Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1978, Az.: 3 StR 339/78 (S)
Ermessen des Tatrichters bezüglich der Entscheidung über Hilfstatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/78 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 12.10.1977
Verfahrensgegenstand
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
Prozessführer
Wissenschaftlicher Assistent Uwe He. aus B. geboren am ... 1940 in H.(Ö.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. November 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Oktober 1978 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zur Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist zu bemerken, daß kein Anlaß besteht, hinter der ersichtlich vom Vorsitzenden im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens getroffenen Feststellung einer Verhinderung des Richters am Landgericht ... Willkür zu vermuten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß über die Frage, ob Hilfstatsachen, die zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Zeugen dienen sollen, geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 763/77 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Holtz, MDR 1976, 815; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1976 - 5 StR 296/76); dessen Grenzen hat die Strafkammer nicht überschritten.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte