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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1976, Az.: 5 StR 296/76

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes ; Zulässigkeit der Teilbeeidigung eines Zeugen; Rüge der Ablehnung einer Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1976
Aktenzeichen
5 StR 296/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.12.1975

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlich versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Eisenflechter Detlev H. aus B., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe (Überfall auf den Eiergroßhändler S. am 4. Januar 1974) nur des gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 43, 47 StGB 1969) schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch zu diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten schweren Raub, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer und mit gemeinschaftlichem versuchten schweren Raub zu 14 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

3

1.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Zeuge Wolfgang T. hätte nicht in vollem Umfang unvereidigt bleiben dürfen, weil er nur wegen Beteiligung an einer Tat (dem Raubüberfall auf Sch.) rechtskräftig verurteilt worden war.

4

Zwar hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß die Teilbeeidigung eines Zeugen zulässig sein kann, wenn dessen Aussage mehrere selbständige Handlungen betrifft und die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO nur hinsichtlich einer der Handlungen vorliegen (BGH Urteile vom 30. Oktober 1952 - 5 StR 338/52 und 5 StR 398/52 - bei Dallinger in MDR 1953, 21; BGH NJW 1954, 1655). Dabei ist der Begriff der strafbaren Handlung nicht sachlichrechtlich, sondern verfahrensrechtlich zu verstehen. Er deckt sich mit dem Begriff der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet (§ 60 Nr. 2 StPO), und umfaßt nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256; 21, 147, 148; BGH Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 725).

5

Jedoch setzt die teilweise Beeidigung die sachliche Teilbarkeit der Aussage voraus. Sie entfällt, wenn Gegenstand der Aussage "ein - bezüglich der Vereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen" ist (BGH Urteil vom 19. Juni 1959 - 4 StR 66/59 - und Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -). So war es hier. Der Angeklagte und sein Mittäter F. hatten sich bandenmäßig zur fortgesetzten Begehung von Raubtaten verbunden. "Beide waren entschlossen, ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder überwiegend durch die Beute aus bewaffneten Überfällen auf vorher sorgsam ausgewählte Geschäftsleute zu bestreiten" (UA S. 6). "Der Zeuge Wolfgang T. wußte von der Beteiligung des Angeklagten an allen vier Taten, in den Fällen 1, 2 und 4 durch dessen Berichte, im Falle 3 durch seine eigene Teilnahme". Er hatte vor der Polizei den Angeklagten entsprechend belastet. "Der Zusammenhang zwischen den vier Taten wurde ... erst durch die Bekundungen des Zeugen T. offenbar" (UA S. 26). Hierüber wurde er auch in der Hauptverhandlung vernommen. Wenn er dabei seine früheren Angaben nicht aufrechterhielt und - wahrheitswidrig - behauptete, von den Taten und des Angeklagten Beteiligung daran nichts zu wissen, so bezog sich seine Aussage dennoch auf ein nicht trennbares Gesamtgeschehen, nämlich auf eine bandenmäßig begangene Serie von Raubtaten und auf seine früheren Angaben dazu.

6

Schon aus diesem Grunde war eine teilweise Beeidigung des Zeugen nicht zulässig. Daher kann es dahinstehen, ob § 60 Nr. 2 StPO ein Vereidigungsverbot für die gesamte Aussage auch deshalb begründete, weil das Schwurgericht den Zeugen, der vor der Hauptverhandlung "massiven Beeinflussungen ... ausgesetzt" war (UA S. 29), in Verdacht hatte, dem Angeklagten die ihn begünstigende Aussage schon vor der Hauptverhandlung zugesagt zu haben (BGH Urteil vom 16. April 1969 - 4 StR 25/69 - bei Dallinger in MDR 1969, 723).

7

2.

Die Rüge der Verletzung des § 253 Abs. 1 StPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Teile der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung der Zeugin Schm. nach seiner Meinung nicht hätten verlesen werden dürfen.

8

Im übrigen entscheidet der Tatrichter über den Umfang der Verlesung nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 57, 377). Für einen Ermessensfehler hat die Revision nichts vorgetragen.

9

3.

Die Ablehnung des Beweisantrages, den Zeugen S. darüber zu vernehmen, daß das bei dem Überfall am 11. April 1974 verwendete Tatfahrzeug "im Heck schwarz war", läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Schwurgericht hält die Beweistatsache für bedeutungslos, weil das Fahrzeug durch das polizeiliche Kennzeichen ausreichend identifiziert worden sei. Dem steht die Feststellung nicht entgegen, daß es sich um einen gelben Opel-Manta "mit breitem schwarzen Rallyestreifen" handelte (UA S. 18/19). Ein solcher Streifen kann sich über das Heck hinziehen. Auch die Aufklärungspflicht gebot die beantragte Beweiserhebung nicht. Der Zeuge hatte nämlich schon bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13. Mai 1974 bekundet, "daß das Fahrzeug eine gelbe Farbe hatte und am Heck schwarz abgesetzt war" (Bd. V Bl. 13 R d.A.).

10

4.

Auch der Beweisantrag, den Zeugen St. darüber zu vernehmen, daß Wolfgang T. am 11. April 1974 nicht mehr bei ihm gearbeitet habe, ist zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Wie die Revision darlegt, sollte mit ihm aufgezeigt werden, daß der Zeuge die Möglichkeit hatte, selbst an der Tat teilzunehmen. Eine solche Hilfstatsache unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH GA 1964, 77). Ob sie geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (BGH Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73 -). Er ist nicht verpflichtet, aus ihr die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen.

11

II.

Sachbeschwerde

12

1.

Die Einwände der Revision zum Fall II 1 (Simon) gehen daran vorbei, daß der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt und zur vorgesehenen Tatzeit zum Tatort mitgefahren war. Auch wenn er sich an der unmittelbaren Ausführung der Tat nicht beteiligt haben sollte, würde schon diese Mitwirkung den Vorwurf der Mittäterschaft begründen. Die Behauptung der Revision, einer der Mittäter, möglicherweise der Angeklagte, könne sich vor der Tatausführung vom Tatort entfernt haben, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Sie ist auch rechtlich unerheblich. Um Straffreiheit zu erlangen, hätte der Angeklagte seine bisherigen Tatbeiträge rückgängig machen müssen. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Schwurgericht ausgeschlossen, daß er sich darum auch nur bemüht habe.

13

Mit Recht hat das Schwurgericht den bei der Tat benutzten Pulverfeuerlöscher als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1969 und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 angesehen. Der Einsatz eines solchen Feuerlöschers kann ebenso wie das Versprühen von Tränengas (BGHSt 22, 230) das Opfer kampfunfähig machen. Die Täter haben ihn ersichtlich auch zu diesem Zweck verwandt.

14

2.

Im Fall II 2 (Überfall auf den Eiergroßhändler S. am 4. Januar 1974) tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes. Der Einwand der Revision, das Urteil setze sich nicht mit der Täterbeschreibung des Zeugen S. auseinander, enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung und ist außerdem unrichtig (UA S. 32).

15

Dagegen kann die Verurteilung wegen eines in Tateinheit damit begangenen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nicht bestehenbleiben. S. hatte vor dem Überfall seinen Wagen noch nicht bestiegen, geschweige denn in Gang zu setzen versucht. Er stand vor der geschlossenen Tür seines Fahrzeugs, um zunächst den vom Angeklagten und Formella benutzten Wagen vorbeifahren zu lassen. Die Täter "fuhren jedoch nur an den Zeugen heran und setzten dann entsprechend ihrem Plan ihr Fahrzeug bei der geplanten Wegnahme des Geldes so ein, daß einer von ihnen die rechte vordere Tür so heftig aufriß, daß der linke Außenspiegel am Wagen des Zeugen S. abbrach und der Zeuge mit der Tür zu Boden geworfen wurde" (UA S. 10). Das Schwurgericht sieht die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des § 316 a StGB in dem Einsatz des von den Tätern benutzten Fahrzeugs als Tatwerkzeug (UA S. 35). Darauf kommt es hier nicht an. § 316 a StGB schützt den Führer eines Kraftfahrzeugs und die Mitfahrer gegen die besonderen Gefahren, die sich für sie aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ergeben. Es wird hierbei vorausgesetzt, daß es sich um ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug handelt, denn nur dann kann von einem "Führer" gesprochen werden (vgl. Schäfer in LK StGB 9. Aufl. § 316 a Rn. 6). S. hatte sein Fahrzeug aber noch nicht in Betrieb genommen. Die Täter haben daher weder den Führer eines Kraftfahrzeugs überfallen noch eine durch die Verhältnisse des fließenden Verkehrs geschaffene Gefahrenlage zur Begehung der Tat ausgenutzt (BGH Urteil vom 9. Juli 1969 - 4 StR 252/69 - bei Martin in DAR 1970, 114).

16

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst den Schuldspruch ändern. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 316 a StGB nötigt dazu, die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den sie betreffenden Feststellungen aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen werden hierdurch nicht berührt.

17

3.

Im Fall II 3 (Schindelhauer) enthält die Beweiswürdigung nicht den von der Revision bemängelten Denkfehler. Daß die früheren Angaben des Zeugen T. glaubhaft seien, folgert das Schwurgericht nicht aus dessen Aussage, es handele sich bei den von seiner Mutter im Bett des Angeklagten gefundenen Geldbündeln nicht um seinen, des Zeugen, Beuteanteil. Das Gericht hebt vielmehr hervor, daß der Zeuge bei vielen Gelegenheiten - u.a. bei mehreren polizeilichen Vernehmungen und in seiner eigenen Hauptverhandlung - den Angeklagten als Mittäter bezeichnet hat (UA S. 30). Darin offenbart sich kein Kreisschluß.

18

4.

Auch im Fall II 4 (Überfall auf den Eiergroßhändler S. am 11. April 1974) erweisen sich die Einzelausführungen der Revision als bloße Angriffe gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters. Aus der Aussage der Zeugin F.-G. konnte das Schwurgericht in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine Beteiligung des Angeklagten an der vormittäglichen Erkundungsfahrt schließen. Daß F. und der Angeklagte übereingekommen waren, auf das Opfer "zu schießen, falls die Wegnahme des Geldes nicht anders möglich sein sollte", und für diesen Fall "seinen Tod billigend in Kauf" nahmen, konnte das Schwurgericht aus dem äußeren Geschehensablauf sowie daraus folgern, daß die Täter auch bei anderen Überfällen Schußwaffen mit sich führten. Einer näheren Begründung bedurfte es dazu nicht.

19

Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen 1, 3 und 4 lassen auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

20

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Schuster
Fuhrmann