 11.11.1977
Rechtsgrundlagen
- § 295 StPO
- Art. 7 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
- Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
- Art. 12 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Fundstellen
- JZ 1979, 542
- MDR 1979, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1788 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Zimmermann Vincenzo M. aus H., geboren am ... 1947 in B. Krs. C. (I.), zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Unerreichbarkeit eines in Italien lebenden Zeugen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung der italienischen Staatsangehörigen Gregorio G. und Felice O., die sich nach den Angaben der Verteidigung in Italien aufhalten und deren dortige Anschriften der Verteidiger mitgeteilt hat, sowie des italienischen Staatsangehörigen Giovanni St. wegen ihrer Unerreichbarkeit abgelehnt, ohne den Versuch unternommen zu haben, die Zeugen zu laden. Das hält, jedenfalls soweit die Vernehmung der Zeugen G. und O. beantragt war, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1953, 1522). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere dann geboten, wenn nach gewissenhafter Prüfung feststeht, daß ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung durch das Gericht aber zur Wahrheitserforschung unerläßlich ist, einer Vorladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten wird (BGH GA 1965, 209, 210; Urteil vom 15. August 1974 - 4 StR 241/74 -). Die Ansicht des Landgerichts, daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliege, begegnet indessen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht geht zwar, wie sich aus der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ergibt, zutreffend davon aus, daß die beantragte Zeugenvernehmung in Anbetracht der Schwere des Schuldvorwurfs notwendig gewesen wäre, hält es aber "für ausgeschlossen, daß diese beiden Zeugen, die sich gerade wegen ihrer Tatbeteiligung abgesetzt haben, freiwillig als Zeugen in die Bundesrepublik zurückkehren würden, obwohl sie hier mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen müßten". Es ist deshalb der Meinung, "daß ein Ladungsversuch sinnlos wäre". Dabei hat es, wie es in einem weiteren Beschluß ausgeführt hat, berücksichtigt, daß "sicheres Geleit nach § 295 StPO ... einem im Strafverfahren benötigten Zeugen" nicht gewährt werden könne. Das Landgericht verkennt dabei jedoch, daß die Zeugen gleichwohl auf Ladung in der Bundesrepublik vor Gericht erscheinen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, hier wegen ihrer Tatbeteiligung zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Das ergibt sich zwar nicht, wie die Revision meint, aus Art. 25 des deutsch-italienischen Vertrages über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen vom 12. Juni 1942 (RGBl 1943 II 73; BGBl 1953 II 149).
Diese Vertragsbestimmung ist nämlich durch Art. 26 Abs. 1 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen (BGBl 1976 II 1799) Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EuÜbkRhSt; BGBl 1964 II 1386) aufgehoben worden. Es folgt aber aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens. Denn nach Art. 7 und 10 EuÜbkRhSt können die in Italien lebenden Zeugen dort im Wege der Rechtshilfe geladen werden, und nach Art. 12 Abs. 1 EuÜbkRhSt dürfen sie, wenn sie als Zeugen - und nur als solche sollten sie geladen werden - in der Bundesrepublik vor Gericht erscheinen, wegen Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus Italien hier nicht verfolgt werden. Dieser Schutz endet erst nach dem Ablauf von 15 Tagen nachdem ihre Anwesenheit vor Gericht nicht mehr verlangt wird (Art. 12 Abs. 3 EuÜbkRhSt).
Die Ablehnung des Antrags beruht somit, soweit sie die beiden oben genannten Zeugen betrifft, auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen.
b)
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Zeugen, wenn sie unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen geladen worden wären, dieser Ladung Folge geleistet und daß ihre Bekundungen zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätten.
2.
Das Urteil muß deshalb, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben werden. Auf die Frage, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Giovanni St. überhaupt in zulässiger Weise gestellt worden ist, sowie auf die Sachbeschwerde, die im übrigen unbegründet ist, braucht danach nicht näher eingegangen zu werden.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke